Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 23.01.2008 – 7 W (pat) 308/05

7. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 23 693

7 W (pat) 308/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Tödte

sowie

der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup

und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 9. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents

103 23 693 mit der Bezeichnung "Blechelemente aus flexibel gewalztem Bandmaterial" ist am 9. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist

auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig

sei. Zum Stand der Technik ist u. a. folgende Druckschrift genannt worden:

B. Hachmann und R. Kopp, Walzen belastungsoptimierter Längsprofile, Umformtechnik, Tagungsband zum 7. Aachener Stahlkolloquium 26. bis 27. März 1992,

Kapitel 4.2 (kurz "Umformtechnik").

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 8. August 2006, eingegangen am

11. August 2006, neue Patentansprüche 1 bis 35 vom 31. Juli 2006 vorgelegt und

geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents in der Fassung dieser Patentansprüche eine patentfähige Erfindung darstelle. Prinzipielle zeichnerische

Darstellungen in den von der Einsprechenden genannten Entgegenhaltungen

müssten als überzeichnet angesehen werden und könnten die nunmehr beanspruchten Materialdickenverhältnisse nicht nahelegen.

In einer Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 13. November 2007 ist zum Stand der Technik zusätzlich noch auf den Abschlussbericht des

BMBF-Vorhabens "Entwicklung der flexiblen Walztechnologie und anschließender

Weiterverarbeitungsprozesse bis zur Serienreife", April 2001, (kurz "flexible Walztechnologie") hingewiesen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 mitgeteilt, dass

sie an der für den 16. Januar 2008 anberaumten mündlichen Verhandlung voraussichtlich nicht teilnehmen werde. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 hat sie dann

ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt.

Die Einsprechende hat ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Januar 2008 zurückgenommen.

Der Verhandlungstermin vom 16. Januar 2008 ist aufgrund dieser Erklärungen von

Amts wegen aufgehoben worden.

Die Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 8. August 2006, eingegangen am

11. August 2006, beantragt,

das Patent mit den diesem Schriftsatz beigefügten Patentansprüchen beschränkt aufrecht zu erhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Blechelement, das aus flexibel gewalztem Bandmaterial mit in

Bandlängsrichtung unterschiedlichen Dicken um die Bandlängsrichtung zu einem Rohr- oder Profilkörper mit unrundem Querschnitt und über der Länge variabler Wandstärke umgeformt ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest 25 % Wandstärkendifferenz, bezogen auf die Maximaldicke, vorliegt".

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, Blechelemente aus flexibel

gewalztem Bandmaterial bereitzustellen, die einen erweiterten Einsatz solcher

Blechelemente im Fahrzeugbau, insbesondere als Chassis- und Fahrzeugkomponenten sowie als Karosserieteile, ermöglichen (Abs. 0006).

Für den Wortlaut der geltenden Patentansprüche 2 bis 35 sowie für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der

Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001,

geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004

dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen.

Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren

auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der

„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG

analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).

2. Der zulässige Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des Patents stellt

keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen auf dem

Gebiet des Karosseriebaus anzusehen, der auch über Kenntnisse auf dem Gebiet

der Fertigungstechnik verfügt bzw. einen entsprechenden Fachmann zu Rate

zieht.

Ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus "Umformtechnik"

bekannten Stand der Technik neu ist, kann dahingestellt bleiben, denn er beruht

jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus "Umformtechnik" sind Blechelemente aus flexibel gewalztem Bandmaterial mit

in Bandlängsrichtung unterschiedlichen Dicken bekannt, die um die Bandlängsrichtung zu einem Profilkörper mit über der Länge variabler Wandstärke umgeformt sind (S. 2, insbes. Bild 4). Zahlen zum Dickenverlauf sind an dieser Stelle

zwar nicht angegeben. In dem Aufsatz sind aber im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Programmsystems zur Ermittlung von Walzparametern und von

Walzversuchen zur praktischen Anwendung Ergebnisse dargestellt, bei denen

Blechelemente mit 100 % Wandstärkendifferenz durch flexibles Walzen hergestellt

wurden (Bilder 13 bis 15 und zugehöriger Text). Bei den vorgenannten Angaben

handelt es sich im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin nicht lediglich

um überzeichnet dargestellte prinzipielle zeichnerische Darstellungen, sondern um

Diagramme mit konkret bezifferte Angaben, die offensichtlich konkrete Arbeitsergebnisse darstellen.

Auch aus "flexible Walztechnologie" ist es einerseits bekannt, Profilteile aus flexibel gewalztem Bandmaterial mit in Walzrichtung variabler Wandstärke herzustellen und andererseits durch flexibles Walzen Wandstärkendifferenzen von mehr als

25 % bezogen auf die Maximaldicke zu erzielen. Vor diesem Hintergrund liegt es

für den Fachmann ohne weiteres nahe, für Blechelemente aus flexibel gewalztem

Bandmaterial zur Herstellung von Profilkörpern mit über der Länge variabler

Wandstärke eine Wandstärkendifferenz von zumindest 25 % bezogen auf die Maximaldicke vorzuschlagen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich

somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Da somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist und da ein

bestimmter Antrag der Patentinhaberin vorliegt, das Patent mit den verteidigten

Ansprüchen beschränkt aufrecht zu erhalten, ist das Patent zu widerrufen, da der

Antrag der Patentinhaberin maßgeblich

ist

(vgl. BGH, Beschluss vom

27. Juni 2007 - XZB 6/05 - Informationsübermittlungsverfahren II). Im Übrigen hat

der Senat auch in den Patentansprüchen 2 bis 35 nichts Patentfähiges gesehen.

Tödte

Eberhard

Dr. Pösentrup

Schlenk

br/Cl