Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.01.2008 – 34 W (pat) 386/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent P 41 26 784
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing.
Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 10. Juli 2003 veröffentlichte deutsche Patent 41 26 784 mit der
Bezeichnung
„Deckelfass“
hat die Einsprechende am 25. September 2003 Einspruch erhoben.
Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Patentdokumente:
D1) CH 597 041
D2) US 2 523 639
In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus folgende, vom Senat in das
Verfahren eingeführte Druckschrift erörtert:
D3) EP 0 324 882 A1
Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund mangelnder erfinderischer
Tätigkeit und beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Patentdokumente:
D4) DE 198 11 414 A1
D5) US 3 097 058
D6) US 3 275 726.
Das Patent umfasst acht Patentansprüche.
Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:
1. Deckelfass zur Lagerung und zum Transport von festen oder
flüssigen Füllgütern, mit einem Deckelfasskörper (20) aus thermoplastischem Kunststoff, der nahe seiner oberen Einfüllöffnung (22) an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im
Wesentlichen radial abstehenden Mantelflansch aufweist und
mittels eines entsprechenden Fassdeckels (24) und gegebenenfalls mittels eines den Fassdeckel (24) übergreifenden und den
Mantelflansch untergreifenden Spannringes (26) gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der
Deckelfasskörper (20) durch Herausschneiden des Oberbodens (12) aus einem als Ausgangsprodukt dienenden blasgeformten fertigen Spundfass (10) mit oberem Trage- und Transportring (16) derart hergestellt ist, dass eine Einfüllöffnung (22) mit
großem Durchmesser entsteht, wobei der Trage- und Transportring (16) als Mantelflansch des Deckelfasskörpers (20) verbleibt und als Auflager für den Fassdeckel (24) und gegebenenfalls als stabiles Gegenlager für den den Mantelflansch untergreifenden Spannring (26) dient, und wobei der so hergestellte
Deckelfasskörper (20) eine mit Abstand unterhalb der Fassoberkante (56) umlaufende markante Schnittfläche (30) auf der Innenseite der Fasskörperwandung (18) aufweist.
8. Verfahren zur Herstellung eines Deckelfasses nach einem der
Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein neues oder
gebrauchtes fertiges Spundfass (10) aus thermoplastischem Kunststoff mit wenigstens einer Spundöffnung (14) im Fassoberboden (12) und einem am oberen Außenrand des Spundfasses (10)
angeordneten Trage- und Transportring (16) als Ausgangs-Fasskörper dient und diesem Spundfass (10) derart der Oberboden (12)
herausgetrennt wird, dass der Trage- und Transportring (16) an der
Fassmündung verbleibt und als Auflager für einen aufgelegten
Fassdeckel (24) bzw. als Gegenlager
für einen aufgesetzten
Spannringverschluss (26) dient.
Die Ansprüche 2 bis 7 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte, wegen des
Wortlauts der weiteren Ansprüche auf die Patentschrift des angegriffenen Patents
verwiesen.
I I
1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg.
2. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen gliedern in
- den Körper des Fasses definierende, strukturelle Merkmale:
a)
b)
Der (Deckel)fasskörper ist aus thermoplastischem Kunststoff,
der (Deckel)fasskörper weist nahe seiner oberen Einfüll
öffnung an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im We
sentlichen radial abstehenden Mantelflansch auf;
- das Erzeugnis „Deckelfass“ unmittelbar definierende, strukturelle Merkmale:
c)
Der Deckelfasskörper weist eine (obere) Einfüllöffnung mit
großem Durchmesser auf,
d)
der Deckelfasskörper weist eine mit Abstand unterhalb der
Fassoberkante umlaufende markante Schnittfläche auf der Innen
seite der Fasskörperwandung auf;
- mittelbar das Erzeugnis „Deckelfass“ definierende Angaben zum Herstellungsverfahren und Ausgangsprodukt:
e)
Der Deckelfasskörper ist durch Herausschneiden des Ober
bodens aus einem als Ausgangsprodukt dienenden
fertigen
Spundfass mit oberem Trage- und Transportring hergestellt,
e1)
das Ausgangsprodukt ist blasgeformt;
- mittelbar die Ausbildung einzelner Erzeugnismerkmale betreffende Angaben zum
bestimmungsgemäßen Zweck und zur Funktion:
f) Das Deckelfass dient der Lagerung und dem Transport von
festen und flüssigen Füllgütern,
g)
der Mantelflansch ist Trage- und Transportring,
g1) der Mantelflansch dient als Auflager für einen entsprechenden
Fassdeckel, mit dem das Deckelfass gas- und flüssigkeitsdicht
verschließbar ist,
g2) der Mantelflansch soll „gegebenenfalls“ als stabiles
Gegenlager für einen den Fassdeckel übergreifenden und den
Mantelflansch untergreifenden Spannring für eine gas- und
flüssigkeitsdichte Verschließbarkeit dienen.
3. Das gewerblich anwendbare Deckelfass mag neu sein, es beruht jedoch nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der in Absatz [0005] der Patentschrift genannten Aufgabe folgend, sollen mit dem
erfindungsgemäßen, aus einem fertigen Spundfass hergestellten Deckelfass bzw.
mit dem entsprechenden Verfahren keine Stillstandszeiten der Blasformmaschine
auftreten und ein Wechseln der Blasform nicht erforderlich sein. Dem Vortrag der
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nach soll so die Produktionsmenge für eine wirtschaftliche Massenherstellung zweier unterschiedlicher
Fasstypen, die auch von Lagerkapazitäten abhängt, dem jeweiligen Bedarf einfach
anpassbar sein.
Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Kunststofftechnik mit Erfahrungen in
der Konstruktion und Entwicklung von in Massen herzustellenden Fässern für
Transportzwecke, der von daher auch über Fachwissen auf dem Gebiet der
Stahlfässer mit gleicher Zweckbestimmung verfügt.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet nach Auffassung des Senats die
EP 0 324 882 A1 (D3), aus der das Ausgangsprodukt „fertiges Spundfass mit
oberem Trage- und Transportring“ bekannt ist, das in seiner Gesamtheit im
Blasverfahren entsprechend Teilmerkmal e1 hergestellt ist (vgl. Spalte 1 Zeilen 14
bis 18). Das in D3 beschriebene Fass, das mit dem Spund Pos. 9 bereits für die
Lagerung und den Transport von flüssigen Füllgütern entsprechend Merkmal f
hergerichtet ist und dessen Fasskörper entsprechend Merkmal a aus thermoplastischem Kunststoff besteht, weist entsprechend Merkmal b nahe seiner oberen Einfüllöffnung an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im Wesentlichen
radial abstehenden Mantelflansch auf (vgl. hierzu Anspruch 1 und Spalte 3
Zeilen 53 bis 57 im Zusammenhang mit der Figur 1 in D3). Der Mantelflansch ist
entsprechend Merkmal g Trage- und Transportring (vgl. Spalte 1 Zeilen 1 bis 13 in
D3), er soll die Verwendung beliebiger Fassgreifer, insbesondere auch derjenigen
von Blechfässern, ermöglichen (vgl. Spalte 2 Zeilen 13 bis 23 in D3).
Ein durch schneidendes Austrennen eines Oberbodens (Bearbeitungsverfahren)
aus einem „fertigen“ Spundfass für Flüssigkeiten (Ausgangsprodukt) hergestelltes
Deckelfass mit den Merkmalen b bis g einschließlich g1 und g2 (mit Ausnahme
des Merkmals e1) geht bereits aus US 2 523 639 hervor (vgl. Spalte 1, Zeile 8,
Zeilen 17 bis 22 und Spalte 3 Zeilen 3 bis 20 in D2).
Bedingt durch die Anordnung des Oberbodens Pos. 3 gegenüber dem als Trage-
und Transportring ausgebildeten, radial abstehenden Mantelflansch Pos. 6 ( „outer
rounded chine end or edge“, vgl. Figur 1 in D2 i. V. m. Spalte 3, Zeile 13), liegt bei
diesem bekannten Fass die Schnittfläche nach Heraustrennen des Oberbodens
auf der Innenseite der Fasskörperwandung mit Abstand unterhalb der Fassoberkante, die beim so erzeugten Deckelfass mit einer oberen Einfüllöffnung mit
großem Durchmesser als Auflager für einen entsprechenden Fassdeckel dient
(Figur 2), mit dem das Fass gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist (vgl.
Spalte 3 Zeilen 49 bis 52).
Abweichend vom Streitpatentgegenstand
ist dort die Umwandlung eines
Blechfasses aus Stahl beschrieben (vgl. Spalte 1 Z. 17 in D2). Daher ist der D2
das Merkmal a nicht entnehmbar, und das Ausgangsprodukt ist auch nicht blasformtechnisch entsprechend Merkmal e1 hergestellt.
Im Sinne des mit der patentierten Lehre erzielten technischen Ergebnisses ist die
D2 allerdings einschlägig nach Aufgabe und Lösung, weil die Umwandlung dort
ebenfalls im Hinblick auf die bedarfsabhängige Bereitstellung zweier unterschiedlicher Fasstypen hin konzipiert ist (vgl. D2, Spalte 1 Zeilen 28 bis 30).
Der Fachmann hatte bereits aufgrund rein wirtschaftlicher Erwägungen im Hinblick
auf die Markterfordernisse und die allgemeine technische Weiterentwicklung von
Kunststoffen und deren Verarbeitung Anlass, ein blasformtechnisch aus Kunststoff
hergestelltes Spundfass zu bevorzugen. Im Rahmen eines analogen Einsatzes
gelangt der Fachmann durch einfache Übertragung der Lehre aus D2 auf das aus
D3 bekannte Spundfass zu einem Fass mit den strukturellen Merkmalen a bis d.
Das durch Herausschneiden des Oberbodens aus einem Spundfass (Merkmal e)
erhaltene Fass hat des Weiteren den gleichen bestimmungsgemäßen Zweck und
die gleiche Funktion wie ein patentgemäßes Fass entsprechend den Merkmalen f
bis g. So wie bei der in D2 beschriebenen Umwandlung ein als solches
verwendbares „Deckelfass“ resultiert, tritt dieses Ergebnis auch bei einer einfachen Übertragung der aus D2 für ein stählernes Spundfass bekannten Vorgehensweise auf einen Fasskörper aus Kunststoff mit der in D3 gezeigten
Ausgestaltung auf.
Kunststofffässer werden auch ansonsten in ihrer erzeugnistechnischen Ausgestaltung Stahlfässern im Einzelnen - u. a. hinsichtlich des Transportringes für
übliche Fassgreifer entsprechend dem deutlichen Hinweis in D3 a. a. O. - für
gleichartigen Gebrauch nachgeahmt. Dies ist bereits beim direkten Vergleich
jeweils der Figuren 1 in D3 und D2 ersichtlich. Eine Verbesserung im Sinne der
genannten Aufgabenstellung bei der Umwandlung von Kunststofffässern war
somit vorhersehbar.
Ersichtlich hängt die Lage der Schnittfläche auf der Innenseite entsprechend
Merkmal d von der Gestaltung und Anordnung des Oberbodens gegenüber dem
Fasskörper, d. h. der innenrandseitigen Gestaltung der Anbindung vor einer
schneidenden Bearbeitung ab. Für den Fachmann ist die Übereinstimmung auch
im Einzelnen beim direkten Vergleich der Figur 4 in der Patentschrift des
angegriffenen Patents - die ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Lehre
betrifft - mit der Figur 1 in D3 augenfällig. Beim Herausschneiden des Oberbodens
ergibt sich für das dort gezeigte, blasformtechnisch aus Kunststoff hergestellte
Spundfass nicht nur zwangsläufig eine Einfüllöffnung mit großem Durchmesser
entsprechend Merkmal c. Es verbleibt auch eine markante Schnittfläche mit
Abstand unterhalb der Fassoberkante entsprechend Merkmal d. Zudem kann
somit der - im direkten Vergleich der Figuren identisch geformte - Mantelflansch
ebenfalls als Auflager für einen Fassdeckel entsprechend Merkmal g1 oder als
Gegenlager entsprechend Merkmal g2 dienen.
Der Fachmann war von einem Herausschneiden des Oberdeckels aus
Kunststofffässern auch nicht abgehalten und es waren auch keine technischen
Probleme zu überwinden. Denn bei blasformtechnisch - zunächst als geschlossene Hohlkörper - hergestellten Fässern mit einer oberen Einfüllöffnung mit
großem Durchmesser ist dies eine fachübliche Nachbearbeitungsmethode, wie die
CH 597 041 (D1), die ein mit einem Kunststoffdeckel verschließbares Kunststofffass betrifft, belegt (vgl. dort Spalte 1 Zeilen 1 bis 17 und Spalte 2 Zeilen 27
bis 28). Hierbei ist unerheblich, dass dort die resultierende Schnittkante wegen
anderer Gestaltung des Oberbodens an anderer Stelle liegt (vgl. dort die Eintragung Pos. 13 in Figur 3 im Zusammenhang mit Spalte 2 Zeilen 27 und 28).
Der Gegenstand nach Anspruch 1 ergab sich somit in nahe liegender Weise
bereits aus dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D3 und D2.
Diesen anhand der Druckschriften gewonnenen ersten Eindruck von der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wegen Naheliegens können die von der
Patentinhaberin angeführten Hilfskriterien („Beweisanzeichen“) nicht wenden
(BGH GRUR 1991, 120 - elastische Bandage):
Aus der gegenüber dem angegriffenen Patent weitaus jüngeren Veröffentlichung
D4 kann allenfalls auf ein entsprechendes Bedürfnis im Zeitraum vor deren
Anmeldetag geschlossen werden.
Soweit die Patentinhaberin auf den großen zeitlichen Abstand zur D2 abstellt,
handelt es sich bei der Blasformherstellung von Fässern aus Kunststoff um eine
bereits vor dem Anmeldetag des Patents allgemein bekannte, gegenüber der
Stahlfassherstellung jedoch junge Technologie. Für Spundfässer aus Kunststoff
wurde deren analoge Umwandlung in ein Deckelfasses in dem Maße relevant, wie
mit dem Bedürfnis nach einer Lösung der Aufgabe der Erfindung die erforderlichen
Investitionen offenbar für wirtschaftlich vertretbar gehalten wurden. Denn die
Anwendung der bei Stahlfässern länger bekannten Maßnahme des Heraustrennens des Oberbodens bedingt einen weiteren, auch aufwendigen Fertigungsschritt bei einem ansonsten in Massen bereits kostengünstig herstellbaren
Erzeugnis.
Auch die Tatsache allein, dass die Erfindung sich auf einen Massenartikel in
einem ausgereizten Gebiet bezieht, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, zumal entgegen der behaupteten Verbilligung der Aufwand bei der
Herstellung lediglich verlagert ist.
Aus den von der Patentinhaberin noch ergänzend genannten D5 und D6 ist die
einseitig offene Herstellung von Kunststoffhohlkörpern ohne abzutrennenden
Oberboden direkt in der Blasform bekannt. Da diese Herstellung komplizierter als
das Heraustrennen eines Oberbodens aus einem blasformtechnisch geschlossen
hergestellten Hohlkörper ist und sich nur bei hohen Stückzahlen eine eigene
Blasform dafür lohnt, wird der Fachmann gerade diese aus D2 bekannte, einfache
Lösung der Umwandlung aufgreifen und als Ersatz für eine gelegentliche
Produktion des zweiten gewünschten Fasstyps mit einer anderen Blasform
vorsehen.
Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand.
4. Obigen Erwägungen zum Anspruch 1 folgend kann auch der vom Anspruch 1
abgeleitete Anspruch 8 nicht rechtsbeständig sein, und in den Unteransprüchen 2
bis 7 sind weder Maßnahmen von patentbegründender Bedeutung erkennbar
noch wurden solche in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Im Übrigen
teilen diese Ansprüche das Schicksal des Anspruchs 1, da über einen Antrag auf
Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in
GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
Me