Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.01.2008 – 11 W (pat) 33/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 03 120.3-26
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2008 unter der Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer, und Dipl.-Ing. Univ. Rothe 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse D01H des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2004 aufgehoben und das Patent mit
dem Patentanspruch vom 21. Januar 2008,
der Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 21. Januar 2008 in Verbindung mit Seite 4 Zeile 5 bis Seite 18 der ursprünglichen Unterlagen sowie
den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Figuren 1 bis 4
erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse D01H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 1. März 2004 die am 2. Februar 1994 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
" V e r f a h r e n z u m B e e i n f l u s s e n d e r D r e h z a h l e i n e s O E - S p i n n -
r o t o r s w ä h r e n d e i n e s a u t o m a t i s c h e n A n s p i n n e n s “
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Zum Stand der Technik sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften
(1)
(2)
(3)
DE 27 08 936 A1
DE 21 16 953 A
DE 39 42 402 A1
und von der Anmelderin beschreibungseinleitend auch die
(4)
DE 25 44 209 A1
genannt worden.
Mit Beschluss vom 1. März 2004 ist die Patentanmeldung DE 44 03 120 mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 bis
5 vom 21. Januar 2002 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zu Anspruch 6 wurde nichts ausgesagt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen einzigen neuen Patentanspruch und
neue Beschreibungsseiten 1 bis 3 vorgelegt, welche die Seiten 1 bis 3 und die
Zeilen 1 bis 4 der Seite 4 ersetzen. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass
aus dem genannten Stand der Technik keine Anregungen zu entnehmen seien,
die zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen würden.
Die Anmelderin beantragt,
den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent mit dem Patentanspruch
vom 21. Januar 2008, der angepassten Beschreibung vom
21. Januar 2008 sowie den ursprünglich eingereichten Zeichnungen Figuren 1 bis 4 zu erteilen.
Der geltende Anspruch lautet:
OE-Rotorspinnmaschine mit einem Tangentialriemenantrieb für
die Spinnrotoren einer Vielzahl von Spinnaggregaten, die jeweils
eine Rotorbremse aufweisen, und mit einem verfahrbaren, einem
anzuspinnenden Spinnaggregat zustellbaren Anspinngerät, das
mit einem gemeinsamen Betätigungsmechanismus zum Ankoppeln des Spinnrotors des anzuspinnenden Spinnaggregats an den
mit Betriebsgeschwindigkeit weiter laufenden Tangentialriemen
sowie zum Betätigen der Rotorbremse des anzuspinnenden
Spinnaggregats ausgerüstet ist und das den Anspinnvorgang
ausführt, bevor der Spinnrotor seine Betriebsdrehzahl erreicht,
dadurch gekennzeichnet, dass das Anspinngerät (21) mit einer
an eine Einrichtung (47, 98, 99) zum Erfassen der Ist-Drehzahl
des Spinnrotors (11) des anzuspinnenden Spinnaggregats (1) anschließbaren und die Ist-Drehzahl mit einer für das Anspinnen geeigneten Soll-Drehzahl vergleichenden Auswerteeinrichtung (49)
versehen ist, die zum Regeln der Drehzahl des Spinnrotors auf die
Soll-Drehzahl bei Abweichung zwischen Ist-Drehzahl und Soll-
Drehzahl Kommandos zum intermittierenden Betätigen der Rotorbremse (66) erzeugt, wobei während des Regelns der Drehzahl
der Verstellweg des gemeinsamen Betätigungsmechanismus derart bemessen
ist, dass die Ankopplung des Tangentialriemens (59) erhalten bleibt.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer OE-Rotorspinnmaschine mit
Tangentialriemenantrieb für die Spinnrotoren eine möglichst genau definierte Anspinndrehzahl für eine wählbare Zeitspanne für das Durchführen eines Anspinnens an einem einzelnen Spinnaggregat zur Verfügung zu stellen (vgl. Seite 2,
letzter Absatz der Beschreibung vom 21. Januar 2008).
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist begründet.
Der geltende Anspruch ist zulässig, da er sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen herleitet. Hierbei sind die Merkmale des Oberbegriffs in ihrer
Merkmalsreihenfolge an folgenden Stellen der ursprünglichen Unterlagen offenbart: S. 4, le. Abs.; Anspruch 5; S. 14, vorle. Abs.; S. 15, vorle. Abs. und S. 16,
vorle. Abs. sowie Anspruch 1. Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs sind in ihrer Merkmalsreihenfolge an folgenden Stellen offenbart: S. 17,
3. Abs.; S. 18, Z. 2; S. 9, 2. Abs. und S. 18, le. Abs. i. V. m. S. 14, 4. Abs.
Die Beschreibung ist den geltenden Anspruchsfassungen angepasst und redaktionell überarbeitet worden.
Die OE-Rotorspinnmaschine nach dem geltenden Anspruch ist offensichtlich gewerblich anwendbar. Sie ist gegenüber dem Stand der Technik auch neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der mit der Lösung der angegebenen Aufgabe betraute Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in Entwicklung
und Betrieb von OE-Spinnmaschinen, der zumindest über Grundkenntnisse der
Steuerungs- und Regelungstechnik verfügt.
Die im Prüfungsverfahren genannten Entgegenhaltungen offenbaren allesamt
keine die Ist-Drehzahl mit einer für das Anspinnen geeigneten Soll-Drehzahl vergleichende Auswerteeinrichtung, die zum Regeln der Drehzahl des Spinnrotors
auf die Soll-Drehzahl bei Abweichung zwischen Ist-Drehzahl und Soll-Drehzahl
Kommandos zum intermittierenden Betätigen der Rotorbremse erzeugt, weshalb
die OE-Spinnmaschine gemäß dem geltenden Anspruch neu ist.
Auch geben die im Verfahren genannten Entgegenhaltungen dem Fachmann
keine Anregung, um ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs zu gelangen.
In
der
nächstkommenden Entgegenhaltung (1)
ist
offenbart,
beim
OE-Rotorspinnmaschinen den Zeitraum zwischen der Faserzuspeisung und dem
Anspinnen insbesondere dadurch zu verlängern, dass der Spinnrotor beim Hochlaufen aus dem Stillstand bei Erreichen der Anspinndrehzahl eine gewisse Zeit
gebremst wird, um die Anspinndrehzahl zu halten (vgl. Figur 4 sowie die Seiten 18
und 19), was der Fachmann als steuern der Drehzahl ansieht. Die hierzu verwendeten Bremsen sollen sehr genau dosierbar sein und insbesondere berührungslos
arbeiten (vgl. Seite 19, 1. Absatz). Da diese Bremsen an keiner Stelle im Zusammenhang mit dem Stillsetzen des Rotors erwähnt werden, jedoch eine übliche
Rotorbremse beschrieben wird, die mit dem Abhebemechanismus der Andrückrolle gekoppelt ist, geht der Fachmann davon aus, dass die Bremsen, die das
Hochlaufen der Spinnrotoren beeinflussen sollen, zusätzliche Bremsen sind. Dies
wird auch durch die Beschreibung gestützt, denn auf S. 21, 3. Abs. steht dass "ein
Elektromagnet 92 angeordnet, der, vorzugsweise geschaltet durch das verfahrbare Wartungsgerät 52, nur während der Anlaufphase des Spinnrotors 7 zugeschaltet wird" und auf S. 22, 1. Abs. steht "der Elektromagnet 97 wird nur beim
Anlaufen des Spinnrotors 7 betätigt, während seine Polschuhe 98 in der übrigen
Zeit mit den Polschuhen 96 nicht in Berührung sind".
Aus der Druckschrift (1) erhält der Fachmann somit bei der gestellten Aufgabe
keinen Hinweis auf die erfindungsgemäße Lösung, denn dazu müsste er statt einer Steuerung eine Regelung vorsehen und zum Bremsen des Rotors bei Erreichen der Anspinndrehzahl die vorhandene Rotorbremse verwenden, obwohl zu
diesem Zweck eigens eine zusätzliche Bremse vorgesehen ist. Aber auch die
Verwendung der vorhandenen Rotorbremse würde nicht zum erfindungsgemäßen
Lösung führen, denn es ist in (1) weder offenbart noch angeregt, dass der Betätigungsmechanismus der Bremse derart bemessen ist, dass die Ankopplung des
Tangentialriemens beim Regeln der Drehzahl erhalten bleibt. Vielmehr ist dort zur
Wirkung der Rotorbremse beschrieben, dass "die Aufnahme 20 des Bremshebels 15 nach unten gedrückt wird, wodurch sich die Bremsbacke 14 gegen den
Rotorschaft 8 angelegt hat und wodurch weiterhin der Tangentialriemen 9 vom
Rotorschaft 8 abgehoben wurde" (s. dort S. 10, 3. Abs.).
Auch erhält der Fachmann durch (1) keine Anregung zum Regeln der Drehzahl
des Spinnrotors, die Rotorbremse intermittierend zu betätigen, denn es ist in (1)
lediglich offenbart, die Bremse kurzzeitig zu betätigen (vgl. S. 18, 2. Abs.) oder die
Bremsdauer frei zu wählen (vgl. S. 19, 1. Abs.).
Die Druckschrift (2) offenbart zur Beeinflussung der Drehzahl des Spinnrotors
beim Hochlaufen drehzahlgeregelte Einzelantriebe. Da hierbei auf eine Rotorbremse verzichtet werden kann, die auch das An- oder Abkoppeln an den Tangentialriemen bewirkt, ist aus (2) auch keine Anregung zu entnehmen, zur beanspruchten Lehre des geltenden Anspruchs zu gelangen.
In der Entgegenhaltung (3) ist ein Betätigungsmechanismus der Rotorbremse beschrieben, der beim Hochlaufen des Rotors über die Andrückrolle eine zusätzlich
Andrückkraft auf den Tangentialriemen ausübt, wodurch die im Normalbetrieb auf
die Andrückrolle wirkende Blattfeder schwächer ausgelegt werden kann. Da dort
im Zusammenhang mit dem Anspinnvorgang keinerlei Offenbarungen zu einer
drehzahlregelnden Vorrichtung zu entnehmen sind, erhält der Fachmann aus dieser Schrift keine Hinweise, die zur patentgemäßen Lösung führen.
Aus der Druckschrift (4) sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Durchführung
des Verfahrens bekannt, bei dem der Start des Anspinnprogramms vom überwachten Anlaufverhalten des Spinnrotors abhängt, wobei insbesondere die Drehzahl des Rotors gemessen wird und bei einer vorgegebenen Drehzahl das Anspinnprogramm gestartet wird. Da dort keinerlei Einfluss auf die Drehzahlen des
Rotors ausgeübt wird, sondern lediglich die Drehzahlen gemessen werden, ist für
den Fachmann keinerlei Anregung vorhanden, eine möglichst genau definierte
Anspinndrehzahl für eine wählbare Zeitspanne beim Anspinnen zur Verfügung zu
stellen.
Somit ist die Lehre nach dem geltenden Anspruch weder einzeln noch durch eine
Zusammenschau des nächstkommenden Stands der Technik nach (1) mit einer
der übrigen Entgegenhaltungen nahegelegt, denn keine der Druckschriften gibt
Hinweise darauf, eine die Ist-Drehzahl mit einer für das Anspinnen geeigneten
Soll-Drehzahl vergleichbare Auswerteeinrichtung vorzusehen, die zum Regeln der
Drehzahl des Spinnrotors auf die Soll-Drehzahl bei Abweichung zwischen Ist-
Drehzahl und Soll-Drehzahl Kommandos zum intermittierenden Betätigen der
Rotorbremse erzeugt. Dies gilt insbesondere für eine Zusammenschau mit den
Schriften (3) oder (4), da der Anspinnvorgang nach diesem Stand der Technik
während des ungebremsten Hochlaufens des Rotors erfolgt.
Eine Kombination der Entgegenhaltungen (1) und (2) ergäbe beispielsweise eine
Lösung aus Einzelantrieben der Spinnrotoren, wobei auf eine Rotorbremse nach
dem geltenden Anspruch verzichtet werden müsste.
Weil somit die beanspruchte OE-Rotorspinnmaschine gegenüber dem Stand der
Technik und dem beim Fachmann vorauszusetzenden Wissen und Können auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Gegenstand des geltenden Anspruchs
patentfähig.
Dr. Maier
Harrer
v. Zglinitzki
Rothe
Bb