Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 05.12.2007 – 19 W (pat) 20/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 102 10 754.8-55
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr. Kaminski und
Dipl.-Ing. Groß 08.05
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Februar 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7 wie am 5. Dezember 2007 überreicht
Beschreibung wie am 5. Dezember 2007 überreicht
Zeichnungen Fig. 1 bis 4 wie Offenlegungsschrift
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die
am 12. März 2002 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 2. Februar 2005
mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 naheliegend aus dem Stand der Technik ergebe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
14. März 2005, eingegangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am
18. März 2005.
Sie stellt den Antrag, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Februar 2005 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 7 wie am 5. Dezember 2007 überreicht
Beschreibung wie am 5. Dezember 2007 überreicht
Zeichnungen Fig. 1 bis 4 wie Offenlegungsschrift
Der ursprüngliche und wieder geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung
der Gliederungsbuchstaben a) bis e):
„a) Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestell, dessen offene Seiten mittels
Schranktüre, Seitenwänden, Rückwand, Bodenwand und
Deckwand verschlossen oder verschließbar sind,
b)
bei dem die Deckwand mit einer Kabeleinführung versehen
ist,
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass die Deckwand (10) im Bereich der der Rückwand (50)
oder einer Seitenwand zugekehrten Kante mit einer zur
Kante hin offenen Aussparung (16) versehen ist, die sich
über den eckverbindungsfreien Abschnitt des zugekehrten,
parallel verlaufenden Rahmenschenkels (41) des Rahmengestelles (40) erstreckt und davon abgesetzt eine Bürstenleiste (20) trägt,
d)
dass mit dem eckverbindungsfreien Abschnitt dieses Rahmenschenkels (41) eine getrennte Abdeckung (25, 26) mit
Gegenbürstenleiste (27) verbunden ist, die die Deckwand
und die Kabeleinführung vervollständigt, und
e)
dass bei eingeführten Kabeln die Abdeckung (25, 26) mit Gegenbürstenleiste (27) mit dem Rahmengestell (40) verbunden bleibt, die Deckwand (10) mit der Bürstenleiste (20) jedoch vom Rahmengestell (40) abnehmbar ist.“
Aufgabe des Anmeldungsgegenstandes soll es sein, einen Schaltschrank der
oberbegrifflichen Art zu schaffen, bei dem die Kabel über die Deckwand in den
Schaltschrank-Innenraum einführbar sind, die Deckwand jedoch selbst bei eingeführten Kabeln vom Schaltschrank und dessen Rahmengestell abgenommen werden kann (Sp. 1, Abs. [0007] der geltenden Beschreibung).
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, als nächstkommender Stand der Technik
sei der in der DE 43 26 242 A1 beschriebene Schaltschrank anzusehen. Stehe der
Fachmann vor der Aufgabe, eine nachträgliche Kabelerweiterung auf einfache
Weise zu ermöglichen, werde er sich bei dem wandmontierbaren Kleingehäuse
ohne Rahmenschenkel, wie es die DE 44 10 795 C1 zeige, keine Anregung holen.
Die DE 42 07 281 C1 zeige zwar einen konventionellen Schaltschrank, bei dem
auch die Aufgabe, eine nachträgliche Kabelerweiterung auf einfache Weise zu ermöglichen, gelöst werde. Jedoch handle es sich hier um eine andere Lösung, die
darüber hinaus nicht die Deckwand, sondern den Boden betreffe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem geänderten Patentbegehren Erfolg,
weil die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 patentfähig ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker oder Konstrukteur des Maschinenbaus, der spezielle Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Schaltschränken aufzuweisen hat, anzusehen.
1. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 bis 7
Bei den in der Verhandlung vom 5. Dezember 2007 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 7 handelt es sich um die ursprünglichen Ansprüche.
2. Neuheit
Der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 ist neu.
Aus der DE 43 26 242 A1 ist bekannt ein
„a)
Schaltschrank mit einem aus Rahmenschenkeln (2) zusammengesetzten Rahmengestell (1), dessen offene Seiten
mittels Schranktüre (üblicherweise verschlossen oder verschließbar), Seitenwänden, Rückwand, Bodenwand und
Deckwand (übliche Wände bei einem Schaltschrank) verschlossen oder verschließbar sind (Sp. 2 Z. 43 bis 47),
b)
bei dem die Deckwand (4) mit einer Kabeleinführung (Sp. 2
Z. 61, 62 i. V. m. Fig. 1: bei 10) versehen ist (Sp. 2 Z. 52
bis 56 i. V. m. Fig. 1 besagt, dass die Einführungsplatte 4
beispielsweise im Sockelraum vorgesehen sein kann, damit
kann die Einführungsplatte 4 aber auch die Deckwand
sein),
wobei,
cteilw) die Deckwand (4) mit einer Aussparung (bei 10) versehen
ist, und
dteilw) wobei eine getrennte Abdeckung (16) die Deckwand (4)
und die Kabeleinführung (bei 10) vervollständigt.
Ersichtlich sind hier die Merkmale c) und d) hinsichtlich der Bürstenleisten und der
zur Kante hin offenen Aussparung unvollständig; das Merkmal e) fehlt ganz.
Aus der DE 44 10 795 C1 ist kein Schaltschrank bekannt, sondern ein
ateilw) Gehäuse mit Seitenwänden (2.3), Rückwand (3), Bodenwand (ohne Bezugszeichen) und Deckwand (2.2),
b)
bei dem die Deckwand (2.2) mit einer Kabeleinführung (2.8)
versehen ist,
wobei,
cteilw) die Deckwand (2.2) im Bereich der der Rückwand (3) zugekehrten Kante mit einer zur Kante hin offenen Aussparung
(2.8) versehen ist, die eine Bürstenleiste (2.1) trägt,
dteilw) wobei eine getrennte Abdeckung (bei 3.1) mit Gegenbürstenleiste (3.1) die Deckwand (2.2) und die Kabeleinführung
(2.8) vervollständigt, und
eteilw) wobei bei eingeführten Kabeln die Abdeckung (bei 3.1) mit
Gegenbürstenleiste (3.1) mit der Rückwand (3) verbunden
bleibt, eine die Deckwand (2.2) mit der Bürstenleiste (2.1)
aufweisende Haube (2) jedoch abnehmbar ist.
Entgegen dem anspruchsgemäßen Merkmal e) ist hier die Deckwand 2.2 Bestandteil einer aus den Seitenwänden 2.3, der Bodenwand (ohne Bezugszeichen)
und der Vorderwand 4 gebildeten Haube 2 (Sp. 3 Z. 13 bis 15). Damit ist hier
- entgegen Merkmal e) - nicht die Deckwand abnehmbar, sondern nur die gesamte
Haube 2; außerdem ist bei dem Gehäuse kein Rahmengestell mit Rahmenschenkeln vorgesehen.
Die DE 42 07 281 C1 zeigt einen Schaltschrank, dem zwar gemäß Figur 3 das
anspruchsgemäße Merkmal a) zu entnehmen ist, bei dem jedoch entgegen Merkmal b) ausdrücklich der Bodenbereich mit einer Kabeleinführung versehen ist
(Sp. 1, Abs. 1).
Zur Einführung der Kabel sind hier mehrere, teilweise übereinander liegende Abdeckbleche (10.1 bis 10.5) vorgesehen. Von diesen Abdeckblechen sind jeweils
zwei Abdeckbleche (10.1, 10.2) mit Aussparungen (11, 11.1, 11.2) zur Einführung
von Kabeln versehen und zwar derart, dass einem Kabel (Fig. 1: 25) oder mehreren Kabeln (Fig. 2: 25, 27) eine Aussparung zugeordnet ist.
Die Merkmale c), d) und e) sind somit aus der DE 42 07 281 C1 nicht bekannt.
Die weder vom Senat noch von der Anmelderin aufgegriffenen weiteren Druckschriften DE 195 47 135 C1 und DE 198 11 711 C1 gehen über den vorstehend
abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen zu werden braucht.
3. Erfinderische Tätigkeit
Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einem Schaltschrank, wie er in der DE 43 26 242 C1 beschrieben
ist, mag sich die anmeldungsgemäße Aufgabe, einen Schaltschrank zu schaffen,
bei dem die Kabel über die Deckwand in den Schaltschrank-Innenraum einführbar
sind, die Deckwand jedoch selbst bei eingeführten Kabeln vom Schaltschrank und
dessen Rahmengestell abgenommen werden kann, in der Praxis zwar selbst stellen.
Nach Überzeugung des Senats holt sich der auf dem Gebiet der Schaltschränke
tätige Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe jedoch keine Anregung auf dem Gebiet von wandmontierbaren Gehäusen
für Fernmeldekabel, wie es die
DE 44 10 795 C1 zeigt, da diese kein aus Rahmenschenkeln zusammengesetztes
Rahmengestell aufweist, wie dies bei einem Schaltschrank, wegen seiner schweren Bauteile benötigt wird, auch ansonsten ist das bekannte Kleingehäuse hinsichtlich seiner Konstruktion mit einem Schaltschrank nicht vergleichbar.
Von einem Fachmann ist vielmehr zu erwarten, dass er sich auf dem aufgrund der
vielfältigen Anwendungen für Schaltschränke ohnehin sehr breiten Gebiet der
Schaltschränke mit aus Rahmenschenkeln zusammengesetzten Rahmengestellen
umsieht, wenn er den Schaltschrank nach der DE 43 26 242 A1 gemäß der Aufgabe - einen Schaltschrank zu schaffen, bei dem die Kabel über die Deckwand in
den Schaltschrank-Innenraum einführbar sind, die Deckwand jedoch selbst bei
eingeführten Kabeln vom Schaltschrank und dessen Rahmengestell abgenommen
werden kann - verbessern möchte.
Zur Lösung dieser Aufgabe könnte ihm zwar die, einen Schaltschrank mit aus
Rahmenschenkeln
zusammengesetzten Rahmengestellen
beschreibende
DE 42 07 281 C1 eine Konstruktion mit mehreren Abdeckblechen anbieten, da bei
deckenseitig verlegten Kabeln die Konstruktion ebenso nutzbar ist.
Sie führte ihn jedoch nicht in Richtung des Anspruchsgegenstandes, weil sie
schon keinen Hinweis darauf gibt, die Deckwand im Bereich der der Rückwand
oder einer Seitenwand zugekehrten Kante mit einer zur Kante hin offenen Aussparung zu versehen. Darüber hinaus gibt diese Druckschrift dem Fachmann keine
Anregung Bürstenleisten vorzusehen.
4. Übrige Unterlagen
Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen vorteilhafte, nicht selbstverständliche Weiterbildungen der Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1; sie sind mit dem Hauptanspruch gewährbar. Die Beschreibung und die Zeichnungen genügen den an sie
zu stellenden Anforderungen.
Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Dipl.-Ing. Groß
Be