Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 22.01.2008 – 6 W (pat) 357/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 24 295

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 101 24 295 wird beschränkt mit folgenden Unterlagen

aufrecht erhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 5. Juni 2003 veröffentlichte Patent 101 24 295 mit der Bezeichnung „Kugelgelenk“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 4. September 2003, per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die erstmalig ins Verfahren eingebrachte schriftliche Entgegenhaltung DE 199 50 281 A1. Im Einzelnen wurden im

Prüfungs- und Einspruchsverfahren damit folgende Entgegenhaltungen angezogen:

Im Prüfungsverfahren: P1: EP 10 35 337 A2

im Einspruchsverfahren: E1: DE 199 50 281 A1.

Die Einsprechende trägt vor, ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des erteilten

Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber einer Ausbildung, wie sie aus der DE

199 50 281 A1 (E1) hervorgehe. Mit dem aus der DE 199 50 281 A1 bekannten

Kugelgelenk solle zudem auch eine vergleichbare Aufgabe gelöst werden, nämlich

eine einfache und zuverlässige Abdichtung zu schaffen, mit welcher selbstverständlich auch eine größere Lebensdauer verbunden sei. Ihrer Ansicht nach stellten die von der Patentinhaberin herausgearbeiteten Unterschiede größtenteils

Funktionsweisen und Wirkungen dar und seien daher nicht relevant. In einer Gegenüberstellung des Kugelgelenks nach dem erteilten Patentanspruch 1 des

Streitpatents mit der Ausführung nach der DE 199 50 281 A1 (E1) kommt die Einsprechende zu dem Schluss, dass sämtliche Merkmale aus der E1 bekannt seien.

Die in der Verhandlung zusätzlich aufgenommenen Merkmale würden vom Fachmann mitgelesen.

Die Vertreterin der Einsprechenden hat einen vorher schriftlich erklärten Antrag

der H… GmbH auf Wechsel der Einsprechendenstellung, dem die

Patentinhaberin widersprochen hat, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen

und

erklärt

nunmehr,

ausschließlich

namens

der S…

GmbH aufzutreten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 101 24 295 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent 101 24 295 mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

- Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden. Ihre Argumentation besagt im Wesentlichen, der Aufbau des entgegengehaltenen Kugelgelenks sei nicht vergleichbar mit demjenigen nach Patentanspruch 1. Bei diesem

bestehe nämlich der Grundgedanke darin, dass das Kugelgelenk einen unmittelbar am Zapfenteil unter Vorspannung anliegenden oder stoffschlüssig mit diesem

verbundenen elastischen Dichtring aufweise, dem die Ringhülse des Dichtungssitzes zugewandt sei, so dass eine Gleitbewegung zwischen Dichtring und Ringhülse erfolgen könne. Eine vergleichbare Mimik sei bei dem Kugelgelenk nach der

E1 nicht gegeben, da der dort beschriebene Zwischenring 7 starr am Zapfenteil 4.1 des Lagerzapfens anliegen soll, wie bspw. in Spalte 2, Z. 25 bis 27 der

DE 199 50 281 A1 (E1) ausgeführt werde. Das Kugelgelenk nach Patentanspruch 1 sei deshalb neu.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Kugelgelenk, vorzugsweise

für Fahrwerksaufhängungen oder

Lenkungen von Kraftfahrzeugen,

mit einem Gelenkgehäuse (5), einem aus einer Kugelfläche (3)

und einem Zapfenteil (2) bestehenden Lagerzapfen (1),

welcher mit der Kugelfläche dreh- und auslenkbar im Gelenkgehäuse (5) gelagert und

mit dem Zapfenteil (2) an einer fahrzeugseitigen Aufnahme (7)

festgelegt ist, und

mit einem elastischen Dichtungsbalg (8), der am Gelenkgehäuse (5) statisch und am Zapfenteil (2) mittels mindestens eines

Dichtungssitzes (10) festgelegt ist,

wobei der Dichtungssitz (10) zwischen Dichtungsbalg (8) und

Zapfenteil (2) einen unmittelbar am Zapfenteil (2) unter Vorspannung anliegenden oder stoffschlüssig mit diesem verbundenen

elastischen Dichtring (11) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Dichtungssitz (10) eine zwischen dem Dichtungsbalg (8) und

dem Dichtring (11) angeordnete Ringhülse (13) aufweist, wobei

die Relativbewegung innerhalb des Dichtungssitzes (10) in der

Trennfuge zwischen dem Dichtring (11) und der benachbarten Innenfläche der Ringhülse (13) stattfindet.

Hieran schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 an. Bezüglich

deren Wortlauts sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen

die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach

dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie

(Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007,

859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori,

der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden

hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499

- Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori;

BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen,

ausreichend substantiiert und zulässig.

Nachdem die H… GmbH

ihren Antrag auf Wechsel der Einsprechendenstellung zurückgenommen hat, bleibt es bei der Verfahrensbeteiligung

der ursprünglichen Einsprechenden.

a Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 neu abgegrenzt, die zusätzlich aufgenommenen Merkmale sind der DE 101 24 295 C2,

Sp. 3, Z. 14 bis 19, bzw. S. 5, Z. 2 bis 5 der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen. Die Patentansprüche 2 und 3 wurden, ausgehend von

den ursprünglichen Ansprüchen durch Angaben von Seite 3, Zeilen 4 und 5

ergänzt, Patentanspruch 4 durch Merkmale, die Seite 6, 2. Absatz entnommen

wurden. Die Patentansprüche 5 bis 14 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5 bis 14.

b

Im vorliegenden Fachgebiet wird ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung

„Allgemeiner Maschinenbau“, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem

Gebiet der Konstruktion von Gleit- und Wälzlagern verfügt, als relevanter

Durchschnittsfachmann angesehen.

c Ein Kugelgelenk nach Patentanspruch 1 ist neu. Keiner der Entgegenhaltungen E1 oder E2 ist ein Gegenstand nach Patentanspruch 1 mit allen darin offenbarten Merkmalen entnehmbar.

Die DE 199 50 281 A1 (E1) offenbart ein

Kugelgelenk (vgl. Fig. 1 und 2),

mit einem Gelenkgehäuse 1, 5, einem aus einer Kugelfläche 3 und

einem Zapfenteil 4.1 bestehenden Lagerzapfen 4,

welcher mit der Kugelfläche 3 dreh- und auslenkbar im Gelenkgehäuse 1, 5 gelagert und

mit dem Zapfenteil 4.1 an einer Aufnahme G festgelegt ist, und mit

einem elastischen Dichtungsbalg 6, der am Gelenkgehäuse 1, 5

statisch und am Zapfenteil 4.1 mittels mindestens eines Dichtungssitzes 7 festgelegt ist,

wobei der Dichtungssitz zwischen Dichtungsbalg 6 und Zapfenteil 4.1 einen unmittelbar am Zapfenteil 4.1 unter Vorspannung anliegenden Dichtring 8 aufweist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Dichtungssitz eine zwischen dem Dichtungsbalg 6 und dem

Dichtring 8 angeordnete Ringhülse 7 aufweist.

Das weitere Merkmal, wonach

die Relativbewegung innerhalb des Dichtungssitzes (10) in der

Trennfuge zwischen dem Dichtring (11) und der benachbarten Innenfläche der Ringhülse (13) stattfindet,

hat in der DE 199 50 281 A1 (E1) kein Vorbild. Dort soll die Verbindung zwischen dem Schaft 4.1 des Kugelzapfens und der Ringhülse 7 starr und dicht

sein (vgl. Sp. 2, Z. 25 bis 27). Konstruktionsbedingt ist es daher nicht möglich,

respektive auch nicht sinnvoll, dass die Ringhülse 7 gegenüber dem in einer

Nut sitzenden und von ihr axial und radial vollständig überdeckten Dichtring 8

eine Relativbewegung ausführt. Innerhalb des gesamten Dichtungssitzes erfolgt eine solche Relativbewegung vielmehr zwischen dem Dichtungsbalg 6

und der Ringhülse 7 (vgl. Anspruch 12 bzw. Sp. 2, Z. 30 bis 34).

Ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber einem solchen nach der DE 199 50 281 A1 (E1).

Das Kugelgelenk nach der EP 10 35 337 A2 (E2) verfügt über keine Ringhülse

im Sinne des Patentanspruchs 1. Auch einer solchen Ausführung gegenüber

ist ein Kugelgelenk nach Patentanspruch 1 des Streitpatents daher neu.

d) Ein Kugelgelenk nach Patentanspruch 1 ist als das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.

Die DE 199 50 281 A1 (E1) stellt als nachveröffentlichte Druckschrift einen

Stand der Technik nach § 3, Abs. 2 PatG dar und bleibt daher bei Beurteilung

einer erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt.

Das Kugelgelenk nach der EP 10 35 337 A2 (E2) verfügt über keine vergleichbare Ringhülse. Der dort verwendete Dichtring 6 liegt unter Vorspannung am Zapfenteil 3.2 direkt an und bildet zusammen mit dem Dichtungsbalg 5 eine labyrinthartige Dichtung, Dichtring 6 und Dichtungsbalg 5 können

sich relativ zueinander verdrehen. Eine solche Ausgestaltung kann ein Kugelgelenk mit den Merkmalen des Patentanspruch 1 nach Streitpatent schon wegen des Fehlens der Ringhülse nicht nahelegen, sie weist zudem auch die in

der Beschreibungseinleitung des Streitpatents aufgeführten Nachteile auf.

Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Die Patentansprüche 2 bis 14 erfüllen die an rückbezogene Patentansprüche

zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl