Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 06.12.2007 – 17 W (pat) 41/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 00 800.0-55
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie
der Richterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Festplattenlaufwerk mit einer Vielzahl von Kopf - Platte - Aufbauten“
ist am 12. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer koreanischen Priorität vom
15. Januar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 1. Dezember 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei mangels Erfindungshöhe
nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-3, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung
S. 1-3, 5 vom 25. Oktober 2000, eingegangen am 26. Oktober 2000, S. 4, 6-7 und 3 Blatt Zeichnungen mit 5 Figuren jeweils
vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1-3, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.
Sie regt hilfsweise die Zurückverweisung an.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
„1.
Festplattenlaufwerk zur Datenspeicherung, umfassend:
a) eine Mehrzahl von Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52)
mit jeweils einer Vielzahl von magnetisierbaren Platten (511, 521) zum
Speichern der Daten und mit einer Vielzahl von Köpfen (518, 528)
zum Schreiben und Lesen der Daten auf die bzw. von den Platten (511, 521);
b) eine Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55), die physikalisch von den
Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52) getrennt ist, zum
Empfangen einer Anweisung von einem Host - Computer und zum
Steuern des Schreib- und Lesebetriebs von Daten durch die
Köpfe (518, 528) der Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52)
gemäß der Anweisung; und
c) Verbindern (32, 35, 39; 42, 44, 46) zum elektrischen Verbinden der
Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) mit den Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52),
dadurch gekennzeichnet, dass
d) die Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) eine Einstelleinheit zum Einstellen von Informationen über die Anzahl der in jedem Kopf - Platte -
Aufbau (33, 37; 43, 45; 51, 52) enthaltenen Platten (511, 521) und
Köpfe (518, 528) enthält; und
e) die Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) in Abhängigkeit von der
Anweisung des Host - Computers und in Abhängigkeit von der in der
Einstelleinheit eingestellten Information einen Kopf - Platte - Aufbau (33, 37; 43, 45; 51, 52) und daraus einen Kopf (518, 528) auswählt, um über den ausgewählten Kopf (518, 528) auf die entsprechende Platte (511, 521) des ausgewählten Kopf - Platte - Aufbaus (33, 37; 43, 45; 51, 52) zuzugreifen.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, lautet (Ergänzungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):
„1. Festplattenlaufwerk zur Datenspeicherung, umfassend:
a) zumindest einen ersten und einen zweiten Kopf - Platte - Aufbau (33,
37; 43, 45; 51, 52) mit jeweils einer Vielzahl von magnetisierbaren
Platten (511, 521) zum Speichern der Daten und mit einer Vielzahl von
Köpfen (518, 528) zum Schreiben und Lesen der Daten auf die bzw.
von den Platten (511, 521);
b) eine Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55), die physikalisch von den
Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52) getrennt ist, zum
Empfangen einer Anweisung zur Auswahl eines Kopfes von einem
Host - Computer und zum Steuern des Schreib- und Lesebetriebs von
Daten durch die Köpfe (518, 528) der Kopf - Platte - Aufbauten (33,
37; 43, 45; 51, 52); und
c) Verbindern (32, 35, 39; 42, 44, 46) zum elektrischen Verbinden der
Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) mit den Kopf - Platte - Aufbauten (33, 37; 43, 45; 51, 52),
dadurch gekennzeichnet, dass
d) die Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) eine Einstelleinheit zum Einstellen von Informationen über die Anzahl der in jedem Kopf - Platte -
Aufbau (33, 37; 43, 45; 51, 52) enthaltenen Platten (511, 521) und
Köpfe (518, 528) enthält; und
e) die Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) in Abhängigkeit von der Auswahlanweisung des Host - Computers und in Abhängigkeit von der in
der Einstelleinheit eingestellten Information einen Kopf - Platte - Aufbau (33, 37; 43, 45; 51, 52) und daraus einen Kopf (518, 528) auswählt, um über den ausgewählten Kopf (518, 528) auf die entsprechende Platte (511, 521) des ausgewählten Kopf - Platte - Aufbaus (33, 37; 43, 45; 51, 52) zuzugreifen,
f) wobei, wenn die Hauptschaltungsplatine (31; 41; 55) den zweiten
Kopf - Platte - Aufbau auswählt, die Auswahl des Kopfes des zweiten
Kopf - Platte - Aufbaus in Abhängigkeit von der Anzahl der in dem
ersten Kopf - Platte - Aufbau enthaltenen Köpfe erfolgt.“
Die Anmelderin vertrat bezüglich des Hauptantrages die Auffassung, dass bereits
die Aufgabe, eine Festplattenspeichervorrichtung mit mehreren Kopf - Platte - Aufbauten, die sich durch einen einfacheren Aufbau auszeichnet, anzugeben, schon
originell sei. In der auf der Hauptschaltungsplatine angeordneten Einstelleinheit
seien die Kenndaten für die Kopf - Platte - Aufbauten abgelegt, wobei das Besondere an der Anmeldung darin zu sehen sei, dass dort die Anzahl der in jedem
Kopf - Platte - Aufbau enthaltenen Platten eingestellt sei, so dass Kopf - Platte -
Aufbauten mit einer unterschiedlichen Anzahl von Platten kombinierbar seien und
dadurch die Möglichkeit eines modularen Aufbaus eines Laufwerkes erreicht
würde.
Dabei sei dem Fachmann bekannt, dass eine solche Einstelleinheit z. B. als Jumper oder Speicher ausgebildet sein könne.
Bisher sei ein Umkonfigurieren der Anordnung nur bei der Herstellung möglich,
nach der Anmeldung könne auch ein Benutzer eine Umkonfiguration vornehmen.
Durch die beanspruchte Lösung stelle sich die Anordnung aus Sicht des Host -
Computers als ein virtuelles Laufwerk mit einer festgelegten Anzahl von Köpfen
dar. Die Umsetzung des Befehls des Computers, in dem angegeben wird, welcher
Kopf anzusteuern ist, erfolge in der Hauptschaltungsplatine, in der der Befehl
übersetzt und dann an einen Kopf - Platte - Aufbau weitergeleitet würde, welcher
dann den konkreten Zugriff zu dem gewünschten Kopf ausführen würde.
Aus D1 (US 5 218 689) entnehme der Fachmann zwar, dass zur Erhöhung der
Kapazität mehrere Kopf - Platte - Aufbauten verwendet werden könnten und eine
Modularität in der Form realisiert werden könne, indem eine Unterteilung der
Anordnung in Hauptschaltungsplatine und mehrere Kopf - Platte - Aufbauten erfolgen könne.
In der D1 sei aber nicht offenbart, wie eine variable Anzahl von Kopf - Platte - Aufbauten technisch umsetzbar sei. Denn in der D1 sei eine feste Anzahl von Kopf -
Platte - Aufbauten vorhanden, da die Baugruppen der Hauptschaltungsplatine fest
verdrahtet seien und damit eine feste Geometrie vorliege, indem z. B. jedem
Kopf - Platte - Aufbau ein Pufferspeicher fest zugeordnet sei, so dass keine variable Anzahl von Kopf - Platte - Aufbauten integriert werden könne.
In der D1 erfolge die Befehlsumsetzung beim Zugriff zu einem Kopf zwar auch
zweiteilig, aber der Kopf - Spur - Befehl des Host - Computers würde unübersetzt
an alle Laufwerke gleichzeitig gesendet und erst dort von einem logischen Befehl
in eine physikalische Sektornummer übersetzt. Dadurch würden in nachteiliger
Weise alle Platten gleichzeitig in Betrieb gesetzt.
Bei dem Anmeldungsgegenstand werde demgegenüber bewusst ein anderes
Transformationsschema für die Befehlsumsetzung verwendet, indem die Reihenfolge der Umsetzung anders sei.
Zum Hilfsantrag I führte die Anmelderin ergänzend aus, dass der zugehörige Anspruch 1 Klarstellungen dahingehend enthalte, dass die vom Computer empfangene Anweisung die Auswahl eines Kopfes beinhalte und wie die Auswahl eines
Kopfes genau funktioniere.
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Gegenstände der Patentansprüche 1
nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
1. Die Anmeldung betrifft ein Festplattenlaufwerk mit einer Vielzahl von Kopf -
Platte - Aufbauten.
In der Beschreibungseinleitung wird erläutert, dass Festplattenlaufwerke als Hilfsspeichervorrichtung dienen, bei denen Informationen mittels als Elektromagnet
wirkenden Köpfen an eine bzw. von einer geeigneten Position auf einem magnetischen Aufzeichnungsmedium aufgezeichnet und gelesen werden. Herkömmliche
Laufwerke bestehen aus einer Hauptschaltungsplatine und einem Kopf - Platte -
Aufbau, der elektrisch über Verbinder mit der Hauptschaltungsplatine verbunden
ist. Der Kopf - Platte - Aufbau weise eine Vielzahl von magnetisierbaren Platten
zum Speichern der Daten mit jeweils einer Vielzahl von Köpfen zum Schreiben
und Lesen der Daten auf die bzw. von den Platten auf. Die Hauptschaltungsplatine
sei physikalisch von den Kopf - Platte - Aufbauten getrennt und empfange eine
Anweisung von einem Host - Computer zum Steuern des Schreib- und Lesebetriebs von Daten durch die Köpfe des Kopf - Platte - Aufbaus. Bekannt seien auch
Festplattenlaufwerke, die mehrere derartige Kopf - Platte - Aufbauten enthalten.
Der Anmeldung liegt demgegenüber die Aufgabe zugrunde, eine Festplattenspeichervorrichtung mit mehreren Kopf - Platte - Aufbauten anzugeben, die sich durch
einen einfacheren Aufbau auszeichnet.
2.
Zum Hauptantrag:
Gelöst wird die Aufgabe gemäß Anspruch 1 durch ein Festplattenlaufwerk, bei
dem die Hauptschaltungsplatine eine Einstelleinheit zum Einstellen von Informationen über die Anzahl der in jedem Kopf - Platte - Aufbau enthaltenen Platten und
Köpfe enthält und die Hauptschaltungsplatine in Abhängigkeit von der Anweisung
des Host - Computers und in Abhängigkeit von der in der Einstelleinheit eingestellten Information einen Kopf - Platte - Aufbau und daraus einen Kopf auswählt,
um über den ausgewählten Kopf auf die entsprechende Platte des ausgewählten
Kopf - Platte - Aufbaus zuzugreifen.
Die Anordnung wird aus Sicht des Host - Computers als ein virtuelles (logisches)
Laufwerk mit einer Anzahl von Köpfen dargestellt. Die Anzahl der Köpfe des virtuellen Laufwerks ergibt sich aus der Aneinanderreihung der Köpfe der das Laufwerk bildenden physikalischen Kopf - Platte - Aufbauten. Die in einer Anweisung
vom Host - Controller enthaltene Adresse an das virtuelle Laufwerk enthält damit
eine virtuelle Kopfadresse, die durch die Hauptschaltungsplatine in eine physikalische Kopfadresse eines bestimmten Kopf - Platte - Aufbaus umgesetzt wird. Die
hierzu notwendigen Informationen über die Anzahl der in jedem Kopf - Platte - Aufbau enthaltenen Platten und Köpfe sind in der Einstelleinheit eingestellt.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Hardware-Entwicklungsingenieur an, der über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Aufbaus und der
Steuerung von Massenspeichern verfügt.
2.1
Im Prüfungsverfahren wurde die vorveröffentlichte Druckschrift
D1: US 5 218 689
genannt.
Ein Festplattenlaufwerk mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist für den Fachmann bei Kenntnis der D1 nahegelegt.
Der D1 ist ebenfalls als zugrunde liegende Aufgabe zu entnehmen, ein flexibles
Festplattenlaufwerk mit einer Vielzahl von Kopf - Platte - Aufbauten mit variabler
Plattenspeicherkapazität und einfacherem Aufbau anzugeben (Sp. 1 Z. 46 - 56,
Sp. 2 Z. 58 - 62, Sp. 3 Z. 16 - 20).
Hierzu beschreibt sie ein Festplattenlaufwerk zur Datenspeicherung, das umfasst:
eine Vielzahl von Kopf - Platte - Aufbauten (disk drives 108a bis 108d) mit jeweils
einer Vielzahl von magnetisierbaren Platten zum Speichern der Daten und mit
einer Vielzahl von Köpfen zum Schreiben und Lesen der Daten auf die bzw. von
den Platten (Fig. 1, Sp. 1 Z. 54 - 56, Sp. 5 Z. 22 - 25) (Merkmal a);
eine Hauptschaltungsplatine (disk controller 101), die physikalisch von den Kopf -
Platte - Aufbauten (108a bis 108d) getrennt ist, zum Empfang einer Anweisung (110) von einem Host - Computer (111) und zum Steuern des Schreib- und
Lesebetriebs von Daten durch die Köpfe der Kopf - Platte - Aufbauten (108a bis
108d) gemäß der Anweisung (110) (Fig. 1, Sp. 2 Z. 55 f., Sp. 3 Z. 9 - 13) (Merkmal b); und
Verbinder zum elektrischen Verbinden der Hauptschaltungsplatine (101) mit den
Kopf - Platte - Aufbauten (108a bis 108d) (Fig. 1, Sp. 11 Z. 54 - 56) (Merkmal c).
Die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind damit
aus D1 bekannt, was auch von der Anmelderin nicht bestritten wird.
Gemäß D1 sind auf der Hauptschaltungsplatine aber auch Informationen über die
Kopf - Platte - Aufbauten abgelegt. So enthält die Hauptschaltungsplatine auch
eine Einstelleinheit (PROMs 601 der jeweiligen Controller 107a bis 107d; Sp. 11
Z. 43 - 53) zum Einstellen von Informationen zur Steuerung des jeweiligen Kopf -
Platte - Aufbaus (108a bis 108d). Zu den zur Steuerung notwendigen Informationen gehört selbstverständlich auch die Anzahl der im jeweiligen Kopf - Platte -
Aufbau enthaltenen Platten und Köpfe (Sp. 11 Z. 49 - 53, Sp. 12 Z. 1 - 8). Damit
entnimmt der Fachmann der D1 auch eine Hauptschaltungsplatine mit einer Einstelleinheit zum Einstellen von Informationen über die Anzahl der in jedem Kopf -
Platte - Aufbau enthaltenen Platten und Köpfe (Merkmal d).
Durch die Hauptplatine der in D1 beschriebenen Vorrichtung wird auch in Abhängigkeit von der Anweisung des Host - Computers ein Kopf - Platte - Aufbau und
darin eine Position ausgewählt, um so auf die entsprechende Platte des ausgewählten Kopf - Platte - Aufbaus zuzugreifen (Sp. 14 Z. 40 - 45). Die Anweisung
des Host - Controllers zum Zugriff auf das logische Laufwerk enthält hierzu Kopf-,
Spur- und logische Sektoradresse (Sp. 14 Z. 28 - 31). Die von der Hauptschaltungsplatine verwaltete logische Sektoradresse wird dabei gebildet durch die
sequentielle Aneinanderreihung der Sektoren aller Kopf - Platte - Aufbauten (Sp. 8
Z. 15 - 19, Z. 34 - 41). In Abhängigkeit von der Anweisung des Host - Controllers
wählt die Hauptschaltungsplatine aus der logischen Sektoradresse einen (physikalischen) Kopf - Platte - Aufbau und den zugehörigen Sektor aus (Sp. 14
Z. 37 - 39). Der Fachmann liest hierbei mit, dass diese Auswahl eines Kopf -
Platte - Aufbaus und des zugehörigen Sektors aus einer logischen Sektornummer
- genau wie auch die Organisation des Pufferspeichers (104; Sp. 2 Z. 62 - 68) - in
Abhängigkeit von den Parametern der konkret verwendeten Kopf - Platte - Aufbauten erfolgen muss. Diese Informationen sind in der Einstelleinheit (PROM 601)
eingestellt.
Somit werden nach der D1 durch die Hauptschaltungsplatine mehrere Kopf -
Platte - Aufbauten zu einem logischen Laufwerk zusammengefasst, indem die
Adressierung der Sektoren eines Kopf - Platte - Aufbaus in Abhängigkeit von der
Anzahl der Sektoren der vorhergehenden Kopf - Platte - Aufbauten über eine (entsprechend größere) Anzahl logischer Sektoren des virtuellen Laufwerks erfolgt.
Der Fachmann entnimmt hieraus, dass mehrere physikalische Laufwerke durch
eine logische Adressierung zu einem logischen Laufwerk zusammengefasst werden können, indem die physikalischen Laufwerke bezüglich eines bereits zur
Adressierung verwendeten Parameters logisch „aneinandergehängt“ werden. Die
Adressierung der Kopf - Platte - Aufbauten mittels des ebenfalls bereits bekannten
Adressierungsparameters Kopfadresse (Merkmal e), steht bei Bedarf im Belieben
des Fachmanns und erfordert erkennbar keine erfinderischen Überlegungen.
Damit ist bei Kenntnis der D1 ein Festplattenlaufwerk mit allen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag für den Fachmann nahegelegt.
2.2 Die Ausführungen der Anmelderin, dass in der D1 die Baugruppen der
Hauptschaltungsplatine fest verdrahtet seien, indem z. B. jedem Kopf - Platte -
Aufbau ein Pufferspeicher fest zugeordnet sei und damit eine feste Geometrie vorläge, und keine variable Anzahl von Kopf - Platte - Aufbauten integriert werden
könne, greifen bereits deshalb nicht, weil auch in der Anmeldung die Hauptschaltungsplatine vor Inbetriebnahme zu konfigurieren ist und so die Anzahl und die
Parameter der Kopf - Platte - Aufbauten letztlich ebenfalls fest eingestellt werden.
Zudem kann nach der D1 bei alternativen Anordnungen eine beliebige Anzahl
(Sp. 2 Z. 58 - 62) von beliebigen Kopf - Platte - Aufbauten (Sp. 3 Z. 4 - 9) verwendet werden, die auch untereinander verschieden sein können (Sp. 5 Z. 19 - 22).
Damit wird ebenfalls eine Modularität im Sinne der vorliegenden Anmeldung im
Aufbau eines Festplattenlaufwerkes erreicht, das sich aus Sicht des Host - Computers ebenfalls als ein virtuelles Laufwerk darstellt (D1 Sp. 3 Z. 15 - 19).
Auch dem hierauf aufbauenden Einwand, dass ein Umkonfigurieren der Anordnung nach der D1 nur bei der Herstellung möglich wäre, nach der Anmeldung aber
auch ein Benutzer eine Umkonfiguration vornehmen könne, kann nicht beigetreten
werden. Denn der Anspruch offenbart nicht die Umkonfiguration eines Festplattenlaufwerkes, sondern seinen prinzipiellen Aufbau.
Der Argumentation der Anmelderin, dass die Kenndaten für jeden Kopf - Platte -
Aufbau nach Merkmal d gemäß D1 separat in jeweils einem PROM abgelegt sind
und nach Anspruch 1 in einer Einstelleinheit, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Denn eine besondere räumliche Ausgestaltung der Einstelleinheit ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 und wird auch in der Anmeldung nicht offenbart.
Auch dem weiter vorgebrachten Argument, dass der Kopf - Spur - Befehl des
Host - Computers unübersetzt an alle Laufwerke gleichzeitig gesendet und erst
dort von einem logischen Befehl in eine physikalische Sektornummer übersetzt
würde, kann nicht gefolgt werden. Es wird zwar der durch die Anweisung des
Host - Computers bestimmte Kopf unübersetzt übernommen
(D1 Sp. 14
Z. 32 - 36), die Auswahl des Laufwerkes (Kopf - Platte - Aufbau) erfolgt jedoch erst
durch Übersetzung der logischen Sektoradresse in eine physikalische Sektoradresse (D1 Sp. 14 Z. 37 - 39) auf der Hauptschaltungsplatine. Es kann dahingestellt bleiben, wie und an welcher Stelle genau die Umsetzung von logischer
Adresse in eine physikalische Adresse erfolgt, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Anspruchs ist.
Die Hauptschaltungsplatine nach D1 soll zur Erhöhung der Transferrate des logischen Laufwerks gegenüber der Transferrate der einzelnen Laufwerke zusätzlich
einen vorausschauenden Parallelzugriff auf mehrere der physikalischen Kopf -
Platte - Aufbauten realisieren (Sp. 3 Z. 1 - 4). Dafür ist zwangsläufig die von der
Anmelderin betonte gleichzeitige Inbetriebnahme mehrerer oder aller Laufwerke
nach D1 notwendig. Der offensichtliche Verzicht auf einen solchen vorausschauenden Datentransfer mit anderen Kopf - Platte - Aufbauten bei Anspruch 1 kann
aber nicht als erfindungswesentlich angesehen werden. Denn zum einen wird
dadurch die Übersetzung der vom Host - Computer gelieferten logischen Adresse
in eine physikalische Adresse in keiner Weise beeinflusst, da in der D1 lediglich
die benachbarte Adressen zusätzlich aktiviert werden. Zum anderen ist der vorliegenden Anmeldung nichts zur Inbetriebnahme der einzelnen Kopf - Platte - Aufbauten zu entnehmen, sondern (nur) zur Übersetzung der vom Host - Controller
gelieferten logischen Adresse.
Ebenfalls kann nicht anerkannt werden, dass in der Anmeldung ein anderes
Transformationsschema für die Befehlsumsetzung verwendet werde, indem die
Reihenfolge der Umsetzung anders als in D1 sei. Denn hierzu ist der Anmeldung
lediglich zu entnehmen, dass die Einstelleinheit Bestandteil einer in der Hauptschaltungsplatine angeordneten Hauptsteuerung ist und in der Einstelleinheit die
Anzahl der Kopf - Platte - Aufbauten und die Anzahl der zu jedem Kopf - Platte -
Aufbau gehörenden Köpfe eingestellt wird (S. 7 Abs. 1 der Anmeldeunterlagen)
und davon abhängig und in Abhängigkeit von der Anweisung des Host - Computers eine Ansteuerung erfolgt. Eine nähere vorrichtungsmäßige Ausgestaltung der
Bestandteile der Hauptplatine oder des darauf ablaufenden Transformationsschemas ist jedoch in den Anmeldeunterlagen nicht offenbart. Dass die in der D1 sehr
präzise beschriebene Ansteuerung zusätzliche Funktionen realisiert (bspw. ein
vorausschauendes oder paralleles Lesen), ist für die Beurteilung der beanspruchten Lehre ohne Bedeutung. Denn die Bewertung des Standes der Technik erfolgt
nur im Rahmen der Merkmale des vorliegenden Patentbegehrens.
2.3 Ein sich in erfinderischer Art und Weise vom bekannten Stand der Technik
unterscheidendes Festplattenlaufwerk zur Datenspeicherung ist daher dem Anspruch 1 nicht zu entnehmen.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht gewährbar, da sein
Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
3.
Zum Hilfsantrag:
3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag basiert auf dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag. Er unterscheidet sich von diesem insbesondere durch Hinzufügen der Konkretisierung gemäß Merkmal f, womit die im Merkmal e nach Hauptantrag bereits abstrakt beanspruchte Kopfauswahl anhand eines konkreten Beispiels erläutert wird. Demnach erfolgt, wenn die Hauptschaltungsplatine den zweiten Kopf - Platte - Aufbau auswählt, die Auswahl des Kopfes des zweiten Kopf -
Platte - Aufbaus in Abhängigkeit von der Anzahl der in dem ersten Kopf - Platte -
Aufbau enthaltenen Köpfe. Bei Merkmal b wurde präzisiert, dass es sich bei der
Anweisung des Host - Computers um eine Anweisung zur Auswahl eines Kopfes
handelt. Die Merkmale a und e wurden in Anpassung an das geänderte Merkmal b
und das hinzugefügte Merkmal f redaktionell geändert. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht ansonsten den Merkmalen a bis e nach Hauptantrag.
3.2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag kann jedoch zu keiner anderen Beurteilung
seiner Patentfähigkeit führen als der Anspruch 1 nach Hauptantrag.
Die im Hilfsantrag geänderten Merkmale b und e gehen nicht über die Merkmale b
und e nach Hauptantrag hinaus, da eine Anweisung von einem Host - Computer
an ein Festplattenlaufwerk regelmäßig auch die Auswahl eines Kopfes umfasst.
Dies ist auch in dem aus der D1 bekannten Festplattenlaufwerk der Fall (Sp. 4
Z. 64 - 67).
Das neu aufgenommene Merkmal f soll angeben, wie die Auswahl eine Kopfes
des zweiten Kopf - Platte - Aufbaus erfolgt.
Das Merkmal e des Anspruchs 1 nach Hauptantrag betrifft bereits die Umwandlung einer vom Host - Computer gelieferten logischen Adresse des logischen Laufwerks in die physikalische Adresse eines auszuwählenden Kopf - Platte - Aufbaus
(wie dies auch in der D1 in Sp. 14 Z. 37 - 39 beschrieben wird). Bei der Bildung
einer logischen Adresse durch „Aneinanderreihung“ physikalischer Adressen wird
durch den Fachmann bereits in der D1 mitgelesen, dass komplementär hierzu bei
Auswahl eines nachfolgenden Kopf - Platte - Aufbaus die Umwandlung der logischen Adresse in eine physikalische Adresse insbesondere in Abhängigkeit von
den Parametern der vorausgehenden Kopf - Platte - Aufbauten erfolgen muss –
wie auch bei der Organisation des Pufferspeichers (104) in der D1 beschrieben
(Sp. 7 Z. 7 - 9). Dass analog Merkmal f dann, wenn die Hauptschaltungsplatine
den zweiten Kopf - Platte - Aufbau auswählt, die Auswahl der physikalischen
Adresse auf dem zweiten Kopf - Platte - Aufbau in Abhängigkeit von den Parametern des ersten Kopf - Platte - Aufbau erfolgt, ergibt sich für den zweiten Kopf -
Platte - Aufbau zwangsläufig aus dem allgemeinen Prinzip nach Merkmal e gemäß
Hauptantrag. Dass nach Anspruch 1 dabei der Kopf und nicht der Sektor wie in
der D1 ausgewählt wird, ist, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, für den
Fachmann naheliegend.
Durch die Präzisierung in Merkmal b und e und die Aufnahme des Merkmals f entsteht somit nach Hilfsantrag kein wesentlich anderer Gegenstand als nach Hauptantrag.
3.3 Wie die Auswahl eines Kopfes genau funktionieren soll, ist entgegen der
Ansicht der Anmelderin auch dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag nicht zu entnehmen.
Zudem ist die Auswahl eines zweiten Kopf - Platte - Aufbaus überhaupt erst in
Abhängigkeit von den Parametern des ersten Kopf - Platte - Aufbaus möglich.
Denn nur so kann entschieden werden, ob eine durch den Host - Computer vorgegebene logische Adresse (Kopfadresse nach der Anmeldung oder Sektoradresse nach der D1) zum ersten oder zum zweiten Kopf - Platte - Aufbau gehört.
3.4 Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchte Lehre ist daher dem Fachmann durch die D1 ebenfalls nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher mangels eines auf erfinderischer
Tätigkeit beruhenden Gegenstands nicht gewährbar.
III.
Das Festplattenlaufwerk zur Datenspeicherung nach Anspruch 1 gemäß Haupt-
und Hilfsantrag ist somit nicht patentfähig. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen
notwendigerweise auch die jeweils darauf rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 und 3; zumal die Unteransprüche lediglich fachgemäße Ausgestaltungen
beinhalten und dafür auch keine erfinderische Besonderheit geltend gemacht
wurde.
Nachdem die Sache entscheidungsreif war, war für eine Zurückverweisung kein
Raum.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Wickborn
Fa