Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.01.2008 – 23 W (pat) 66/04
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am 15. Januar 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 06 415.9-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters
Lokys als Vorsi
tzendem sowie der Richterinnen Dr. Hock, Dr. Thum-Rung und des
Richters Maile 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 14. Februar 2000 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Abdeckung für alleinstehende Gestelle“, für die eine US-Priorität mit Anmeldetag
13. April 1999 in Anspruch genommen wurde (US-Aktenzeichen 09/291,026),
durch Beschluss vom 17. September 2004 zurückgewiesen.
Im vorausgegangenen Prüfungsbescheid vom 16. April 2004 sind zum Stand der
Technik die Entgegenhaltungen:
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DE 92 17 174 U1 (Druckschrift 1)
US 5 729 441 A (Druckschrift 2
US 5 808 237 A (Druckschrift 3) und
DE 36 31 772 A1 (Druckschrift 4)
in Betracht gezogen worden.
Im angefochtenen Beschluss ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Terminsladung wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass in der
mündlichen Verhandlung auch die Druckschrift
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DE-OS 27 50 871 (Druckschrift 5)
zu diskutieren sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008 hat die Anmelderin neugefasste Patentansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag, sowie Patentansprüche 1
bis 21 nach Hilfsantrag überreicht und die Auffassung vertreten, dass diese zulässig seien und dass deren Gegenstände gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik patentfähig seien.
Der Anspruchssatz sowohl im Haupt- wie Hilfsantrag besteht aus den nebengeordneten Ansprüchen 1, 19 und 20 sowie weiteren hiervon abhängigen Ansprüchen.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. September 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008,
ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 3 und 4 bis 10 sowie 12
bis 22 eingegangen am 14. Februar 2000,
Beschreibung Seiten 3a und 11 eingegangen am 31. August 2004,
Zeichnung, ursprüngliche Figuren 1 bis 13;
hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 21, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008,
die übrigen Unterlagen wie beim Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (nach Änderung von Schreibfehlern):
„Abdeckung (10) für ein alleinstehendes Rackbefestigungsgestell
mit Rollenkanälen (48), die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell wie eine Schublade aus einem Rack herauszuziehen, mit folgenden Merkmalen:
einer Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18), die an dem alleinstehenden Rackbefestigungsgestell (22) angebracht sind und sich
unterhalb einer unteren Oberfläche des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) erstrecken, um eine vertikale Stützung für
das alleinstehende Rackbefestigungsgestell (22) bereitzustellen;
und
einer Hülle (20), die an die Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18)
angebracht ist, um einen Teil des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) abzudecken.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet (nach Änderung von Schreibfehlern):
„Abdeckung (10) für ein alleinstehendes Rackbefestigungsgestell
mit Rollenkanälen (48), die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell wie eine Schublade aus einem Rack herauszuziehen, mit folgenden Merkmalen:
einer Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18), die an dem alleinstehenden Rackbefestigungsgestell (22) angebracht sind und sich
unterhalb einer unteren Oberfläche des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) erstrecken, um eine vertikale Stützung für
das alleinstehende Rackbefestigungsgestell (22) bereitzustellen,
wobei jeder der Füße ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fußbefestigungsschraube und ein Hüllenbefestigungsloch zur
Aufnahme einer Hüllenbefestigungsschraube aufweist, wobei jeder der Füße an dem Gestell mit der Fußbefestigungsschraube
verbunden ist; und
einer von dem Rackbefestigungsgestell separaten Hülle (20), die
an die Mehrzahl von Füßen (12, 14, 16, 18) mit den Hüllenbefestigungsschrauben angebracht ist, um einen Teil des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells (22) abzudecken.“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 21 nach Hauptantrag und Hilfsantrag sowie
der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn die Abdeckung nach dem
geltenden Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag erweist sich nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Nach der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft die vorliegende Anmeldung Gestellabdeckungen, die Abstandshalter zum Anpassen an unregelmäßig
geformte Gestelle, z. Bsp. mit Rollenkanälen zum leichten Herausziehen oder
Hineinschieben, besitzen.
Häufig besteht ein Gestell für elektrische Ausrüstungen aus einer Basis zum Tragen von elektrischen Schaltungsplatinen und anderen Komponenten mit einem
starren offenen Rahmenwerk, das sich von der Basis erstreckt. Das offene Rahmenwerk erlaubt einen bequemen Zugang zu den inneren elektrischen Komponenten, es bietet aber kein abgeschlossenes Erscheinungsbild und keinen Schutz
von empfindlichen Komponenten, die auf dem Gestell befestigt sind.
Abdeckungen werden eingesetzt, um Benutzer vor einem elektrischen Schlag zu
schützen (Beschreibung Seite 1 vorletzter Absatz), um elektrische Ausrüstungen
vor HF-Störungen oder elektromagnetischen Störungen (EMI) zu schützen oder
um den Kühlluftstrom zu beeinflussen (Beschreibung, Seite 2, Abs. 1 und 2).
Häufig sind die Gestelle so konzipiert, dass mehrere Gestelle in einem gemeinsamen Rack aufgenommen werden können (Beschreibung, Seite 2, letzter Absatz),
wobei diese Gestelle des gemeinsamen Racks auch als alleinstehende Gestelle
verwendet werden können. Diese Gestelle haben insofern eine unregelmäßige
Struktur, als diese an ihren Seiten Rollenkanäle zum Aufnehmen von Rollen in
den Racks aufweisen (Beschreibung, Seite 3, Absatz 2).
Da es schwierig sei, unregelmäßig geformte Gestelle abzudecken und abzuschirmen, bestehe Bedarf nach einer Abdeckung, welche in vorteilhafter Weise
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an unregelmäßige Gestellformen angepasst,
einfach und leicht anzubringen sei,
eine kleine Anzahl von Komponenten besitze und
einen Schutz vor elektromagnetischen Störungen (EMI) und elektrischem
Schlag bereit stelle (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 3, letzter Absatz).
Als technisches Problem liegt der Anmeldung daher die Aufgabe zugrunde (ursprüngliche Beschreibung, Seite 4, erster Absatz),
„Vorrichtungen und ein Verfahren zu schaffen, die eine einfach
anbringbare Abdeckung für ein alleinstehendes Gestell ermöglichen, das eine unregelmäßige Form aufweisen kann, einfach zum
Anbringen ist, Schutz vor EMI und elektrischem Schlag bietet und
ein ästhetisches Aussehen besitzt.“
Diese Aufgabe wird mit der Abdeckung nach Anspruch 1 sowie mit dem Verfahren
nach Anspruch 19 und dem Bausatz nach Anspruch 20 gemäß Haupt- und Hilfsantrag gelöst.
Dabei ist nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die Hülle an die Mehrzahl von Füßen angebracht; im Anspruch 1 nach Hilfsantrag wird weiterhin gelehrt, dass die
Füße jeweils ein Fuß- und ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fuß-
und einer Hüllenbefestigungsschraube aufweisen.
2) Hauptantrag und Hilfsantrag
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche 1 bis 21 nach Hauptantrag
bzw. Hilfsantrag zulässig sind, denn die Beschwerde der Anmelderin kann im Umfang des Haupt- und Hilfsantrags schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die
Lehren der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag gegenüber dem
Stand der Technik nach Druckschrift 5 jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121
li: Sp. Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von
abgeschirmten Rackbefestigungsgestellen in einem gemeinsamen Rack betrauter
Konstrukteur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
2a) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
Die Druckschrift 5) offenbart ein Rackbefestigungsgestell (modulares elektronisches Gehäuse 10) mit einem hinteren und vorderen Rahmenelement (14, 16), die
mittels Halteelemente (12) verbunden sind.
Zur Abschirmung des Rackbefestigungsgestells (10) ist eine Hülle (aus mehreren
seitlichen Verschließelementen 22 und hinterer Platte 60 sowie aus vorderer
Platte 62 und vorderem Aufsatzelement 64, vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) vorgesehen, wobei die (mehreren) Hüllenteile in Nuten (18) der Halteelemente (12) eingeschoben werden (vgl. Fig. 4 u. 5 mit zugehöriger Beschreibung)
und an den seitlichen Hüllenteilen (22) Rollenkanäle (Chanis-Abschnitte 58)
befestigt sind, die es ermöglichen, das Rackbefestigungsgestell (10) wie eine
Schublade aus dem Rack herauszuziehen.
Das Rackbefestigungsgestell weist auch eine Mehrzahl von Füßen (30, 38) auf,
wobei die Füße (38) festgeschraubt sind und die Füße (30) von Zierstreifen (28)
und den Rahmenelementen (14, 16) festgehalten werden (vgl. Fig. 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung).
Der Anmeldungsgegenstand gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von
dem Rackbefestigungsgestell (10) gemäß Druckschrift 5) in zweierlei Hinsicht,
nämlich einerseits ist die vorliegende Hülle einteilig ausgebildet und besteht nicht
aus mehreren Teilen, wie beim Stand der Technik, und andererseits ist die vorliegende einteilige Hülle nicht an den Halteelementen befestigt, sondern an der
Mehrzahl von Füßen des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells.
Die Unterschiede zum Stand der Technik vermögen jedoch nicht eine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen.
Zum einen entspricht es einer äquivalenten Maßnahme, die mehreren Hüllenteile (22) gemäß Druckschrift 5) ganz oder teilweise durch eine einteilige Hülle zu ersetzen, die die Halteelemente (12) des Rackbefestigungsgestells (10) mitumfaßt,
so dass diese Halteelemente (12) für die einteilige Hülle zwangsläufig als Abstandshalter dienen.
Zum anderen bleibt dem Fachmann beim Befestigen der einteiligen Hülle am
Rackbefestigungsgestell nur noch die Auswahl, die Hülle entweder an den Halteelementen (12) oder an den Füßen (30) zu befestigen.
Diese Auswahl aus lediglich zwei Lösungsalternativen ist nahezu völlig willkürlich
und beliebig möglich und kann das Kriterium des Naheliegens erfüllen, denn es
gibt keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend ist, so dass, wenn für den
Fachmann mehrere Lösungsalternativen (Befestigungsalternativen) in Betracht
kommen, dann auch mehrere von ihnen naheliegend sind.
So verhält es sich auch hier, weil für die Befestigung der einteiligen Hülle technisch völlig gleichgültig ist, ob diese an den Halteelementen (12) des Rackbefestigungsgestells (10) oder an den Füßen (30) des Rackbefestigungsgestells befestigt
wird (vgl. BGH GRUR 2008, 56, 59 Abschnitt [25] unten - „Injizierbarer Mikroschaum“), zumal auch keine Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit wie das
Überwinden besonderer Schwierigkeiten, wegführender Vorstellungen bei den
einzelnen Konstruktionsschritten, das Auffinden eines neuen Konstruktionsprinzips
oder eine Vielzahl konstruktiver Überlegungen erkennbar sind (vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, § 4, Rdn. 101).
Die Abdeckung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
2b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag durch die Aufnahme der konkretisierenden Merkmale, wonach
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„…jeder der Füße ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme einer Fußbefestigungsschraube und ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme einer Hüllenbefestigungsschraube aufweist, wobei jeder der Füße an dem Gestell mit der Fußbefestigungsschraube verbunden ist…“,
sowie
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„…einer von dem Rackbefestigungsgestell separaten Hülle (20), die
an die Mehrzahl von Füßen (12,14, 16, 18) mit den Hüllenbefestigungsschrauben angebracht ist, …“
Wie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt, beruht die Befestigung einer einteiligen separaten Hülle an den Füßen (30) des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells gemäß Druckschrift 5) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Die weiteren Ausgestaltungen der Abdeckung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag, dass bei jedem der Füße (30) ein Fußbefestigungsloch zur Aufnahme
und Befestigung des jeweiligen Fußes mittels einer Fußbefestigungsschraube an
dem Gestell vorgesehen ist und dass weiter bei jedem der Füße (30) ein Hüllenbefestigungsloch zur Aufnahme und Befestigung der separaten Hülle mittels Hüllenbefestigungsschrauben an den jeweiligen Füßen vorgesehen ist, um einen Teil
des alleinstehenden Rackbefestigungsgestells abzudecken, stellen zu den in der
Druckschrift 5) offenbarten Befestigungsmöglichkeiten lediglich äquivalente Befestigungsmethoden ohne erfinderische Bedeutung dar.
Daher ist die Abdeckung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht patentfähig.
3.) Mit dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen aufgrund der
Antragsbindung die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18, die nebengeordneten Patentansprüche 19 und 20 sowie der auf den Anspruch 20 rückbezogene Anspruch 21 (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“, BGH, GRUR 1997, 120 Leitsatz - „elektrisches Speicherheizgerät“).
4.) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Lokys
Dr. Hock
Dr. Thum-Rung
Maile
Pr