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BPatG Beschluss vom 20.11.2007 – 17 W (pat) 109/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 36 011.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters

Dipl.-Ing. Prasch sowie der

R

ichterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Anmeldung in Japan

vom 15. Novem

ber 2001 in Anspruch nimmt, ist am 6. August 2002 beim Deuts

chen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:

„Mikrocomputer“.

Sie wur

de

du

rch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deu

tschen

Patent- und

Markenamts in der Anhörung v

om 21. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Haupt-

und nac

h Hilfsantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat in

einem Schriftsatz, eingeg. am 10. Oktober 2007, der Argumentation der Prüfungsstelle a

usfü rlich widersprochen und dargelegt, dass aus ihrer Sicht der

h

beanspruchte Geg

enstand nach Haupt- wie nach Hilfsantrag auf erfinderische

r Tätigkeit beruhe u

nd alle Merkmale enthalte, die

zur Lösung der gestellten Aufgabe beitrügen.

In d r mündlichen Verhandlung hat sie ihre Argumente erläutert. S

e

ie stellt

den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

P

atent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemä

ß Hauptantrag mit Patentanspruch 1 vom 18. Mai 2004, Patenta

nsprüchen 2 - 15 sowie 36 Seiten noch anzupassender Beschre

ibung und 17 Blatt Zeichnungen mit 17 Figuren jeweils vom

Anme

ldetag,

gemäß Hilfsantrag mit Patentanspruch 1 vom 21. September 2

004, im Übrigen wie Hauptantrag.

Der Patentan

spruch 1 nach

Hauptantrag, hier zusätzlich mit der Gliederun

g gemäß dem Zu

rückweisungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenam

ts versehen, lautet

:

„ 1. Mikrocomputer mit:

a)

einer CPU (1) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung;

b)

einem in eine Vielzahl von

Blöcken aufgeteilten Flash-Speicher-Abschnitt (2; 2A; 2B); und

c)

einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (3; 3A; 3B; 3C)

zur Steuerung einer Neuschreiboperation für den Flas

h-Speicher-Abschnitt,

d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen

Block der Vielzahl von Blöcken geschriebenes vorbestimmtes Programm auszuführen,

e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neuschreiben eines anderen Block

s als des zumindest einen

Blocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Abschnitt ist

f)

und der Flash-S

peicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation

bei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der

Vielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreibbefehls ausführt und ein Ber

eitstatussignal (RYIBY) ausgibt,

das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt wird

oder nicht;

g)

und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung das Bereitstatussignal empfängt, wodurch die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung dann, wenn es das Bereitstatussignal angibt, dass

die Neuschreiboperation auszuführen ist, ein Haltesignal

(HOLD) für die CPU bereitstellt, das es angibt, dass ein für

die CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erforderliches vorbestimmtes Signal konstant festgelegt werden

soll,

h)

wobei das vorbestimmte Signal ein Adresssignal, ein Datensignal und

ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steuerungsschaltung umfasst.“

Der Patentan

spruch 1 nach Hilfsantrag, soweit möglich mit übereinstim

mender

Gliederung v

ersehen (Textunterschiede kursiv dargestellt), lautet:

„ 1.

Mikrocomputer mit:

a*)

einer CPU (1) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung

entsp

rechend einem Taktsignal (CLK);

b)

einem in eine Vielzahl von Blöcken aufgeteilten Flash-Speicher-Abschnitt (2; 2A; 2B); und

c

)

einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (3; 3A; 3B; 3C)

zur Steuerung einer Neuschreiboperation für den

Flash-Speicher-Abschnitt,

d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen

Block der Vielzahl von Blöcken geschriebenes vorbestimmtes Programm auszuführen,

e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neuschreiben eines anderen Blocks als des zumindest einen

Blocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Abschnitt ist

f)

und der Flash-Speicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation

bei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der

Vielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreibbefehls ausführt und ein Bereitstatussignal (RYIBY) ausgibt,

das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt wird

oder nicht;

g)

und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung das Bereitstatussignal empfängt, wodurch die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung dann, wenn es das Bereitstatussignal angibt, dass

die Neuschreiboperation auszuführen ist, ein Haltesignal

(HOLD) für die CPU bereitstellt, das es angibt, dass ein für

die CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erforderliches vorbestimmtes Signal konstant festgelegt werden

soll,

h) wobei das vorbestimmte Signal ein Adresssignal, ein Datensignal und ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steuerungsschaltung umfasst

i)

und das Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt.“

Wegen der Unteransprüche 2 – 15 wird auf d

ie Akte verwiesen.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Mikrocomputer mit einem

eingebauten Flash-Speicher zu erhalten,

der den Flash-Speicher mit einem in dem

Flash-Speicher platziert gehaltenen Neuschreibprogramm richtig neu schreiben

kann und keine zusätzlichen komplizierten Steuerungsschaltungen erfordert (siehe

Offenlegungsschrift Absatz [0014]).

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentan

spruchs 1

n

ach Haupt- wie nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

1.

Die Anmeldung betrifft einen Mikrocomputer (bestehend üblicherweise aus

Mikroprozessor = CPU, Speicher und Peripheriebaugruppen) mit einem eingebauten Flash-Speicher, wie er häufig als selbstä

ndiges Steuergerät (Mikrocontroller)

im

Einsatz ist; dabei dient der Flash-Speicher vor allem als Programmspeicher,

der bei Stromabschaltung seinen Inhalt behält, der aber auch – im Gegensatz zu

dem früher üblichen ROM oder EPROM – insbesondere für ein Programm-Update

mit geringem Aufwand im Betrieb umprogrammiert, d. h. neu beschrieben werden

kann.

Bei derartigen elektrisch löschbaren Festwertspeichern ist vor einem Neu-Beschreiben ein Löschen der jeweiligen Speicherzelle erforderlich. Technologiebedingt lässt sich dies bei Flash-Speichern nur komplett oder in größeren Blöcken

durchführen. Wenn keine besonderen zusätzlichen Maßnahmen getroffen sind,

kann die CPU während der Löschzeit nicht auf den Flash-Speicher zugreifen. Allgemein ergibt sich das Problem, wie ein Neuschreibvorgang mit dem (Normal-)Betriebslauf der CPU koordiniert werden kann.

Die Anmeldung beschreibt als Stand der Technik folgende Vorschläge (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0002] bis [0013]):

a)

Der Neuschreibvorgang wird ohne die CPU durchgeführt. Dazu ist eine zusätzliche Baugruppe als Flash-Speicher-Schreibeinrichtung mit eigener Datens chnittstelle nach außen vorgesehen; die CPU wird während des Neuschreibvorgangs angehalten. Eine solche zusätzliche Schreibeinrichtung ist jedoch aufwendig.

b)

Der Neuschreibvorgang wird durch die CPU mit einem eigenen Neuschreibprogramm durchgeführt. Hierzu werden zwei Alternativen beschrieben:

b

.1) Das Neuschreibprogramm wird aus dem Flash-Speicher in einen RAM-Bereich des Mikrocomputer-Speichers kopiert, dann springt das Programm dorthin

und führt die Schreibbefehle im RAM aus, um nach Beendigu

ng des Neuschreib

ens zurück in das Programm im Flash-Speicher zu springen. Dies setzt aber ein

zusätzliches RAM im Mikrocomputer voraus.

b.2) Der Flash-Speicher wird so organisiert, dass während des Neuschreibens

eines bestimmten Speicherblocks andere Speicherblöcke ausgelesen werden können. Dafür wäre jedoch eine zusätzliche Schaltung im Flash-Speicher erforderlich,

die einen gleichzeitigen Zugriff auf zwei v

erschiedene Speicherblöcke ermöglicht.

Um den jeweiligen Aufwand zu vermeiden, schlägt die Anmeldung demgegenüber

vor, das Neuschreibprogramm zwar (ähnlich b.2) in einem anderen Block des

Flash-Sp

eichers ablaufen zu lassen, aber jeweils während eines Lösch- oder

S

chreibvorgangs ein Haltesignal für die CPU bereitzustellen, so dass diese ihre

Verarbeitung unterbricht (unklar, s. u.) und währenddessen die Signale auf dem

Verbindu

ngsbus zum Flash-Speicher konstant festlegt; eine zusätzliche Schaltung

z um Zugriff auf den anderen Speicherblock wäre dann nicht nötig.

Als Fachmann für solche Überlegungen sieht der Senat einen En

twicklungsingenieur (univ. oder FH) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Entwurf von Mikrocomputerschaltungen auf Baugruppenebene an.

2.

Die geänderten Patentansprüche 1 nach Haupt- wie nach Hilfsantrag liegen

im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich von dem ursprünglichen Patentanspruch 1 durch eine kleine Ergänzung am Ende von Merkmal g), dass es ein vorbestimmtes Signal ist, welches konstant festgelegt werden

soll, sowie durch das zusätzliche Merkmal h), dass „das vorbestimmte Signal ein

Adresssignal, ein Datensignal und ein Steuerungssignal der Flash-Speicher-Steuerungsschaltung umfasst“.

Dies ergibt sich beispielsweise aus Seite 8 Zeile 34 bis Seite 9 Zeile 5 oder

Seite 14 Zeile 26 bis 30 der Anmeldung und ist daher zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch eine Ergänzung in Merkmal a), dass die CPU

die bestimmten Anweisungen „entsprechend einem Taktsignal (CLK)“ ausführt

-

dies ist für den Fachmann selbstverständlich, siehe auch die Zeitdiagramme

Figur 6, Figur 9 u. a. - und ferner durch das zusätzliche Merkmal i), dass „das

Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt“.

Dies lässt sich beispielsweise aus Figur 6 / 7 der Anmeldung entnehmen, die ein

während der Dauer des HOLD-Signals kontinuierlich weiterlaufendes CLK-Signal

zeigen.

Gegen die geänderten Patentansprüche 1 bestehen daher insoweit keine Einwände.

3.

Die technische Lehre der vorliegenden Patentanmeldung ist wenig klar formuliert und weist einige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auf.

3.1 So ist beispielsweise das „Dritte bevorzugte Ausführungsbeispiel“ (siehe Offenlegungsschrift Absätze [0122] - [0136], Figuren 11 - 13) charakterisiert durch

ein zusätzliches RAM (26), in das ein Programm zum Abfragen eines Status-Bits

d

es Flash-Speichers kopiert wird; dieses Programm läuft während eines Schreib-

oder Löschvorgangs im RAM und endet mit einem Rücksprung in das Programm

im Flash-Speicher, wenn dieser wieder „bereit“ ist. Wie der Beschreibung und dem

Zeitdiagramm Figur 12 / 13 zu entnehmen ist, sieht dies angebliche Ausführungsbeispiel kein Halte-Signal für die CPU vor, welches diese veranlassen würde, die

Signale auf dem Adress- und Datenbus konstant festzulegen. Es kann somit kein

Ausführungsbeispiel des Gegenstands des Patentanspruchs 1 sein.

3.2

Ferner bleibt im Dunkeln, was in der CPU während des HOLD-Signals geschieht. Einige Hinweise wie etwa Absatz [0063] der Offenlegungsschrift „Die CPU

weist eine Haltefunktion auf“, Absatz [0088] „so dass die CPU ihre Verarbeitung …

wiederaufnehmen kann“ u. a. lassen den Fachmann vermuten, dass der Betrieb

der CPU während des HOLD-Signals angehalten wird.

Die Anmelderin sieht hingegen einen wesentlichen Vorteil des Anspruchsgegenstandes gerade darin, dass die CPU nicht angehalten werde und parallel ein anderes Programm abarbeiten könne („Multitasking“), während sie auf den Abschluss

der Lösch- oder Schreiboperation wartet. Es ist zuzugestehen, dass einige Textpassagen der Anmeldung in dieser Richtung ausgelegt werden könnten. Dazu

weist die Anmelderin insbesondere hin auf Absatz [0018] „Es ist somit möglich, die

N

euschreiboperation für den Flash-Speicher-Abschnitt auszuführen, während

die

CPU das vorbestimmte Programm ausführt“, Absatz [0092] „Ferner kann … der

Mikrocontroller … Neuschreibanweisungen … ausführen, während er das Programm ausführt“ u. a.. Außerdem sieht sie den beanspruchten Mikrocomputer als

Weiterbildung des Standes der Technik nach Alternative b) (s. o. 1.), welche im

Gegensatz zu Alternative a), bei der die CPU angehalten wird, gerade von einem

Weiterlaufen der CPU ausgehe.

Eine verlässliche Aussage zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage ist in der ursprünglichen Offenbarung nicht zu finden. Die Anmelderin vermochte den Senat

jedoch vor allem aus folgendem Grund nicht von ihrer Auffassung zu überzeugen:

Wesentliches Merkmal des Patentanspruchs 1 ist es, dass die für den Zugriff auf

den Flash-Speicher erforderlichen Bussignale (Adresssignal, Datensignal und

Steuerungssignal) in Reaktion auf das Haltesignal konstant festgelegt werden

sollen, und zwar entsprechend Absatz [0039], Absatz [0063] der Offenlegungsschrift alle Bussignale. Das entspricht der Feststellung, dass zu diesem Zeitpunkt

ein Zugriff auf den Flash-Speicher durch die CPU nicht mehr möglich ist, vgl.

Spalte 9 Zeile 32, Zeile 47 - 51.

In der gesamten Anmeldung findet sich nichts, was auf einen zusätzlichen, alternativen Programmspeicher hindeutet (der – wenn er am selben Bus angeschlossen wäre – aber auch schon wegen der Signalfestlegung der Datensignale keine

n

euen Programmanweisungen liefern könnte). Ebenfalls nicht offenbart ist ein

zweiter Adress- und Datenbu

s oder eine nur teilweise Festlegung der Bussignale,

s

o dass ein Teilbereich des Flash-Speichers noch adressierbar wäre (auch hier

würde sich ggf. das Problem des blockierten Datenbusses stellen). Damit ergibt

sich für

den Fachmann aber zwangsläufig, dass die CPU während der Dauer des

H

altesignals keinen Zugriff auf irgendeinen Programmspeicher mehr hat. Selbst

wenn sie also Multitasking-fähig wäre und weiterarbeiten könnte, fehlte ihr der

Z

ugriff auf die dafür notwendigen Programmbefehle.

Folglich ist, auch w

enn die ungenauen Formulierungen in den Anmeldeunterlagen

e

ine solche Schlussfolgerung nahelegen könnten, das Abarbeiten eines anderen

Program w

ms ährend der Lösch- oder Schreiboperation im von der Anmeld

ung beschriebenen Zusammenhang technisch nicht möglich. Ein Vorteil des anmeldungsg

emäßen Mikrocomputers kann damit nicht begründet werden.

3.3 Auf die

missverständliche oder mehrdeutige Formulierung einiger Me

rkmale

in den Paten

tansprüchen braucht hier nicht mehr e

ingegangen zu werden, da der

Senat auch nach gedanklicher Klarstellung im Sinne der Gesamtoffenbarung die

Patentfä

higkeit verneinen muss (s. u.). Es ist lediglich darauf hinzuweisen

, dass

der Durchschnittsfachmann im Bemühen um das richtige Verständnis den letzten

Nebens

atz von Merkmal g) und das darauf folgende Merkmal h) so auslege

n wird,

dass mit „ein

Signal“ oder „das Signal“ die Summe aller Adress-, Daten- un

d Steuerleitungen gemeint sind, die für die CPU zum Zugriff auf den Flash-Speicher

erforderlich sind (vgl. Offenlegungsschrift Figur 2 linker Schnittstellenbereich sowie

Absatz

[008 ]: AD (20:0), DB (15:0) und die Gruppe der Lese-/Schreibsteue

0

rungssignale).

4.

Der G

egenstand des jeweiligen Patenta

nspruchs 1 nach Haupt- und nach

Hilfsantrag ergab sich vor dem Prioritätstag der vorliegenden Patentanmeldung für

den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

4.1

Zum H

auptantrag:

4.1.1 Die im

Prüfungsverfahren entgegengehaltene, vorveröffentlichte

Druckschrift

D1:

US 5 923 838 A

betrifft (siehe

insbesondere Figur 1 und zugehörige Beschreibung) einen

Mikrocomputer (1)

mit:

a)

einer CPU (2) zur Ausführung einer bestimmten Anweisung;

b)

einem Flash-Speicher (3), wobei es allgemein bekannt war,

dass dieser in eine Vielzahl von Blöcken aufgeteilt sein kann,

wobei das Löschprogramm dann in einem anderen als dem

zu löschenden Block gespeichert ist (vgl. Spalte 3 Zeile 36 - 41, Zeile 4 Zeile 18 - 28); und

c)

einer Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (4) zur Steuerung

einer Neuschreiboperation für den Flash-Speicher-Abschnitt,

d) wobei die CPU dazu in der Lage ist, ein in zumindest einen

Block der Vielzahl von Blöcken ges

chriebenes vorbestimmtes Programm auszuführen,

e) wobei das vorbestimmte Programm ein Programm zum Neuschreiben eines anderen Blocks als des zumindest einen

Blocks der Vielzahl von Blöcken in dem Flash-Speicher-Abschnitt ist (s. o. Fundstellen zu b)

f)

und der Fla

sh-Speicher-Abschnitt eine Neuschreiboperation

bei dem anderen Block als dem zumindest einen Block der

Vielzahl von Blöcken auf der Grundlage eines Neuschreibbefehls ausführt, und ein Bereitstatus

signal (42) erzeugt

wird, das es angibt, ob die Neuschreiboperation ausgeführt

wird oder nicht (Spalte 6 Zeile 42 - 44, Zeile 51/52);

g)

und die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung (4 & 45) das

Bereitstatussignal (42) empfängt, wodurch die Flash-Speicher-Steuerungsschaltung dann, wenn es das Bereitstatussignal (42) angibt, dass die Neusc

hreiboperation auszuführen ist, ein Haltesignal (46) für die CPU bereitstellt (Spalte 7

Zeile 29 - 35).

Hier w

ird das Bereitstatussignal (write/erasure busy signal 42) in der Flash-Steuers chaltung (4) erzeugt. Für den Fachmann macht es aber keinen Unterschied, ob

das Signal statt dessen - wie beansprucht - im Flash-Speicher-Abschnitt (3) erzeugt wird, zumal es eine rein gedankliche und willkürliche Maßnahme ist, eine

Teilschaltung zur Statussignalerzeugung dem Speicher oder der Speichersteuerung zuzuordnen.

Der Anmelderin ist hingegen zuzustimmen, dass D1 nicht explizit lehrt, für den Zugriff auf den Flash-Speicher-Abschnitt erforderliche Signale, nämlich die Adress-,

Daten- und Steuersignale, im Sinne des letzten Nebensatzes von Merkmal g) in

V

erbindung mit Merkmal h) konstant festzulegen.

Wenn allerdings, wie in D1 beschrieben, das der CPU zugeführte Taktsignal (71a)

unterbrochen w

ird (Signal 46 an UND-Gatter 76) und die CPU daraufhin zwangslä

ufig anhält, können sich die Signale auf dem Bus (Adress-, Daten- und Steuersignale entsprechend Merk

mal h) von selbst nicht mehr ohne weiteres ändern.

D

. h. dem Fachmann ist klar, dass sie in irgendeiner Weise „festgelegt“ sind;

insofern ist für ihn der letzte Nebensatz von Merkmal g) in Verbindung mit Merkmal h) implizit mit erfüllt.

Sonach legt D1 schon für sich allein genommen den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann nahe.

4.1.2 Die Anmelderin sieht einen wesentlichen Unterschied darin, dass die CPU

gemäß der Lehre der D

1 angehalten wird, während sie anmeldungsgemäß weiterla

ufen könne. Sie konnte dies jedoch weder als ursprünglich offenbart nachweisen

noch den Senat überzeugen, dass ein Weiterlaufen im beschriebenen Zusammenhang technisch überhaupt möglich ist (s. o. 3.2).

Ebenso wenig vermochte ihr Argument zu überzeugen, der Fachmann werde D1

nicht heranziehen, da ihr eine vollständig andere technische Aufgabe zugrunde

liege.

Ein solcher Eindruck mag zwar entstehen, wenn man lediglich das in

Spalte 4 Zeile 37 - 40 beschriebene Problem (1) des „software overload“ in Betracht zieht. Zusätzlich ist aber in Spalte 4 Zeile 54 - 64 ein weiteres technisches Problem angegeben, das von einem Flash-Speicher ausgeht, der während des Schreib- bzw.

Löschvorgangs nicht ausgelesen werden kann und somit der Ausgangssituation

d

er Anmeldung entspricht: wie in der Anmeldung soll auch hier eine Alternative

z um Kopieren des Schreib-/Löschprogramms in ein RAM gefunden werden (vgl.

Zeile 60 - 64). Der Fachmann hatte somit guten Grund, D1 zu berücksichtigen.

4.1.3 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig. Mit ihm

fällt der gesamte Hauptantrag, da ü

ber einen Antrag nur einheitlich entschieden

w

erden kann.

4.2

Zum

Hilfsantrag:

D

er geltende Patentanspruch 1 nach Hilfs

antrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (neben der für den Fachmann selbstverständlichen

Ergänzung in Merkmal a*), dass die CPU die bestimmten Anweisungen „entsprechend einem Taktsignal (CLK)“ ausführt) durch das zusätzliche Merkmal i), dass

„das Taktsignal (CLK) kontinuierlich anliegt“. Hier dürfte in Abgrenzung zu D1 gemeint sein, dass das Taktsignal der CPU kontinuierlich zugeführt wird, während es

- wie oben beschrieben - bei der Schaltung nach D1 durch ein UND-Gatter unterbrochen werden kann.

Das kontinuierliche „Anliegen“ des Taktsignals kann aber nicht die Bedeutung haben, dass die CPU weiterarbeitet (vgl. oben 3.2). Falls - wie hier - keine weiteren,

darauf aufbauenden Maßnahmen angegeben sind, wird der Fachmann vielmehr

erwarten, dass die CPU auf andere Weise, etwa durch ein internes UND-Gatter,

angehalten wird. Ein kontinuierliches „Anliegen“ des Taktsignals an der CPU, wobei das Halte-Signal dann CPU-intern verarbeitet wird, würde der Fachmann daher als gleichwirkend mit der Lösung nach D1 verstehen und somit als eine Maßnahme, die allein eine erfinderische Leistung nicht begründen kann.

Für die übrigen, bereits im Hauptantrag enthaltenen Merkmale des Patentanspruchs 1 gilt das unter 4.1 Ausgeführte. Der Hilfsantrag kann daher nicht anders

als der Hauptantrag beurteilt werden, er ist ebenfalls nicht patentfähig.

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss

der Prüfungsstelle zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Fa