Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 14.12.2007 – 9 W (pat) 63/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 63/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 39 359

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold,

des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe-Wich sowie des Richters

Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung des Einspruchs das am 28. August 1998 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Stützvorrichtung"

mit Beschluss vom 26. Februar 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten, weil die

mit dem Streitpatent beanspruchte Stützvorrichtung nach ihrer Auffassung patentfähig sei.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden gegen diesen Beschluss verteidigt die

Patentinhaberin das Patent weiterhin in vollem Umfang und ist der Meinung, dass

die beanspruchte Stützvorrichtung neu und durch den nachgewiesenen Stand der

Technik nicht nahegelegt sei.

Sie beantragt,

das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Ihrer Meinung nach sind die beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig. Die

Beschwerdeführerin behauptet, dass sie vor dem Anmeldetag des Streitpatents

eine Spindel-Stützeinrichtung des Typs 1013 (Anlagenkonvolut Anlage 1 bis Anlage 9) entwickelt und hergestellt habe, die alle Merkmale des Gegenstandes nach

Anspruch 1 des Streitpatents aufweise. Sie habe beispielsweise am 15. April 1996

eine Lieferung (Anlage 6) entsprechender Stützvorrichtungen an die F… GmbH in

Wittenberg-Reinsdorf vorgenommen. Die Stütz

einrichtung des Typs 1013 sei auch in ihrer Ersatzteilliste mit Drucklegungsdatum

9/96 (Anlage 5) dargestellt und im übrigen der Programmübersicht mit Drucklegungsdatum 5/95 (Anlage 4) zu entnehmen.

Mit Eingabe vom 26. November 2007 hat sie erklärt, dass sie an der anberaumten

Verhandlung nicht teilnehmen werde. Darauf hin wurde der Verhandlungstermin

von Amts wegen aufgehoben.

Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 lautet:

Stützvorrichtung für Sattelanhänger mit einer Außenhülse und einer mittels einer Spindel teleskopierbaren Innenhülse, an deren

unterem Ende eine Fußaufnahmeeinrichtung zum Befestigen eines Stützfußes angebracht ist, die ein die Innenhülse (8) abschließendes Bauelement umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass

das abschließende Bauelement

- eine Öffnung (3) für den Durchtritt der Spindel (11),

- zwei Lagerstellen (4a, 4b) für den Stützfuß, die gegenüberliegend

seitlich der Öffnung (3) angeordnet sind, und

- an ihrer Ober- und/oder Unterseite mindestens ein Versteifungselement (5, 5a, b, 6, 6a, b) aufweist, das sich mindestens zwischen

den Lagerstellen (4a, b) erstreckt.

Dem Patentanspruch 1 schließen sich auf diesen zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 an.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch

sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Erklärung der

Beschwerdeführerin, an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, als Rücknahme des hilfsweise gestellten Antrags auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung anzusehen ist.

1. Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten

Patentansprüche 1 und 4 sowie auf Seite 3, Absatz 2 der Beschreibung zurück.

Auch die sonstigen Patentansprüche sind - unbestritten - in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart.

2. Das Streitpatent betrifft eine Stützvorrichtung für Sattelanhänger mit einer Außenhülse und einer mittels einer Spindel teleskopierbaren Innenhülse, an deren

unterem Ende eine Fußaufnahmeeinrichtung zum Befestigen eines Stützfußes

angebracht ist, die ein die Innenhülse abschließendes Bauelement umfasst.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift müssen bekannte derartige Stützvorrichtungen mit aufwendigen Konstruktionen versteift werden, erfordern für jede

Kombination Stützvorrichtung/Stützfuß eine eigene Fußaufnahmeeinrichtung und

weisen eine sich über die gesamte Breite der Stütze erstreckende Lagerbüchse

auf, die die minimale Länge der eingefahrenen Stützvorrichtung begrenzt.

Ausweislich des Streitpatents soll daher mit der vorgeschlagenen Lösung eine

Stützvorrichtung geschaffen werden, die einen größeren Freiraum für die Spindel

aufweist, wobei die Fußaufnahmeeinrichtung eine hohe Stabilität besitzt. Ferner

soll die Fußaufnahmeeinrichtung auch

für unterschiedliche Stützvorrichtungen/Stützfüße einsetzbar sein.

3. Die beanspruchte Stützvorrichtung ist patentfähig.

Als Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner Entscheidung einen Maschinenbauingenieur/Konstrukteur mit Fachhochschulausbildung und einschlägiger Berufserfahrung zugrunde, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Hebewerkzeugen mit Stützfunktion befasst ist.

In Patentanspruch 1 ist eine Stützvorrichtung mit einer Innenhülse und angebrachter Fußaufnahmeeinrichtung beansprucht, die „ein die Innenhülse abschließendes Bauelement“ umfasst. Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass das

abschließende Bauelement mit all seinen Einzelteilen ein von der (rohrförmigen)

Innenhülse unterscheidbares Bauteil darstellt, das nicht mit einem unteren Rohrstückende der Innenhülse selbst gleichgesetzt werden kann. Dies auch ergibt sich

sowohl durch das Ausführungsbeispiel nach Fig. 6a, b i. V. m. dem nachgeordneten Patentanspruch 9, in dem das Bauelement als Rohr bezeichnet wird, das zusätzlich mit einer Abdeckplatte verschlossen werden kann (vgl. Fig. 6c und Sp. 4,

Z. 54 bis 57), als auch ganz allgemein aus der Beschreibung, die präzisiert, dass

an der Unterseite des Bauelementes eine verschließende Abdeckung angebracht

sein kann, die integraler Bestandteil oder ein eigenständiges Bauteil sein kann

(vgl. Sp. 3, Z. 24 bis 29).

a) Die beanspruchte Stützvorrichtung ist neu.

Bei der als bekannt geltend gemachten Stützeinrichtung ist - abweichend von der

Stützvorrichtung nach Patentanspruch 1 - kein sich zwischen den Haltern 116298

der Lagerstellen erstreckendes Versteifungselement an der Ober- oder Unterseite

des definierten abschließenden Bauelements und daran auch keine Öffnung für

den Durchtritt einer Spindel vorgesehen.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin bilden das das Stützrohr verschließende/abschließende, mit den Lagerstellen verschweißte plattenförmige Bauteil

mit diesen gemeinsam ein abschließendes Bauelement im Sinne des Streitpatents. Im Querschnitt sei dieses Bauelement U-förmig mit einer Öffnung ausgebildet, die den Durchtritt der Spindel ermöglicht. Zudem bilde der Rohrendabschnitt

des Stützrohres/Innenhülse ein die Lagerstellen gegeneinander versteifendes

Element dar. Dabei allerdings verkennt die Beschwerdeführerin, dass in Patentanspruch 1 ein von der Innenhülse unabhängiges Versteifungselement des abschließenden Bauelements gefordert wird und dass ein offener Raum keine Öffnung im Sinne des Streitpatents darstellen kann.

b) Die beanspruchte Stützvorrichtung ergibt sich für einen Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Die als bekannt geltend gemachte Stützeinrichtung für Sattelanhänger weist einen

Schaft 116291 als Außenhülse und ein mittels einer Spindel 116294 teleskopierbares Stützrohr 116293 als Innenhülse auf. Am unterem Ende des Stützrohres ist

eine Fußaufnahmeeinrichtung (Halter 116298) zum Befestigen eines Ausgleichsfußes als Stützfuß angebracht. Abschließend sowohl im Sinne von „das Stützrohr

verschließend“ als auch im Sinne von „an seinem Ende angeordnet“ ist ein plattenförmiges Bauelement vorgesehen, das mit an gegenüberliegenden Seiten des

Stützrohres angeordneten Lagerstellen/Anschlussscheiben durch Schweißnähte

verbunden ist (vgl. Anlagen 2, 1 und 5).

Bezugnehmend auf Fig. 6c liegt nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur ein

wesentlicher Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Streitpatent vor, nämlich der, dass das (das abschließende Bauelement bildende) Rohr

einstückig mit der Innenhülse ausgebildet ist, während die streitpatentgemäße eigenständige Ausbildung des Rohres lediglich die schlechtere von zwei möglichen

Ausbildungen darstelle. Im übrigen würden mit der bekannt geltend gemachten

Stützvorrichtung exakt die Aufgaben gelöst, die mit dem Stützfuß nach dem Streitpatent gelöst würden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Stützrohr 116293 - in der Nomenklatur des

Streitpatents eine Innenhülse - ist mit einer nicht näher bezeichneten plattenförmigen Abdeckung verschlossen. Die Abdeckung ist durch Schweißen mit den Lagerstellen/Anschlussscheiben verbunden, die ihrerseits an der Außenwand des Stützrohres angeschweißt sind (vgl. Anlagen 2 und 5). Diese Konstruktion stellt ein abschließendes Bauelement dar, welches mit der Innenhülse nicht identisch ist. In

dem Rohrende der Innenhülse selbst ein abschließendes Bauelement im Sinne

eines weiteren zusätzlichen, in die Innenhülse eingebauten Rohrstücks zu sehen,

kann nur rückschauend in Kenntnis des Ausführungsbeispiels nach Fig. 6a, b, c

des Streitpatents geschehen.

Es mag zutreffen, dass die als bekannt geltend gemachte Fußaufnahmevorrichtung geeignet ist, für unterschiedliche Stützfüße eingesetzt zu werden. Dadurch,

dass die Spindel bis zwischen die Lagerstellen - im Gegensatz zu den aus der

DE 39 21 686 A1 und EP 0 322 634 A2 bekannten Stützfüßen - eingefahren werden kann, ist der Freiraum der Spindel bei gleicher Baulänge der Stützvorrichtung

größer. Ob mit der als bekannt geltend gemachten Stützvorrichtung jedoch eine

erhöhte Stabilität im Bereich des unteren Endes der Innenhülse erreicht wird,

bleibt offen. Maßnahmen hierzu sind bei ihr nicht vorgesehen. Der Hinweis in Anlage 4, S. 21, linke Spalte, auf höchste Knickfestigkeit durch einen neuen Verstärkungskragen kann nicht dahingehend verstanden werden, dass ein das Stützrohr/Innenhülse abschließendes Bauelement mit einem Verstärkungskragen versehen wird, denn ein Verstärkungskragen ist weder an dem Stützrohr/Innenhülse

noch an dem abschließenden Bauelement vorgesehen, wie den vorgelegten

Zeichnungen (Anlagen 2, 5) eindeutig zu entnehmen ist. Zudem verbleibt noch der

Unterschied - wie schon zur Neuheit angemerkt -, dass das abschließende Bauelement keine Öffnung für den Durchtritt einer Spindel aufweist. Die als bekannt

geltend gemachte Stützeinrichtung vermag demnach nicht, dem Fachmann eine

Anregung zu bieten, den Bereich der Fußaufnahmeeinrichtung in der beanspruchten Art und Weise konstruktiv zu gestalten.

Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob die geltend gemachte Vorbenutzung

tatsächlich stattgefunden hat.

Die

im angefochtenen Beschluss noch erwähnten DE 39 21 686 A1 und

EP 0 322 634 A2 mit vom Gegenstand des Streitpatents weiter abliegenden Fußaufnahmevorrichtungen für Stützvorrichtungen wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter aufgegriffen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Die Patentansprüche 2 bis 12 sind alle zumindest mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen und

betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und deren Gegenstände sind daher

ebenfalls patentfähig.

Petzold

Bülskämper

Friehe-Wich

Dr. Höchst

Na