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BPatG Beschluss vom 19.12.2007 – 6 W (pat) 33/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 33/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 33 124.3-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dr. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2006 wird aufgehoben.

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

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Patentanspruch 1, eingegangen am 7. Dezember 2007,

Beschreibung Seiten 1, 2 und 4, eingegangen am

27. Juli 2006,

Beschreibung Seiten 3, 3a, eingegangen am 7. Dezember 2007 und

1 Seite Zeichnung (Fig. 1), eingegangen am 20. Juli 2002.

G r ü n d e

I.

Die Erfindung ist am 20. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 die

Anmeldung wegen mangelnder ursprünglicher Offenbarung zurückgewiesen. Es

sei nicht ohne weiteres ersichtlich, wie die zwei Varianten gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 und dem Anspruch 1 vom 6. Oktober 2003 eine Eckbewehrung

mit einem Verbindungsglied als Winkelstück sowie eine Eckbewehrung mit einem

Verbindungsglied nach Art eines Kreuzes in Einklang zu bringen seien.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 27. Juli 2006 Beschwerde eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Im Prüfungsverfahren waren folgende Druckschriften zum Stand der Technik in

Betracht gezogen worden:

(E1)

(E2)

(E3)

(E4)

(E5)

(E6)

(E7)

(E8)

(E9)

WO 98/33994 A1

JP 8-284319 A

JP Abstract 08284319 A

JP 11-229558 A

JP Abstract 11229558 A

JP 9-268706 A

JP Abstract 09268706 A

JP 7-166649 A

JP Abstract 07166649 A

(E10) GB 696 144

(E11) DE 198 27 075 A1.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Rahmeneckbewehrung zwischen zwei winklig aufeinander

stoßenden Wänden (1, 2) oder stabförmigen Bauteilen, umfassend mindestens zwei Ankerstreben (13, 14), die im Bereich der

Eckausbildung durch ein Verbindungsglied (10, 20) zur Kraftübertragung von der Ankerstrebe (12) der einen Wand/Stütze auf die

Ankerstrebe (14) der anderen Wand/Unterzug miteinander verbunden sind, wobei das Verbindungsglied als Winkelstück ausgebildet ist, wobei jeweils ein Schenkel (11, 12) mindestens eine Ankerstrebe (13, 14) aufnimmt und wobei sich die Ankerstreben (13,

14) übereinanderliegend kreuzen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch

erfolgreich, da

aufgrund des nunmehr geltenden Patentbegehrens die

Unzulässigkeit entfallen ist und

der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 patenfähig ist.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.

Der einzige Patentanspruch 1 ist eine Zusammenfassung der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 2 sowie einer Ergänzung aus der Beschreibung Seite 3,

Absatz 2.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten

Stand Technik neu, da keine der hierzu angeführten Entgegenhaltungen eine

Rahmeneckbewehrung mit einem als Winkelstück ausgebildeten Verbindungsglied

zur Kraftübertragung von der Ankerstrebe der einen Wand/Stütze auf die Ankerstrebe der anderen Wand/Unterzug und mit sich übereinanderliegend kreuzenden

Ankerstreben zeigt.

Die zu dieser Variante der Rahmeneckbewehrung ermittelte E11 zeigt eine Auflagerausbildung für eine Dachplatte 20, bestehend aus einem im Eckbereich der

Längswand angeordneten Winkelstück 48 mit von beiden Schenkeln abstehenden, einbetonierten Kopfbolzendübel 43, 52 als Eckverstärkung der Längswand

(vgl. Fig. 11), jedoch keine Rahmeneckbewehrung zur Übertragung der Kräfte infolge eines Rahmeneckmomentes.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit vertieften Kenntnissen im konstruktiven

Ingenieurbau und einigen Jahren Berufspraxis im Massivbau, versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als Ausbildung einer Rahmeneckbewehrung, bei

der die Ankerstreben (Bewehrungsstäbe) durch einen als Verbindungsglied ausgebildeten Winkel in der Rahmenecke verankert und so geführt sind, dass sie sich

übereinanderliegend kreuzen. Damit wird u. a. die Aufgabe gelöst, die Rahmeneckbewehrung derart weiterzubilden, dass diese eine geringe Baugröße in seitlicher Richtung aufweist.

Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Patentanspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.

Aus der JP 9-268706 A (E6) ist eine Rahmeneckbewehrung zwischen zwei winkelig aufeinander stoßenden Wänden bekannt. Dort sind weder die Ankerstäbe mit

nur einem Winkelstück verbunden, noch sind die Ankerstäbe so geführt, dass sie

sich übereinanderliegend kreuzen. Mangels entsprechender Hinweise kann der

Fachmann hierzu aus dieser Druckschrift auch keine Anregung erhalten.

Die DE 198 27 075 A1 (E11) zeigt in Fig. 11 ein Winkelstück 48. Jeweils ein

Schenkel des Winkels nimmt eine Ankerstrebe (Kopfbolzen 43) auf. Im Querschnitt wird gezeigt, dass sich die Ankerstreben (Kopfbolzen 43) kreuzen.

Diese Bauteilgruppe, bestehend aus dem Winkelstück mit aufgeschweißten Kopfbolzen, ist als Eckverstärkung oben in eine Längswand einbetoniert und dient als

Lager für die aufzulegende Dachplatte und somit einem anderen Zweck. Die

DE 198 27 075 A1 (E11) kann daher keinen Weg aufzeigen, der zu der Rahmeneckbewehrung nach dem Anspruch 1 führt.

Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Rahmeneckbewehrungen mit Verbindungsgliedern und Schraubverbindungen für Ankerstreben (E1 bis E5 und E10) oder Rahmeneckbewehrungen ohne Verbindungsglied (E8, E9) und können schon deshalb die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht

nahelegen.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene

Lösung für unterschiedliche Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches

Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der

Lehre nach dem Patentanspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen

ex-post Betrachtung gleich käme.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Dr. Lischke

Guth

Schneider

Küest

Cl