Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 26 W (pat) 74/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 74/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 398 58 838

hier: Berichtigung, Gegenvorstellung und Gegenstandswert

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-

Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

1. Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2007 wird wie folgt

berichtigt:

a.) Auf Seite 4 wird der Absatz 2 Satz 2 „Auch weitere

Unterlagen zur ergänzenden Glaubhaftmachung der

Benutzung ihrer Marke hat sie nicht vorgelegt“ gestrichen.

b.) Auf Seite 8 wird in Absatz 2 der letzte Satzteil „und damit

die Einlegung der Beschwerde seinerzeit nicht gegen

prozessuale Sorgfaltspflichten verstieß“ gestrichen.

2. Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

20.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 398 58 838 „Crystal“ für die Waren der Klasse 33

„Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“ ist Widerspruch erhoben worden

aus der für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 eingetragenen prioritätsälteren

Marke 2 103 573 „cristal“. Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die dagegen gerichtete

Erinnerung der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben. Auf die Beschwerde der

Markeninhaberin hat der Senat die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle mit

Beschluss vom 18. Juli 2007 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.

In den Gründen dieses Beschlusses hat er ausgeführt, dass für eine Auferlegung

der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende keine

Veranlassung bestehe.

Nachdem ihr der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 zugestellt worden ist, hat die

Markeninhaberin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie vorgetragen,

die Widersprechende habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil

eine Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nach

Beschwerdeeinlegung

vollständig

unterbleiben

sei. Damit

habe

die

Widersprechende die

ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Dem

Kostenantrag stünden die Ausführungen des Senats im letzten Absatz des

Beschlusses vom 18. Juli 2007 nicht entgegen. Auf den Einwand der

Widersprechenden, dass der nachträgliche Kostenantrag unzulässig sei, weil der

Beschluss vom 18. Juli 2007 bereits eine Kostenentscheidung enthalte, hat die

Markeninhaberin ergänzend vorgetragen, ihr Begehren sei als Gegenvorstellung

zu verstehen. Diese sei, weil sie

innerhalb von zwei Wochen nach

Beschlusszustellung erhoben worden sei, zulässig. Sie sei auch begründet, weil

die Ausführungen des Senats zur Kostenauferlegung

im Beschluss vom

18. Juli 2007 „greifbar gesetzwidrig“ seien. Sie beruhten offenbar auf einer

versehentlichen Verwechslung der Parteien und ihrer Obliegenheiten. Dies

verpflichte den Senat, seine Entscheidung selbst zu korrigieren. Die

Markeninhaberin rügt ferner eine Unrichtigkeit des Tatbestands des Beschlusses

vom 18. Juli 2007. Zur beantragten Höhe des Gegen-standswerts macht sie

geltend, diese

liege auf der Linie der aktuellen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs, der in Marken-Beschwerdeverfahren regelmäßig 50.000,00

EUR festsetze. Die von der Widersprechenden demgegenüber angeführte

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts stehe in offenkundigem Widerspruch

zur inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Widersprechende hält den nachträglichen Kostenantrag sowie die Gegenvorstellung der Markeninhaberin für unzulässig, was sie im Einzelnen begründet

hat. Zur Höhe des Gegenstandswerts verweist sie auf die aktuelle

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts.

II

1. Die

aus Nummer 1

des Tenors

ersichtliche Berichtigung

des

Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2007 beruht auf § 80 Abs. 1 MarkenG. Nach

dieser Bestimmung sind Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare

Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung, also auch der

Tatbestand (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 80 Rdn. 1)

Der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 weist auf Seite 4 in Absatz 2 Satz 2 sowie

auf Seite 8 im letzten Satzteil des Absatzes 2 jeweils eine offenbare Unrichtigkeit

auf. Von einer Unrichtigkeit i. S. d. § 80 Abs. 1 MarkenG ist auszugehen, wenn

das tatsächlich Erklärte von dem abweicht, was der Senat gewollt hat. Offenbar ist

die Unrichtigkeit, wenn sie für jeden Dritten aus der Entscheidung selbst oder aus

den damit

in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen oder

Unterlagen klar erkennbar ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 80 Rdn. 3 f.).

Dass der im Wege der Berichtigung gestrichene Satz „Auch weitere Unterlagen

zur ergänzenden Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke hat sie nicht

vorgelegt“ an dieser Stelle des Beschlusses vom 18. Juli 2007 offenbar unrichtig

ist, weil er sich fälschlich auf die Markeninhaberin und nicht - wie vom Senat

gewollt - auf die Widersprechende bezieht, ergibt sich zweifelsfrei aus den

weiteren Ausführungen im Tatbestand und in der Begründung des genannten

Beschlusses, insbesondere aus den Feststellungen des Senats auf Seite 3, dass

die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und die

Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt hat,

sowie der Feststellung auf Seite 6, dass die Widersprechende der Obliegenheit

zur weiteren, ergänzenden Glaubhaftmachung der Benutzung gemäß § 43 Abs. 1

S. 2 MarkenG nicht nachgekommen ist. Die bloße Streichung des als offenbar

unrichtig erkannten Satzes reicht zur Berichtigung aus, weil die im Beschluss vom

18. Juli 2007 mit Bezug auf die Widersprechende enthaltene Feststellung, diese

habe sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert, auch umfasst, dass

diese zur Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nichts

vorgetragen hat.

Die offenbare Unrichtigkeit des im Wege der Berichtigung gestrichenen letzten

Teils des Absatzes 2 der Seite 8 („und damit die Einlegung der Beschwerde

seinerzeit nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstieß“) ergibt sich

ebenfalls unmittelbar aus den übrigen Feststellungen des Senats im Beschluss

vom 18. Juli 2007, insbesondere aus der zutreffenden Bezeichnung der Parteien

im Rubrum des Beschlusses sowie aus der Feststellung auf Seite 4 in Absatz 2

Satz 1, dass sich die Markeninhaberin (ergo: nicht die Widersprechende) mit der

Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle gewandt hat. Auch insoweit

genügte zur Berichtigung die Streichung des offenbar unrichtigen Beschlussteils,

weil die ihm vorangehende Begründung, dass die im Verfahren vor der

Markenstelle vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zur

Glaubhaftmachung einer Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG zumindest

in zeitlicher Hinsicht noch genügten, bereits für sich genommen geeignet ist, die

getroffene Kostenentscheidung zu tragen.

2. Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin gegen die im Beschluss vom

18. Juli 2007 enthaltene Entscheidung des Senats, von einer Auferlegung der

Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende abzusehen, kann

keinen Erfolg haben.

Auch wenn zu Gunsten der Markeninhaberin unterstellt wird, dass eine solche

Gegenvorstellung als formloser Rechtsbehelf gegen im übrigen mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbare Beschlüsse der Marken-Beschwerdesenate des

Bundespatentgerichts zulässig ist (vgl. insoweit :BGH GRUR 2005, 614, in Bezug

auf

eine Gegenvorstellung

im Nichtigkeitsberufungsverfahren;

a. A.:

Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 4,

in Bezug auf markenrechtliche

Beschwerdeverfahren), so ist sie jedenfalls vorliegend nicht begründet. Für eine

über die in Nummer 1 des Beschlusstenors beschlossenen Berichtigungen

hinausgehende Korrektur des Beschlusses vom 14. Juli 2007 im Kostenpunkt

besteht sachlich keine Veranlassung.

Die Auferlegung der Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens auf die

Widersprechende gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG entsprach im vorliegenden

Fall nicht der Billigkeit, weil die von der Widersprechenden bei der Markenstelle

zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen zum Zeitpunkt

der Einlegung der Beschwerde noch ausreichten, um den sich stetig

verändernden Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedenfalls

teilweise abzudecken. Es hätte somit allenfalls der Billigkeit entsprochen, der

Widersprechenden diejenigen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,

die entstanden, nachdem die ursprünglich vorgelegten Benutzungsnachweise

nicht mehr ausreichen konnten. Solche gesondert ausweisbaren Kosten sind

jedoch nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ganz offensichtlich auf Seiten

der Markeninhaberin nicht entstanden, weil sie nach der Erhebung der

Beschwerde weder einen weiteren Schriftsatz zur Hauptsache bei Gericht

eingereicht hat noch einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen

hat. Für eine Auferlegung entsprechender Kosten bestand somit keine

Notwendigkeit. Dementsprechend hält der Senat an seiner Entscheidung, von

einer Auferlegung

der Kosten

des Beschwerdeverfahrens

auf

die

Widersprechende abzusehen, fest.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war auf 20.000,00 EUR

festzusetzen.

Der Antrag der Markeninhaberin auf Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig,

weil die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind. Er ist jedoch nur in Höhe

des festgesetzten Werts begründet.

Da

im Markengesetz

für das Marken-Beschwerdeverfahren vor dem

Bundespatentgericht

keine Wertvorschriften

enthalten

sind,

ist

der

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 23 Abs. 3 S. 2, 61 Abs. 1

RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des

Wertes

ist das wirtschaftliche

Interesse des Markeninhabers an der

Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH Mitt. 2006, 282). Dieses wird von den

Markensenaten des Bundespatentgerichts in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren

für den Regelfall einer Marke, die noch nicht im Verkehr benutzt worden ist bzw.

zu deren Benutzung im Verkehr durch den Markeninhaber nichts vorgetragen

worden ist, seit dem Jahre 2006 in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR

bemessen (vgl. insoweit z. B. BPatG BlPMZ 2007, 45).

Für die Ansetzung eines höheren Regelwertes sieht der Senat - insoweit in

Übereinstimmung mit den übrigen Senaten des Bundespatentgerichts (BPatG

a. a. O.) keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte und damit keine

Veranlassung. Eine Angleichung an den vom Bundesgerichtshof in Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall angesetzten Gegenstandswert in Höhe von

50.000,00 EUR (BGH a.a.O.) ist nicht zwingend geboten, weil dieses Verfahren

mit einem markenrechtlichen Beschwerdeverfahren, was das wirtschaftliche

Interesse betrifft, nicht unbedingt gleichgesetzt werden kann; denn die

Verteidigung einer mit einem Widerspruch angegriffenen jüngeren Marke auch

noch

im Rechtsbeschwerdeverfahren

indiziert

tendenziell ein höheres

wirtschaftliches Interesse an dem Erhalt der angegriffenen Marke.

Besondere Umstände, die eine über den Regelwert

für Widerspruchs-

Beschwerde-verfahren von 20.000,00 EUR hinausgehende Festsetzung

rechtfertigen könnten, wie z. B. eine im Verkehr bereits erfolgte Benutzung der

angegriffenen Marke, hat die Markeninhaberin nichtvorgetragen, so dass davon

auszugehen, war, dass die Festsetzung des Regelwerts dem wirtschaftlichen

Interesse der Markeninhaberin gerecht wird.

Vorsitzender Richter

Dr. Fuchs-Wissemann ist

wegen Urlaubs und wegen

Mitwirkung im Prüfungsausschuss verhindert zu

unterschreiben

Reker

Kopacek

Reker

Na