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BPatG Beschluss vom 15.01.2008 – 23 W (pat) 66/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am 15. Januar 2008 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 06 415.9-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters

Lokys als Vorsi

tzendem sowie der Richterinnen Dr. Hock, Dr. Thum-Rung und des

Richters Maile 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 14. Februar 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Abdeckung für alleinstehende Gestelle“, für die eine US-Priorität mit Anmeldetag

13. April 1999 in Anspruch genommen wurde (US-Aktenzeichen 09/291,026),

durch Beschluss vom 17. September 2004 zurückgewiesen.

Im vorausgegangenen Prüfungsbescheid vom 16. April 2004 sind zum Stand der

Technik die Entgegenhaltungen:

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DE 92 17 174 U1 (Druckschrift 1)

US 5 729 441 A (Druckschrift 2

US 5 808 237 A (Druckschrift 3) und

DE 36 31 772 A1 (Druckschrift 4)

in Betracht gezogen worden.

Im angefochtenen Beschluss ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des

Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Mit der Terminsladung wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass in der

mündlichen Verhandlung auch die Druckschrift

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DE-OS 27 50 871 (Druckschrift 5)

zu diskutieren sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008 hat die Anmelderin neugefasste Patentansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag, sowie Patentansprüche 1

bis 21 nach Hilfsantrag überreicht und die Auffassung vertreten, dass diese zulässig seien und dass deren Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik patentfähig seien.

Der Anspruchssatz sowohl im Haupt- wie Hilfsantrag besteht aus den nebengeordneten Ansprüchen 1, 19 und 20 sowie weiteren hiervon abhängigen Ansprüchen.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 17. September 2004 aufzuheben

und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008,

ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 4 bis 10 sowie 12

bis 22 eingegangen am 14. Februar 2000,

Beschreibung Seiten 3a und 11 eingegangen am 31. August 2004,

Zeichnung, ursprüngliche Figuren 1 bis 13;

hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008,

die übrigen Unterlagen wie beim Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (nach Änderung von Schreibfehlern):

„Abdeckung (10) für ein alleinstehendes Rackbefestigungsgestell

mit Rollenkanälen (48), die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell wie eine Schublade aus einem Rack herauszuziehen, mit folgenden Merkmalen:

einer Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18), die an dem alleinstehenden Rackbefestigungsgestell (22) angebracht sind und sich

unterhalb einer unteren Oberfläche des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) erstrecken, um eine vertikale Stützung für

das alleinstehende Rackbefestigungsgestell (22) bereitzustellen;

und

einer Hülle (20), die an die Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18)

angebracht ist, um einen Teil des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) abzudecken.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (nach Änderung von Schreibfehlern):

„Abdeckung (10) für ein alleinstehendes Rackbefestigungsgestell

mit Rollenkanälen (48), die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell wie eine Schublade aus einem Rack herauszuziehen, mit folgenden Merkmalen:

einer Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18), die an dem alleinstehenden Rackbefestigungsgestell (22) angebracht sind und sich

unterhalb einer unteren Oberfläche des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) erstrecken, um eine vertikale Stützung für

das alleinstehende Rackbefestigungsgestell (22) bereitzustellen,

wobei jeder der Füße ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fußbefestigungsschraube und ein Hüllenbefestigungsloch zur

Aufnahme einer Hüllenbefestigungsschraube aufweist, wobei jeder der Füße an dem Gestell mit der Fußbefestigungsschraube

verbunden ist; und

einer von dem Rackbefestigungsgestell separaten Hülle (20), die

an die Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18) mit den Hüllenbefestigungsschrauben angebracht ist, um einen Teil des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) abzudecken.“

Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 21 nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie

der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Abdeckung nach dem

geltenden Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag erweist sich nach dem

Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.

1) Nach der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft die vorliegende Anmeldung Gestellabdeckungen, die Abstandshalter zum Anpassen an unregelmäßig

geformte Gestelle, z. Bsp. mit Rollenkanälen zum leichten Herausziehen oder

Hineinschieben, besitzen.

Häufig besteht ein Gestell für elektrische Ausrüstungen aus einer Basis zum Tragen von elektrischen Schaltungsplatinen und anderen Komponenten mit einem

starren offenen Rahmenwerk, das sich von der Basis erstreckt. Das offene Rahmenwerk erlaubt einen bequemen Zugang zu den inneren elektrischen Komponenten, es bietet aber kein abgeschlossenes Erscheinungsbild und keinen Schutz

von empfindlichen Komponenten, die auf dem Gestell befestigt sind.

Abdeckungen werden eingesetzt, um Benutzer vor einem elektrischen Schlag zu

schützen (Beschreibung Seite 1 vorletzter Absatz), um elektrische Ausrüstungen

vor HF-Störungen oder elektromagnetischen Störungen (EMI) zu schützen oder

um den Kühlluftstrom zu beeinflussen (Beschreibung, Seite 2, Abs. 1 und 2).

Häufig sind die Gestelle so konzipiert, dass mehrere Gestelle in einem gemeinsamen Rack aufgenommen werden können (Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz),

wobei diese Gestelle des gemeinsamen Racks auch als alleinstehende Gestelle

verwendet werden können. Diese Gestelle haben insofern eine unregelmäßige

Struktur, als diese an ihren Seiten Rollenkanäle zum Aufnehmen von Rollen in

den Racks aufweisen (Beschreibung, Seite 3, Absatz 2).

Da es schwierig sei, unregelmäßig geformte Gestelle abzudecken und abzuschirmen, bestehe Bedarf nach einer Abdeckung, welche in vorteilhafter Weise

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an unregelmäßige Gestellformen angepasst,

einfach und leicht anzubringen sei,

eine kleine Anzahl von Komponenten besitze und

einen Schutz vor elektromagnetischen Störungen (EMI) und elektrischem

Schlag bereit stelle (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz).

Als technisches Problem liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde (ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, erster Absatz),

„Vorrichtungen und ein Verfahren zu schaffen, die eine einfach

anbringbare Abdeckung für ein alleinstehendes Gestell ermöglichen, das eine unregelmäßige Form aufweisen kann, einfach zum

Anbringen ist, Schutz vor EMI und elektrischem Schlag bietet und

ein ästhetisches Aussehen besitzt.“

Diese Aufgabe wird mit der Abdeckung nach Anspruch 1 sowie mit dem Verfahren

nach Anspruch 19 und dem Bausatz nach Anspruch 20 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gelöst.

Dabei ist nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die Hülle an die Mehrzahl von Füßen angebracht; im Anspruch 1 nach Hilfsantrag wird weiterhin gelehrt, dass die

Füße jeweils ein Fuß- und ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fuß-

und einer Hüllenbefestigungsschraube aufweisen.

2) Hauptantrag und Hilfsantrag

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag

bzw. Hilfsantrag zulässig sind, denn die Beschwerde der Anmelderin kann im Umfang des Haupt- und Hilfsantrags schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die

Lehren der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag gegenüber dem

Stand der Technik nach Druckschrift 5 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121

li: Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).

Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von

abgeschirmten Rackbefestigungsgestellen in einem gemeinsamen Rack betrauter

Konstrukteur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

2a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

Die Druckschrift 5) offenbart ein Rackbefestigungsgestell (modulares elektronisches Gehäuse 10) mit einem hinteren und vorderen Rahmenelement (14, 16), die

mittels Halteelemente (12) verbunden sind.

Zur Abschirmung des Rackbefestigungsgestells (10) ist eine Hülle (aus mehreren

seitlichen Verschließelementen 22 und hinterer Platte 60 sowie aus vorderer

Platte 62 und vorderem Aufsatzelement 64, vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) vorgesehen, wobei die (mehreren) Hüllenteile in Nuten (18) der Halteelemente (12) eingeschoben werden (vgl. Fig. 4 u. 5 mit zugehöriger Beschreibung)

und an den seitlichen Hüllenteilen (22) Rollenkanäle (Chanis-Abschnitte 58)

befestigt sind, die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell (10) wie eine

Schublade aus dem Rack herauszuziehen.

Das Rackbefestigungsgestell weist auch eine Mehrzahl von Füßen (30, 38) auf,

wobei die Füße (38) festgeschraubt sind und die Füße (30) von Zierstreifen (28)

und den Rahmenelementen (14, 16) festgehalten werden (vgl. Fig. 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung).

Der Anmeldungsgegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von

dem Rackbefestigungsgestell (10) gemäß Druckschrift 5) in zweierlei Hinsicht,

nämlich einerseits ist die vorliegende Hülle einteilig ausgebildet und besteht nicht

aus mehreren Teilen, wie beim Stand der Technik, und andererseits ist die vorliegende einteilige Hülle nicht an den Halteelementen befestigt, sondern an der

Mehrzahl von Füßen des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells.

Die Unterschiede zum Stand der Technik vermögen jedoch nicht eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen.

Zum einen entspricht es einer äquivalenten Maßnahme, die mehreren Hüllenteile (22) gemäß Druckschrift 5) ganz oder teilweise durch eine einteilige Hülle zu ersetzen, die die Halteelemente (12) des Rackbefestigungsgestells (10) mitumfaßt,

so dass diese Halteelemente (12) für die einteilige Hülle zwangsläufig als Abstandshalter dienen.

Zum anderen bleibt dem Fachmann beim Befestigen der einteiligen Hülle am

Rackbefestigungsgestell nur noch die Auswahl, die Hülle entweder an den Halteelementen (12) oder an den Füßen (30) zu befestigen.

Diese Auswahl aus lediglich zwei Lösungsalternativen ist nahezu völlig willkürlich

und beliebig möglich und kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es

gibt keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend ist, so dass, wenn für den

Fachmann mehrere Lösungsalternativen (Befestigungsalternativen) in Betracht

kommen, dann auch mehrere von ihnen naheliegend sind.

So verhält es sich auch hier, weil für die Befestigung der einteiligen Hülle technisch völlig gleichgültig ist, ob diese an den Halteelementen (12) des Rackbefestigungsgestells (10) oder an den Füßen (30) des Rackbefestigungsgestells befestigt

wird (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „Injizierbarer Mikroschaum“), zumal auch keine Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit wie das

Überwinden besonderer Schwierigkeiten, wegführender Vorstellungen bei den

einzelnen Konstruktionsschritten, das Auffinden eines neuen Konstruktionsprinzips

oder eine Vielzahl konstruktiver Überlegungen erkennbar sind (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 4, Rdn. 101).

Die Abdeckung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

2b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme der konkretisierenden Merkmale, wonach

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„…jeder der Füße ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fußbefestigungsschraube und ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme einer Hüllenbefestigungsschraube aufweist, wobei jeder der Füße an dem Gestell mit der Fußbefestigungsschraube verbunden ist…“,

sowie

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„…einer von dem Rackbefestigungsgestell separaten Hülle (20), die

an die Mehrzahl von Füßen (12,14, 16, 18) mit den Hüllenbefestigungsschrauben angebracht ist, …“

Wie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, beruht die Befestigung einer einteiligen separaten Hülle an den Füßen (30) des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells gemäß Druckschrift 5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Die weiteren Ausgestaltungen der Abdeckung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag, dass bei jedem der Füße (30) ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme

und Befestigung des jeweiligen Fußes mittels einer Fußbefestigungsschraube an

dem Gestell vorgesehen ist und dass weiter bei jedem der Füße (30) ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme und Befestigung der separaten Hülle mittels Hüllenbefestigungsschrauben an den jeweiligen Füßen vorgesehen ist, um einen Teil

des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells abzudecken, stellen zu den in der

Druckschrift 5) offenbarten Befestigungsmöglichkeiten lediglich äquivalente Befestigungsmethoden ohne erfinderische Bedeutung dar.

Daher ist die Abdeckung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.

3.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der

Antragsbindung die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18, die nebengeordneten Patentansprüche 19 und 20 sowie der auf den Anspruch 20 rückbezogene Anspruch 21 (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“, BGH, GRUR 1997, 120 Leitsatz - „elektrisches Speicherheizgerät“).

4.) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Lokys

Dr. Hock

Dr. Thum-Rung

Maile

Pr