Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 12.11.2007 – 9 W (pat) 57/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 41 232

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe-Wich

und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

I.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 bis 8, mit Schriftsatz vom 15.9.2007 als

Hauptantrag eingegangen am 17.10.2007,

- Beschreibung Spalten 1 bis 3 und 1 Blatt Zeichnung gemäß

Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung von

zwei Einsprüchen das am 18. September 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Speicherbremse für ein Fahrzeug"

durch Beschluss vom 6. Februar 2004 widerrufen. Als Begründung ist in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, der durch eine Zusammenfassung der erteilten

Patentansprüche 1 und 2 beschränkt verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber der

Speicherbremse

gemäß

der

prioritätsälteren,

jedoch

nachveröffentlichten

DE 197 47 114 A1 nicht neu. Aufgrund dieser Bewertung hat sich die Patentabteilung mit

der von beiden Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nicht

befasst.

Im Verfahren befindet sich die DE 197 47 114 A1 (D1) mitsamt der Offenlegungsschrift

FR 2 755 084 A1 (D4) ihrer prioritätsbegründenden Anmeldung. Außerdem sind die

DE 195 48 517 A1 (D2) und die DE 92 02 894 U1 (D3) berücksichtigt worden. Zur

offenkundigen Vorbenutzung sind folgende Unterlagen vorgelegt worden:

Von der Einsprechenden I LENZE, eingeg. beim DPMA am

15.10.1999

Anl. 1: Auszug Jungheinrich Service-Handbuch für ECE 20,

S 2.20 bis 2.25, Impressum jeweils 04.98

Anl. 2: Prospekt „Jungheinrich Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen

Tragfähigkeit 2000 kg ERE 20“ aus 1994

Anl. 3: Auszug Jungheinrich Service-Handbuch für ECE + ERC/-

Z, S 2.9 bis 2.14, Impressum jeweils 11.98

Anl 4: Besuchsprotokoll Lenze/Jungheinrich vom 9.6.1992

Anl 5: Ersatzteilliste Lenze Zeichnungs-Nr. E 14.0066

19.5.92

Anl. 6: Lenze Zeichnungs-Nr. 14.442.12100-001, Federkraftbremse, 13.11.1990

Anl. 7: Besuchsbericht Lenze/Jungheinrich vom 1.3.1993

Anl. 8: Funktionsschema "Lastabhängige Federkraftbremse"

(1/93) als Anlage zum Besuchsbericht gem. Anl. 8,

Anl. 9: Kopie Telefax Lenze an Jungheinrich vom

18.4.1994

Anl. 10: Reklamationsschreiben gem. Prüfbericht 91076 Jungheinrich an Lenze vom 7.5.1997

Anl. 11: Lastschrift gem. Prüfbericht 91076 Jungheinrich an Lenze

vom 7.5.1997

Von der Einsprechenden II JUNGHEINRICH, eingeg. beim DPMA

am 21.10.1999:

E2: Prospektblatt „Der neue Jungheinrich Elektro-DeichselGabelhubwagen ERE 20“ vom 3.2.94

E3: Einzelzeichnung Bremse Nr. R63138840 vom

7.12.1993

E4: Einzelzeichnung Nr. EH 286 der Firma Till Hydraulik vom

2.09.1993

E5: Hydraulischer Schaltplan ERE 16/20 Zeichnungs-Nr.

T 66929720 vom 23.8.1993

E6: Ersatzteilblatt zu ERE 20 vom 28.2.1997

E7: Ersatzteilblatt zu ERE 20 vom 12.11.1998

Von der Einsprechenden II JUNGHEINRICH, eingeg. beim BPatG

am 05.09.2007:

D14: Lieferschein eines an die Fa. Hubert Elsen GmbH & Co. KG

gelieferten Fahrzeugs ERE 20G vom 18.1.96

D15: SAP-Computerausdruck Materialstückliste Positionsübersicht allgemein, Ausdruck vom 4.4.2006

D16: Zeichnung Bremse, Komponente R 63138840 vom

7.12. 93

D17: Computerausdruck SAP Materialstückliste Positionsübersicht

allgemein, Ausdruck vom 4.4.2006

D18.1: Zeichnung Hydraulikfeder zu Artikel - Nr. 28908460, 29.9.94

D18.2: Stückliste zu D18.1, Stempel 5. Januar 1995

D19: Betriebsinterner Auftrag zu Seriennummer 80353065,

9.1.96

D20: Arbeitsbegleitkarte zu Seriennummer 80353065, Start:

17.10.1995

D21: Stammblatt zu Seriennummer 80353065, Bj 1995,

25.9.95.

Gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Nach Hauptantrag verteidigt sie das Streitpatent in

derselben Beschränkung wie bereits im Einspruchsverfahren und nach Hilfsanträgen in

weiter beschränktem Umfang. Sie meint, die solchermaßen beanspruchte Speicherbremse sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschlusses aufzuheben und das Patent mit

folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 8, mit Schriftsatz vom 15.9.07 als

Hauptantrag eingegangen am 17.10.07,

Beschreibung Spalten 1 bis 3 und 1 Blatt Zeichnung gemäß

Patentschrift,

hilfsweise:

-

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

im übrigen Beschreibung und Zeichnung gemäß Hauptantrag, weiter hilfsweise:

Patentansprüche 1 bis 5, mit Schriftsatz vom 15.9.07 als

Hilfsantrag eingegangen am 17.10.07,

Beschreibung und Zeichnung gemäß Hauptantrag.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Hinweis auf die DE 197 47 114 A1 (D1) bestreiten sie weiter die Neuheit des

Streitgegenstandes. Außerdem sind sie der Auffassung, der vorbenutzte Jungheinrich

Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen ERE 20 enthalte eine dem Streitgegenstand

baugleiche Speicherbremse mit einer Kombination aus einer Federspeicherbremse und

einem Hydraulikbremsteil. Zwar werde dort der Hydraulikdruck nicht vom Bediener, sondern von der Last bestimmt. Dieser Unterschied, wenn es denn überhaupt einer sei,

könne eine erfinderische Tätigkeit jedoch in keinem Fall begründen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

Speicherbremse für ein Fahrzeug, vorzugsweise für ein Flurförderzeug,

mit einem rotierenden Bremsrotor (5) und einem nicht rotierenden, relativ

zu dem Bremsrotor (5) bewegbaren Bremskörper (3), der mittels eines

vorzugsweise als Feder ausgeführten Kraftspeichers auf den Bremsrotor

(5) anpreßbar ist und mittels eines Bremslüfters entgegen der Kraft des

Kraftspeichers (4) von dem Bremsrotor (5) lösbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein willkürlich mit Druck beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder (8)

vorgesehen ist, mit dem eine der Kraft des Kraftspeichers (4) gleichgerichtete Zusatzkraft auf den Bremskörper (3) ausübbar ist, wobei der hydraulische Zylinder (8) in Abhängigkeit von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines Bremspedals, durch eine Bedienperson mit Druck beaufschlagbar ist.

An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (zusätzliche Merkmale gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett gedruckt) lautet:

Speicherbremse für ein Fahrzeug, vorzugsweise für ein Flurförderzeug, mit einem rotierenden Bremsrotor (5) und einem nicht

rotierenden, relativ zu dem Bremsrotor (5) bewegbaren Bremskörper (3), der mittels eines vorzugsweise als Feder ausgeführten

Kraftspeichers auf den Bremsrotor (5) anpreßbar ist und mittels

eines Bremslüfters entgegen der Kraft des Kraftspeichers (4) von

dem Bremsrotor (5) lösbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß ein

willkürlich mit Druck beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder (8)

vorgesehen ist, mit dem eine der Kraft des Kraftspeichers (4)

gleichgerichtete Zusatzkraft auf den Bremskörper (3) ausübbar ist,

wobei der hydraulische Zylinder (8) in Abhängigkeit von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines Bremspedals, durch eine Bedienperson mit Druck beaufschlagbar ist, und

der Bremskörper (3) mittels des hydraulischen Zylinders (8)

entgegen der Kraft des Bremslüfters, von einer von dem

Bremsrotor (5) gelösten Stellung in eine Stellung bewegbar

ist, in welcher der Bremskörper (3) an dem Bremsrotor (5) anliegt.

An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 als Unteransprüche

an.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (zusätzliche Merkmale gegenüber

dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fett gedruckt) lautet:

Speicherbremse für ein Fahrzeug, vorzugsweise für ein Flurförderzeug, mit einem rotierenden Bremsrotor (5) und einem nicht

rotierenden, relativ zu dem Bremsrotor (5) bewegbaren Bremskörper (3), der mittels eines vorzugsweise als Feder ausgeführten

Kraftspeichers auf den Bremsrotor (5) anpreßbar ist und mittels

eines Bremslüfters entgegen der Kraft des Kraftspeichers (4) von

dem Bremsrotor (5) lösbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß ein willkürlich mit Druck beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder (8) vorgesehen ist, mit dem eine der Kraft des Kraftspeichers (4) gleichgerichtete Zusatzkraft auf den Bremskörper (3) ausübbar ist, wobei der hydraulische Zylinder (8) in Abhängigkeit von

der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines

Bremspedals, durch eine Bedienperson mit Druck beaufschlagbar,

der Bremslüfter als Elektromagnet ausgeführt und ein den

Elektromagnet durchfließender Strom in Abhängigkeit von einer Betätigung des Bremssteuerorgans beeinflussbar ist.

An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 als Unteransprüche an.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg.

2.

Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag sowie sämtliche

Patentansprüche gemäß den beiden Hilfsanträgen sind unbestritten zulässig. Ihre Gegenstände ergeben sich ohne weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen.

3.

Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat einen bei einem Fahrzeug-

und/oder Flurförderzeughersteller bzw. -Zulieferer mit der Konstruktion

und Entwicklung von Speicherbremsen befassten Maschinenbauingenieur

mit mehrjähriger Berufserfahrung voraus. Dieser ist mit seinem technischen Sachverstand nicht nur darum bemüht, den Stand der Technik

fachgerecht auszuwerten, sondern wendet den selben Sachverstand auch

an, um den Streitgegenstand zu verstehen.

4.

Zum Hauptantrag und dem technischen Verständnis des Streitgegenstandes:

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass eine

gattungsgemäße

Speicherbremse

für

ein

Flurförderzeug

aus

der

DE 195 48 517 A1 (D2) bekannt ist. Diese Speicherbremse verfügt über einen

Bremsrotor, ausgebildet als Bremsscheibe 1 und einen nicht rotierenden, relativ zu

dem Bremsrotor bewegbaren Bremskörper, ausgebildet als Belagträger 4, vgl.

insb. Fig. 1. Der Bremskörper ist mittels eines aus Druckfedern 7 bestehenden

Kraftspeichers auf den Bremsrotor anpressbar, wodurch die Bremsung des Fahrzeuges erfolgt. Zum Lösen der Speicherbremse ist der Bremskörper entgegen der

Kraft der Federn mittels eines Elektromagneten 8 von dem Bremsrotor lösbar.

Während Speicherbremsen üblicherweise als Park- oder Notbremsen genutzt

werden, besteht die Absicht der D2 darin, eine derartige Speicherbremse für eine

Bedienperson auch als Betriebsbremse nutzbar zu machen, vgl. insb. Sp. 1 Z. 28

bis 36. Um dabei ein dosiertes und ruckfreies Bremsen zu ermöglichen, schlägt

die D2 vor, den Erregerstrom des Elektromagneten 8 durch eine geeignete elektrische Steuervorrichtung zu variieren, vgl. insb. Anspruch 1. Die Steuervorrichtung

sorgt dafür, dass die Bremsbeläge nach der Betätigung eines Bremsgebers zum

Zeitpunkt t1 möglichst schnell zur Anlage an die Bremsscheibe kommen und bei

weiter betätigtem Bremsgeber ab dem Zeitpunkt t4 eine Bremskraft ausgehend

von Null bis zur maximalen Federkraft des Kraftspeichers stufenlos einstellbar ist,

vgl. insb. Fig. 4c i. V. m. Sp. 5 Z. 17 bis 49.

Die Nachteile der vorbekannten Speicherbremse werden laut Streitpatent darin

gesehen, dass der Aufwand für die elektrische Steuervorrichtung des Erregerstromes groß und das maximale Bremsmoment durch die Federkraft des Kraftspeichers begrenzt sei, vgl. insb. Sp. 1 Z. 29 bis 35.

Diese Nachteile will die streitpatentgemäße Erfindung beheben und stellt sich

deshalb die Aufgabe, eine gattungsgemäße, mittels einer einfachen Vorrichtung

stufenlos betätigbare Bremse zur Verfügung zu stellen, deren maximale Bremskraft während des Betriebs des Fahrzeugs von der Bedienperson beeinflussbar

ist. Mit anderen Worten soll der Aufwand für die Betriebsbremsfunktion der vorbekannten Speicherbremse vereinfacht und deren Bremsleistung verbessert werden.

Diese Aufgabe löst das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 (Hauptantrag), indem es der gattungsgemäßen Speicherbremse anstelle der aufwendigen elektrischen Steuervorrichtung einen willkürlich mit Druck beaufschlagbaren hydraulischen Zylinder hinzufügt. Dieser Hydraulikzylinder ist so angeordnet, dass mit ihm

eine der Kraft des Kraftspeichers gleichgerichtete Zusatzkraft auf den Bremskörper ausübbar ist. Damit ist offensichtlich eine Vereinfachung erreicht, denn die

aufwendige elektrische Steuervorrichtung der gattungsgemäßen Speicherbremse

gemäß D2 ist beim Streitgegenstand durch einen einfachen, in der Bremshydraulik

üblichen Hydraulikzylinder ersetzt. Und weil anstelle des Kraftspeichers nun der

von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines Bremspedals,

durch eine Bedienperson mit Druck beaufschlagte hydraulische Zylinder den Betriebsbremsdruck erzeugt, ist der Bremsdruck nicht mehr durch den Kraftspeicher

begrenzt. Insoweit ist beim Streitgegenstand eine höhere Bremsleistung möglich,

denn die maximale Bremskraft ist nicht mehr konstruktiv voreingestellt, sondern

allein von der Betätigungskraft abhängig, die von der Bedienperson auf das

Bremssteuerorgan aufgebracht wird.

Durch die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale ist somit eine Speicherbremse definiert, die als Aufgabenlösung (stufenlose Betriebsbremse) erkennbar

nur funktionieren kann, wenn der Elektromagnet bestromt ist. Denn nur so ist eine

stufenlose Bremsung möglich. Die Nichtbestromung hätte andernfalls immer eine

gestufte Bremsung mit der vollen Federkraft des Kraftspeichers zur Folge, welche

durch die Hydraulikkomponente willkürlich nur vergrößert werden könnte. Der

streitpatentgemäße Elektromagnet ist im Betrieb folglich bestromt, d.h. er erhält

auch seinen maximalen Strom, weil aus Gründen der Vereinfachung beim Streitgegenstand auf die aufwendige Variation des Erregerstroms für den Elektromagneten verzichtet worden ist. Dementsprechend ist die streitpatentgemäße Speicherbremse geöffnet.

In diesem Betriebszustand (Elektromagnet bestromt,

Bremse geöffnet) ist durch den willkürlich mit Druck beaufschlagbaren hydraulischen Zylinder eine allein im Ermessen der Bedienperson stehende Bremskraft

einsteuerbar durch Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines

Bremspedals. Diese Bremskraft ist von einer minimalen Bremskraft Null bis zu einer maximalen Bremskraft stufenlos betätig-/einstellbar. Dieses Verständnis des

Streitgegenstandes ist durch die Beschreibung seiner Wirkungsweise bei einer

Betriebsbremsung gestützt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 19 bis 31.

Der Einwand der Beschwerdegegnerin II, im geltenden Patentanspruch 1 stelle

das Adjektiv „willkürlich“ ebenso wenig ein konstruktives Merkmal dar wie die

Formulierung „von einer Bedienperson betätigbar“, kann im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifen. Denn darin ist aufgezeigt, dass sämtliche

Merkmale und Formulierungen des Patentanspruchs 1 erforderlich sind, um dem

um Verständnis bemühten Durchschnittsfachmann eine vollständige und in sich

stimmige Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems zu vermitteln.

Die Bedeutung des Adjektivs „willkürlich“ als das Gegenteil von „automatisch lastabhängig“ erschließt sich dem Durchschnittsfachmann dabei aus dem Zusammenhang ebenso selbstverständlich wie „von einer Bedienperson betätigbar“ als

das Gegenteil von „von der Last betätigbar“, wie aus dem Stand der Technik bekannt.

4a) Eine derartige Speicherbremse ist neu, denn ein mit einer Speicherbremse

zusammenwirkender, willkürlich in Abhängigkeit von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines Bremspedals, durch eine Bedienperson mit

Druck beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder geht aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht hervor.

Die beiden prioritätsälteren,

jedoch nicht

vorveröffentlichten Druckschriften

DE 197 47 114 A1 (D1) und FR 2 755 084 A1 (D4) sind unbestritten inhaltsgleich. Die D4

selbst gehört dabei nicht zu den in § 3 Abs. 2 PatG abschließend genannten Patentanmeldungen älteren Zeitrangs, die als Stand der Technik gelten können. Die D1 offenbart

eine Bremsvorrichtung mit lastabhängigem Bremsmoment für ein Fahrzeug, vorzugsweise für einen Hubwagen (Flurförderzeug). Wie der nachstehenden Fig. 1 dieser

Druckschrift entnehmbar ist, handelt es sich bei der sogenannten Hauptsteuerung der D1

um eine Speicherbremse mit einer rotierenden Reibbelagplatte 9, vgl. Anspruch 1. Sie

trägt die Reibbeläge 10 und entspricht in ihrer Wirkungsweise dem streitpatentgemäßen

Bremsrotor. Ein nicht rotierender, relativ zu der Reibbelagplatte 9 beweglicher Anker 4

entspricht dem streitpatentgemäßen Bremskörper. Der bewegliche Anker 4 ist mittels eines als Feder 8 ausgeführten Kraftspeichers auf die Reibbelagplatte 9 anpressbar. Mittels eines als Bremslüfter ausgebildeten Ringelektromagneten 1 ist der bewegliche Anker 4 entgegen der Kraft des Kraftspeichers von der Reibbelagplatte 9 lösbar. Zusätzlich

ist eine sekundäre Steuerung in Gestalt eines mit Druck beaufschlagbaren hydraulischen

Zylinders vorhanden. Er ist in einem fest mit dem Gehäuse/Stützkörper 3 verbundenen

Bauteil 16 angeordnet und besteht aus der Bohrung 15 und dem darin geführten

Kolben 14. In Abhängigkeit von der Betätigung eines funktionsnotwendig vorhandenen,

jedoch nicht dargestellten Bremssteuerorgans ist er über den Kanal 18 und die

Kammer 17 mit variablem Öldruck beaufschlagbar. Durch seine in Fig. 1 dargestellte Anordnung und Druckbeaufschlagung übt er eine der Kraft des Kraftspeichers 8 gleichgerichtete Zusatzkraft auf den beweglichen Anker 4 aus.

Weitere Gemeinsamkeiten mit dem vorstehend ausführlich erklärten Streitgegenstand bestehen nicht. Insbesondere wird der hydraulische Zylinder hier nicht

willkürlich von einer Bedienperson mit variablem Öldruck beaufschlagt, wie beim

Streitgegenstand vorgesehen, sondern automatisch lastabhängig. Die vor nannte

Kammer 17 und der Kolben 14 (sekundäre Steuerung) erlauben bei der in Rede

stehenden Bremsvorrichtung, auf die Reibbelagplatte 9 eine zusätzliche Bremskraft oder ein zusätzliches Bremsmoment auszuüben, vgl. insb. Anspruch 1. Die

zusätzliche Bremskraft bzw. das zusätzliche Bremsmoment verstärkt, wie in der

nachstehenden Fig. 2 anschaulich gezeigt, das vom Kraftspeicher 8 aufgebrachte

konstante Bremsmoment C1, wenn der Elektromagnet 1 keinen Strom erhält. Dabei ist die Größe der zusätzlichen Bremskraft oder des zusätzlichen Bremsmoments selbstverständlich konstant und zwar proportional zur Last P, vgl. insb.

Sp. 5 Z. 11 bis 17 i. V. m Fig. 2.

Aufgrund der aufgezeigten Unterschiede ergibt sich bei der Bremsvorrichtung

nach D1 eine Wirkungsweise, die dort ein neuheitsschädliches Mitlesen der streitgegenständlichen Idee durch den Durchschnittsfachmann ausschließt. Nach der

D1 erfolgt eine Speicher-Bremsung nämlich dann, wenn der Elektromagnet 1 keinen Strom mehr erhält, vgl. insb. Sp. 4 Z. 54 bis 59. Das geht bei elektrisch angetriebenen Flurförderzeugen üblicherweise damit einher, dass der Fahrstrom durch

einen Bediener oder eine Totmannschaltung abgeschaltet wird. Der Durchschnittsfachmann wird selbstverständlich erwarten, dass das vom Bremsspeicher

aufgebrachte, konstante Bremsmoment C1 ausreicht, um ein unbeladenes Flurförderzeug zuverlässig abzubremsen. Um ein beladenes Flurförderzeug ebenso

zuverlässig abzubremsen, erzeugt die sekundäre Steuerung ein zusätzliches

Bremsmoment C2-C1 proportional zur transportierten Last P, vgl. insb. Sp. 4 Z. 60

bis Sp. 5 Z. 11. Dieses zusätzliche Bremsmoment ist ebenfalls konstant, denn die

Gewichtskraft der transportierten Last ändert sich beim Transport normalerweise

nicht. Im Ergebnis findet somit bei der Bremsvorrichtung gemäß D1 immer eine

Bremsung in einer einzigen Stufe mit einem konstanten Gesamtbremsmoment C2

statt, bestehend aus der Summe des Federspeicherbremsmomentes C1 und des

lastabhängigen hydraulischen Zusatzbremsmomentes C2-C1. Dass dabei der

Strom des Elektromagneten 1 abgeschaltet sein muss, ist a. a. O. ausdrücklich

beschrieben und ergibt sich zwangsläufig aus der Beschreibung der Summenbremskraft Fa in Sp. 5 Z. 18 bis 29 i. V. m. der gleichwirkenden Anordnung der Federn 8 und des Kolbens 14 gemäß Fig. 1.

Die Beschwerdegegnerinnen meinen in Übereinstimmung mit den Ausführungen

in dem angegriffen Beschluss, der Durchschnittsfachmann lese in der D1 ohne

weiteres mit, das hydraulisch erzeugte Bremsmoment nicht nur lastabhängig, sondern bedarfsweise auch willkürlich von einem Bediener einsteuern zu lassen. Dieses Argument kann nicht überzeugen. Denn selbst wenn bei ansonsten gleichen

baulichen Gegebenheiten anstelle der Last eine Bedienperson willkürlich den Öldruck einsteuern sollte, wäre damit lediglich das Zusatzbremsmoment C2-C1 willkürlich einsteuerbar. Das Zusatzbremsmoment C2-C1 ist ausweislich der Fig. 2

der D1 allerdings kleiner als das Federspeicherbremsmoment C1. Mit diesem Zusatzbremsmoment C2-C1 allein wäre folglich nicht einmal das unbeladene Flurförderzeug abzubremsen. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen folgend

sei angenommen, eine derartige Bremsung würde -ebenso wie beim Streitgegenstand- mit eingeschaltem Elektromagneten erfolgen. In diesem Fall wäre das zur

Verfügung stehende Bremsmoment jedoch noch kleiner, nämlich um einen Kraftanteil reduziert, der zur Überwindung der Magnethaltekraft erforderlich ist. Dass

diese Annahmen der Beschwerdegegnerinnen von der Offenbarung der D1 nicht

gedeckt sind, liegt somit auf der Hand.

Die stufenlos betätigbare Bremse in der streitpatentgemäßen Definition ist unter

der von den Beschwerdegegnerinnen getroffenen Annahme auch deshalb nicht

vorweggenommen, weil durch einen von einer Bedienperson betätigbaren Hydraulikzylinder nach der Stromabschaltung keine Bremskraft unterhalb einer ersten

Stufe entsprechend der konstanten Bremskraft des Bremsspeichers einsteuerbar

wäre. Voraussetzung für eine stufenlose Bremsung, die mit dem Streitgegenstand

erreicht wird, wäre die Bestromung des Elektromagneten 1 während der hydraulischen Bremsung. Dass eine Bremsung bei bestromtem Elektromagneten erfolgen

soll, geht aus der Offenbarung der D1 jedoch objektiv nicht hervor, wie vorstehend

dargetan.

Eine Interpretation der D1 im streitpatentgemäßen Sinn ist auch durch die Formulierung in Spalte 2 der D1, Zeilen 38 bis 43 („ ... in die Druckkammer eine unter variablem Druck stehende Flüssigkeit einzuführen, die den .:. variablen Steuerungsparameter darstellt, um ... den Kolben ... entsprechend einer Kraft ... zu schieben,

welche proportional zu dem ... Flüssigkeitsdruck ist.") nicht gestützt, denn diese

Textstellen befassen sich mit der Ansteuerung des Elektromagneten überhaupt

nicht. Insoweit können diese Textstellen unter Beachtung der Gesamtoffenbarung

der D1 lediglich darauf hinweisen, dass die Zusatzbremskraft außer von der Last

auch auf andere Weise erzeugt werden kann. Dass dabei das eingangs erläuterte

Wirkprinzip (Bremsung nur zusammen mit dem Kraftspeicher) verlassen werden

soll, ist der D1 nicht zu entnehmen. Deshalb sind diese Textstellen nicht geeignet,

um damit eine Vorwegnahme des Streitgegenstandes zu begründen.

Diese Erkenntnis hat den Senat davon überzeugt, dass die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerinnen durch das Wissen um den Streitgegenstand

begründet ist.

Als offenkundig vorbenutzten Gegenstand machen die Beschwerdegegnerinnen

übereinstimmend einen Jungheinrich Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen ERE 20

geltend. Für dieses Flurförderzeug habe die Beschwerdegegnerin I die Speicherbremse an die Beschwerdegegnerin II geliefert, welche den Gabelhubwagen

ERE 20 hergestellt und vor dem Anmeldetag des Streitpatents ca. 2.000 mal vertrieben habe. Zum Nachweis dafür legen sie die eingangs aufgezählten Unterlagen vor und bieten Zeugenbeweis an. Demnach verfügte die Speicherbremse dieses Gabelhubwagens ERE 20 angeblich über einen rotierenden Bremsrotor und

einen nicht rotierenden, relativ zu dem Bremsrotor bewegbaren Bremskörper, der

mittels eines als Feder ausgeführten Kraftspeichers auf den Bremsrotor anpressbar und mittels eines Elektromagneten entgegen der Kraft des Kraftspeichers von

dem Bremsrotor lösbar sei. Als Zusatzausrüstung sei ein lastabhängig mit Druck

beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder vorgesehen gewesen, mit dem eine der

Kraft des Kraftspeichers gleichgerichtete Zusatzkraft auf den Bremskörper ausübbar sei.

Im Unterschied zum Streitgegenstand war somit bei dem Gabelhubwagen

ERE 20, seine Vorbenutzung als gegeben angenommen, unbestritten eine willkürliche Beaufschlagung mit Druck in Abhängigkeit von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise eines Bremspedals, durch eine Bedienperson nicht

vorgesehen.

Bei der lediglich im Prüfungsverfahren berücksichtigten und in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift zutreffend dargestellten Federspeicherbremse

gemäß der DE 92 02 894 U1 (D3) wirkt ein hydraulischer Zylinder 3 als Bremslüfter und damit gerade umgekehrt wie beansprucht, vgl. insb. S. 3 letzter Abs. bis

S. 4 Abs .1 i. V. m. Fig. 1. Insoweit kann diese grundsätzlich andere Konstruktion

dem Streitgegenstand die Neuheit nicht nehmen.

4b) Die streitpatentgemäße Speicherbremse beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn ein mit einer Speicherbremse zusammenwirkender, willkürlich in Abhängigkeit von der Betätigung eines Bremssteuerorgans, vorzugsweise

eines Bremspedals, durch eine Bedienperson mit Druck beaufschlagbarer hydraulischer Zylinder ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht

nahegelegt.

Die DE 197 47 114 A1 (D1) ist nachveröffentlicht und bleibt daher bei der Prüfung

auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht, PatG § 4 Satz 2.

Hinsichtlich der geltend gemachten Vorbenutzung besteht unter den Beteiligten

Einvernehmen darüber, dass der Prospekt gemäß E2: „Der neue Jungheinrich

Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen ERE 20“ mit Druckvermerk vom 3. Februar 94

vorveröffentlicht ist. Der darin präsentierte Jungheinrich Elektro-Deichsel-Gabelhubwagen ERE 20 soll mit einer in den eingereichten Unterlagen beschriebenen

Speicherbremse mit lastabhängigem Hydraulikzylinder ausgestattet gewesen sein.

Diesbezüglich ist der ersten Seite des Prospekts E2 ein Hinweis auf ein lastabhängiges Bremssystem aus folgenden Textstellen entnehmbar:

„Schonend für Fahrer und Last

durch lastabhängiges Bremssystem.“, vgl. insb. Beschriftung rechts

und

„Geringer Bandagenverschleiß

durch lastgesteuertes Bremssystem da kein

Durchrutschen des Antriebsrades“, vgl. insb. Beschriftung unten.

Der Prospekt enthält auf S. 2 mit der Unterschrift: „Sanftes Abbremsen und geringer Bandagenverschleiß durch lastgesteuerte Bremswirkung“ folgendes Diagramm:

Die Darstellung der Bremskraft über die Beladung zeigt die Wirkungsweise der

Speicherbremse mit lastabhängigem Hydraulikzylinder. Demnach wird der leere

Gabelhubwagen ERE 20 mit einer minimalen Bremskraft von etwa 1,9 kN gebremst. Mit zunehmender Last steigt die Bremskraft proportional zur Last an bis zu

einer maximalen Bremskraft von ca. 4 kN bei voller Beladung. Im Ergebnis findet

somit bei diesem Gabelhubwagen eine Bremsung wie bei der vorstehend dargestellten Bremsvorrichtung gemäß der nicht vorveröffentlichten D1 statt, nämlich

immer in einer einzigen Stufe mit einer konstanten Bremskraft, bestehend aus der

Summe der Federspeicherbremskraft und der lastabhängigen hydraulischen Zusatzbremskraft. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Speicher-Bremsung

bei dem Gabelhubwagen ERE 20 auch bei abgeschaltetem Strom des Elektromagneten stattfindet. Eine fachgerechte Auswertung muss nämlich erkennen,

dass die im vorstehenden Diagramm gezeigte minimale Bremskraft von etwa

1,9 kN vom Kraftspeicher erzeugt wird und deshalb funktionsnotwendig nur wirken

kann, wenn der Haltemagnet, der die Speicherbremse löst, stromlos ist. Gegenteiliges ist weder dem Prospekt zu entnehmen noch von den Beschwerdegegnerinnen vorgetragen worden.

Eine Anregung für die streitpatentgemäße willkürliche Betätigung eines Bremssteuerorgans durch eine Bedienperson (bei eingeschaltetem Strom des Elektromagneten) und einer stufenlosen Bremsung von Null bis zur maximalen Bremskraft geht aus dem Prospekt nicht hervor. Sie ergibt sich aus dessen Kenntnis

auch nicht ohne weiteres, weil darin einzig die Aufbringung einer konstanten

Bremskraft mit einer lastabhängigen Komponente beschrieben ist. Deshalb kann

dahinstehen, ob die geltend gemachte Vorbenutzung tatsächlichstattgefunden hat,

weil sie die beanspruchte Speicherbremse ohnehin nicht nahelegen kann.

Die Speicherbremse gemäß DE 195 48 517 A1 (D2) verfügt über keinen Hydraulikanteil und bei der Speicherbremse gemäß DE 92 02 894 U1 (D3) wirkt der Hydraulikzylinder dem Kraftspeicher entgegen, wie zuvor erläutert. Diese beiden

Druckschriften weisen damit in eine völlig andere Richtung und haben deshalb zu

Recht im Beschwerdeverfahren keine Bedeutung mehr erlangt.

Mithin war die spezielle Art der streitpatentgemäß vorgesehenen Konstruktion einer Speicherbremse durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der

Technik am Anmeldetag nicht zu erreichen. Da sie sich auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes nicht ohne

weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Mithin ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patentfähig.

Dies gilt ebenso für die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, die

konkrete Weiterbildungen der Speicherbremse nach dem Patentanspruch 1 beinhalten.

Bei dieser Sachlage kam es auf die Hilfsanträge nicht mehr an.

Petzold

Bork

Friehe-Wich

Dr.-Ing. Höchst

Na