Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.01.2008 – 20 W (pat) 20/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 44 528.4-55

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Di

pl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung wurde im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

von der Prüfungsstelle H04Q zurückgewiesen, mit der Begründung, dass in Folge

der unklaren Formulierungen im Patentanspruch 1 nicht erkennbar sei, was unter

Schutz gestellt werden soll.

Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt mit Eingabe vom 16. Januar 2008,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit

dem gleichzeitig eingereichten geänderten Patentanspruch 1 zu

erteilen.

Sie teilt weiterhin mit, dass sie den angesetzten Verhandlungstermin nicht wahrnehmen werde.

Die Beschwerdeführerin ist, wie angekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung

erschienen.

Der gültige Patentanspruch 1 lautet (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

a) Verfahren zur Fernüberwachung von Sensoren und Aktoren

aufweisenden Hausinstallationen über ein Mobilfunkendgerät,

dadurch gekennzeichnet, dass

b) die Sensoren und Aktoren drahtlos von einer Haus-Steuerungs- (Home-Control-) Einheit steuerbar sind, wobei

c) die Ansteuerung der Haus-Steuerungs-(Home-Control-) Einheit über ein Mobilfunknetz erfolgt und

d) Befehle, Abfragen und Konfigurationen von der und/oder zu

der Haus-Steuerungs- (Home-Control-) Einheit mittels Benutzeroberfläche über das Mobilfunknetz übertragbar sind.

Bezüglich der Offenbarung des Merkmals d) verweist die Beschwerdeführerin auf

die Spalte 1, Absatz 15 in der Offenlegungsschrift.

Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften

(D1) DE 100 00 939 A1

(D2) CORCORAN, P.M., PAPAI, F., ZOLDI, A.: User

Interface

technologies for home appliances and networks. In: IEEE Trans.

on Consumer Electronics, Vol. 44, No. 3, August 1998, S. 679-

685;

(D3) CORCORAN, Peter M., DESBONNET, Joe: Browserstyle Interfaces to a Home Automation Network. In: IEEE Trans. on Consumer Electronics, Vol. 43, Nov. 1997, No. 4, S. 1063-1069;

(D4) CORCORAN, Peter M.: Mapping Home-Network Appliances to

TCP/IP Sockets using a three tiered Home Gateway Architecture.

In: IEEE Trans. on Consumer Electr., Vol. 44, Aug. 1998, No. 3,

S. 729-736;

genannt.

Im Beschwerdeverfahren wurden noch die Druckschriften

(D5) DE 198 49 194 A1

(D6) WO 99/49680 A1 und

(D7) DE 694 13 848 T2

in das Verfahren eingeführt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vorliegende Anmeldung wendet sich ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Datenübertragungstechnik mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet von

drahtlos gesteuerten Fernwirksystemen, dessen Verständnis und sachgerechte

Auslegung der in der Anspruchsformulierung verwendeten Begriffe und den damit

beschriebenen funktionalen Zusammenhänge zu berücksichtigen ist.

Mit dem neuen Patentanspruch 1 hat die Beschwerdeführerin versucht, den Bedenken der Prüfungsstelle zumindest dadurch Rechnung zu tragen, dass sie die

Begriffe „Home-Control“ durch „Haus-Steuerung“ und „im Netz angeordnete intuitive Benutzeroberfläche“ durch „Benutzeroberfläche“ ersetzt.

Damit sind zwar die von der Prüfungsstelle geäußerten Vorbehalte gegen den

Begriff „Benutzeroberfläche“ noch nicht ausgeräumt, sie sind aber nach Überzeugung des Senats ohnehin gegenstandslos, da der Begriff „Benutzeroberfläche“ auf

dem Fachgebiet der Datenverarbeitungstechnik in eindeutig festgelegtem Sinn

verwendet wird und als Fachbegriff etabliert ist. Speziell im Zusammenhang mit

der Bedienung von Homecomputern und mobilen Endgeräten wird unter dem Begriff „Benutzeroberfläche“ allgemein die Mensch-Maschinen-Schnittstelle verstanden, mit der dem Nutzer eine Befehlseingabe ermöglicht wird. Sie ist im einfachsten Fall der Teil eines Programms, der den Datenaustausch zwischen Maschine

und Benutzer abwickelt und wird in der Regel erst mit Aufruf des Programms,

bspw. als grafische Benutzeroberfläche, zur Verfügung gestellt. Diese Eigenschaften ermöglichen folglich auch eine vom Anwendergerät unabhängige Implementierung, bspw. in einem Netz-Server, der über eine Netzschnittstelle bei Bedarf Programme für den Nutzer zur Verfügung stellt.

Der Begriff „Benutzeroberfläche“ ist demnach für den Fachmann klar verständlich

und nicht zu beanstanden.

Der gültige Patentanspruch 1 vermittelt dem Fachmann zwar eine klare und ausführbare Lehre zum technischen Handeln, sein Gegenstand gilt aber als nicht

mehr neu.

Aus der Druckschrift D5 ist ein Verfahren zur Fernüberwachung einer Sensoren

und Aktoren aufweisenden Hausinstallation (vgl. Sp. 1, Z. 7 - 11, Sp. 2, Z. 21 - 31)

als bekannt entnehmbar, das die Bedienung auch von außerhalb über ein Mobilfunkendgerät erlaubt (vgl. Sp. 1, Z. 42 - 44, Patentanspruch 14) - Merkmal a).

Wie in der Fig. 1 dargestellt, ist im Gebäude für die Ansteuerung der einzelnen

Sensoren und Aktoren eine Haus-Steuerungs- Einheit installiert (vgl. Fig. 1, Zentrale 2 i. V. m. Sp. 2, Z. 45 ´- 50). Die Ansteuerung der einzelnen Sensoren und

Aktoren kann bspw. über einen EIB (European Installation Bus) (vgl. Sp. 2, Z. 48)

realisiert werden, der dem Fachmann vor allem im Zusammenhang mit haussteuerungstechnischen Applikationen als standardisiertes Bussystem geläufig ist und

bekanntermaßen, um unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu

tragen, sowohl für eine drahtgebundene Vernetzung als auch für eine Funkübertragung ausgelegt ist - also drahtlos gemäß Merkmal b). Die Ansteuerung der

Haus-Steuerungs- Einheit erfolgt dabei mit einem Mobilfunkendgerät (vgl. Mobilstation 13 i. V. m. Patentanspruch 14) über das Mobilfunknetz (vgl. Fig. 1, GSM-

Netz 100 i. V. m. Sp. 2, Z. 56 - 59 und Mobilfunknetz 20 i. V. m. Sp. 3, Z. 4 - 5 sowie Sp. 2, Z. 21 - 31) - Merkmal c) in der Weise, dass dem Bediener eine Benutzeroberfläche in Form einer Homepage mit den für die Steuerung und Überwachung der Haus-Steuerungs-Einheit notwendigen Menüeinträgen zur Verfügung

gestellt wird und damit die gemäß Anspruch 1 charakterisierten Befehle, Abfragen

und Konfigurationen über das Mobilfunknetz übertragbar sind (vgl. Sp. 3, Z. 32 -

41, Z. 66 - Sp. 4, Z. 4 und Sp. 2, Z. 21 -31) - Merkmal d).

Damit ist aus der Druckschrift D5 ein Verfahren zur Fernüberwachung von Sensoren und Aktoren aufweisenden Hausinstallationen bekannt, das alle Merkmale des

gültigen Patentanspruchs 1 aufweist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 genügt damit nicht den Anforderungen

nach § 1, (1) i. V. m. § 3 PatG.

Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit der Ersatz des ursprünglich konkret

ausgestalteten Begriffs „im Netz angeordnete intuitive Benutzeroberfläche“ durch

den weiter gefassten Begriff „Benutzeroberfläche“ durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist, dahingestellt bleiben.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Pr