Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 08.11.2007 – 34 W (pat) 331/04

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. November 2007

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 08 288

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und

Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte deutsche Patent 198 08 288 mit

der Bezeichnung „Aufreißfaden für Folienverpackungen“ hat die Einsprechende

am 24. Mai 2004 Einspruch erhoben.

Sie stützt den Einspruch auf folgende Druckschrift:

US 5 730 354.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die verteidigten nebengeordneten Patentansprüche nach den gestellten Anträgen

lauten:

Hauptantrag:

Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,

dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so

gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der

Verpackung entsprechend verformt.

Hilfsantrag:

1. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,

dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so

gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der

Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1)

durchgehend in einer Randzone gedehnt ist und nach dem Aufreißen der Verpackung gewendelt oder spiralförmig vorliegt.

2. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,

dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so

gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der

Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1) in

einer Randzone einer Oberflächenseite in ihrer Längsrichtung

abschnittsweise gedehnt ist und nach dem Aufreißen der Verpackung wellenförmig verdreht vorliegt.

Die Einsprechende beruft sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und der unzureichenden Offenbarung. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag

und dem Hilfsantrag seien nicht patentfähig. Sie führt mit Verweis auf die bereits

im Prüfungsverfahren berücksichtigte US 5 730 354 u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem allgemein bekannten

Stand der Technik nicht neu sei.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten

und verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und dem

Hilfsantrag.

Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II

1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch

Erfolg.

2. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der

ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patent die Erfindung

nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen

kann, denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 nach den

gestellten Anträgen sind nicht mehr neu.

A) Zum Hauptantrag

Die Erfindung betrifft nach der Bezeichnung und dem Oberbegriff des Anspruchs 1

einen Aufreißfaden für Folienverpackungen.

Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, die Folienverpackung

mit ihrem Aufreißmechanismus so zu gestalten, dass eine firmeneigene, zur

Originalitätsbestimmung geeignete Verschlussmöglichkeit gefunden wird (vgl.

Absatz [0007]).

Die im Patent vorgeschlagenen Lösung sieht vor, dass der Aufreißfaden vor seiner

Verbindung mit der Verpackungsfolie in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden nach dem Öffnen der

Verpackung entsprechend verformt.

Somit soll der Aufreißfaden in seiner Formgebung als Originalitätsnachweis

dienen.

Dem zuständigen Fachmann – hier einen Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der

Fachrichtung Verfahrenstechnik - waren am Anmeldetag des Patents mit der

Umhüllung verbundene und Originalitätskennzeichnungen beinhaltende Aufreißfäden bekannt. So gehört der in der US 5 730 354 beschriebene Aufreißfaden zum

vorauszusetzenden Wissen des Fachmanns. In dieser Druckschrift ist ein Aufreißfaden („tear tape 12“) beschrieben, der mittels Verklebung („bonded“) mit der

Innenseite einer Umhüllung („overwrap material“, „transparent plastics“) verbunden ist und eine ausreichende Festigkeit zum Durchtrennen der Umhüllung

beim Aufreißen aufweist und im Übrigen mit Markierungen zur Kennzeichnung

(„visible markings“) versehen ist (vgl. dort den Anspruch 1 im Zusammenhang mit

den Figuren 1 und 3).

Beim Fachmann ist nun, zumindest aus seiner Erfahrung heraus, die Erkenntnis

vorauszusetzen, dass auf Haspeln bevorratete oder bei der Verarbeitung über

Rollen geförderte Bänder insbesondere aus Kunststoffmaterial - dessen Verwendung für derartige Aufreißfäden angenommen werden kann - allgemein zur

selbsttätigen Einrollung im vereinzelten Zustand neigen, und zwar aufgrund der

damit einhergehenden plastischen Deformation infolge aufgezwungener Biegung,

die den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend auch auf eine zumindest

einseitige Überdehnung in Längsrichtung zurückzuführen ist und einer mechanisch erzeugten Dehnung über den Querschnitt entspricht.

Vor diesem Hintergrund ist auch der Verarbeitungshinweis in US 5 730 354

(Spalte 4, Zeilen 44 bis 51) zu verstehen, Führungsrollen vorzusehen („guide roller

37, 38“, vgl. auch die deutliche Darstellung in Figur 4), um einer die Bedruckung

behindernde Schrumpfung oder Verformung entgegenzuwirken („shrinkage or

distortion ist effected“). Derartig zu bandförmigen Aufreißfäden verarbeitete Folien

werden sich aufgrund der inneren Spannungen ohne äußere Zwängung, die sich

ersichtlich auch durch die Verbindung mit einer umhüllenden Verpackungsfolie

einstellt, rückverformen und im Sinne des angegriffenen Patents nach Vereinzelung eingerollt vorliegen.

Der Einwand der Patentinhaberin, in US 5 730 354 sei die gezielte Nutzung der

dem Faden durch die Verarbeitung innewohnenden Spannungen nicht angesprochen, weil diese dort vielmehr als hinderlich herausgestellt sei, vermag nicht

durchzugreifen. Denn der geltende Patentanspruch 1 ist ganz allgemein gehalten,

insoweit ohne Einschränkung auf eine Zweckbestimmung wie vermeintlich aus der

selbstgenannten Aufgabe ableitbar.

Damit hat der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag keinen Bestand, die abhängigen

Ansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.

B) Zum Hilfsantrag

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen

Anspruch durch Aufnahme der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des

Anspruchs 2 in der erteilten Fassung. Soweit die (gedehnte) Randzone als

Abschnitt anzusehen ist, besteht kein Widerspruch zwischen der „mindestens

abschnittsweisen“ und „durchgehenden“ Dehnung in einer Randzone.

Mit der Definition des gedehnten Bereichs und der Spezifikation der resultierenden

Verformungsfigur soll sich ein so kodierter Aufreißfaden nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Patentinhaberin markant von

„üblichen“ Verformungen abheben.

Für den Aufreißfaden nach dem Anspruch 1 gilt

indes obige Darlegung

sinngemäß: Die in US 5 730 354 in Figur 4 deutlich gezeigte und Spalte 4,

Zeilen 52 bis 57 beschriebene Vereinzelung der Aufreißfäden von einer Folie

durch Trennen mit Schneidmessern (slitting knifes 42) führt zwangsläufig zu einer

bleibenden Verformung im Randbereich aufgrund der stauchenden Wirkung des

Schneidkeils der Messer, die aufgrund der zurückbleibenden inneren Spannungen

zu einer „gewendelten“ Rückverformungsfigur führt. Die Verbindung mit der

Folienverpackung und auch das Anliegen dieser Verpackung am zu umhüllenden

Produkt führen wiederum zwangsläufig zu einer angepassten Verformung wie

beispielsweise einer geraden Ausrichtung und Flachdrückung, somit ist auch die

räumliche Verformung bis zum Öffnen der Verpackung nicht mehr sichtbar.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht mehr

neu.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig. Mit

diesem Anspruch 1 fallen auch der Anspruch 2 sowie die rückbezogenen Ansprüche 3 bis 8, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als

Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches

Speichergerät).

Nachdem der Senat weder in diesen weiteren Ansprüchen noch in der Beschreibung eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung gesehen hat,

war ein senatsseitiger Hinweis für eine beschränkte Verteidigung des Patents

nicht angezeigt.

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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