Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.01.2008 – 21 W (pat) 326/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 102 39 437

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzender sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller

beschlossen:

Das Patent DE 102 39 437 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. August 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 39 437 mit der Bezeichnung

"Sicherheitsgurtsystem" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist

am 19. Mai 2005 erfolgt.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen mit

- einem Gurtband, bei dem mindestens ein Ende an einer Fahrzeugtragstruktur befestigt ist, und

- mindestens einem Umlenkelement, das das Gurtband in einen

einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt,

- wobei an dem Gurtvorrat eine Straffeinheit vorgesehen ist, die

das Gurtband im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation

strafft, und

- wobei die Straffeinheit einen Straffumlenker aufweist, der das

Gurtband umlenkt, wobei der Straffumlenker linear verfahrbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation

erfolgt und dass der Straffumlenker (11) zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.

Gegen das Patent ist am 11. August 2005 Einspruch erhoben worden.

Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende u. a. auf folgende

Druckschriften:

D1: DE 199 57 794 C2

D7: DE 42 24 924 A1

D8: DE 27 26 096 C2

D9: DE 299 04 404 U1

D15: DE 23 36 531 A1

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

nicht neu ist.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent DE 102 39 437 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 13. November 2006, eingegangen am

17. November 2006, neue Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1

und 2 sowie überarbeitete Seiten 2 und 5 der Beschreibung eingereicht.

Sie beantragt sinngemäß,

das Streitpatent eingeschränkt mit Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag,

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1

und 2 und überarbeiteten Seiten 2 und 5 der Beschreibung, jeweils eingegangen am 17. November 2006

im Übrigen mit den erteilten Unterlagen, aufrechtzuerhalten.

Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

M1 Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen

M2 mit einem Gurtband (4), bei dem mindestens ein Ende an einer Fahrzeugtragstruktur (1) befestigt ist,

M3 und mindestens einem Umlenkelement (8), das das Gurtband (4) in einen einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt,

M4 wobei an dem Gurtvorrat eine Straffeinheit vorgesehen ist,

die das Gurtband (4) im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation strafft,

M5 und wobei die Straffeinheit einen Straffumlenker (11) aufweist, der das Gurtband (4) umlenkt,

M6 wobei der Straffumlenker (11) linear verfahrbar ist und das

Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation erfolgt,

dadurch gekennzeichnet,

M7 dass der Straffumlenker (11) zwischen Umlenkelement (8)

und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch das anstelle des kennzeichnenden

Merkmals M7 beanspruchte kennzeichnende Merkmal M7a, welches lautet:

M7a dass der Straffumlenker (11) unterhalb des Umlenkelements (8) und zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1) angeordnet ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch das anstelle des kennzeichnenden

Merkmals M7 beanspruchte kennzeichnende Merkmal M7b, welches lautet:

M7b dass das Gurtband (7) vom Umlenkelement (8) kommend

zunächst nach unten und anschließend wieder nach oben

geführt ist und dass in der dadurch gebildeten Gurtbandschlaufe der zwischen Umlenkelement (8) und Befestigungspunkt des Gurtbandes (4) an der Fahrzeugtragstruktur (1)

angeordnete Straffumlenker (11) vorgesehen ist.

Hinsichtlich der jeweils darauf rückbezogenen, erteilten Unteransprüche 2 bis 9

wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik nach den

Druckschriften D1, D7, D8 und D9 nicht neu ist.

Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 macht

sie mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D7, D8, und D9 geltend, hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 mangelnde Neuheit gegenüber dem Stand der

Technik nach den Druckschriften D7 und D8 und mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D9 und D15.

Die Einsprechende macht auch unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 geltend.

Die Patentinhaberin ist zu der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2008 wie

schriftsätzlich angekündigt nicht erschienen.

II.

1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu

laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,

ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig

(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. – Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG

GRUR 2007, 449 f. – Rundsteckverbinder).

2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand der Druckschrift D1 substantiiert

mit allen Merkmalen des erteilten Patenanspruchs 1 auseinandergesetzt. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten

worden.

3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich der Einspruch

auch als begründet, da die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach dem Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen jeweils nicht neu sind. Daher kann dahinstehen, ob die Patenansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckt sind und ob ihr Gegenstand den Schutzbereich des Streitpatents erweitert.

Das Streitpatent betrifft ein Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen mit

den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1.

Der hier zuständige Fachmann ist ein berufserfahrener Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Fahrzeugtechnik.

Wie in der Streitpatenschrift ausgeführt ist, weisen heutige Sicherheitsgurtsysteme

in der Regel einen als Rückholvorrichtung fungierenden Aufroller auf, der im unteren Bereich der B-Säule angeordnet ist, Gurtmaterial hält und dieses von einer

ausgefahrenen Position in eine eingefahrene Position zurückholt. Ausgehend von

diesem Aufroller wird das Gurtmaterial über Schulterhöhe über einen Umlenker

dem Insassen zugeführt. Hierbei tritt das Gurtband zwischen Umlenker und Aufroller oder direkt am Umlenker aus der B-Säule aus. Der Umlenker kann höhenverstellbar ausgeführt sein, um unterschiedlichen Körpergrößen und Sitzpositionen

Rechnung zu tragen. Vom Umlenker wird ein Gurtbandabschnitt (Diagonal- oder

Thoraxgurt) zu einem Gurtschloss geführt. Vom Gurtschloss, welches das Gurtband wiederum umlenkt, wird ein weiterer Gurtbandabschnitt (Beckengurt) bis zu

einem Gurtendbeschlag geführt. Der Gurtendbeschlag ist fahrzeugfest angeordnet. Die Fixierung des Gurtbandes am Fahrzeug ist also auf der einen Seite über

einen Aufroller und auf der anderen Seite über einen Gurtendbeschlag realisiert.

Eine Gurtumlenkung erfolgt einmal am Umlenker und ein weiteres Mal am Gurtschloss (siehe Abs. [0002]).

Neben dem Gurtband, den Umlenk- und Fixierungspunkten gibt es weitere Funktionseinheiten, wie beispielsweise Gurtkraftbegrenzer, die die Belastung eines Insassen durch einen Gurt begrenzen und auf einem voreingestellten Niveau halten.

Weiterhin gibt es unterschiedliche Straffsysteme, die eine eventuell vorhandene

Gurtlose aus dem Gurt nehmen, um eine frühzeitige Anbindung des Insassen an

eine Fahrzeugverzögerung zu gewährleisten. Heutige Standardsysteme werden

beispielsweise als Schloss- oder Endbeschlagstraffer ausgeführt und straffen den

Gurt, indem sie eine lineare Bewegung in das Schloss oder den Endbeschlag einleiten. Zum Anderen kommen Aufrollerstraffsysteme zum Einsatz. Durch eine

schnelle Rotation wird bei diesen Systemen Gurtmaterial eingezogen. Ist der Aufroller zu Beginn des Straffvorgangs noch nicht komplett verdichtet, erfolgt zunächst eine Verdichtung des Gurtmaterials auf der Rolle, so dass die Straffung

verzögert eintritt. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Filmspuleffekt. Bei

einem Gurtband, welches auf einem Aufroller bevorratet ist, kann demnach die

Gefahr einer latenten Gurtlose bestehen (siehe Abs. [0003]).

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Sicherheitsgurtsystem gemäß

dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, bei welchem die Strafffunktion auf einfache Weise umgesetzt wird, wobei die Sicherheit eines Fahrzeuginsassens gleichzeitig erhöht wird (siehe Abs. [0007]).

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber

dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.

Denn aus dieser Entgegenhaltung (vgl. die Spalte 1, Zeilen 3 bis 9 und die Figuren 1 und 2 mit Beschreibung) ist ein Sicherheitsgurtsystem für einen Fahrzeuginsassen (Merkmal M1) bekannt, mit einem Gurtband (vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 40

und die Figuren 1 und 2, Gurtbandabschnitt 14), bei dem mindestens ein Ende an

einer Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) befestigt ist (Merkmal M2), und mindestens

einem Umlenkelement (vgl. Spalte 3, Zeilen 32 bis 40 und die Figuren 1 und 2,

Umlenkbeschlag 12), das das Gurtband (Gurtbandabschnitt 14) in einen einem Insassen zugeordneten Teil und einen Gurtvorrat unterteilt (vgl. die Figuren 1 und 2)

(Merkmal M3). An dem Gurtvorrat ist eine Straffeinheit vorgesehen (vgl. Spalte 3,

Zeilen 39 und 40 und die Figuren 1 und 2, Gurtstraffer 16), die das Gurtband

(Gurtbandabschnitt 14) im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation strafft (vgl.

Spalte 4, Zeilen 16 bis 20, Fahrzeugaufprall) (Merkmal M4), wobei die Straffeinheit

(Gurtstraffer 16) einen Straffumlenker aufweist (vgl. Spalte 3, Zeilen 60 und 61

und die Figur 5, Rolle 30), der das Gurtband umlenkt (Merkmal M5), und wobei

der Straffumlenker (Rolle 30) linear verfahrbar ist (vgl. Spalte 4, Zeilen 21 bis 44

und die Figuren 3 bis 5) und das Verfahren im Falle einer gefährlichen Fahrzeugsituation erfolgt (vgl. Spalte 5, Zeilen 52 bis 60 und die Figuren 6 bis 8, Fahrzeugaufprall) (Merkmal M6). Außerdem ist der Straffumlenker (vgl. die Figuren 1 und 2,

Rolle 30) zwischen Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) und Befestigungspunkt

(Gurtaufroller 10) des Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnet (Merkmal M7).

Damit sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag aus der Druckschrift D7 bekannt.

5. Den Gegenständen der Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen fehlt ebenfalls die erforderliche Neuheit.

5.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist ebenfalls gegenüber dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.

Denn bei dieser Entgegenhaltung ist der Straffumlenker (vgl. die Figuren 1 und 2,

Rolle 30) unterhalb des Umlenkelements (Umlenkbeschlag 12) und zwischen Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) und Befestigungspunkt (Gurtaufroller 10) des

Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnet (Merkmal M7a).

Damit sind auch sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D7 bekannt.

5.2 Der Gegenstand des Patenanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist ebenfalls gegenüber dem aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der Technik nicht neu.

Denn bei dieser Entgegenhaltung ist das Gurtband (vgl. die Figur 5, Gurtbandabschnitt 14) vom Umlenkelement (Umlenkbeschlag 12) kommend zunächst nach

unten und anschließend wieder nach oben geführt und in der dadurch gebildeten

Gurtbandschlaufe der zwischen Umlenkelement (vgl. die Figuren 1 und 2, Umlenkbeschlag 12) und Befestigungspunkt (Gurtaufroller 10) des Gurtbandes (Gurtbandabschnitt 14) an der Fahrzeugtragstruktur (B-Pfosten) angeordnete Straffumlenker

(Rolle 30) vorgesehen (Merkmal M7b).

Damit sind auch sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 2 aus der Druckschrift D7 bekannt.

6. Auch die Unteransprüche 2 bis 9, die für den Haupt- und die beiden Hilfsanträge identisch sind, lassen jedenfalls keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht vorgetragen hat (vgl. BGH,

GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH,

GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät).

Das angegriffene Patent ist deshalb in vollem Umfang zu widerrufen.

Dr. Morawek

Baumgärtner

Bernhart

Dr. Müller