Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.01.2008 – 6 W (pat) 361/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 361/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 48 426

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. -Ing

.

Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Das Patent 101 48 426 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 8. Januar 2008, per Fax eingegangen am 9. Januar 2008,

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 26. Juni 2003 veröffentlichte Patent 101 48 426 mit der Bezeichnung „Kugelgelenk zur Verbindung von Hebelsystemen in Kraftfahrzeugen“ ist mit

Schriftsatz vom 23. September 2003, eingegangen am 24. September 2003, Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 30. November 2007 (im Original eingegangen am 3. Dezember 2007) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Daraufhin beantragt die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2008,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen

aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 8. Januar 2008, per Fax eingegangen am 9. Januar 2008

Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Kugelgelenk zur Verbindung von Hebelsystemen, insbesondere

von Lenkerelementen mit Steuerhebeln in Fahrwerken von Kraftfahrzeugen, bestehend aus

einer Kugelpfanne, vorzugsweise im Lenkerelement und

einer dort gelagerten Kugel eines Kugelzapfens mit einem Kugelschaft, über den die Kräfte vom Steuerhebel zum Lenkerelement

oder in umgekehrter Richtung verlaufen,

wobei die Kugel (1) ein Profil, insbesondere eine Ringnut (3), aufweist,

die mit einem Gummielement (4) in eine formschlüssige Verbindung gebracht werden kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

das Gummielement (4) unter Vorspannung mit einer rohrförmigen

Kugelhülse (11) verbunden ist, die

in der Kugelpfanne (12) angeordnet ist.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:

Verfahren zur Herstellung eines Kugelgelenkes zur Verbindung

von Hebelsystemen, insbesondere von Lenkerelementen mit

Steuerhebeln in Fahrwerken von Kraftfahrzeugen, bestehend aus

einer Kugelpfanne vorzugsweise im Lenkerelement und einer dort

gelagerten Kugel eines Kugelzapfens mit einem Kugelschaft, über

den die Kräfte vom Steuerhebel zum Lenkerelement oder in umgekehrter Richtung verlaufen,

gekennzeichnet durch die folgenden Verfahrensschritte:

a) Bereitstellung eines Kugelzapfens (2), mit dessen Kugel (1)

ein Gummielement (4) über eine Ringnut (3) formschlüssig

zu einem ersten Zusammenbau verbunden ist;

b) Bereitstellung einer Presseinrichtung mit einem Kalibrierring (6), die einen Einführkegel (7) auf den Durchmesser eines in die Presseinrichtung einzulegenden Rohres (5) aufweist sowie mit einem Presswerkzeug (8), vorzugsweise bestehend aus einem Stempel (9) und einem Ringstempel (10);

c) Einlegen des ersten Zusammenbaus, nämlich des Kugelschaftes (20) mit dem Gummielement (4), in die Presseinrichtung und wahlweise Benetzen des Einführkegels (7) mit

Gleitmittel;

d) Pressvorgang durch Niederfahren des Presswerkzeuges (8)

einleiten, wobei der Stempel (9) die Kugel (1) und der

Ringstempel (10) das Gummielement (4) gleichzeitig in das

Rohr (5) einschiebt, dort positioniert und so einen zweiten

vorläufigen Zusammenbau erzeugt;

e) Bereitstellung eines Prägewerkzeuges, möglichst in der

vorgenannten Presseinrichtung, das ein Oberteil mit dem

Negativ der Kugelpfanne (12) und ein Unterteil mit dem Negativ des Sicherungsringes (13) aufweist;

f)

Einlegen des zweiten vorläufigen Zusammenbaus in das

Prägewerkzeug und Zusammenfahren desselben;

g) Entnahme des zweiten Zusammenbaus, in welchem sich das

Rohr (5) in eine Kugelhülse (11) um den ersten Zusammenbau geformt hat.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 und 8 an.

Im Prüfungsverfahren wurde die DE 28 31 470 C2 (E1) berücksichtigt, im Einspruchsschriftsatz wurden zusätzlich noch genannt, die

DE 90 05 620 U1 (E2)

DE 18 18 602 U (E3)

US 35 74 368 A (E4)

US 33 42 513 A (E5).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61

Abs. 1 Satz 2).

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten

Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die

Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach

dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie

(Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007,

859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori,

der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden

hat, zuständig geblieben

(vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499

- Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori;

BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II.

2. Der Einspruch wurde fristgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist

ausreichend substantiiert und damit zulässig.

a. Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 durch Aufnahme der Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 3 beschränkt worden.

Zusätzlich wurde noch das Merkmal aufgenommen, dass es sich um eine

„rohrförmige“ Kugelhülse handle. Die Offenbarung hierfür ist in den Ursprungsunterlagen zu finden auf Seite 6 unten, bzw. Seite 7 oben und in Anspruch 8, in der Patentschrift in Absatz [0006] bzw. im Patentanspruch 8.

Die Patentansprüche 2 bis 8 sind unverändert.

b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 7 ist jeweils neu, denn keines der in den Entgegenhaltungen 1 bis 5

beschriebenen Kugelgelenke bzw. Herstellungsverfahren offenbart sämtliche

Merkmale des Patentanspruchs 1 bzw. des nebengeordneten Patentanspruchs 7.

Ausgehend von der im Prüfungsverfahren genannten DE 28 31 470 C2 (E1),

wurde der Oberbegriff der Patentansprüche 1 bzw. 7 gebildet. Die Merkmale

des kennzeichnenden Teils der Patentansprüche 1 bzw. 7 gehen daraus nicht

hervor.

Die Entgegenhaltungen 2 bis 5 beschreiben jeweils Kugelgelenke, die nicht

unter Vorspannung mit einer rohrförmigen Kugelhülse verbunden sind. Herstellungsverfahren im Sinne des geltenden Patentanspruchs 7 sind diesen

Entgegenhaltungen nicht entnehmbar.

c. Die Patentansprüche 1 bzw. 7, die ein zweifelsfrei gewerblich anwendbares

Kugelgelenk, bzw. ein Verfahren zu seiner Herstellung beschreiben, beruhen

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 28 31 470 C2 (E1) beschreibt ein in der Einleitung des Streitpatents,

Absätze [0002] und [0003] als nachteilig vorgestelltes Kugelgelenk, welches

entsprechend der zugrunde liegenden Aufgabe weitergebildet werden soll.

Von diesem Stand der Technik gehen bereits deshalb keine Anregungen hinsichtlich eines Kugelgelenks nach Patentanspruch 1 bzw. hinsichtlich des

Herstellungsverfahrens nach Patentanspruch 7 aus, weil darin das Gummielement selbst die Kugelpfanne bildet. Demgegenüber soll die Kugel des Kugelzapfens beweglich gelagert sein. Gegenüber dem Streitpatent zeigt die E1

damit einen grundsätzlich anderen Aufbau eines Kugelelements, dem naturgemäß auch ein abweichendes Verfahren zur Herstellung zugrunde liegt. Insgesamt gehen von diesem Stand der Technik keine Hinweise in Richtung einer Ausbildung nach Patentanspruch 1 bzw. einem Verfahren nach Patentanspruch 7 aus.

Gegenüber den Ausbildungen von Kugelgelenken, wie sie durch die Entgegenhaltungen E2 bis E5 offenbart werden, unterscheidet sich ein Kugelgelenk

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 dadurch, dass „das Gummielement unter Vorspannung mit einer rohrförmigen Kugelhülse verbunden ist“.

Dieses Merkmal ist bei keinem der Kugelgelenke nach den oben genannten

Entgegenhaltungen verwirklicht. Es kann daher, isoliert betrachtet, daraus

auch nicht nahegelegt werden. Darüber hinaus bedingt dieses Merkmal einen

komplett unterschiedlichen Aufbau des Kugelgelenks, so dass auch das Kugelgelenk insgesamt durch den entgegengehaltenen Stand der Technik, weder einzeln noch in seiner Zusammenschau nahegelegt werden kann.

Herstellungsverfahren werden in den Entgegenhaltungen 2 bis 5 nicht offenbart. Merkmale, entsprechend denjenigen des Patentanspruchs 7 sind aber

auch im Rückschluss aus den darin offenbarten Kugelgelenken weder aus den

einzelnen Schriften noch aus deren Zusammenschau in naheliegender Weise

möglich.

Patentanspruch 1 sowie der nebengeordnete Verfahrensanspruch 7 stellt daher jeweils das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.

Die Patentansprüche 2 bis 6 und 8 erfüllen die an rückbezogene Patentansprüche zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls bestandsfähig.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl