Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 13.11.2007 – 23 W (pat) 35/05

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

13. November 2007

der Geschäftsstelle

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 44 985.2-33

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 unter Mitwirkung

des Vorsitz enden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und Maile

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung 198 44 985.2-33 wurde am 30. September 1998 mit der Bezeichnung „Strahlungsemittierender Halbleiterkörper und Verfahren zum Herstellen d

es strahlungsemittierenden Halbleiterkörpers“ beim Deutschen Patent- und

M

arkenamt eingereicht.

Im Prüfungsverfahren wurden als Stand der Technik folgende Druckschriften ermittelt:

1) US 5 814 838 A,

2) EP 0 691 689 A1,

3) EP 0 434 233 B1,

4) US 5 661 742 A,

5) M. Kazumura et al.: „Feasibility of the LPE Growth of AlxGayIn1-x- -yP on

GaAs Substrates”, Japanese Journal of Appl. Phys., Vol. 22 (1983) Seiten 654 bis 657,

6) M. Bleicher: „Das thermodynamische Gleichgewicht in Gasphasenepitaxiesystemen zur Abscheidung von ternären InAlP- und InGaP-Mischkristallschichten“ VDI-Z 117 (1975) Seite 235 und

7) EP 0 434 233 A1,

wobei die Anmelderin die Entgegenhaltung 3) selbst in ihren Anmeldungsunterlagen ge

nannt hat.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber demjenigen nach Entgegenhaltung 7) (die von der Prüfungsstelle im Beschluss fälschlicherweise mit

US 5 578 523 A zitiert wurde) nicht neu sei, vgl. die Beschlussbegründung, insbes ondere Seite 4.

Gegen

diesen, dem Vertreter der Anmelderin am 5. Januar 2005 zugestell

ten Beschluss

richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 4. Feb

ruar 2005, beim

Deutschen Patent- und Markenamt am Montag, den 7. Februar 2005 eingegangen.

Mit ihre

r Beschwerdebegr

ündung verteidigt sie ihre Patentanmeldung mit den Pate

ntansprüchen 1 bis 11, bei dem Bundespatentgericht eingegangen am

16. März 2006.

Auf die

Zwischenverfügung des Senats vom 5. Novemb

er 2007, mit der die Beschwerdeführerin auf die Relevanz der vollständigen Entgegenhaltung 7) hingewiesen

wurde, reichte die Anmelderin am 8. November 2007 zwei Anspruch

ssätze

zum Hil

fsantrag 1 und 2 ein.

In

der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 verteidigt die Anmelderin

ihre Patentanmeldung mit den P

atentansprüchen 1 bis 11 nach Hauptantrag, hilfsw

eise mit den Patentansprüchen 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1 und weiter hilfsweise

mit den

Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 2 un

d vertritt die Auffassung,

dass der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, zumindest

aber de

r Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und s

chließlich das

Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüb

er dem

ermittelten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 L des Deutsch

en Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 2004 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Pat

entansprüche 1 bis 11, eingega

ngen am 16. März 2006, ursprü

ngliche Beschreibungsseiten 1 bis 5 und ursprüngliche Zeichnun

g, eine Figur.

Hilfsweise beantragt sie,

das Patent mit fo

lgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 9, eingereic

ht am 8. November 2007, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 5 und ursprüngliche Zeichnung, eine Figur.

Weiter hilfsweise beantragt sie,

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Pat

entansprüche 1 bis 6, eingereicht am 8. November 2007, ursprü

ngliche Beschreibungsseiten 1 bis 5 und ursprüngliche Zeichnun

g, eine Figur.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

„1. Strahlungsemittierender Halbleiterkörper mit einer aktiven

Schicht (3), die InGaAlP aufweist und der in einer Hauptabstrahlrichtung (8) des Halbleiterkörpers eine elektrisch leitende

Strahlungsauskoppelschicht (5) nachgeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Strahlungsauskoppelschicht (5) InxGa1-x-yAlyP mit 0 < x <

0,10 und 0 < y < 0,10 aufweist.“

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich in seinem kennzeichnenden Teil, der

fo

lgenden Wortlaut hat:

„…. dadurch gekennzeichnet, dass

die Strahlungsauskoppelschicht (5) aus dotiertem InxGa1-x-yAlyP

mit 0,005 < x < 0,015 und 0,005 < y < 0,015 besteht.“

Der geltende Patentanspruc

h 1 nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Herstellen eines strahlungsemittierenden Halbleiterkörpers mit einer aktiven Schicht (3), die InGaAlP aufweist und der in Hauptabstrahlrichtung (8) des Halbleiterkörpers eine elektrisch leitende Strahlungsauskoppelschicht (5)

nachgeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Strahlungsauskoppelschicht (5) InxGa1-x-yAlyP mit 0 < x <

0,10 und 0 < y < 0,10 aufweist, und

während des Aufwachsens der Strahlungsauskoppelschicht

(5) die Prozesstemperatur kontinuierlich oder schrittweise erhöht wird.“

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag, der Ansprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 und der Ansprüche 2 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

De Beschwerde der Anmelderin ist zwar zulässig, jedoch nach dem Ergebnis der

mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 erweisen sich die strahlungsemittierenden Halbleiterkörper gemäß den jeweilige

n Patentansprüchen 1 nach

H

aupt- und Hilfsantrag 1 sowie das Verfahren zum Herstellen eines strahlungsemittierenden Halbleiterkörpers nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 als

nicht patentfähig.

1

) Ausweislich der Beschreibungseinleitung betrifft die vorliegende Anmeldung einen strahlungsemittierenden Halbleiterkörper mit einer aktiven Schicht, die

InGaAlP aufweist und der in einer Haupta

bstrahlrichtung des Halbleiterkörpers ein

e elektrisch leitende Strahlungsauskoppelschicht nachgeordnet ist sowie ein Herstellungsverfahren eines derartigen Halbleiterkörpers, vgl. die ursprüngliche Beschreibung Seite 1, Abs. 1.

Die Anmelderin geht von einem strahlungsemittierenden Halbleiterkörper aus, wie

dieser in der von der Anmelderin selbst genannten Ent

gegenhaltung 3) anhand

d

er Figur 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung offenbart ist. Dort ist eine oberflächenemittierende LED beschrieben, bei der auf einem Halbleitersubstrat eine

Schichtenfolge, bestehend aus einer ersten Begrenzungsschicht aus n-AlGaInP,

einer aktiven Schicht aus AlGaInP und einer zweiten Begrenzungsschicht aus p-

A

lGaInP angeordnet ist. Auf dieser Schichtenfolge ist eine transparente Fensterschicht aufgebracht, die aus dotiertem GaAsP oder GaP besteht. Diese transparente Fensterschicht besitzt einen größeren Bandabstand als die aktive Schicht

und einen spezifischen elektrischen Widerstand, der zumindest eine Größenordnung kleiner ist als der sp

ezifische elektrische Widerstand der aktiven Schicht. Ein

bedeutendes Problem derartiger Halbleiterkörper ist jedoch, dass sie eine zu geringe Alterungsbeständigkeit aufweisen, vgl. die ursprüngliche Beschreibung Seite 2, Abs. 2.

Daher liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen strahlungsemittierenden Halbleiterkörper der vorstehend genannten

Art zu entwickeln, der eine verringerte Degradation aufweist. Weiterhin soll ein

Verfahren zum Herstellen eines derartigen Halbleiterkörpers angegeben werden,

vgl. die ursprüngliche Beschreibung Seite 2, Abs. 3.

Die Lösung für den strahlungsemittierenden Halbleiterkörper ist durch die Merkmale des geltenden, ursprünglichen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag angegeben.

Dabei kommt es wesentlich darauf an, dass die Strahlungsauskoppelschicht

In

xGa1-x-yAlyP mit 0 < x, y <

0,10 aufweist.

Die alternative Lösung für den strahlungsemittierenden Halbleiterkörper ist durch

die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegeben.

Dabei kommt es wesentlich darauf an, dass die Strahlungsauskoppelschicht aus

dotiertem InxGa1-x-yAlyP mit 0,005 < x, y < 0,015 besteht.

Die Lösung für das Herstellungsverfahren des strahlungsemitt

ierenden Halbleiterk

örpers nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist durch die Merkmale des

geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 angegeben.

Dabei kommt es wesentlich darauf an, dass - neben der materialmäßigen Ausbildung der Strahlungsauskoppelschicht gemäß Patentanspruch 1 nach

Hauptantrag - während deren Aufwachsens die Prozesstemperatur kontinuierlich oder

schrittweise erhöht wird.

Zum besseren technischen Verständnis dieser vorstehend angegebenen Materialspezifikation wird auf die Figur 1 der Entgegenhaltung 5) hingewiesen. In diesem

D

iagramm sind die Gitterkonstanten über die Bandlücke von InxGa1-x-yAlyP aufgetragen, wobei die Zusammensetzung sich entlang der unteren Linie von InP nach

GaP entsprechend der Formel InxGa1-xP verändert. Analoges gilt für die Materialzusammensetzung entlang der Linie von AlP nach GaP, wobei sich die Zusammensetzung entsprechend der Formel Ga1-yAlyP ändert. Bei den aktiven Schichten

von gitterangepassten aktiven Schichten aus InGaAlP liegt der Indiumgehalt bei

ca. x = 0,5 (vgl. Entgegenhaltung 7), Spalte 4, Z. 25 bis 27 oder Entgegenhaltung

5) Figur 2), dann bedeutet der eng begrenzte Gehalt an In und Al in der Strahlungsauskoppelschicht aus InxGa1-x-yAlyP, dass die erfindungsgemäße Materialzusammensetzung gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag

und Hilfsantrag 1 in unmittelbar

er Umgebung des Punktes GaP entlang des Rand

es nach InP des Diagramms Gitterkonstante/Bandlücke gemäß Figur 1 der Entgegenhaltung 5) liegt.

2) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit des geltenden

Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie die Frage der Neuheit der Lehren

der jeweiligen Paten

tansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 kann dahinstehen, weil

-

wie es sich aus den nachfolgenden Abschnitten ergibt - die Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages nicht neu ist und die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen, vgl. BGH

GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“.

Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von

strahlungsemittierenden Halbleiterkörpern auf der Grundlage von quaternären In-

GaAlP-Verbindungshalbleitern betrauter Diplom-Physiker bzw. Diplom-Ingenieur

der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren.

3) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist im Hinblick auf die Entgegenhaltung 7) nicht neu.

In der Entgegenhaltung 7) ist in der Terminologie des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag ein strahlungsemittierender Halbleiterkörper (light emitting diode) mit

einer aktiven Schicht (active layer 22 of n-type AlGaInP i.e. (AlxGa1-x)0,5In0,5P, vgl.

dort Spalte 4, Zn. 25 bis 29) offenbart, die InGaAlP (active p-n-jun

ction layers of

A

lGaInP 21, 22, 23 / vgl. dort Patentanspruch 1) aufweist und der in einer Hauptabstrahlrichtung des Halbleiterkörpers eine elektrisch leitende Strahlungsauskoppelschicht (transparent window layer 24, 36 of higher electrical conductivity than

the active AlGaInP-layer / vgl. Spalte 3, Zn. 43 bis 44) nachgeordnet ist, vgl. dort

d

ie Ansprüche 1 bis 3 i. V. m. den Ausführungsbeispielen nach Figuren 2 und 3

mit zugehöriger Beschreibung.

Das Material der Strahlungsauskoppelschicht (24, 36) unterscheidet sich von demjenigen der aktiven Schicht aus InGaAlP dadurch, dass es eine größere elektrische Leitfähigkeit und eine größere Bandlücke als die aktive Schicht (22) aufweist,

vgl. Ansprüche 2 und 3 i. V. m. der Beschreibung Spalte 2, Zn. 27 bis 36, Spalte 3, Zn. 36 bis 51.

In dieser Entge

genhaltung werden neben den Materialien AlGaAs, GaAsP, GaP

(v

gl. Anspruch 4 i. V. m. der Beschreibung Spalte 4, Abs. 2) auch die AlGaInP-Legierungen (AlGaInP alloy) mit allen vier dieser Elemente (The material for the window layer may actually include all four of these elements, but be near the fringes

of the quaternary alloy system,… / vgl. Spalte 4, Zn. 13 bis 17) als geeignet für die

Strahlungsauskoppelschicht (24, 36) genannt, wobei die für die Strahlungsauskopp

elschicht geeigneten AlGaInP-Legierungen an den Rändern

des quaternären Legierungssystems liegen, wie beispielsweise in der nächsten Umgebung von GaP

nach Zugabe von kleinen Mengen von Al und/oder In, vgl. dort Spalte 4, Zn. 17

bis 24.

Somit ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag durch die Entgegenhaltung 7) neuheitsschädlich getroffen, auch wenn die beanspruchten Bereiche

der In- und Al-Anteile in der InGaAlP-Legierung nicht explizit genannt sind.

3a) Mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages fallen wegen der Antragsbindung auch die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 11 des Hauptantrages, vgl.

BGH GRUR 1997, 120 Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“.

4) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht im Hinblick auf den

Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung 7) i. V. m. üblichen fachmännischen

Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

In der Entgegenhaltung 7) ist offenbart, für die Strahlungsauskoppelschicht (24,

36) auch echte

quaternäre AlGaInP-Legierungen (AlGaInP alloy) mit allen vier dies

er Elemente (The material for the window layer may actually include all four of

these elements, but be near the fringes of the quaternary alloy system,… / vgl.

Spalte 4, Zn. 13 bis 17) zu verwenden, so dass die Strahlungsauskoppelschicht

aus an den Rändern des quaternären Legierungssystems liegenden AlGaInP-Leg

ierungen bestehen, wie beispielsweise die nächste Umgebung von GaP-Eckpunktes nach Zugabe von kleinen Mengen von Al und/oder In, vgl. dort Spalte 4,

Zn. 17 bis 24.

D

es Weiteren ist in der Entgegenhaltung 7) offenbart, die Strahlungsauskoppelschicht (24, 36) zur Senkung des elektrischen Widerstands zu dotieren, (the

transparent window layer comprises a p-type or n-type semiconductor / vgl. dort

die Ansprüche 8 und 9 sowie die Beschreibung Spalte 4, le. Abs.).

Schließlich erhält der Fachmann aus der Entgegenhaltung 7) den Hinweis, Gitteranpassungstechniken auch beim Aufwachsen von leitenden Strahlung

sauskoppelschichten (24, 36) aus quaternären AlGaInP-Legierungen (AlGaInP alloy) auf den

InGaAlP-Begrenzungsschichten (23, 34) anzuwenden (Such lattice maching techniques may also be used in growing a conductive window layer / vgl. Spalte 6,

Zn. 5 bis 7), so dass die Anpassungsvariationen der Zusammensetzung der quaternären AlGaInP-Legierung bis in kleinste Anteile von In und Al in der quaternären AlGaInP-Legierung der Strahlungsauskoppelschicht an dem GaP-Eckpunkt

reichen, zumal in der Entgegenhaltung 4) In-Anteile im GaP mit 0,1 % bis 1,0 %

zur Gitteranpassung offenbart sind, vgl. dort Patentanspruch 1 i. V. m. der Beschreibung Spalte 3, Abs. 1.

Somit beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 im Hinblick

auf die Entgegenhaltungen 7) i. V. m. den üblichen fachmännischen Kenntnissen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, selbst wenn

in der Entgegenhaltung 7) die beanspruchten Bereiche der In- und Al-Anteile in

d

er quaternären InGaAlP-Legierung der Strahlungsauskoppelschicht nicht explizit

genannt sind.

4a) Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrages 1, vgl.

BGH GRUR 1997, 120 Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“.

5

) Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht im Hinblick auf den

Stand der Technik gemäß Entgegenhaltung 7) i. V. m. üblichen fachmännischen

Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

D

ie Entgegenhaltung 7) offenbart für den vorstehend definierten zuständigen

Fachmann auch ein Verfahren zur Herstellung eines strahlungsemittierenden

Halbleiterkörpers mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

(vgl. die Ausführungen zum Gegenstand gemäß Abschnitt 3) diese

s Beschlusses

und vgl. zu den Merkmalen des Herstellungsverfahrens die Erläuterungen zur Figur 3 in Spalte 3, Zn. 9 bis 11 und Spalte 5, Z. 33 bis Spalte 6, Z. 43).

Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem

in

der Entgegenhaltung 7) offenbarten Verfahren lediglich dadurch, dass während

des Aufwachs

ens der Stra

hlungs

auskoppelschicht

die Pro

zesstemperatur

kontin

uierlich oder schrittweise erhöht wird, um die Anzahl der Versetzungslinien an

der Grenzfläche zwischen der Strahlungsauskoppelschicht und einer darunter

liegenden Begrenzungsschicht der aktiven Schicht zu verringern, vgl. ursprüngliche

Beschreibung Seite 3, Abs. 4.

Dem Fachmann ist eine Temperaturbehandlung während und nach dem epitaxialen Aufwachsen von Halbleitermaterialien geläufig, da durch eine Temperaturbehandlung die Kristallqualität positiv beeinflusst werden kann und Gitterfehlbesetzungen ausgeheilt werden können.

Daher ist es für den Fachmann aufgrund seiner fachmännischen Kenntnisse nahe

liegend, die Prozesstemperatur während der Abscheidung sei es schrittweise oder

kontinuierlich zu erhöhen, um durch die jeweilige Erhöhung der Prozesstemperatur - unterhalb der Zersetzungstemperatur des III-V-Verbindungshalbleitermateri-

als - aufgrund der erhöhten Mobilität der jeweiligen Atome die Gitterfehlbesetzungen zu reduzieren und die Kristallqualität zu erhöhen.

Somit beruht die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 im Hinblick

auf die Entgegenhaltung 7) i. V. m. den üblichen fachmännischen Kenntnissen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

5a) Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 fallen wegen der Antragsbindung auch die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 6 des Hilfsantrages 2, vgl.

BGH GRUR 1997, 120 Leitsatz - „Elektrisches Speicherheizgerät“.

Daher war die Beschwerde der Anmelderin insgesamt zurückzuweisen.

Dr. Tauchert

Knoll

Lokys

Maile

Be