Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 08.11.2007 – 34 W (pat) 331/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 08 288
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Dr.-Ing. Ipfelkofer und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und
Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 26. Februar 2004 veröffentlichte deutsche Patent 198 08 288 mit
der Bezeichnung „Aufreißfaden für Folienverpackungen“ hat die Einsprechende
am 24. Mai 2004 Einspruch erhoben.
Sie stützt den Einspruch auf folgende Druckschrift:
US 5 730 354.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die verteidigten nebengeordneten Patentansprüche nach den gestellten Anträgen
lauten:
Hauptantrag:
Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so
gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der
Verpackung entsprechend verformt.
Hilfsantrag:
1. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so
gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der
Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1)
durchgehend in einer Randzone gedehnt ist und nach dem Aufreißen der Verpackung gewendelt oder spiralförmig vorliegt.
2. Aufreißfaden für Folienverpackungen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Aufreißfaden (1) vor seiner Verbindung mit der Verpackungsfolie (2) in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so
gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden (1) nach dem Öffnen der
Verpackung entsprechend verformt, wobei der Aufreißfaden (1) in
einer Randzone einer Oberflächenseite in ihrer Längsrichtung
abschnittsweise gedehnt ist und nach dem Aufreißen der Verpackung wellenförmig verdreht vorliegt.
Die Einsprechende beruft sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und der unzureichenden Offenbarung. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Hauptantrag
und dem Hilfsantrag seien nicht patentfähig. Sie führt mit Verweis auf die bereits
im Prüfungsverfahren berücksichtigte US 5 730 354 u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber dem allgemein bekannten
Stand der Technik nicht neu sei.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten
und verteidigt das Patent mit Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und dem
Hilfsantrag.
Wegen der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II
1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und zulässig und hat auch
Erfolg.
2. Es kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patents über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht oder das Patent die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen
kann, denn die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche 1 nach den
gestellten Anträgen sind nicht mehr neu.
A) Zum Hauptantrag
Die Erfindung betrifft nach der Bezeichnung und dem Oberbegriff des Anspruchs 1
einen Aufreißfaden für Folienverpackungen.
Dem Patentgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, die Folienverpackung
mit ihrem Aufreißmechanismus so zu gestalten, dass eine firmeneigene, zur
Originalitätsbestimmung geeignete Verschlussmöglichkeit gefunden wird (vgl.
Absatz [0007]).
Die im Patent vorgeschlagenen Lösung sieht vor, dass der Aufreißfaden vor seiner
Verbindung mit der Verpackungsfolie in Längsrichtung mindestens abschnittsweise so gedehnt ist, dass sich der Aufreißfaden nach dem Öffnen der
Verpackung entsprechend verformt.
Somit soll der Aufreißfaden in seiner Formgebung als Originalitätsnachweis
dienen.
Dem zuständigen Fachmann – hier einen Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der
Fachrichtung Verfahrenstechnik - waren am Anmeldetag des Patents mit der
Umhüllung verbundene und Originalitätskennzeichnungen beinhaltende Aufreißfäden bekannt. So gehört der in der US 5 730 354 beschriebene Aufreißfaden zum
vorauszusetzenden Wissen des Fachmanns. In dieser Druckschrift ist ein Aufreißfaden („tear tape 12“) beschrieben, der mittels Verklebung („bonded“) mit der
Innenseite einer Umhüllung („overwrap material“, „transparent plastics“) verbunden ist und eine ausreichende Festigkeit zum Durchtrennen der Umhüllung
beim Aufreißen aufweist und im Übrigen mit Markierungen zur Kennzeichnung
(„visible markings“) versehen ist (vgl. dort den Anspruch 1 im Zusammenhang mit
den Figuren 1 und 3).
Beim Fachmann ist nun, zumindest aus seiner Erfahrung heraus, die Erkenntnis
vorauszusetzen, dass auf Haspeln bevorratete oder bei der Verarbeitung über
Rollen geförderte Bänder insbesondere aus Kunststoffmaterial - dessen Verwendung für derartige Aufreißfäden angenommen werden kann - allgemein zur
selbsttätigen Einrollung im vereinzelten Zustand neigen, und zwar aufgrund der
damit einhergehenden plastischen Deformation infolge aufgezwungener Biegung,
die den physikalischen Gesetzmäßigkeiten folgend auch auf eine zumindest
einseitige Überdehnung in Längsrichtung zurückzuführen ist und einer mechanisch erzeugten Dehnung über den Querschnitt entspricht.
Vor diesem Hintergrund ist auch der Verarbeitungshinweis in US 5 730 354
(Spalte 4, Zeilen 44 bis 51) zu verstehen, Führungsrollen vorzusehen („guide roller
37, 38“, vgl. auch die deutliche Darstellung in Figur 4), um einer die Bedruckung
behindernde Schrumpfung oder Verformung entgegenzuwirken („shrinkage or
distortion ist effected“). Derartig zu bandförmigen Aufreißfäden verarbeitete Folien
werden sich aufgrund der inneren Spannungen ohne äußere Zwängung, die sich
ersichtlich auch durch die Verbindung mit einer umhüllenden Verpackungsfolie
einstellt, rückverformen und im Sinne des angegriffenen Patents nach Vereinzelung eingerollt vorliegen.
Der Einwand der Patentinhaberin, in US 5 730 354 sei die gezielte Nutzung der
dem Faden durch die Verarbeitung innewohnenden Spannungen nicht angesprochen, weil diese dort vielmehr als hinderlich herausgestellt sei, vermag nicht
durchzugreifen. Denn der geltende Patentanspruch 1 ist ganz allgemein gehalten,
insoweit ohne Einschränkung auf eine Zweckbestimmung wie vermeintlich aus der
selbstgenannten Aufgabe ableitbar.
Damit hat der Anspruch 1 nach dem Hauptantrag keinen Bestand, die abhängigen
Ansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Anspruchs 1.
B) Zum Hilfsantrag
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom hauptantragsgemäßen
Anspruch durch Aufnahme der Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des
Anspruchs 2 in der erteilten Fassung. Soweit die (gedehnte) Randzone als
Abschnitt anzusehen ist, besteht kein Widerspruch zwischen der „mindestens
abschnittsweisen“ und „durchgehenden“ Dehnung in einer Randzone.
Mit der Definition des gedehnten Bereichs und der Spezifikation der resultierenden
Verformungsfigur soll sich ein so kodierter Aufreißfaden nach der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Patentinhaberin markant von
„üblichen“ Verformungen abheben.
Für den Aufreißfaden nach dem Anspruch 1 gilt
indes obige Darlegung
sinngemäß: Die in US 5 730 354 in Figur 4 deutlich gezeigte und Spalte 4,
Zeilen 52 bis 57 beschriebene Vereinzelung der Aufreißfäden von einer Folie
durch Trennen mit Schneidmessern (slitting knifes 42) führt zwangsläufig zu einer
bleibenden Verformung im Randbereich aufgrund der stauchenden Wirkung des
Schneidkeils der Messer, die aufgrund der zurückbleibenden inneren Spannungen
zu einer „gewendelten“ Rückverformungsfigur führt. Die Verbindung mit der
Folienverpackung und auch das Anliegen dieser Verpackung am zu umhüllenden
Produkt führen wiederum zwangsläufig zu einer angepassten Verformung wie
beispielsweise einer geraden Ausrichtung und Flachdrückung, somit ist auch die
räumliche Verformung bis zum Öffnen der Verpackung nicht mehr sichtbar.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht mehr
neu.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht rechtsbeständig. Mit
diesem Anspruch 1 fallen auch der Anspruch 2 sowie die rückbezogenen Ansprüche 3 bis 8, da über einen Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents nur als
Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches
Speichergerät).
Nachdem der Senat weder in diesen weiteren Ansprüchen noch in der Beschreibung eine Maßnahme von patentbegründender Bedeutung gesehen hat,
war ein senatsseitiger Hinweis für eine beschränkte Verteidigung des Patents
nicht angezeigt.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
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