Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.01.2008 – 11 W (pat) 3/05
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 3/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 16 905.1-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 17. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzende
n Richters
Dr. W. Maier sowie d
er Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und
Dipl.-Ing. Dr. Fritze 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2004 wird aufgehoben und das Patent 101 16 905 mit folgenden Unterlagen
erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 3 vom 9. Januar 2008, eingegangen
am 11. Januar 2008
- Beschreibung vom 22. November 2007, eingegangen am
23. November 2007
-
ursprüngliche Zeichnungen (Figuren 1 und 2)
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer ist Anmelder der am 5. April 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Hilfsvorrichtung zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien, insbesondere der Ärmel von
Kleidungsstücken“. Mit Beschluss vom 18. November 2004 hat die Prüfungsstelle
für Klasse D 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung mangels Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Meinung, dass
durch den Stand der Technik die Erfindung nicht nahegelegt sei.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
18. November 2004 aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom 9. Januar 2008, der Beschreibung vom
22. November 2007 sowie mit den ursprünglichen Zeichnungen zu
erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Hilfsvorrichtung zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien (6),
insbesondere der Ärmel von Kleidungsstücken,
aus einem in das Textil (6) einführbaren, von der Grundform her
im Wesentlichen U- oder V-förmigen Bügel (1),
mit einer bogenförmig ausgebildeten Verbindungsbasis (3), deren
Schenkelabschnitte im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen, sowie
mit zwei daran sich anschließenden, bezüglich der Verbindungsbasis (3) flexibel aufeinander zu verschwenkbaren Schenkeln
(2, 2’),
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
dass der erste Schenkel (2’) bezüglich zum zweiten Schenkel (2)
eine einzige, nach außen gerichtete Abknickung (4) derart aufweist, dass dieser erste Schenkel (2’) insgesamt aus zwei geradlinigen Schenkelabschnitten besteht, und
dass der zweite Schenkel (2) in linearer Fortsetzung des zugehörigen Schenkelabschnittes der Verbindungsbasis (3) geradlinig ausgebildet ist.
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akte verwiesen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
(1) US 2 488 617
(2) EP 1 029 967 A1
(3) DE 91 12 167 U1
(4) DE 1 931 520 U
(5) US 2 868 424
(6) JP 08-052300 A, englische Zusammenfassung veröffentlicht in
Patent Abstracts of Japan, 27. Februar 1996
(7) DE 1 125 399 B
(8) US 1 957 841.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthält außer den im ursprünglichen
Anspruch 1 bereits angegebenen Merkmalen, wonach
die Hilfsvorrichtung zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien
(6), insbesondere der Ärmel von Kleidungsstücken, aus einem in
das Textil (6) einführbaren, von der Grundform her im Wesentlichen U- oder V-förmigen Bügel (1) gebildet ist, dessen beide
Schenkel (2, 2’) bezüglich der Verbindungsbasis (3) flexibel aufeinander zu verschwenkbar sind,
die auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5 basierenden Merkmale, wonach
der Bügel eine bogenförmige Verbindungsbasis aufweist, deren
Schenkelabschnitte im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
Der kennzeichnende Teil hat das auf den ursprünglichen Anspruch 4 und auf die
Seite 3, Z. 20 bis 24 der ursprünglichen Beschreibung sich stützende Merkmal
zum Inhalt, wonach
der erste Schenkel (2’) bezüglich zum zweiten Schenkel (2) eine
einzige, nach außen gerichtete Abknickung 4 derart aufweist, dass
dieser erste Schenkel (2’) insgesamt aus zwei geradlinigen Schenkelabschnitten besteht,
sowie das aus der Fig. 1 der ursprünglichen Zeichnung unmittelbar zu entnehmende Merkmal, wonach
der zweite Schenkel (2) in linearer Fortsetzung des zugehörigen
Schenkelabschnittes der Verbindungsbasis (3) geradlinig ausgebildet ist.
Der geltende Anspruch 2 enthält das in den ursprünglichen Unterlagen lediglich
gezeichnete Merkmal, wonach
der erste Schenkel (2’) länger ist als der zweite Schenkel (2).
Der Senat sieht es als ausreichend deutlich offenbart an, da es in Figur 1 für den
Fachmann nach Struktur und Funktion unmittelbar, klar und eindeutig erkennbar
ist.
Der geltende Anspruch 3 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2.
Die Beschreibung wurde gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung in zulässiger Weise geändert. Die Hinzufügungen darin betreffen zum einen den im
Prüfungsverfahren ermittelten Stand der Technik und zum anderen eine Erläuterung zum Anspruch 2, wonach diese Weiterbildung aus der Idee besteht, dass die
beiden Schenkel unterschiedlich lang sind, was der üblichen Form von Hemdärmeln entspricht, da bei diesen die Nahtkante kürzer ist als die Oberkante.
In einzelne Merkmale gegliedert lautet der geltende Anspruch 1 wie folgt:
Hilfsvorrichtung zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien (6),
insbesondere der Ärmel von Kleidungsstücken;
1.
die Vorrichtung ist durch einen im Wesentlichen U- oder Vförmigen Bügel (1) gebildet;
1.1. der Bügel ist in das Textil einführbar;
1.2. der Bügel weist eine Verbindungsbasis (3) auf;
1.2.1. die Verbindungsbasis (3) ist bogenförmig ausgebildet;
1.2.2. die Verbindungsbasis (3) weist Schenkelabschnitte auf, die im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen;
1.3. der Bügel weist zwei sich an die Schenkelabschnitte
anschließende Schenkel (2, 2’) auf;
2.
die beiden Schenkel (2, 2’) des Bügels sind bezüglich der
Verbindungsbasis (3) flexibel aufeinander zu verschwenkbar;
OBERBEGRIFF
2.1. der erste Schenkel (2’) weist bezüglich zum zweiten
Schenkel (2) eine einzige, nach außen gerichtete Abknickung (4) derart auf, dass dieser erste Schenkel
(2’) insgesamt aus zwei geradlinigen Schenkelabschnitten besteht;
2.2. der zweite Schenkel (2) ist in linearer Fortsetzung des
zugehörigen Schenkelabschnittes der Verbindungsbasis (3) geradlinig ausgebildet;
KENNZEICHEN
1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Wie sich aus den folgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt,
weist keine der in den Entgegenhaltungen (1) bis (8) gezeigten und beschriebenen Vorrichtungen sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in
der geltenden Fassung auf.
2. Die zweifellos gewerblich anwendbare Hilfsvorrichtung zum Bügeln von
schlauchförmigen Textilien mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist vorliegend ein durch praktische Tätigkeit in der Textilherstellung
oder der Textilpflege qualifizierter Handwerker anzusehen, der über Erfahrung im
Umgang mit Hilfsvorrichtungen zum Bügeln von Textilien, insbesondere zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien, verfügt.
Der dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nächstliegende Stand der Technik geht aus der Druckschrift (1), US 2 488 617, hervor. Diese betrifft einen Ärmelspanner („sleeve stretcher“, siehe Fig. 1-3 sowie Sp. 1, Z. 1-8), der - in Übereinstimmung mit einem der vom Merkmal 1. der gegliederten Fassung umfassten Alternativen - durch einen im Wesentlichen V-förmigen Bügel gebildet ist, siehe
Fig. 2 sowie Sp. 1, Z. 9-17 und Sp. 1, Z. 37 bis Sp. 2, Z. 24, und der - in Übereinstimmung mit dem Merkmal 1.1. - in das Textil einführbar ist, siehe Fig. 1 und 2,
Sp. 2, Z. 10-13. Der Bügel weist entsprechend den Merkmalen 1.2. und 1.2.1. des
Patentanspruchs 1 eine bogenförmig ausgebildete Verbindungsbasis („U-shaped
handle 20“) auf, siehe Fig. 2 und 3 sowie Sp. 1, Z. 50-53, welche ihrerseits - gemäß Merkmal 1.2.2. - mit Schenkelabschnitten versehen ist, die im Wesentlichen
parallel zueinander verlaufen, siehe Fig. 2. Der Bügel weist zudem zwei sich an
die Schenkelabschnitte anschließende Schenkel auf („arms 10, 11“), siehe Fig. 2,
was dem Merkmal 1.3. entspricht. Des Weiteren sind die beiden Schenkel des Bügels, so, wie es das Merkmal 2. der gegliederten Anspruchsfassung vorsieht, bezüglich der Verbindungsbasis flexibel aufeinander zu verschwenkbar, siehe Sp. 2,
Z. 1 bis 18.
Davon ausgehend hat sich der Anmelder die Aufgabe gestellt, eine universell einsetzbare und leicht handhabbare Hilfsvorrichtung zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien, insbesondere der Ärmel von Kleidungsstücken, zu schaffen.
Die Lösung wird in einer Hilfsvorrichtung mit den im geltenden Anspruch 1 genannten kennzeichnenden Merkmalen gesehen, wonach der erste der beiden
Schenkel bezüglich zum zweiten Schenkel eine einzige, nach außen gerichtete
Abknickung derart aufweist, dass dieser Schenkel insgesamt aus zwei geradlinigen Schenkelabschnitten besteht, und der zweite Schenkel in linearer Fortsetzung
des zugehörigen Schenkelabschnittes der Verbindungsbasis geradlinig ausgebildet ist.
Der Kern der technischen Lehre ist in der asymmetrischen Grundform einer aus
einem einfachen Bügel mit zwei Schenkeln gebildeten Hilfsvorrichtung zum händischen Bügeln von schlauchförmigen Textilien zu sehen.
Die aus Druckschrift (1) bekannte Bügelhilfe besitzt demgegenüber ausgehend
von zwei umgebogenen freien Enden („reverted bends 12, 13“) zwei symmetrisch
aufeinander zu laufende gerade Arme („arms 10, 11“), mit jeweils einer nach innen
gerichteten Abknickung („obtusely bent intermediate portions 14, 15“), denen eine
nach außen gerichtete, parallel zueinander verlaufende Abknickung (extension 16,
17“) sowie anschließend wiederum jeweils eine nach innen gerichtete Abknickung
18, 19 folgen, welche letztlich nach einer Abknickung in die parallel zueinander angeordneten Schenkel der U-förmigen Verbindungsbasis („U-shaped handle 20“)
münden, siehe Fig. 2 und Spalte 1, Z. 37 bis 53.
Durch diese Ausgestaltung kann die Hilfsvorrichtung zwar an die Form eines Ärmels sowie dessen vorderen Bündchens angepasst werden, sie ist aber wegen
der speziellen Abwinklungen auf eine ganz bestimmte Ärmelform beschränkt. Aus
sich heraus vermag dieser Stand der Technik die Lehre des geltenden Anspruchs 1 somit nicht nahe zu legen.
Außer aus der gattungsbildenden Druckschrift (1) sind aus den im Verfahren berücksichtigten Druckschriften (2) bis (6) eine Vielzahl derartiger Hilfsvorrichtungen
zum Bügeln von schlauchförmigen Textilien bekannt, die - im Sinne der hier zu
Grunde liegenden Aufgabe - universell einsetzbar und leicht handhabbar sind.
Bei den Bügelhilfen, wie sie aus der eine mechanische Spannvorrichtung zur Erleichterung von Bügelarbeiten an Ärmeln von Jacken oder Hemden sowie Hosenbeinen betreffenden Druckschrift (2), EP 1 029 967 A1, und der einen Stulpenformer („cuff shaper“) betreffenden Druckschrift (5), US 2 868 424, bekannt sind, weisen weder die jeweiligen Verbindungsbasen Schenkelabschnitte auf, die im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen, noch weist einer der Schenkel bezüglich
zum zweiten Schenkel eine nach außen gerichtete Abknickung auf. Vielmehr verlaufen dort die die beiden Schenkel bildenden Längsseiten sich unmittelbar aus
der Biegung geradlinig fortsetzend schräg nach außen gerichtet, siehe Fig. 1 sowie Abs. 0004 der Beschreibung in (2) bzw. Fig. 1 sowie Sp. 1, Z. 52 bis 63 in (5).
Somit fehlen das Merkmal 1.2.2. aus dem Oberbegriff des gegliederten geltenden
Anspruchs 1 und das kennzeichnende Merkmal 2.1.
Die selben Merkmale wie bei den aus den Druckschriften (2) und (5) hervorgehenden Hilfsvorrichtungen fehlen auch bei der Ärmelspannvorrichtung, die in der einen Spannmittelsatz zum Bügeln von Bekleidungsstücken betreffenden Druckschrift (4), DE 1 931 520 U, gezeigt und beschrieben wird, ebenso wie bei der
Spannvorrichtung zum dreidimensionalen Reinigen und Appretieren von Kleidung
(„jig for three-dimensional cleaning and finishing of clothing“) gemäß der Druckschrift (6), englische Zusammenfassung der JP 08-052300 A. Sowohl beim Gegenstand der Druckschrift (4) als auch dem der Druckschrift (6) sind keinerlei parallel verlaufende Abschnitte vorgesehen. Vielmehr weisen beide in der Druckschrift (4) als Bügel 3,3’ der Ärmelspannvorrichtung 2 bezeichneten Schenkel zunächst eine nach außen gerichtete Abknickung und unmittelbar daran anschließend noch eine weitere nach innen gerichtete Abknickung auf. Die Schenkelabschnitte vor und hinter den Abknickungen verlaufen unterschiedliche Winkel einschließend V-förmig auseinander, siehe Fig. 2. Die aus der Druckschrift (6) hervorgehende Hilfsvorrichtung hat zwei aufeinander zu verlaufende Schenkel, die über
ihre gesamte Länge gesehen gleichmäßig gebogen sind („arc shaped part 3“), siehe linke Figur. Statt der beim Anmeldungsgegenstand vorgesehenen bogenförmig
ausgebildeten Verbindungsbasis weisen sowohl die aus Druckschrift (4) als auch
(6) hervorgehenden Hilfsvorrichtungen einen zu einem Federelement nach Art einer Schraubenfeder geformten Basisbereich auf, siehe in Fig. 2 in Druckschrift (4)
die mit Bezugsziffer 7 versehene Einzelheit bzw. in der linken Figur das mit der
Bezugsziffer 4 versehene Element in Druckschrift (6). Demnach fehlt bei diesem
Stand der Technik zusätzlich zu den in Zusammenhang mit den Druckschriften (2)
und (5) genannten Merkmalen noch das weitere den Oberbegriff bildende Merkmal 1.2.1. der gegliederten Fassung des geltenden Anspruchs 1.
Die in der Druckschrift (3), DE 91 12 167 U1, gezeigte und beschriebene Hemdärmelbügelhilfe ist noch weiter entfernt vom Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
als die vorangestellt aufgezeigten Vorrichtungen, denn dort fehlt schon das Merkmal 1.2. der gegliederten Fassung, wonach der Bügel eine Verbindungsbasis aufweist. Er besteht ausweislich der Beschreibung aus zwei U- oder V-förmig gebogenen Schenkeln, allerdings ohne gerade Bereiche. Vielmehr gehen die Schenkel
wie Zweige einer Parabel oder einer Kettenlinie ineinander über, ohne dass ein
klar von den Schenkeln abgrenzbarer, die Verbindungsbasis bildender Schenkelabschnitt definierbar wäre, siehe die einzige Figur sowie den sechsten Satz der
Beschreibung in (3).
Allen aus den Druckschriften (1) bis (6) hervorgehenden Hilfsvorrichtungen ist gemeinsam, dass der sie bildende Bügel jeweils gleich ausgebildete und spiegelsymmetrisch zueinander angeordnete Schenkel aufweist, wogegen der Bügel der
Hilfsvorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 verschieden ausgebildete
Schenkel und somit eine - bezogen auf die Mittellinie der bogenförmig ausgebildeten Verbindungsbasis 3 mit den im Wesentlichen parallel zueinander verlaufenden
Schenkelabschnitten - asymmetrische Grundform hat. Folglich kann dieser Stand
der Technik auch in der Gesamtschau den Fachmann nicht zur Lösung führen, auf
die der Anmelder gekommen ist. Dies gilt mit Blick auf das Argument des angefochtenen Beschlusses, wonach der Fachmann ausgehend von (1) lediglich im
Bestreben einer einfachen Herstellung einen Schenkel des Bügels geradlinig ausführen wird. Verfolgt der Fachmann diesen Gedankenansatz, so wird er zu den
Vorrichtungen nach (2) oder (5) greifen, nicht jedoch mangels entsprechender Hinweise auf die anmeldungsgemäße Ausführung.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften (7) und (8) zeigen und beschreiben zwar ebenfalls Hilfsvorrichtungen zum Bügeln von schlauchförmigen
Textilien, insbesondere der Ärmel von Kleidungsstücken, jedoch im Zusammenhang mit im industriellen Bereich einsetzbaren Bügelmaschinen, bei denen das
Kleidungsstück unterschiedlich zu der offensichtlich ausschließlich für das händische Bügeln geeigneten Hilfsvorrichtung, auf die der geltende Anspruch 1 abzielt,
vor dem Bügeln nicht auf einem Bügelbrett flachgelegt werden muss, sondern
über senkrecht stehende Aufweitvorrichtungen gezogen wird. Bei Hilfsvorrichtungen dieser Gattung ergeben sich daher andere Problemstellungen als bei den anmeldungsgemäßen.
Die im Vergleich zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 schon auf den ersten Blick komplizierten Hilfsvorrichtungen gemäß den Druckschriften (7) und (8)
werden der der Anmeldung zu Grunde liegenden Aufgabe nicht gerecht, eine universell einsetzbare und leicht handhabbare Bügelhilfe zu schaffen. Der hier einschlägige Fachmann hatte deswegen nach Überzeugung des Senats keinen
Grund, die Druckschriften (7) und (8) heranzuziehen, denn sie lassen nicht erwarten, dass sich daraus Anregungen für auf einen universellen Einsatz und eine
leichte Handhabung gerichtete Weiterbildung eines ohnehin schon recht einfach
konstruierten technischen Gegenstandes, von dem die Anmeldung ausgeht, ergeben könnten.
Sollte ein Fachmann dennoch eine Übertragung von aus den Druckschriften (7)
oder (8) zu entnehmenden Einzelheiten in Erwägung ziehen, gelangte er damit
nicht zu einer Vorrichtung mit in dem geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.
Aus der ein Verfahren und eine Vorrichtung zum gleichzeitigen Pressbügeln der
Ärmel von einseitig offenen Kleidungsstücken betreffenden Druckschrift (7) sind
Ärmelholme 12, 12a bekannt, die der Ärmelform angepasst und im Querschnitt
rund bzw. oval sind, so dass die Ärmel hohl gebügelt werden können, siehe Sp. 3,
Z. 60 bis 62 und die Abb. 3 und 4. Die Ärmelholme sind demnach nicht aus einem
einzigen einfachen Bügel ausgebildet, und in Druckschrift (7) ist auch keine bogenförmige Verbindungsbasis eines Bügels beschrieben oder gezeigt, welche
Schenkelabschnitte aufweist, die im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen.
Daran anschließende, flexibel aufeinander zu verschwenkbare Schenkel sind
gleichfalls nicht vorhanden. Damit fehlen bereits sämtliche den Oberbegriff des
geltenden Anspruchs 1 in der gegliederten Fassung bildenden Merkmale 1., 1.1.,
1.2., 1.2.1., 1.2.2., 1.3. und 2. Die seitliche Kontur der Ärmelholme ist zwar ersichtlich asymmetrisch, sie wird aber nicht der Maßgabe des kennzeichnenden Merkmals 2.1. im Anspruch 1 gerecht, wonach eine nach außen gerichtete Abknickung
vorhanden sein muss. Vielmehr ist diese klar ersichtlich nach innen gerichtet, sowohl im Falle einer unveränderbar vorgegebenen Kontur der Ärmelholme 12, 12a,
siehe Abb. 3, als auch im Falle einer durch zusätzliche Spannflossen 17, 17a erst
nach einem mechanisch noch auszulösenden Spannvorgang eingestellten Kontur,
siehe Abb. 5 und 6 sowie Sp. 4, Z. 23 bis 31.
Die Druckschrift (8) betrifft eine Ärmelbügelmaschine („sleeve pressing machine“),
die ebenfalls schon nicht die den Oberbegriff bildenden Merkmale aufweist. Gezeigt und beschrieben ist darin wiederum eine aus mehreren Bauteilen zusammengesetzte Hilfsvorrichtung, mit einem festen und einem beweglichen Ärmelformglied (sleeve form member 5, 12“), die aufwärts gerichtet auf einem Tisch angeordnet sind, sowie einem zusätzlichen Formglied, einem Flügel („wing 10“), das
an dem festen Ärmelformglied 5 am oberen Ende einer dort angeordneten Ausnehmung („groove“) mittels eines Stifts (pin 11“) drehbar montiert ist („pivotally
mounted“), siehe Fig. 3 und 4 sowie S. 1, Z. 45 bis 59. Zwar kann sich damit eine
seitliche Kontur der Hilfsvorrichtung mit nach außen gerichteter Abknickung ergeben; diese ist jedoch anders als bei dem Anmeldungsgegenstand nicht von vorneherein schon Merkmal der Hilfsvorrichtung, sondern ergibt sich erst durch das von
einer Bedienperson eingeleitete Auslösen eines komplizierten Mechanismus zur
Anpassung der Form der Hilfsvorrichtung an die des Textils, siehe S. 2, Z. 62
bis 69.
Sowohl die Druckschrift (7) als auch (8) lehren somit Vorrichtungen, die zur Ausbildung eines Knickes in der seitlichen Kontur einen erheblichen konstruktiven Mehraufwand und besondere maschinelle Bedienung erfordern, was gegen die Übertragung dieses Merkmals auf die wesentlich einfacher ausgestalteten, hier zu
Grunde zu legenden Vorrichtungen spricht, wie sie die anderen Entgegenhaltungen (1) bis (6) zeigen und beschreiben.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 kann somit auch aus der Gesamtschau des Inhalts sämtlicher im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften (1)
bis (8) nicht hergeleitet werden.
Somit hebt sich die Lehre vorliegender Anmeldung jedenfalls so weit von den bis
zum Anmeldetag bekannten zahlreichen Lösungen auf diesem Gebiet ab, dass sie
bereits auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
3. Die Unteransprüche 2 und 3 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Hilfsvorrichtung nach Anspruch 1; sie sind daher ebenfalls
gewährbar.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Harrer
Dr. Fritze
Be