Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.01.2008 – 27 W (pat) 33/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 33/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 08 926
(hier: Löschungsverfahren S 16/05)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht sowie die Richter
Dr. van Raden und Kruppa
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der am 17. Februar 2004 angemeldeten und am
27. Mai 2004 für Waren der Klassen 16, 20 und 28 eingetragenen Wortmarke
304 08 926
"Modern Gala".
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die antragsgemäße teilweise Löschung dieser
Marke für die Waren der Klassen 20 und 28 angeordnet und der Antragsgegnerin
die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt, da diese bei der Anmeldung der
Marke bösgläubig gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2007 zurückgenommen, so dass
der angefochtene Beschluss der Markenabteilung rechtskräftig ist.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2007 hat die Antragstellerin beantragt,
der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
In der Sache hätte die Beschwerde der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen
Erfolg gehabt. Die Antragstellerin hat im Amtsverfahren nachvollziehbar - von der
Antragsgegnerin weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren bestritten - dargelegt, dass die Anmeldung nicht auf eine eigene kennzeichnungsmäßige
Verwendung der Marke abgezielt habe, sondern allein auf eine Behinderung der
Antragstellerin. Die Antragstellerin sei eine langjährige Vertragspartnerin des
Ehemanns der Antragsgegnerin gewesen und habe im Inland bereits einen wertvollen Besitzstand erworben. Diese Umstände seien der Antragsgegnerin zum
Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat die Markenabteilung zu Recht angenommen, dass
sich die Anmeldung der angegriffenen Marke als sittenwidrige Störung eines
schutzwürdigen Besitzstands darstellt. Es entspricht daher der Billigkeit, der Antragsgegnerin antragsgemäß auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
br/Na