Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.01.2008 – 17 W (pat) 35/04
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 01 402.0-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasc
h sowie der Richte
rinnen Dr. Mittenberger-Huber und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
D
ie vorliegende Patentanmeldung ist am 16. Januar 2003 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
"Platine mit elektronischen Bauteilen"
eingere
icht worden.
D
ie Prüfungsstelle für Klasse G 06 T hat durch Beschluss vom 13. Januar 2004
die Anmeldung zurückgewies
en, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
n
eu sei. Der Beschluss wurde am 20. Januar 2004 an die Anmelderin abgesandt.
G
egen diesen Beschluss wendet sich die am 30. Januar 2004 eingegangene Beschwerd
e der Anmelderin.
Die Bes
chwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
1. Patentansprüche 1 bis 8 aus Hilfsantrag I, aus Schriftsatz vom
8. Januar 2008, als Hauptantrag,
2. mit geänderter Beschreibung aus Schriftsatz vom 8. Januar 2008 und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,
3. Hilfsantrag zu II als Hilfsantrag zu I
Hilfsantrag zu III als Hilfsantrag zu II
Hilfsantrag zu IV als Hilfsantrag zu III mit Ergänzung um Anspruch 2 wie im Hauptantrag
4. 6 Blatt Zeichnungen mit 6 Figuren aus Anmeldung vom 16. Januar 2003.
Zusätzli
ch zu der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift
D1: DE 197 07 298 A1
wurden
im Beschwerdeverfahren mit Ladungszusatz die Druckschriften
D2: DE 38 21 104 A1
D3: EP 0 503 967 A1
in
das Verfahren eingeführt.
Der gelt
ende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Platine (04) mit elektronischen Bauteilen, die die elektronische
Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlaubt, wobei die Platine (04) zum Datenaustausch über
eine Schnittstelle (12) an einen Datenbus (05; 06) angeschlossen
werden kann, wobei die Platine (04) durch Kombination eines Basismoduls (08; 32) und zumindest eines Zusatzmoduls (18; 19; 21;
22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) gebildet ist, wobei das Basismodul (08; 32) einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile (09; 11; 12) und zumindest einen Anschluss (13; 14; 16; 17) zur
Verbindung mit mindestens einem Zusatzmodul (18; 19; 21; 22;
23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) aufweist, und wobei am Zusatzmodul (18; 19; 21; 22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) zumindest ein programmierbares elektronisches Bauteil vorgesehen ist, das spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasst ist,
wobei aus einer übergeordneten Rechnereinheit (07) über den Datenbus (05; 06) eine spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasste Software auf das elektronische Bauteil
herunter geladen werden kann, wobei das Basismodul (08; 32)
vier Anschlüsse (13; 14; 16; 17) zur Verbindung mit zumindest
zwei Bildverarbeitungszusatzmodulen (18; 19; 23; 24; 28; 29), deren elektronische Bauteile an die Abarbeitung spezifischer Bildverarbeitungsaufgaben angepasst sind, und zwei Signalverarbeitungszusatzmodulen (21; 22; 26; 27; 31), deren elektronische
Bauteile an spezifische Signalverarbeitungsvorgänge bei der Dateneingabe oder Datenausgabe angepasst sind, aufweist."
D
er geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I lautet:
"1. Platine (04) mit elektronischen Bauteilen, die die elektronische
Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlaubt, wobei die Platine (04) zum Datenaustausch über
eine Schnittstelle (12) an einen Datenbus (05; 06) angeschlossen
werden kann, wobei die Platine (04) durch Kombination eines Basismoduls (08; 32) und zumindest eines Zusatzmoduls (18; 19; 21;
22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) gebildet ist, wobei das Basismodul (08; 32) einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile (09; 11; 12) und zumindest einen Anschluss (13; 14; 16; 17) zur
Verbindung mit mindestens einem Zusatzmodul (18; 19; 21; 22;
23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) aufweist, und wobei am Zusatzmodul (18; 19; 21; 22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) zumindest ein programmierbares elektronisches Bauteil vorgesehen ist, das spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasst ist,
wobei aus einer übergeordneten Rechnereinheit (07) über den Datenbus (05; 06) eine spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasste Software auf das elektronische Bauteil
herunter geladen werden kann, wobei das programmierbare elektronische Bauteil in der Art eines Field Programmable Gate Array
ausgebildet ist, wobei das Basismodul (08; 32) vier Anschlüsse (13; 14; 16; 17) zur Verbindung mit zumindest zwei Bildverarbeitungszusatzmodulen (18; 19; 23; 24; 28; 29), deren elektronische Bauteile an die Abarbeitung spezifischer Bildverarbeitungsaufgaben angepasst sind, und zwei Signalverarbeitungszusatzmodulen (21; 22; 26; 27; 31), deren elektronische Bauteile an spezifische Signalverarbeitungsvorgänge bei der Dateneingabe oder Datenausgabe angepasst sind, aufweist."
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
"1. Platine (04) mit elektronischen Bauteilen, die die elektronische
Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlaubt, wobei die Platine (04) zum Datenaustausch über
eine Schnittstelle (12) an einen Datenbus (05; 06) angeschlossen
werden kann, wobei die Platine (04) durch Kombination eines Basismoduls (08; 32) und zumindest eines Zusatzmoduls (18; 19; 21;
22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) gebildet ist, wobei das Basismodul (08; 32) einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile (09; 11; 12) und zumindest einen Anschluss (13; 14; 16; 17) zur
Verbindung mit mindestens einem Zusatzmodul (18; 19; 21; 22;
23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) aufweist, und wobei am Zusatzmodul (18; 19; 21; 22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) zumindest ein programmierbares elektronisches Bauteil vorgesehen ist, das spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasst ist,
wobei aus einer übergeordneten Rechnereinheit (07) über den Datenbus (05; 06) eine spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasste Software auf das elektronische Bauteil
herunter geladen werden kann, wobei das Basismodul (08; 32)
vier Anschlüsse (13; 14; 16; 17) zur Verbindung mit zumindest
zwei Bildverarbeitungszusatzmodulen (18; 19; 23; 24; 28; 29), deren elektronische Bauteile an die Abarbeitung spezifischer Bildverarbeitungsaufgaben angepasst sind, wobei die Bildverarbeitungszusatzmodule (18; 19; 23; 24) in einer Ausführungsform sich von
den Bildverarbeitungszusatzmodulen (28; 29) einer anderen Ausführungsform unterscheiden, und zwei Signalverarbeitungszusatzmodulen (21; 22; 26; 27; 31), deren elektronische Bauteile an spezifische Signalverarbeitungsvorgänge bei der Dateneingabe oder
Datenausgabe angepasst sind, aufweist."
D
er geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet:
"1. Platine (04) mit elektronischen Bauteilen, die die elektronische
Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlaubt, wobei die Platine (04) zum Datenaustausch über
eine Schnittstelle (12) an einen Datenbus (05; 06) angeschlossen
werden kann, wobei die Platine (04) durch Kombination eines Basismoduls (08; 32) und zumindest eines Zusatzmoduls (18; 19; 21;
22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) gebildet ist, wobei das Basismodul (08; 32) einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile (09; 11; 12) und zumindest einen Anschluss (13; 14; 16; 17) zur
Verbindung mit mindestens einem Zusatzmodul (18; 19; 21; 22;
23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) aufweist, und wobei am Zusatzmodul (18; 19; 21; 22; 23; 24; 26; 27; 28; 29; 31) zumindest ein programmierbares elektronisches Bauteil vorgesehen ist, das spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasst ist,
wobei aus einer übergeordneten Rechnereinheit (07) über den Datenbus (05; 06) eine spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasste Software auf das elektronische Bauteil
herunter geladen werden kann, wobei das Basismodul (08; 32)
vier Anschlüsse (13; 14; 16; 17) zur Verbindung mit zumindest
zwei Bildverarbeitungszusatzmodulen (18; 19; 23; 24; 28; 29), deren elektronische Bauteile an die Abarbeitung spezifischer Bildverarbeitungsaufgaben angepasst sind, und zwei Signalverarbeitungszusatzmodulen (21; 22; 26; 27; 31), deren elektronische
Bauteile an spezifische Signalverarbeitungsvorgänge bei der Dateneingabe oder Datenausgabe angepasst sind, aufweist, wobei
ein erstes Bildverarbeitungszusatzmodul (23) eine Kamerasteuerung und eine Speicherung von Bilddaten umfasst, wobei ein zweites Bildverarbeitungszusatzmodul (24) eine Erzeugung eines Intensitätsbildes und die Erzeugung eines Farbortbildes umfasst."
In der geltenden Beschreibung Sp. 1 Abs. [0002] (entsprechend den Anmeldeunterlagen S. 1 Abs. 2) ist angegeben, dass gattungsgemäße (vgl. den ursprünglichen Anspruch 1) Platinen, d. h. Platinen mit elektronischen Bauteilen, die die
elektronische Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlauben, wobei die Platine (04) zum Datenaustausch über eine Schnittstelle
(12) an einen Datenbus (05; 06) angeschlossen werden kann, insbesondere bei
der Kontrolle von bedruckten Materialien eingesetzt wür
den. Sie seien dabei Teil
v
on Bildverarbeitungssystemen, mit deren Hilfe die bedruckten Materialien inspiziert würden. Diese Inspektion erfordere
eine V
ielzahl von einzelnen Bildverarbeitu
ngsschritten, um die Inspektion zuverlässig durchführen zu können. Nachteilig
an den bekannten Platinen zum Aufbau solcher elektronischer Bild
verarbeitungss
ysteme sei es, dass diese jeweils spezifisch an die zu lösende Bildverarbeitungsaufgabe angepasst seien. Dies führe dazu, das
s die bekannten Platinen nur eine
s
ehr geringe Flexibilität hinsichtlich ihres Einsatzbereiches aufwiesen, so dass
selbst bei kleineren Änderungen der Austausch der kompletten Platine erforderlich
sei.
Der Anmeldung soll gemäß der geltenden Beschreibung Sp. 1 Abs. [0004] die Aufgabe zugrunde liegen, eine Platine mit elektronischen Bauteilen zu schaffen.
Gemäß der geltenden Beschreibung Sp. 1 Abs. [0006] und [0007] (entsprechend
Anmeldeunterlagen S. 1 le. Abs. bis S. 2 Abs. 2) beruht die Anmeldung auf dem
G
rundgedanken, dass es bei der Signal- und Bildverarbeitung immer wiederkehrende e
lektronische Bauteile gibt, die letztendlich Teil der meisten Platin
en sein
müssen. A
ufbauend auf diesem Grundgedanken wird eine modularisierte
Platine
vorgeschlagen, die durch eine Kombination eines Basismoduls und mindestens eines Zus
atzmoduls, insbesondere eines Aufsteckmoduls, gebildet wird. Das
Basismodul ent
hält dabei einen standardisierten Satz elektronis
cher Bauteile, die bei
der Lös
ung verschiedenster Signal- und Bildverarbeitungsaufgaben erfor
derlich
sind. Weit
er weist das Basismodul mindestens einen
Anschluss zur Verbindung
mit zum
indest einem Zusatzmodul auf. Das Zusatzmodul seinerseits ist m
it elektronischen
Bauteilen ausgestattet, die spezifisch an eine bestimmte S
ignal-
und/oder B
ildverarbeitungsaufgabe angepasst sind. Durc
h Kombination eines einzigen B
asismoduls mit verschiedenen Zusatzmodulen soll es möglich se
in, die
Platine an
die verschiedensten Signal- und/oder Bildverarbeitungsaufgaben
anzupassen.
Zu den Ein
zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Besch
werde ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Die Besch
werde führt jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die Anm
eldung betrifft eine Platine mit elektronischen Bauteilen, die die
elektronische Sig
nal- und Bildverarbeitung bei der Her
stellung von Druckerzeugnissen
erlaubt, insbesondere bei der Kontrolle von bedruckten Materialien einsetzbar ist.
Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag weist nach einer Gliederung folgende
M
erkmale auf:
a)
Platine mit elektronischen Bauteilen, die die elektron
ische Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlaubt,
b) wobei die Platine zum Datenaustausch über e
ine Schnittstelle
an einen Datenbus angeschlossen werden kann,
c) wobei die Platine durch Kombination eines Basismoduls und
zumindest eines Zusatzmoduls gebildet ist,
d)
wobei das Basismodul einen stand
ardisierten Satz elektronischer Bauteile und zumindest einen Anschluss zur Verbindung
mit mindestens einem Zusatzmodul aufweist,
e) und wobei am Zusatzmodul zumindest ein pr
ogrammierbares
elektronisches Bauteil vorgesehen ist, das spezifisch an eine
bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasst ist,
f)
wobei aus einer übergeordneten Rechnereinheit über den Datenbus eine spezifisch an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepasste Software auf das elektronische Bauteil herunter gelade
n werden kann,
g) wobei das Basismodul vier Anschlüsse zur Verbindung mit zumindest zwei Bildverarbeitungszusatzmodulen, deren elektronische Bauteile an die Abarbeitung spezifischer Bildverarbeitungsaufgaben angepasst sind, und zwei Signalverarbeitungszusatzmodulen, deren elektronische Bauteile an spezifische
Signalverarbeitungsvorgänge bei der Dateneingabe oder Datenausgabe angepasst sind, aufweist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält zusätzlich das weitere Merkmal
h) wobei das programmierbare elektronische Bauteil in der Art eines Field Programmable Gate Array ausgebildet ist.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält zusätzlich zu den Merkmalen a) bis g)
des Anspruchs 1 nach Hauptantrag das weitere Merkmal
i) wobei die Bildverarbeitungszusatzmodule in einer Ausführungsform sich von den Bildverarbeitungszusatzmodulen einer anderen Ausführungsform unterscheiden.
Der Anspruch
1 nach Hilfsantrag III enthält zusätzlich zu den Merkmalen a) bis g)
d
es Anspruchs 1 nach Hauptantrag das weitere Merkmal
j) wobei ein erstes Bildverarbeitungszusatzmodul e
ine Kamerasteuerung und eine Speicherung von Bilddaten umfasst, wobei
ein zwe
ites Bildverarbeitungszusatzmodul eine Erzeugung eines Intensitätsbildes und die Erzeugung eines Farbortbildes
umfasst
.
Die beanspruchte, mit einer Datenbus-Schnittstelle ausgestattete Platine besteht
somit aus einem Standardbauteile aufweisenden Basismodul mit vier Anschlüssen, an die mindestens zwei Bildverarbeitungs- sowie zwei Sign
alverarbeitungs-
Zusatzmodule anschließbar sind, sowie mindestens einem angeschlossenen Zusatzmodul. Ein Bildverarbeitungszus
atzmodul enthält ein programmierbares elektr
onisches Bauteil (gemäß Hilfsantrag I ein FPGA), welches durch Herunterladen
einer an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe angepassten Software über
den Datenbus an eine solche Aufgabe angepasst wird. Gemäß Hilfsantrag II sind
verschiedene Ausführungsformen mit unterschiedlichen, d. h. nach Merkmal i)
i. V. m. den Merkmalen e) und f) sowie Fig. 3 bis 5 unterschiedlich programmierten
Bauteilen vorgesehen. Nach Hilfsantrag III dient eines der Bildverarbeitungszusatzmodule zur Kamerasteuerung und Bilddatenspeicherung, ein zweites zur Erz eugung eines Intensitätsbildes und eines Farbortbildes.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur der Elektrotechnik mit Erfahrung im Layout
von Plat
inen für Computer anzusehen, wie sie für verschiedene Anwendungsz wecke, etwa zur Bildverarbeitung, üblicherweise eingesetzt werden. Einem solchen Fachmann ist das dem Layout von Platinen zugrunde liegende Prinzip der
Modularität selbstverständlich bekannt. Zum "Werkzeugkasten" dieses Fachmanns gehören die üblichen, in Computerplatinen verwendbaren elektronischen
Bauteile, z. B. FPGAs (Field Programmable Gate Arrays), welche er je nach seiner
Aufgabenstellung unter Ausnutzung ihrer ihm bekannten Eigenschaften und Vorteile einsetzt.
2. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist zulässig, da
er in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geht aus
den ursprünglichen Ansprüchen 1,
, 7 und 8 hervor.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 6,
7, 8 und 9 hervor.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,
6, 7 und 8 i. V. m. den Figuren 3, 4 und 5 hervor, wobei Merkmal i) i. V. m. den
Merkmalen e) und f) sowie Fig. 3 bis 5 im Sinne einer unterschiedlichen Programmierung der Bildverarbeitungszusa
tzmodule zu interpretieren ist.
P
atentanspruch 1 nach Hilfsantrag III geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1,
6, 7 und 8 sowie aus Figur 4 hervor.
3. Die gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis III beanspruchte Lehre ist
neu. Insbesondere ist aus keiner der Druckschriften D1 bis D3 ein Basismodul mit
vier Anschlüssen für zwei Signalverarbeitungs- und zwei Bildverarbeitungszusatzmodule bekannt, wobei ein Bildverarbeitungszusatzmodul ein programmierbares
elektronisches Bauteil zur Anpassung an eine bestimmte Bildverarbeitungsaufgabe aufweist.
4. Die beanspruchte Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit;
sie ergibt sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik i. V. m. seinem Fachwissen.
Die Druckschrift D2 betrifft ein intelligente
s Industrie-I/O-Steuersystem (Eingangs-
A
usgangs-Steuersystem), das (selbstverständlich zum Datenaustausch) über eine
Schnittstelle (P1 in Fig. 6) an einen VME-Bus angeschlossen werden kann, vgl.
Sp. 7 Abs. 1; das Steuersystem ist auf einer Platine realisiert, die aus einem Basismodul (Prozessorplatine 10A) und ein oder zwei Ein-/Ausgabe-Zusatzmodulen
(I/O-Tochterplatinen 34) besteht, vgl. Fig. 6 und 6A mit Beschreibung. Das Basismodul 10 A enthält einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile (Speicher
usw.), die über Anschlüsse (P6, P7) am Basismodul angebrachten Zusatzmodule
enthalten an bestimmte Aufgaben angepasste elektronische Bauteile (Multiplexer,
Analog/Digital-Wandler, …), vgl. Sp. 10 Abs. 2.
Die Druckschrift D3 betrifft Leistungstreiber für Steuerschaltungen, wobei auf einem mit einem Busverbinder 18 ausgestatteten Basismodul (Leiterplatte 10) mehrere Anschlüsse (Sockel 13) für Zusatzmodule (Eingangs/Ausgangs-Treibermodule als Steckmodule 12) vorhanden sind, vgl. Fig. 1 bis 3 mit der zugehörigen Beschreibung. Im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und 3 sind neun Anschlüsse für
neun Zusatzmodule vorgesehen.
In Übereinstimmung mit der Anmelderin (vgl. Beschreibung S. 1 Abs. 1 und 2
i. V. m. dem Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 1) geht der Senat davon
aus, dass dem Fachmann Platinen mit elektronischen Bauteilen bekannt sind, welche die elektronische Signal- und Bildverarbeitung bei der Herstellung von Druckerzeugnissen erlauben und über eine Schnittstelle an einen Datenbus anschließbar sind – Merkmale a), b). Solche Platinen werden als Teil von Bildverarbeitungssystemen zur Inspektion von bedruckten Materialien eingesetzt und sind jeweils
spezifisch an eine zu lösende Bildverarbeitungsaufgabe angepasst; auch bei kleinen Änderungen ist ein Austausch der kompletten Platine erforderlich.
Für den Fachmann liegt der Nachteil dieses wenig flexiblen Platinenlayouts auf
der Hand; hieraus ergibt sich für ihn ohne Weiteres die Aufgabe, eine Platine mit
einem verbesserten Layout zu schaffen, die flexibel an verschiedene Bildverarbeitungsaufgaben angepasst werden kann.
Eine solche Platine baut der Fachmann grundsätzlich modular auf, wie dies bei
zur Datenverarbeitung eingesetzten Platinen üblich ist, d. h. er ordnet auf der mit
einer Datenbus-Schnittstelle versehenen Grundplatine (Basismodul in der Nomenklatur des Streitpatents) einen standardisierten Satz elektronischer Bauteile an, etwa einen Prozessorbaustein zur Steuerung und einen oder mehrere Speicherbausteine, sowie weitere, für spezielle Aufgaben vorgesehene Module, etwa ein Eingabemodul für die Dateneingabe und ein Ausgabemodul für die Datenausgabe,
die über entsprechende Anschlüsse mit der Grundplatine verbindbar sind, beispielsweise zeigt D2 in Fig. 6 und 6A einen solchen Aufbau. Im vorliegenden Fall
einer für Inspektionsaufgaben eingesetzten Bildverarbeitungsplatine sind im Allgemeinen ein zur Eingabe der von einer elektronischen Kamera stammenden Bilddate
n angepasstes Modul und ein zur Ausgabe der verarbeiteten Bilddaten auf einen
Bildschirm angepasstes Modul erforderlich (Signalverarbeitungszusatzmodule in
der Nomenklatur der Anmeldung) – Merkmale c), d), teilweise g). Auch für die notwendige Verarbeitung der Bilddaten sieht der Fachmann ohne Weiteres
ein oder
m
ehrere spezielle, über entsprechende Anschlüsse mit der Grundplatine verbindbare Module vor, zumal ihm geläufig ist, dass (je nach Größe von Basismodul und
Zusatzmodulen) auch eine größere Zahl von Zusatzmo
dulen über entsprechende
Anschlüsse auf einem Basismodul angebracht werden können, beispielsweise
zeigt D3 Anschlüsse für neun Zusatzmodule. Um eine flexible Anpassung an verschiedene Bildverarbeitungsaufgaben zu ermöglichen (vgl. die oben angegebene
Aufgabe), bietet es sich für den Fachmann an, diese Bildverarbeitungszusatzmodule mit ihm fachüblich bekannten programmierbaren elektronischen Bauteilen, etwa FPGAs, zu versehen, so dass durch Herunterladen einer an die jeweilige Bildverarbeitungsaufgabe angepassten Software auf das jeweilige Bauteil eine Anpassung an die spezifische Bildverarbeitungsaufgabe möglich ist – Merkmale e), h).
F
ür das anwendungsspezifische Herunterladen der jeweils passenden Software,
e
twa aus einem zentralen Speicher des übergeordneten Bildverarbeitungssystems
oder aus ei
nem lok
alen ode
r globa
len Netzwerk, bietet sich
der D
atenbus der Plati ne an – Merkmal f). Damit unterscheiden sich die Bildverarbeitungszusatzmodule
in
verschiedenen Ausführungsformen softwaremäßig – Merkmal i). Durch die
Zweiteilung der Signalverarbeitungszusatzmodule in ein Bilddateneingabemodul
und ein Bilddatenausgabemodul liegt es für den Fachmann nahe, auch für die
Bilddatenverarbeitung zwei Module, nämlich ein eingabeseitiges und ein ausgabeseitiges Modul vorzusehen derart, dass die dateneingabeseitigen Bildverarbeitungsaufgaben (etwa die Kamerasteuerung und die Speicherung der Bilddaten)
dem eingabeseitigen Modul und die datenausgabeseitigen Bildverarbeitungsaufgaben (etwa die ausgabegerechte Erzeugung der verarbeiteten, auf einem Bildschirm darzustellenden Bilddaten, die selbstverständlich als Intensitätsbild und im
Fall einer Ausgabe von Farbdaten zusätzlich als Farbortbild vorliegen müssen)
dem ausgabeseitigen Modul zugeordnet sind – Merkmal j) sowie restlicher Teil des
Merkmals g).
Hiermit ist der Fachmann beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
und ebenso bei den Gegenständen des jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen I, II, und III angelangt, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht gewährbar; dies gilt ebenso für
den jeweiligen Anspruch 1 nach Hilfsantrag I, II und III.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag, 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag I,
2 bis 7 gemäß Hilfsantrag II und 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag III nicht gewährbar
(BGH in GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät").
Dr. Fritsch
Prasch
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Thum-Rung
Pü