Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.01.2008 – 6 W (pat) 30/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 30/07 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 02 890.7-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ri
ch
ters
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller
und
Dipl.-Ing. Küest 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat die
am 18. Januar 1999 eingereichte Anmeldung mit Beschluss vom 27. Juli 2005 mit
der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom
30. Mai 2005 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
22. September 2005, per Fax eingegangen am selben Tag.
Sie verfolgt
ihr Patentbegehren mit den eingereichten Unterlagen vom
30. Mai 2005, im Original eingegangen am 1. Juni 2005, weiter.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Fassadensystem, bestehend aus einzelnen Fassadenelementen (1, 1’), einem Rahmen (2) und zumindest einem im Wesentlichen rechteckigen Füllelement (3, 3’), wobei der Rahmen (2) Teil
des Fassadenelementes (1) ist und dieses umgibt und aus Profilträgern (6) gebildet ist, von denen die senkrechten oder die waagerechten Profilträger (6) einen im Wesentlichen mittig auf der
Profilträgeraußenseite (7) verlaufende Befestigungsnut (8) aufweisen, in der Mittel zum Verbinden mit einem benachbarten Fassadenelement (1) oder Gebäudeteil verdeckt untergebracht sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Mittel zum Verbinden für die Senkrechte als formschlüssig ineinandergreifende distanzlückenbildende Verbindungsmittel
ausgestaltet sind, welche nach Art einer Keilverbindung (12) oder
einer Verriegelung ausgebildet sind.
(Unterstrichene Worte, die offensichtlich bei der Abfassung von
der Anmelderin vergessen wurden, wurden seitens des Senats berichtigt eingefügt).
Im Verfahren ist u. a die DE 41 23 604 A1 berücksichtigt worden.
Die Anmelderin hält den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für patentfähig.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
27. Juli 2005 aufzuheben und
mit den eingereichten Unterlagen vom 30. Mai 2005 die Erteilung
des Patents zu beschließen.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008, eingegangen am 14. Januar 2008, wird um
Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht
begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den
Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Merkmale der Ansprüche sind ursprünglich offenbart.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Fassadensystem zu schaffen, welches sich schnell und einfach an einem Gebäude montieren
lässt (vgl.
DE 199 02 880 A1 Spalte 1, Zeile 34 bis Zeile 36).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 mag zwar neu sein, er stellt jedoch nicht das
Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar, da er sich für den Fachmann in nahe
liegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß der DE 41 23 604 A1 ergibt.
Der hier anzusetzende Fachmann ist ein Diplom-Bauingenieur mit einigen Jahren
Berufserfahrung in der Entwicklung und Fertigung von Fassadensystemen.
Aus der DE 41 23 604 A1 ist ein Fassadensystem, bestehend aus einzelnen Fassadenelementen 10, einem Rahmen 12 und zumindest einem im Wesentlichen
rechteckigen Füllelement 36 bekannt (vgl. Fig. 2).
Der Rahmen 12 ist Teil des Fassadenelementes 10 und umgibt dieses. Er ist aus
Profilträgern 14, 16 gebildet, von denen die senkrechten 16 oder die waagerechten Profilträger 14 eine im Wesentlichen mittig auf der Profilträgeraußenseite verlaufende Befestigungsnut aufweisen (vgl. insbesondere Fig. 2 und 3), in der Mittel
(Stege 48) zum Verbinden mit einem Gebäudeteil verdeckt untergebracht sind.
Im Unterschied zu diesem bekannten Fassadensystem sind beim Gegenstand
nach dem Anspruch 1 die Mittel zum Verbinden zumindest für die Senkrechte als
formschlüssig ineinandergreifende distanzlückenbildende Verbindungsmittel ausgestaltet, welche nach Art einer Keilverbindung oder einer Verriegelung ausgebildet sind.
Auf Grund seines Fachwissens und seiner Berufserfahrung ist dem Fachmann
eine Vielzahl von Verbindungssystemen für das Anbringen von Fassadenelementen bekannt. Dazu zählen u. a. auch Verbindungsmittel, die Verriegelungsmechanismen oder formschlüssig ineinandergreifende, insb. keilartig ausgebildete Verbindungsmittel aufweisen und die wegen der Vormontage der Verbindungsmittel
an den Fassadenelementen und am Gebäudeteil bevorzugt verwendet werden,
weil beim Anhängen der Fassadenelemente an das Gebäudeteil das Eigengewicht
der Fassadenelemente nach Formschluss oder Verrieglung sofort an das Gebäudeteil abgegeben wird und ein langwieriges Setzen von Verbindungsmittel, wie
Schrauben oder Anker, entfällt.
Zur Lösung der eingangs angeführten Aufgabe stehen dem Fachmann, wie dargelegt, unterschiedliche Verbindungssysteme zum Anbringen der Fassadenelemente zur Verfügung, aus denen er lediglich ein montagetechnisch einfaches und
wirtschaftlich vernünftiges auswählen muss, um die beim Fassadensystem nach
der DE 41 23 604 A1 verwendeten Verbindungsmittel im Bedarfsfall zu ersetzen.
Das Fassadensystem nach Anspruch 1, das das Verbinden der Fassadenelemente mit einem Gebäudeteil beinhaltet, beruht demzufolge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Anspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Hiermit sind zwingend auch die rückbezogenen Unteransprüche nicht gewährbar,
da sie zusammen mit dem Anspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Erteilung eines Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal
des nicht patentfähigen Anspruchs 1
teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716
- Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Lischke
Guth
Ganzenmüller
Küest
Cl