Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.11.2007 – 21 W (pat) 28/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 11 100.2-54
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der Richter
Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Richter am OLG Karcher und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 13. März 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen" durch Beschluss vom
31. Januar 2005 wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Der
Zurückweisung lagen die am 3. Mai 2004 eingereichten Patentansprüche 1 bis 12
zugrunde. Der Beschluss stützt sich auf die Entgegenhaltungen
D1: US 1 001 236 und
D7: US 5 131 904 A.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die zulässige Beschwerde des
Anmelders vom 6. April 2005. Gemäß diesem Schriftsatz beantragt der Anmelder:
1. Aufhebung des Beschlusses und Erteilung des Patentes;
2. falls dem Antrag gemäß Punkt 1. nicht stattgegeben wird, Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor
dem Beschwerdesenat.
Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. In der anberaumten mündlichen Verhandlung ist niemand erschienen.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:
M1 Vorrichtung zur Behandlung von Krankheiten mit:
M2 einer kopfhörerförmigen Vorrichtung, die zumindest eine
Spule (6) umfasst, die ein elektromagnetisches Feld erzeugt,
M3 zumindest einem Gehäuse (4), in dem die Spule (6) angeordnet ist, und
M4 mindestens einer Gehäuseöffnung (12), die einen nachgiebigen Rand (14) aufweist, der derart an einem Kopf (24) eines
Patienten angeordnet ist, dass der Rand (14) zumindest ein
zu behandelndes Gelenk umgibt,
dadurch gekennzeichnet,
M5 dass die Vorrichtung ferner eine mit der Spule (6) verbundene Energieversorgung umfasst, die die Spule (6) mit einer
gepulsten DC-Spannung bei einer Rate von 1 bis 30 Impulsen pro Sekunde versorgt, um ein Magnetfeld von unter
20 Gauss zu induzieren, und
M6 das Gehäuse (4) eine Positionierungseinrichtung (16) zur
Positionierung der Spule (6) umfasst, die ein höhenverstellbarer Bügel (32) ist, der den Kopf (24) des Patienten umspannt.
Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der mit Eingabe vom 3. Mai 2004 eingereichten Beschreibungseinleitung Seite 3, zweiter Absatz, die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der auf einfache Art und Weise Kiefergelenkserkrankungen behandelt werden können und mit geringem konstruktiven Aufwand eine gezielte Anwendung eines elektromagnetischen Feldes auf das zu behandelnde Gelenk gewährleistet ist.
Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 8 und 9 sowie auf Merkmale, die der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 8, letzter Absatz, bis Seite 9, erster Absatz entnommen werden können, zurück. Er ist somit
zulässig.
Der hier zuständige Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Medizintechnik in der
Entwicklung von Geräten zur Magnetfeldtherapie tätiger berufserfahrener Diplom-
Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik der in ständigem
Kontakt mit mit Gelenkserkrankungen befassten Medizinern steht.
II
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Aus der Druckschrift D1 (vgl. die Figur 1 mit zugehöriger Beschreibung und den
einzigen Patentanspruch), ist eine Vorrichtung zur Behandlung von Krankheiten
bekannt (Merkmal M1), mit einer kopfhörerförmigen Vorrichtung (cylindric casing 1, spring band 6), die zumindest eine Spule (solenoid 2) umfasst, die ein elektromagnetisches Feld erzeugt (Merkmal M2), zumindest einem Gehäuse (cylindric
casing 1), in dem die Spule (2) angeordnet ist (Merkmal M3), und mindestens einer Gehäuseöffnung (opening 1c), die einen Rand (cap 1a) aufweist, der derart an
einem Kopf eines Patienten angeordnet ist, dass der Rand (1a) zumindest ein zu
behandelndes Gelenk umgibt (Teile des Merkmals M4). Außerdem ist aus der
Druckschrift D1 (vgl. Seite 1, Zeilen 63 bis 68) auch bereits eine mit der Spule (2)
verbundene Energieversorgung (source of electricity) bekannt, die die Spule (2)
mit einer gepulsten DC-Spannung versorgt, um ein Magnetfeld zu induzieren (Teile des Merkmals M5). Weiterhin umfasst das Gehäuse (1) eine Positionierungseinrichtung (spring band 6) zur Positionierung der Spule (2), die ein aufgrund seiner
Elastizität in der Weite verstellbarer Bügel ist, der den Kopf des Patienten umspannt (Teile des Merkmals M6).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom aus Druckschrift D1 bekannten Stand der Technik lediglich dadurch,
- dass der Rand der Gehäuseöffnung nachgiebig ausgeführt ist,
- dass die speziellen Werte der gepulsten DC - Spannung 1 bis
30 Impulse pro Sekunde und des induzierten Magnetfelds unter
20 Gauss beträgt, und
- dass der Bügel in der Höhe verstellbar ist.
Aus der vom Anmelder selbst stammenden Druckschrift D7 (vgl. die Spalte 1, Zeilen 41 bis 52), ist jedoch auch bereits eine Vorrichtung zur Magnetfeldtherapie
kranker Gelenke bekannt, bei der besonders gute Behandlungserfolge erzielt werden, wenn die Spule mit einer gepulsten DC - Spannung bei einer Rate von 1 bis
30 Impulsen pro Sekunde versorgt wird und ein Magnetfeld von unter 20 Gauss induziert wird. Für den zuständigen Fachmann ist es somit nahegelegt, zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen zur gezielten Anwendung eines elektromagnetischen Feldes auf das zu behandelnde Gelenk und um einen möglichst hohen
Behandlungserfolg zu erreichen zumindest versuchsweise die aus der Druckschrift D7 bekannten und bewährten Werte für die Pulsrate und das Magnetfeld
bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Vorrichtung zu benutzen.
Außerdem liegt es im Bereich handwerklichen Handelns des Fachmanns, zur optimalen Positionierung der Spule an die individuelle Kopfform des Patienten den
aus der Druckschrift D1 bekannten bereits in der Weite einstellbaren elastischen
Bügel auch noch höhenverstellbar und den am Kopf des Patienten angeordneten
Rand des Gehäuses nachgiebig auszubilden.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und
D7.
Die ebenfalls mit Eingabe vom 3. Mai 2004 eingereichten, aus den ursprünglichen
Patentansprüchen 2 bis 7 und 10 bis 14 hervorgegangenen und somit zulässigen
geltenden Unteransprüche 2 bis 12 fallen mit dem Patentanspruch 1, auf den sie
rückbezogen sind.
Im Übrigen enthalten auch sie nichts, was unter Patentschutz gestellt werden
könnte, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat.
Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Winterfeldt
Karcher
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü