Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.01.2008 – 34 W (pat) 386/03

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent P 41 26 784

… 08.05

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing.

Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 10. Juli 2003 veröffentlichte deutsche Patent 41 26 784 mit der

Bezeichnung

„Deckelfass“

hat die Einsprechende am 25. September 2003 Einspruch erhoben.

Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende Patentdokumente:

D1) CH 597 041

D2) US 2 523 639

In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus folgende, vom Senat in das

Verfahren eingeführte Druckschrift erörtert:

D3) EP 0 324 882 A1

Die Einsprechende beruft sich auf den Widerrufsgrund mangelnder erfinderischer

Tätigkeit und beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten.

Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und stützt ihr Vorbringen u. a. auf folgende Patentdokumente:

D4) DE 198 11 414 A1

D5) US 3 097 058

D6) US 3 275 726.

Das Patent umfasst acht Patentansprüche.

Die erteilten Patentansprüche 1 und 8 lauten:

1. Deckelfass zur Lagerung und zum Transport von festen oder

flüssigen Füllgütern, mit einem Deckelfasskörper (20) aus thermoplastischem Kunststoff, der nahe seiner oberen Einfüllöffnung (22) an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im

Wesentlichen radial abstehenden Mantelflansch aufweist und

mittels eines entsprechenden Fassdeckels (24) und gegebenenfalls mittels eines den Fassdeckel (24) übergreifenden und den

Mantelflansch untergreifenden Spannringes (26) gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der

Deckelfasskörper (20) durch Herausschneiden des Oberbodens (12) aus einem als Ausgangsprodukt dienenden blasgeformten fertigen Spundfass (10) mit oberem Trage- und Transportring (16) derart hergestellt ist, dass eine Einfüllöffnung (22) mit

großem Durchmesser entsteht, wobei der Trage- und Transportring (16) als Mantelflansch des Deckelfasskörpers (20) verbleibt und als Auflager für den Fassdeckel (24) und gegebenenfalls als stabiles Gegenlager für den den Mantelflansch untergreifenden Spannring (26) dient, und wobei der so hergestellte

Deckelfasskörper (20) eine mit Abstand unterhalb der Fassoberkante (56) umlaufende markante Schnittfläche (30) auf der Innenseite der Fasskörperwandung (18) aufweist.

8. Verfahren zur Herstellung eines Deckelfasses nach einem der

Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein neues oder

gebrauchtes fertiges Spundfass (10) aus thermoplastischem Kunststoff mit wenigstens einer Spundöffnung (14) im Fassoberboden (12) und einem am oberen Außenrand des Spundfasses (10)

angeordneten Trage- und Transportring (16) als Ausgangs-Fasskörper dient und diesem Spundfass (10) derart der Oberboden (12)

herausgetrennt wird, dass der Trage- und Transportring (16) an der

Fassmündung verbleibt und als Auflager für einen aufgelegten

Fassdeckel (24) bzw. als Gegenlager

für einen aufgesetzten

Spannringverschluss (26) dient.

Die Ansprüche 2 bis 7 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte, wegen des

Wortlauts der weiteren Ansprüche auf die Patentschrift des angegriffenen Patents

verwiesen.

I I

1. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und hat auch Erfolg.

2. Anspruch 1 lässt sich folgendermaßen gliedern in

- den Körper des Fasses definierende, strukturelle Merkmale:

a)

b)

Der (Deckel)fasskörper ist aus thermoplastischem Kunststoff,

der (Deckel)fasskörper weist nahe seiner oberen Einfüll

öffnung an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im We

sentlichen radial abstehenden Mantelflansch auf;

- das Erzeugnis „Deckelfass“ unmittelbar definierende, strukturelle Merkmale:

c)

Der Deckelfasskörper weist eine (obere) Einfüllöffnung mit

großem Durchmesser auf,

d)

der Deckelfasskörper weist eine mit Abstand unterhalb der

Fassoberkante umlaufende markante Schnittfläche auf der Innen

seite der Fasskörperwandung auf;

- mittelbar das Erzeugnis „Deckelfass“ definierende Angaben zum Herstellungsverfahren und Ausgangsprodukt:

e)

Der Deckelfasskörper ist durch Herausschneiden des Ober

bodens aus einem als Ausgangsprodukt dienenden

fertigen

Spundfass mit oberem Trage- und Transportring hergestellt,

e1)

das Ausgangsprodukt ist blasgeformt;

- mittelbar die Ausbildung einzelner Erzeugnismerkmale betreffende Angaben zum

bestimmungsgemäßen Zweck und zur Funktion:

f) Das Deckelfass dient der Lagerung und dem Transport von

festen und flüssigen Füllgütern,

g)

der Mantelflansch ist Trage- und Transportring,

g1) der Mantelflansch dient als Auflager für einen entsprechenden

Fassdeckel, mit dem das Deckelfass gas- und flüssigkeitsdicht

verschließbar ist,

g2) der Mantelflansch soll „gegebenenfalls“ als stabiles

Gegenlager für einen den Fassdeckel übergreifenden und den

Mantelflansch untergreifenden Spannring für eine gas- und

flüssigkeitsdichte Verschließbarkeit dienen.

3. Das gewerblich anwendbare Deckelfass mag neu sein, es beruht jedoch nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der in Absatz [0005] der Patentschrift genannten Aufgabe folgend, sollen mit dem

erfindungsgemäßen, aus einem fertigen Spundfass hergestellten Deckelfass bzw.

mit dem entsprechenden Verfahren keine Stillstandszeiten der Blasformmaschine

auftreten und ein Wechseln der Blasform nicht erforderlich sein. Dem Vortrag der

Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nach soll so die Produktionsmenge für eine wirtschaftliche Massenherstellung zweier unterschiedlicher

Fasstypen, die auch von Lagerkapazitäten abhängt, dem jeweiligen Bedarf einfach

anpassbar sein.

Fachmann ist vorliegend ein Dipl.-Ing. (FH) Kunststofftechnik mit Erfahrungen in

der Konstruktion und Entwicklung von in Massen herzustellenden Fässern für

Transportzwecke, der von daher auch über Fachwissen auf dem Gebiet der

Stahlfässer mit gleicher Zweckbestimmung verfügt.

Den nächstkommenden Stand der Technik bildet nach Auffassung des Senats die

EP 0 324 882 A1 (D3), aus der das Ausgangsprodukt „fertiges Spundfass mit

oberem Trage- und Transportring“ bekannt ist, das in seiner Gesamtheit im

Blasverfahren entsprechend Teilmerkmal e1 hergestellt ist (vgl. Spalte 1 Zeilen 14

bis 18). Das in D3 beschriebene Fass, das mit dem Spund Pos. 9 bereits für die

Lagerung und den Transport von flüssigen Füllgütern entsprechend Merkmal f

hergerichtet ist und dessen Fasskörper entsprechend Merkmal a aus thermoplastischem Kunststoff besteht, weist entsprechend Merkmal b nahe seiner oberen Einfüllöffnung an seiner Außenwandung einen umlaufenden, im Wesentlichen

radial abstehenden Mantelflansch auf (vgl. hierzu Anspruch 1 und Spalte 3

Zeilen 53 bis 57 im Zusammenhang mit der Figur 1 in D3). Der Mantelflansch ist

entsprechend Merkmal g Trage- und Transportring (vgl. Spalte 1 Zeilen 1 bis 13 in

D3), er soll die Verwendung beliebiger Fassgreifer, insbesondere auch derjenigen

von Blechfässern, ermöglichen (vgl. Spalte 2 Zeilen 13 bis 23 in D3).

Ein durch schneidendes Austrennen eines Oberbodens (Bearbeitungsverfahren)

aus einem „fertigen“ Spundfass für Flüssigkeiten (Ausgangsprodukt) hergestelltes

Deckelfass mit den Merkmalen b bis g einschließlich g1 und g2 (mit Ausnahme

des Merkmals e1) geht bereits aus US 2 523 639 hervor (vgl. Spalte 1, Zeile 8,

Zeilen 17 bis 22 und Spalte 3 Zeilen 3 bis 20 in D2).

Bedingt durch die Anordnung des Oberbodens Pos. 3 gegenüber dem als Trage-

und Transportring ausgebildeten, radial abstehenden Mantelflansch Pos. 6 ( „outer

rounded chine end or edge“, vgl. Figur 1 in D2 i. V. m. Spalte 3, Zeile 13), liegt bei

diesem bekannten Fass die Schnittfläche nach Heraustrennen des Oberbodens

auf der Innenseite der Fasskörperwandung mit Abstand unterhalb der Fassoberkante, die beim so erzeugten Deckelfass mit einer oberen Einfüllöffnung mit

großem Durchmesser als Auflager für einen entsprechenden Fassdeckel dient

(Figur 2), mit dem das Fass gas- und flüssigkeitsdicht verschließbar ist (vgl.

Spalte 3 Zeilen 49 bis 52).

Abweichend vom Streitpatentgegenstand

ist dort die Umwandlung eines

Blechfasses aus Stahl beschrieben (vgl. Spalte 1 Z. 17 in D2). Daher ist der D2

das Merkmal a nicht entnehmbar, und das Ausgangsprodukt ist auch nicht blasformtechnisch entsprechend Merkmal e1 hergestellt.

Im Sinne des mit der patentierten Lehre erzielten technischen Ergebnisses ist die

D2 allerdings einschlägig nach Aufgabe und Lösung, weil die Umwandlung dort

ebenfalls im Hinblick auf die bedarfsabhängige Bereitstellung zweier unterschiedlicher Fasstypen hin konzipiert ist (vgl. D2, Spalte 1 Zeilen 28 bis 30).

Der Fachmann hatte bereits aufgrund rein wirtschaftlicher Erwägungen im Hinblick

auf die Markterfordernisse und die allgemeine technische Weiterentwicklung von

Kunststoffen und deren Verarbeitung Anlass, ein blasformtechnisch aus Kunststoff

hergestelltes Spundfass zu bevorzugen. Im Rahmen eines analogen Einsatzes

gelangt der Fachmann durch einfache Übertragung der Lehre aus D2 auf das aus

D3 bekannte Spundfass zu einem Fass mit den strukturellen Merkmalen a bis d.

Das durch Herausschneiden des Oberbodens aus einem Spundfass (Merkmal e)

erhaltene Fass hat des Weiteren den gleichen bestimmungsgemäßen Zweck und

die gleiche Funktion wie ein patentgemäßes Fass entsprechend den Merkmalen f

bis g. So wie bei der in D2 beschriebenen Umwandlung ein als solches

verwendbares „Deckelfass“ resultiert, tritt dieses Ergebnis auch bei einer einfachen Übertragung der aus D2 für ein stählernes Spundfass bekannten Vorgehensweise auf einen Fasskörper aus Kunststoff mit der in D3 gezeigten

Ausgestaltung auf.

Kunststofffässer werden auch ansonsten in ihrer erzeugnistechnischen Ausgestaltung Stahlfässern im Einzelnen - u. a. hinsichtlich des Transportringes für

übliche Fassgreifer entsprechend dem deutlichen Hinweis in D3 a. a. O. - für

gleichartigen Gebrauch nachgeahmt. Dies ist bereits beim direkten Vergleich

jeweils der Figuren 1 in D3 und D2 ersichtlich. Eine Verbesserung im Sinne der

genannten Aufgabenstellung bei der Umwandlung von Kunststofffässern war

somit vorhersehbar.

Ersichtlich hängt die Lage der Schnittfläche auf der Innenseite entsprechend

Merkmal d von der Gestaltung und Anordnung des Oberbodens gegenüber dem

Fasskörper, d. h. der innenrandseitigen Gestaltung der Anbindung vor einer

schneidenden Bearbeitung ab. Für den Fachmann ist die Übereinstimmung auch

im Einzelnen beim direkten Vergleich der Figur 4 in der Patentschrift des

angegriffenen Patents - die ein Ausführungsbeispiel der patentgemäßen Lehre

betrifft - mit der Figur 1 in D3 augenfällig. Beim Herausschneiden des Oberbodens

ergibt sich für das dort gezeigte, blasformtechnisch aus Kunststoff hergestellte

Spundfass nicht nur zwangsläufig eine Einfüllöffnung mit großem Durchmesser

entsprechend Merkmal c. Es verbleibt auch eine markante Schnittfläche mit

Abstand unterhalb der Fassoberkante entsprechend Merkmal d. Zudem kann

somit der - im direkten Vergleich der Figuren identisch geformte - Mantelflansch

ebenfalls als Auflager für einen Fassdeckel entsprechend Merkmal g1 oder als

Gegenlager entsprechend Merkmal g2 dienen.

Der Fachmann war von einem Herausschneiden des Oberdeckels aus

Kunststofffässern auch nicht abgehalten und es waren auch keine technischen

Probleme zu überwinden. Denn bei blasformtechnisch - zunächst als geschlossene Hohlkörper - hergestellten Fässern mit einer oberen Einfüllöffnung mit

großem Durchmesser ist dies eine fachübliche Nachbearbeitungsmethode, wie die

CH 597 041 (D1), die ein mit einem Kunststoffdeckel verschließbares Kunststofffass betrifft, belegt (vgl. dort Spalte 1 Zeilen 1 bis 17 und Spalte 2 Zeilen 27

bis 28). Hierbei ist unerheblich, dass dort die resultierende Schnittkante wegen

anderer Gestaltung des Oberbodens an anderer Stelle liegt (vgl. dort die Eintragung Pos. 13 in Figur 3 im Zusammenhang mit Spalte 2 Zeilen 27 und 28).

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ergab sich somit in nahe liegender Weise

bereits aus dem Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen D3 und D2.

Diesen anhand der Druckschriften gewonnenen ersten Eindruck von der mangelnden erfinderischen Tätigkeit wegen Naheliegens können die von der

Patentinhaberin angeführten Hilfskriterien („Beweisanzeichen“) nicht wenden

(BGH GRUR 1991, 120 - elastische Bandage):

Aus der gegenüber dem angegriffenen Patent weitaus jüngeren Veröffentlichung

D4 kann allenfalls auf ein entsprechendes Bedürfnis im Zeitraum vor deren

Anmeldetag geschlossen werden.

Soweit die Patentinhaberin auf den großen zeitlichen Abstand zur D2 abstellt,

handelt es sich bei der Blasformherstellung von Fässern aus Kunststoff um eine

bereits vor dem Anmeldetag des Patents allgemein bekannte, gegenüber der

Stahlfassherstellung jedoch junge Technologie. Für Spundfässer aus Kunststoff

wurde deren analoge Umwandlung in ein Deckelfasses in dem Maße relevant, wie

mit dem Bedürfnis nach einer Lösung der Aufgabe der Erfindung die erforderlichen

Investitionen offenbar für wirtschaftlich vertretbar gehalten wurden. Denn die

Anwendung der bei Stahlfässern länger bekannten Maßnahme des Heraustrennens des Oberbodens bedingt einen weiteren, auch aufwendigen Fertigungsschritt bei einem ansonsten in Massen bereits kostengünstig herstellbaren

Erzeugnis.

Auch die Tatsache allein, dass die Erfindung sich auf einen Massenartikel in

einem ausgereizten Gebiet bezieht, kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, zumal entgegen der behaupteten Verbilligung der Aufwand bei der

Herstellung lediglich verlagert ist.

Aus den von der Patentinhaberin noch ergänzend genannten D5 und D6 ist die

einseitig offene Herstellung von Kunststoffhohlkörpern ohne abzutrennenden

Oberboden direkt in der Blasform bekannt. Da diese Herstellung komplizierter als

das Heraustrennen eines Oberbodens aus einem blasformtechnisch geschlossen

hergestellten Hohlkörper ist und sich nur bei hohen Stückzahlen eine eigene

Blasform dafür lohnt, wird der Fachmann gerade diese aus D2 bekannte, einfache

Lösung der Umwandlung aufgreifen und als Ersatz für eine gelegentliche

Produktion des zweiten gewünschten Fasstyps mit einer anderen Blasform

vorsehen.

Anspruch 1 hat nach alledem keinen Bestand.

4. Obigen Erwägungen zum Anspruch 1 folgend kann auch der vom Anspruch 1

abgeleitete Anspruch 8 nicht rechtsbeständig sein, und in den Unteransprüchen 2

bis 7 sind weder Maßnahmen von patentbegründender Bedeutung erkennbar

noch wurden solche in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Im Übrigen

teilen diese Ansprüche das Schicksal des Anspruchs 1, da über einen Antrag auf

Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in

GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät).

Dr. Ipfelkofer

Hövelmann

Sandkämper

Dr. Baumgart

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