Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 19 W (pat) 6/06
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. November 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 17 325.6
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bert
l und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer,
Dr.-Ing. Scholz und Zimmerer 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die
am 30. April 1996 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und das Patent gemäß den folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hauptantrag der Eingabe vom
24. Februar 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß ursprünglichen Unterlagen.
Hilfsweise:
Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag der Eingabe vom
24. Februar 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß ursprünglichen Unterlagen.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Aus Kunststoff bestehender Spulenkörper für elektrische Geräte,
nämlich Ständerwicklungen von Motoren, bei dem an wenigstens
einer Seite eines Spulenkörperflansches eine Tasche angespritzt
ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Tasche (2, 3) wenigstens
eine schraubenlose Klemme (4, 5) angeordnet ist.“
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag lauten:
„1. Aus Kunststoff bestehender Spulenkörper für elektrische Geräte, nämlich Ständerwicklungen von Motoren, bei dem an wenigstens einer Seite eines Spulenkörperflansches eine Tasche
angespritzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Tasche
(2, 3) wenigstens eine schraubenlose Klemme (4, 5) angeordnet ist, und dass die schraubenlose(n) Klemme(n) (4, 5) mit
einseitig einstückig angeformten Anschlussfahnen (8, 9) versehen sind.
2. Aus Kunststoff bestehender Spulenkörper für elektrische Geräte, nämlich Ständerwicklungen von Motoren, bei dem an wenigstens einer Seite eines Spulenkörperflansches eine Tasche
angespritzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass in der Tasche
(2, 3) wenigstens eine schraubenlose Klemme (4, 5) angeordnet ist, und dass in einer Seite der schraubenlosen Klemme(n)
(4, 5) ein mit einer Anschlussfahne (8, 9) verbundenes Kontaktstück (6, 7) lösbar befestigt ist.“
Das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem soll darin bestehen, die
Anschlusstechnik in der Weise zu verbessern, dass sowohl ihre Herstellung als
auch ihre Ausführung wesentlich kostengünstiger ist, und ein mit einem bewickelten Spulenkörper ausgestattetes Gerät, wie ein Elektromotor, montagefreundlicher
ist (S. 2 Abs. 1 der Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Ansicht, schraubenlose Klemmen seien zwar seit langer
Zeit bekannt, jedoch nicht in der Anwendung für Motoranschlüsse. Die Fachwelt
habe gegen ihren Einsatz schon wegen der zu erwartenden mechanischen Erschütterungen Bedenken gehabt. Außerdem seien
- die lange Zeit von ungefähr 20 Jahren seit dem Bekanntwerden dieser Klemmen,
- das unbefriedigte Bedürfnis nach solchen Klemmen,
- der wirtschaftliche Erfolg, insbesondere das auch bezifferte Einsparpotenzial,
- die entwicklungsraffende Leistung,
- die Tatsache, dass es sich um einen Massenartikel handle und
- dass bereits Nachahmer auf dem Markt erschienen seien,
als Beweisanzeichen für eine erfinderische Tätigkeit zu werten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 13. März 2007
die vorläufige Senatsauffassung zur Patentfähigkeit der Anmeldung übermittelt.
II.
Die zulässige Beschwerde hatte keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie der Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
1. Fachmann, Fachwissen
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung
Elektrotechnik anzusehen, der Berufserfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung
und beim Betrieb von Elektro - Kleinmotoren besitzt. Ein solcher Entwickler verfügt
sowohl von seiner Ausbildung her als auch durch seine tägliche Arbeit über genaue Kenntnisse, welche Verbindungsarten, wie Stecker, Klemmen, Löt-,
Schweiß- und Crimpverbindungen, für die Verbindung von elektrischen Leitungen
in Frage kommen und welche Vor- und Nachteile sie haben. Dabei ist ihm auch
die hier in Rede stehende schraubenlose Klemme als eine übliche und insbesondere in der Installationstechnik - mit der er auch bei seiner Arbeit im Labor
zwangsläufig in Verbindung kommt - weit verbreitete Verbindungsart bekannt. Davon geht offenbar auch die Anmeldung aus, denn in den Anmeldeunterlagen ist
der Aufbau und die Funktion der schraubenlosen Klemme weder dargestellt noch
beschrieben.
Speziell bei der Entwicklung von Kleinmotoren ist der Fachmann ständig mit der
Frage konfrontiert, für den jeweiligen Motor die passende Anschlussart auszuwählen. Entsprechend vielfältig sind auch die Anschlussarten für Kleinmotoren.
2. Verständnis der Ansprüche
Die Ansprüche betreffen an sich einen aus Kunststoff bestehenden Spulenkörper.
Vom Verständnis der Ansprüche her würde man zunächst schraubenlose Klemmen nicht zum Anspruchsgegenstand rechnen. Nachdem aber die ganze Anmeldung ersichtlich gerade auf den Einsatz einer schraubenlosen Klemme gerichtet
ist, wird der Fachmann die Klemme dem Anspruchsgegenstand zurechnen.
Die Formulierung „schraubenlose(n) Klemmen(n)“ in den Ansprüchen 1 und 2
nach Hilfsantrag wird der Fachmann im Lichte der Zeichnung und Beschreibung
so verstehen, dass eine Ausführung mit nur einer Klemme in der Praxis nicht vorkommt, und dass jede der (gewöhnlich zwei) Klemmen mit jeweils einer Anschlussfahne versehen ist.
3. Hauptantrag
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht erfinderisch.
Die DE 31 48 902 A1 zeigt einen automatengerechten aus Kunststoff bestehenden Spulenkörper 1 für die Ständerwicklung eines Motors (S. 2, Abs. 1, S. 3,
le. Abs.) mit einer Tasche 6 an einer Seite des Spulenkörperflansches, in die eine
Steckfahne 2 als elektrischer Anschluss eingesetzt ist. Da solche Kunststoffteile
normalerweise im Spritzgussverfahren hergestellt werden, liest der Fachmann mit,
dass die Tasche 6 angespritzt ist.
Damit sind die Merkmale im Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt.
Im Unterschied zum kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 1 ist die Steckfahne 2 Teil einer schraubenlosen Steckverbindung und somit keine schraubenlose
Klemme.
Ausgehend von diesem Stand der Technik wird der Fachmann bei einer Weiterentwickung des Motors auch überlegen, wie er den Anschluss gestalten soll. Stehen als Anschlussleitung überwiegend unkonfektionierte Leitungen zur Verfügung,
so bieten sich ihm ohne weiteres die speziell dafür geeigneten schraubenlosen
Klemmen an, denn damit kann ein Leitungsstecker oder der bei den meisten
Schraubklemmen nötige Kabelschuh eingespart werden. Bedenken wegen der
mechanischen Erschütterungen wird er dabei entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht haben. Er weiß nämlich, dass bei schraubenlosen Klemmen die
Kontaktgabe und mechanische Verbindung über federne Schneiden erfolgt und
somit auf dem gleichen Prinzip beruht, wie die Kontaktgabe und mechanische Verbindung zwischen der Steckfahne 2 und dem zugehörigen,
in der
DE 31 48 902 A1 nicht dargestellten, Stecker.
Dass diese Lösung besonders einfach und kostengünstig ist, wie die Anmelderin
vorgetragen hat, wird ihn in dieser Wahl bestärken, und nicht davon abhalten.
Auch die Tatsache, dass es sich um einen Massenartikel handelt, verleiht dem
Kostenargument besonderes Gewicht und spricht damit für den Einsatz der
schraubenlosen Klemme.
Ein lange Zeit bestehendes und unbefriedigtes Bedürfnis speziell nach dieser
Klemme an einem Motor kann der Senat dem von der Anmelderin angeführten
Zeitraum von ungefähr 20 Jahren seit Einführung der schraubenlosen Klemme bis
zum Anmeldetag nicht entnehmen. Dafür hängen die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Anschlussarten zu sehr von dem jeweiligen Einsatzzweck ab. Auch
die behauptete Markteinführung eines Nachahmerprodukts im Jahr 2005 (Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2006, S. 6, Abs. 4), und damit erst 9 Jahre
nach dem Anmeldetag spricht gegen ein unbefriedigtes Bedürfnis vor dem Anmeldetag.
Für eine entwicklungsraffende Leistung sieht der Senat mangels entsprechendem
Sachvortrag keine Anhaltspunkte.
Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen, bedurfte es somit keiner erfinderischer Überlegungen.
4. Hilfsantrag
Die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag sind nicht erfinderisch.
Sie haben über den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag hinausgehend die Anschlussfahnen 8,9 zum Gegenstand, die nach Anspruch 1 an die
Klemme(n) einstückig angeformt, nach Anspruch 2 über Kontaktstücke 6,7 lösbar
befestigt sein sollen. Mit der einstückigen oder lösbaren Verbindung mit der Klemme werden aber lediglich die offensichtlichen Möglichkeiten zur Anbringung der
stets notwendigen, und auch bei der DE 31 48 902 A1 vorhandenen Anschlussfahne (dort Lötfahne 4) für den Wicklungsdraht aufgezählt. Etwas Erfinderisches
kann darin nicht gesehen werden.
5. Mit den nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. 1 und 2 nach
Hilfsantrag sind auch die darauf rückbezogenen Ansprüche nicht patentfähig.
Bertl
Dr. Mayer
Dr. Scholz
Zimmerer
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