Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.01.2008 – 14 W (pat) 53/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 53/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 23 233.4-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder,

des Richters Harrer sowie der Richterinnen Dr. Proksch-Ledig und

Dr. Schuster 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Mai 2005 hat die Prüfungsstelle für

Klasse A 61 K des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung

102 23 233.4-41 mit der Bezeichnung

„Hautkontaktmittel und dessen Verwendung"

zurückgewiesen.

Dem Beschluss liegen die am 13. November 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 7 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut

hat:

"1. Verwendung eines Hautkontaktmittels enthaltend einen Extrakt

einer Alge der Gattung Laminaria zur Heilsteinmassage zur Behandlung folgender körperlicher oder psychischer Beschwerden

oder Erkrankungen: Arthrose, Asthma, Atemnot, Bandscheibenschmerzen, brüchige Fingernägel, Depressionen, Dickdarmentzündung, Eileiterentzündung, eiternde oder nässende Wunden,

Entscheidungsangst, Entzündungen im Mund- und Rachenraum,

Fieber, Fußpilz, Gallenleiden, Gelenkschmerzen, grippale Infekte,

Haarausfall, Halsentzündung, Hexenschuss, Hitzewallungen, juckende oder schuppige Haut, kalte Füße oder Hände, Keuchhusten, Kiefervereiterung, Knochenmarkschwäche, Knochenwucherung, Krampfadern, Lebensmittelallergie, Magenbeschwerden,

Magersucht, Mandelentzündung, mangelndes Selbstbewusstsein,

Menstruationsbeschwerden, Nierenleiden, Neurodermitis, Pickel

und Pusteln, Rheuma, Rückenschmerzen, Scheideninfektion,

Schilddrüsenunterfunktion, Schmerzen beim Zahnen von Babys,

Schuppenflechte, Selbstmordgefahr, Stimmbandreizung, Stottern,

traurige Verstimmung, übertrieben starke Neigung zum Weinen,

Unfruchtbarkeit, Venenentzündung, Verstopfung, Warzen, zu niedriger Blutdruck, Zwölffingerdarmentzündungen.“

Zum genauen Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie des

einen Kit beanspruchenden, nebengeordneten Patentanspruches 7 wird auf die

Akten verwiesen.

Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass Hautkontaktmittel,

die einen Algenextrakt enthielten, einschließlich ihrer Wirkungen aus den Entgegenhaltungen

(1) EP 1 074 262 A1 und

(2) DE 196 54 508 C1

bekannt seien, so dass deren Bereitstellung weder neu noch erfinderisch sei. Für

die im Anspruch 1 darüber hinaus gehenden umfangreichen Indikationsgebiete,

für die die beanspruchte Therapiemethode bisher gemäß

(3) Pschyrembel „Wörterbuch Naturheilkunde und alternative

Heilverfahren“ 1996, Walter de Gruyter & Co., Berlin, S. 69

wissenschaftlich nicht belegt sei, sei vom Anmelder trotz entsprechender Aufforderung durch die Prüfungsstelle kein Nachweis erbracht worden. Der Patentanspruch 1 sei daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Da nur

antragsgemäß entschieden werden könne, seien bereits deshalb auch die Patentansprüche 1 bis 7 nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Sein Patentbegehren verfolgt er auf der Grundlage des am 3. August 2005 eingegangenen Patentanspruches 1, der folgendermaßen lautet:

„Verwendung eines Hautkontaktmittels enthaltend einen Extrakt

einer Alge der Gattung Laminaria zur Heilsteinmassage zur Behandlung körperlicher und/oder psychischer Beschwerden oder

Erkrankungen.“

Der Anmelder macht im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung von Heilsteinmassagen im großen Umfang unzweifelhaft sein dürfte, auch dann, wenn ihre

medizinische Wirksamkeit umstritten sei. Die Erfindung bestehe nun darin, dass

bei der vielfältig angewandten Heilsteinmassage durch die Verwendung eines

entsprechenden Hautkontaktmittels der erwünschte Kontakt zwischen Stein und

Haut erhöht werde. Auf die Wirksamkeit der Heilsteinmassage komme es dabei

nicht an. Entscheidend sei nur, dass eine neue technische Lehre zur Anwendung

der Heilsteinmassage entwickelt worden sei.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und das Patent auf

Grund des neu eingereichten Patentanspruchs 1 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig; sie führt aber nicht zum Erfolg.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der am 3. August 2005 eingereichte Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglichen Patentbegehren Änderungen aufweist,

die den Gegenstand der Anmeldung erweitern. Die im Patentanspruch 1 beanspruchte Verwendung ist jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht patentfähig.

Die im Patentanspruch 1 vom 3. August 2005 enthaltene allgemeine Indikationsangabe „zur Behandlung körperlicher und/oder psychischer Beschwerden

oder Erkrankungen“ umfasst nämlich weiterhin auch die Indikationen, die in dem

dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 1 angegeben

waren. Nachdem sich mit dem neu eingereichten Patentanspruch 1 die Sachlage

somit nicht geändert hat, macht sich der Senat die zutreffende Begründung des

angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses zu eigen und verweist diesbezüglich

zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten auf diese Begründung (vgl. BGH

GRUR 1993, 896 - Leistungshalbleiter).

Auch das Argument des Anmelders, mit der beanspruchten Verwendung sei eine

neue technische Lehre entwickelt worden, eines Nachweises für deren Wirksamkeit bedürfe es jedoch nicht, kann im Übrigen nicht durchgreifen. Eine

Erfindung, für die ein Patent erteilt werden kann, liegt nämlich erst dann vor, wenn

auf ihrer Grundlage eine Lehre gegeben wird, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen (vgl. Schulte PatG 7. Aufl. § 1 Rdn. 20). Inwiefern die Verwendung des in

Rede stehenden Hautkontaktmittels zu einer Erhöhung des Kontaktes zwischen

den Steinen und der Haut und damit tatsächlich zu einer erfolgreichen Behandlung

von körperlichen und/oder psychischen Beschwerden oder Erkrankungen beiträgt,

ist aber weder den Erstunterlagen zu entnehmen, noch durch entsprechende

Nachweise belegt worden.

Für den Senat sind daher keine Gründe ersichtlich, die zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses führen könnten.

Dr. Schröder

Harrer

Dr. Proksch-Ledig

Dr. Schuster

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