Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 14.11.2007 – 26 W (pat) 74/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 74/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 398 58 838
hier: Berichtigung, Gegenvorstellung und Gegenstandswert
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-
Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
1. Der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2007 wird wie folgt
berichtigt:
a.) Auf Seite 4 wird der Absatz 2 Satz 2 „Auch weitere
Unterlagen zur ergänzenden Glaubhaftmachung der
Benutzung ihrer Marke hat sie nicht vorgelegt“ gestrichen.
b.) Auf Seite 8 wird in Absatz 2 der letzte Satzteil „und damit
die Einlegung der Beschwerde seinerzeit nicht gegen
prozessuale Sorgfaltspflichten verstieß“ gestrichen.
2. Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
20.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Marke 398 58 838 „Crystal“ für die Waren der Klasse 33
„Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“ ist Widerspruch erhoben worden
aus der für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 eingetragenen prioritätsälteren
Marke 2 103 573 „cristal“. Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die
Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die dagegen gerichtete
Erinnerung der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben. Auf die Beschwerde der
Markeninhaberin hat der Senat die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle mit
Beschluss vom 18. Juli 2007 aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen.
In den Gründen dieses Beschlusses hat er ausgeführt, dass für eine Auferlegung
der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende keine
Veranlassung bestehe.
Nachdem ihr der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 zugestellt worden ist, hat die
Markeninhaberin beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden aufzuerlegen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
die Widersprechende habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil
eine Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nach
Beschwerdeeinlegung
vollständig
unterbleiben
sei. Damit
habe
die
Widersprechende die
ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Dem
Kostenantrag stünden die Ausführungen des Senats im letzten Absatz des
Beschlusses vom 18. Juli 2007 nicht entgegen. Auf den Einwand der
Widersprechenden, dass der nachträgliche Kostenantrag unzulässig sei, weil der
Beschluss vom 18. Juli 2007 bereits eine Kostenentscheidung enthalte, hat die
Markeninhaberin ergänzend vorgetragen, ihr Begehren sei als Gegenvorstellung
zu verstehen. Diese sei, weil sie
innerhalb von zwei Wochen nach
Beschlusszustellung erhoben worden sei, zulässig. Sie sei auch begründet, weil
die Ausführungen des Senats zur Kostenauferlegung
im Beschluss vom
18. Juli 2007 „greifbar gesetzwidrig“ seien. Sie beruhten offenbar auf einer
versehentlichen Verwechslung der Parteien und ihrer Obliegenheiten. Dies
verpflichte den Senat, seine Entscheidung selbst zu korrigieren. Die
Markeninhaberin rügt ferner eine Unrichtigkeit des Tatbestands des Beschlusses
vom 18. Juli 2007. Zur beantragten Höhe des Gegen-standswerts macht sie
geltend, diese
liege auf der Linie der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, der in Marken-Beschwerdeverfahren regelmäßig 50.000,00
EUR festsetze. Die von der Widersprechenden demgegenüber angeführte
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts stehe in offenkundigem Widerspruch
zur inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Die Widersprechende hält den nachträglichen Kostenantrag sowie die Gegenvorstellung der Markeninhaberin für unzulässig, was sie im Einzelnen begründet
hat. Zur Höhe des Gegenstandswerts verweist sie auf die aktuelle
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts.
II
1. Die
aus Nummer 1
des Tenors
ersichtliche Berichtigung
des
Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2007 beruht auf § 80 Abs. 1 MarkenG. Nach
dieser Bestimmung sind Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten einer Entscheidung jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung, also auch der
Tatbestand (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 80 Rdn. 1)
Der Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 weist auf Seite 4 in Absatz 2 Satz 2 sowie
auf Seite 8 im letzten Satzteil des Absatzes 2 jeweils eine offenbare Unrichtigkeit
auf. Von einer Unrichtigkeit i. S. d. § 80 Abs. 1 MarkenG ist auszugehen, wenn
das tatsächlich Erklärte von dem abweicht, was der Senat gewollt hat. Offenbar ist
die Unrichtigkeit, wenn sie für jeden Dritten aus der Entscheidung selbst oder aus
den damit
in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Umständen oder
Unterlagen klar erkennbar ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 80 Rdn. 3 f.).
Dass der im Wege der Berichtigung gestrichene Satz „Auch weitere Unterlagen
zur ergänzenden Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke hat sie nicht
vorgelegt“ an dieser Stelle des Beschlusses vom 18. Juli 2007 offenbar unrichtig
ist, weil er sich fälschlich auf die Markeninhaberin und nicht - wie vom Senat
gewollt - auf die Widersprechende bezieht, ergibt sich zweifelsfrei aus den
weiteren Ausführungen im Tatbestand und in der Begründung des genannten
Beschlusses, insbesondere aus den Feststellungen des Senats auf Seite 3, dass
die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten und die
Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt hat,
sowie der Feststellung auf Seite 6, dass die Widersprechende der Obliegenheit
zur weiteren, ergänzenden Glaubhaftmachung der Benutzung gemäß § 43 Abs. 1
S. 2 MarkenG nicht nachgekommen ist. Die bloße Streichung des als offenbar
unrichtig erkannten Satzes reicht zur Berichtigung aus, weil die im Beschluss vom
18. Juli 2007 mit Bezug auf die Widersprechende enthaltene Feststellung, diese
habe sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert, auch umfasst, dass
diese zur Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG nichts
vorgetragen hat.
Die offenbare Unrichtigkeit des im Wege der Berichtigung gestrichenen letzten
Teils des Absatzes 2 der Seite 8 („und damit die Einlegung der Beschwerde
seinerzeit nicht gegen prozessuale Sorgfaltspflichten verstieß“) ergibt sich
ebenfalls unmittelbar aus den übrigen Feststellungen des Senats im Beschluss
vom 18. Juli 2007, insbesondere aus der zutreffenden Bezeichnung der Parteien
im Rubrum des Beschlusses sowie aus der Feststellung auf Seite 4 in Absatz 2
Satz 1, dass sich die Markeninhaberin (ergo: nicht die Widersprechende) mit der
Beschwerde gegen die Beschlüsse der Markenstelle gewandt hat. Auch insoweit
genügte zur Berichtigung die Streichung des offenbar unrichtigen Beschlussteils,
weil die ihm vorangehende Begründung, dass die im Verfahren vor der
Markenstelle vorgelegten Unterlagen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung zur
Glaubhaftmachung einer Benutzung gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG zumindest
in zeitlicher Hinsicht noch genügten, bereits für sich genommen geeignet ist, die
getroffene Kostenentscheidung zu tragen.
2. Die Gegenvorstellung der Markeninhaberin gegen die im Beschluss vom
18. Juli 2007 enthaltene Entscheidung des Senats, von einer Auferlegung der
Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Widersprechende abzusehen, kann
keinen Erfolg haben.
Auch wenn zu Gunsten der Markeninhaberin unterstellt wird, dass eine solche
Gegenvorstellung als formloser Rechtsbehelf gegen im übrigen mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbare Beschlüsse der Marken-Beschwerdesenate des
Bundespatentgerichts zulässig ist (vgl. insoweit :BGH GRUR 2005, 614, in Bezug
auf
eine Gegenvorstellung
im Nichtigkeitsberufungsverfahren;
a. A.:
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 83 Rdn. 4,
in Bezug auf markenrechtliche
Beschwerdeverfahren), so ist sie jedenfalls vorliegend nicht begründet. Für eine
über die in Nummer 1 des Beschlusstenors beschlossenen Berichtigungen
hinausgehende Korrektur des Beschlusses vom 14. Juli 2007 im Kostenpunkt
besteht sachlich keine Veranlassung.
Die Auferlegung der Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens auf die
Widersprechende gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG entsprach im vorliegenden
Fall nicht der Billigkeit, weil die von der Widersprechenden bei der Markenstelle
zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereichten Unterlagen zum Zeitpunkt
der Einlegung der Beschwerde noch ausreichten, um den sich stetig
verändernden Benutzungszeitraum des § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedenfalls
teilweise abzudecken. Es hätte somit allenfalls der Billigkeit entsprochen, der
Widersprechenden diejenigen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
die entstanden, nachdem die ursprünglich vorgelegten Benutzungsnachweise
nicht mehr ausreichen konnten. Solche gesondert ausweisbaren Kosten sind
jedoch nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ganz offensichtlich auf Seiten
der Markeninhaberin nicht entstanden, weil sie nach der Erhebung der
Beschwerde weder einen weiteren Schriftsatz zur Hauptsache bei Gericht
eingereicht hat noch einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen
hat. Für eine Auferlegung entsprechender Kosten bestand somit keine
Notwendigkeit. Dementsprechend hält der Senat an seiner Entscheidung, von
einer Auferlegung
der Kosten
des Beschwerdeverfahrens
auf
die
Widersprechende abzusehen, fest.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war auf 20.000,00 EUR
festzusetzen.
Der Antrag der Markeninhaberin auf Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig,
weil die Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten sind. Er ist jedoch nur in Höhe
des festgesetzten Werts begründet.
Da
im Markengesetz
für das Marken-Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht
keine Wertvorschriften
enthalten
sind,
ist
der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 23 Abs. 3 S. 2, 61 Abs. 1
RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des
Wertes
ist das wirtschaftliche
Interesse des Markeninhabers an der
Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH Mitt. 2006, 282). Dieses wird von den
Markensenaten des Bundespatentgerichts in Widerspruchs-Beschwerdeverfahren
für den Regelfall einer Marke, die noch nicht im Verkehr benutzt worden ist bzw.
zu deren Benutzung im Verkehr durch den Markeninhaber nichts vorgetragen
worden ist, seit dem Jahre 2006 in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR
bemessen (vgl. insoweit z. B. BPatG BlPMZ 2007, 45).
Für die Ansetzung eines höheren Regelwertes sieht der Senat - insoweit in
Übereinstimmung mit den übrigen Senaten des Bundespatentgerichts (BPatG
a. a. O.) keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte und damit keine
Veranlassung. Eine Angleichung an den vom Bundesgerichtshof in Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall angesetzten Gegenstandswert in Höhe von
50.000,00 EUR (BGH a.a.O.) ist nicht zwingend geboten, weil dieses Verfahren
mit einem markenrechtlichen Beschwerdeverfahren, was das wirtschaftliche
Interesse betrifft, nicht unbedingt gleichgesetzt werden kann; denn die
Verteidigung einer mit einem Widerspruch angegriffenen jüngeren Marke auch
noch
im Rechtsbeschwerdeverfahren
indiziert
tendenziell ein höheres
wirtschaftliches Interesse an dem Erhalt der angegriffenen Marke.
Besondere Umstände, die eine über den Regelwert
für Widerspruchs-
Beschwerde-verfahren von 20.000,00 EUR hinausgehende Festsetzung
rechtfertigen könnten, wie z. B. eine im Verkehr bereits erfolgte Benutzung der
angegriffenen Marke, hat die Markeninhaberin nichtvorgetragen, so dass davon
auszugehen, war, dass die Festsetzung des Regelwerts dem wirtschaftlichen
Interesse der Markeninhaberin gerecht wird.
Vorsitzender Richter
Dr. Fuchs-Wissemann ist
wegen Urlaubs und wegen
Mitwirkung im Prüfungsausschuss verhindert zu
unterschreiben
Reker
Kopacek
Reker
Na