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BPatG Beschluss vom 15.01.2008 – 6 W (pat) 29/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 29/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 03 579.6-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. April 2005 wird aufgehoben:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

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Anspruch 1, eingegangen am 19. Dezember 2007,

Ansprüche 2 bis 10, eingegangen am 30. Januar 2003,

Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, eingegangen am 7. Dezember 2007,

Beschreibung Seite 3, eingegangen am 19. Dezember 2007,

Beschreibung Seiten 4 bis 8, eingegangen am 30. Januar 2003, und

1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3), eingegangen am 30. Januar 2003.

G r ü n d e

I

Die Erfindung ist am 30. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 C hat mit Beschluss vom 25. April 2005 die

Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise

aus einer Zusammenschau der Druckschriften EP 1 197 616 A1 und

DE 198 60 974 C1.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder am 25. Mai 2005 Beschwerde eingelegt.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

E1: EP 1 197 616 A1

E2: DE 299 01 261 U1

E3: DE 38 06 459 A1

E4: DE 196 52 352 A1

E5: DE 43 34 138 A1

E6: DE 198 60 974 C1

E7: AT 003 073 U1.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Schalungselement für einen Sturz mit einem Boden (18; 118; 218;

219) sowie einer inneren Schalungswand (14; 114; 214) und einer

äußeren Schalungswand (16; 116; 216) aus Hartschaum, zwischen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohlraum (20; 120; 220)

vorgesehen ist, wobei der Boden (18 118; 218; 219) sowie die

beiden längeren Stirnseiten des Elements (10; 110; 210) mit einer

Beschichtung (22 122; 222) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Beschichtung (22 122; 222) werkseitig aufgebracht

und als durchgängige, geschlossene Rinne ausgebildet ist, die

aus einem gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material

besteht, das eine geschlossene Form der Rinne auch unter

Brandeinwirkung sicherstellt und auch nach einem Verbrennen

oder Schmelzen des Hartschaums ihre ursprüngliche Gestalt beibehält.

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch

erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.

Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie

Ergänzungen aus der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, letzter Abs. und Seite 5, Abs. 3 zusammen.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten

Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, hier ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbildung und einigen

Jahren Berufspraxis in der Bauelementzulieferindustrie, insbesondere in der Fertigung von Schalungselementen, Rollladenkästen usw., versteht den Gegenstand

nach dem Anspruch 1 als Ausbildung eines Schalungselements für einen Sturz mit

einem Boden sowie einer inneren Schalungswand und einer äußeren Schalungswand aus Hartschaum, zwischen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohlraum vorgesehen ist. Der Boden sowie die beiden längeren Stirnseiten des Elements sind

mit einer Beschichtung versehen, die werkseitig aufgebracht und als durchgängige, geschlossene Rinne ausgebildet ist. Die Beschichtung besteht aus einem

gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material. Das Material stellt eine geschlossene Form der Rinne auch unter Brandeinwirkung sicher, die auch nach

einem Verbrennen oder Schmelzen des Hartschaums ihre ursprüngliche Gestalt

beibehält.

Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Schalungselement für einen Sturz, beispielsweise einen Fenster- oder Türsturz zu schaffen, das bessere Brandschutzeigenschaften aufweist.

Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten

Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten

Stand der Technik nicht.

Aus der EP 1 197 616 A1 (E1) ist ein Schalungselement 3 für einen Sturz mit wenigstens einem zweischichtigen Aufbau aus Dämmmaterial 9 und einem Putzgrund 8 bekannt. Der Gesamtinhalt der Entgegenhaltung offenbart, dass das

Schalungselement einen Boden 7c sowie eine innere Schalungswand 7a und eine

äußere Schalungswand 7b hat, zwischen denen ein mit Beton verfüllbarer Hohlraum 4 vorgesehen ist, und aus in der Regel drei Zweischichtplatten zusammengesetzt ist, deren Außenseite jeweils der Putzgrund 8 ist. Hinweise auf eine werkseitig aufgebrachte, als durchgängige, geschlossene Rinne ausgebildete Beschichtung, die aus einem gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Material

besteht, sind der EP 1 197 616 A1 (E1) nicht zu entnehmen. Denn aufgrund der

besonderen Ausbildung der Verbindungsfuge zwischen dem Boden und den Seitenwänden ist die Lösung dort auf eine gute Wärmedämmung des Schalungselementes 3 gerichtet. An das Problem des Verbrennens und Schmelzens des Hartschaums ist nicht gedacht worden, weil

● der Dämmstoff nach der EP 1 197 616 A1 (E1) bevorzugt

auch aus Glaswolle oder Steinwolle besteht und

● auf eine besondere Ausbildung des Schalungselementes als

Auffangrinne für geschmolzenes Hartschaummaterial jeglicher

Hinweis fehlt.

Die DE 198 60 974 C1 (E6) beschreibt in Abs. 0006 ein Wärme- und/oder Schalldämmelement, bei dem durch beidseitig angeordnete nicht brennbare Putzschichten die Brandgefahr reduziert wird, weil bei einem Brand die verbleibende

rein anorganische Putzmasse durch Armierungsgewebe für eine gewisse Zeit

selbst dann einen ausreichend feuerresistenten stabilen Vorhang bildet, wenn das

dahinterliegende Wärme- und/oder Schallelement vollständig geschmolzen ist. Es

ist zwar bekannt, dass die Putzschicht das geschmolzene Material zurückhalten

kann, aber Hinweise auf ein Schalungselement für einen Sturz, das als durchgängige, geschlossene Rinne mit einer werkseitigen, die geschlossene Form der

Rinne sicherstellenden Beschichtung ausgebildet ist, sind der DE 198 60 974 C1

(E6) nicht zu entnehmen.

Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften betreffen Schalungselemente (E2, E3 und E7), die wie die E1 aus Einzelwänden zusammengesetzt

sind, oder Wärmedämmsysteme (E4 und E5). Da sie keine über die E1 und E6

hinausgehenden Hinweise enthalten, können sie somit ebenfalls die Lehre nach

dem Anspruch 1 nicht nahelegen.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene

Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit

der Lehre nach dem Anspruch 1 in Kenntnis der Erfindung einer unzulässigen

ex-post Betrachtung gleich käme.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Lischke

Guth

Schneider

Küest

Cl