Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 17.12.2007 – 19 W (pat) 28/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 28/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 007 250.7-34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl
und der Richter Gutermuth, Dr.-Ing. Kaminski und Dipl.-Ing. Groß
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die
am 10. Februar 2004 eingegangene Anmeldung durch Beschluss vom
15. März 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1
gegenüber
dem Stand
der Technik
nach
der
DE 100 63 075 A1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
3. Mai 2005.
Der Anmeldung ist als ursprünglicher und geltender Hauptanspruch Folgendes zu
entnehmen:
„Aufbauanordnung durch mechanische oder hydraulische Kopplung von Drehstrommotoren und Drehstromgeneratoren zum Zwecke der Elektro-Energie-Erzeugung.“
Der Anmeldung ist als Aufgabe zu entnehmen, eine Anlage zu schaffen die es ermöglicht, die Erzeugung von 1200 kW dazu zu nutzen, 6 weitere Motoren anzutreiben, deren dazu gehörige Generatoren dann schon 7200 kW erzeugen (S. 1
vorle. Abs. der Beschreibung).
Der Anmelder hat schriftsätzlich sinngemäß den Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss (insbesondere Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, Absatz 2) getroffenen Feststellungen zu fehlender Neuheit zutreffen.
Die Ausführungen des Anmelders in der Eingabe vom 30. Januar 2005 betreffen
nicht den Zurückweisungsgrund mangelnder Neuheit und können deshalb auch zu
keiner anderen Beurteilung führen. Im Übrigen konnte die Beschwerde auch keinen Erfolg haben, weil eine Anordnung, die es ermöglichte, aus einer Leistung von
1200 kW eine Leistung von 7200 kW zu erzeugen als „perpetuum mobile“ gegen
anerkannte physikalische Gesetze verstoßen würde; sie ist daher objektiv nicht realisierbar und deshalb nicht patentfähig (vgl. Schulte: Patentgesetz, 6. Aufl.
Rdn. 46 zu § 1). Hierauf hat auch die Prüfungsstelle im Bescheid vom 5. Mai 2004
unter Ziffer III hingewiesen.
Dipl.-Ing. Bertl
Gutermuth
Dr. Kaminski
Groß
Be