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BPatG Beschluss vom 27.11.2007 – 6 W (pat) 47/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 47/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 43 11 908.5-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischk

e sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2004 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Drehmomentübertragungseinrichtung

A n m e l d e t a g :

10. April 1993

P r i o r i t ä t :

18. April 1992 (aus DE 42 12 954.0)

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 bis 11,

Beschreibung Seiten 4 bis 37,

7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1, 1a und 2 bis 7,

jeweils eingegangen am 18. Oktober 2007.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2004 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, die Anmeldung sei zum einen uneinheitlich, zum anderen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu und auch nicht erfinderisch.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

1. DE 41 18 686 A1

2. DE 41 17 582 A1

3. DE 41 17 580 A1

3. DE 41 17 581 A1.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit am 2. September 2004 eingegangenen Fax Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007, eingegangen am 18. Oktober 2007 hat die Anmelderin neue Unterlagen

vorgelegt und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Darüber hinaus hat sie mit

Schreiben vom 25. Oktober 2007 den geltenden Anspruch 12 gestrichen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Drehmomentübertragungseinrichtung (1) mit einer ersten, an einer Brennkraftmaschine befestigbaren und einer zweiten, über

eine Reibungskupplung (4) mit einem Getriebe zu- und abschaltbaren Schwungmasse (2, 3), die relativ zueinander verdrehbar

gelagert sind und zwischen denen eine Dämpfungseinrichtung (9)

vorgesehen ist, wobei eine Kupplungsscheibe (5) unter der Einwirkung eines Kraftspeichers (34) axial zwischen einer Druckplatte (31) und einer durch die zweite Schwungmasse gebildete

Gegendruckplatte (3) der Reibungskupplung (4) einspannbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass zumindest die Gegendruckplatte

(3) als massives Stanzteil (3) ausgeführt ist, welches massiv verformte Drehmomentübertragungsmittel (22) mit einer flächigen

Materialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen

(36. 45) aufweist."

Laut Beschreibung (S. 5, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, die durch die

zweite Schwungmasse gebildete Gegendruckplatte einer solchen Drehmomentübertragungseinrichtung in einfacher und rationeller Weise fertigen zu können und

dadurch die Herstellungskosten günstig zu beeinflussen sowie die Haltbarkeit und

die Lebensdauer einer solchen Drehmomentübertragungseinrichtung zu erhöhen.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Die Anmeldung ist einheitlich.

Die seitens der Prüfungsstelle als uneinheitlich angesehenen ursprünglichen Ansprüche 27 bis 42 (vgl. Bescheid vom 22. Januar 2002, S. 2, letzter Abs.) sind gestrichen und deren Merkmale in den geltenden Ansprüchen nicht mehr enthalten.

Hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche bestehen auch seitens des Senats

keine Bedenken.

2. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Ursprungsunterlagen

offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 5

sowie S. 28, Z. 17 bis 21 und S. 30. Z. 5 bis 19 der Anmeldungsunterlagen. Die

geltenden Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen

2, 6, 7, 9, 10, 17, 18, 19, 21 und 25.

3. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§§ 1 bis 5 dar.

a. Die Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 ist gegenüber dem

aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften eine als massives Stanzteil ausgeführte Gegendruckplatte mit massiv

verformten Drehmomentübertragungsmitteln mit einer flächigen Materialstärkenreduzierung und ausgestanzten Ausnehmungen offenbart.

Die DE 41 18 686 A1 offenbart eine Gegendruckplatte, welche als Ringscheibe

aus Stahl bzw. als Stahlring ausgebildet ist (vgl. Sp. 2, Z. 21 bis 26). Es mag dahinstehen, ob diese Gegendruckplatte als massives Stanzteil ausgeführt ist, denn

zumindest fehlen die massiv verformten Drehmomentübertragungsmittel mit einer

flächigen Materialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen. Dort sind

die Drehmomentübertragungsmittel 18 vielmehr durch ein separates Bauteil gebildet (vgl. Fig. 1 bis 4 und Sp. 4, Z. 42 bis 44), und über die Art, wie die Ausnehmungen 7a in der Gegendruckplatte 7 hergestellt sind, gibt die DE 41 18 686 A1

keine Hinweise.

Der übrige Stand der Technik offenbart zwar Drehmomentübertragungseinrichtungen mit Gegendruckplatten, macht über die Art von deren Herstellung jedoch

keine näheren Angaben.

b. Der Gegenstand des Anspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat die DE 41 18 686 A1 als nachveröffentlichter Stand der Technik bezüglich der Prioritätsschrift außer Betracht zu

bleiben.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, macht der übrige Stand der Technik keine Angaben, wie dort die Gegendruckplatte hergestellt ist.

Somit kann bereits von daher dieser Stand der Technik keine zum Patentgegenstand führenden Hinweise geben, da dort weder die Ausführung der Gegendruckplatte als massives Stanzteil noch die spezielle Ausgestaltung dieses Stanzteils

mit massiv verformten Drehmomentübertragungsmitteln mit einer flächigen Materialstärkenreduzierung und ausgestanzte Ausnehmungen zu entnehmen ist.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da die erfindungsgemäße Ausgestaltung ohne Vorbild oder Anregung ist.

Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12, die auf Merkmale zur Weiterbildung der

Drehmomentübertragungseinrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl