Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.01.2008 – 34 W (pat) 318/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 26 422
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr. rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Verfahren zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur
auf einer Holzwerkstoffplatte
Patentansprüche 1 bis 3
Beschreibung Spalten 1 bis 4, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008
1 Blatt Zeichnung, eine Figur gemäß Patentschrift.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 13. Juni 2002 angemeldete und am 20. November 2003
veröffentlichte Patent 102 26 422 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung
zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur auf einer Holzwerkstoffplatte“ hat die
Einsprechende am 20. Februar 2004 Einspruch eingelegt.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 5 des erteilten Patents seien durch den aufgezeigten Stand der
Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschrift:
E1: DE 102 10 725 A1.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen,
schriftsätzlich hilfsweise in den Ansprüchen 1, 4 und 5 den Hinweis auf „feine Holzspäne“ zu streichen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche neu und durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt worden seien.
Die erteilten, nebengeordneten Patentansprüche 1, 4 und 5 lauten:
1. Verfahren zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur an mindestens einer Oberfläche einer Holzwerkstoffplatte, bei welchem die
strukturierten Bereiche durch nachträgliches Aufbringen eines
Materials auf die Holzwerkstoffplatte erzeugt werden, gekennzeichnet durch nachträgliches Aufbringen einer Mischung aus
einem aushärtenden Material mit mindestens einer körnigen
Substanz in Gestalt eines mit feinen Holzspänen oder Kunststoffgranulat vermischten Kunststoffs auf die
fertiggestellte
Holzwerkstoffplatte zum Zwecke der Erzeugung einer rutschhemmenden Oberflächenstruktur.
4. Vorrichtung zum Erzeugen einer Holzwerkstoffplatte mit einer
Pressvorrichtung zum Erzeugen der Holzwerkstoffplatte und einer
nachgeschalteten Strukturierungseinrichtung mit Mitteln zum Aufbringen eines Materials auf mindestens eine Oberfläche der
Holzwerkstoffplatte zum Erzeugen strukturierter Bereiche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierungseinrichtung
Mittel zum Vermischen oder Dispergieren feiner Holzspäne oder
eines Kunststoffgranulats mit mindestens einem aushärtenden
Kunststoff aufweist.
5. Vorrichtung zum Erzeugen einer Holzwerkstoffplatte mit einer
Pressvorrichtung zum Erzeugen der Holzwerkstoffplatte und einer
nachgeschalteten Strukturierungseinrichtung mit Mitteln zum
Aufbringen eines Materials auf mindestens eine Oberfläche der
Holzwerkstoffplatte zum Erzeugen strukturierter Bereiche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Strukturierungseinrichtung
mindestens eine Einrichtung zum Aufbringen der feinen Holzspäne oder des Kunststoffgranulats auf mindestens eine Oberfläche der Holzwerkstoffplatte und mindestens eine Einrichtung
zum separaten Aufbringen eines aushärtenden Kunststoffs auf
mindestens eine Oberfläche der Holzwerkstoffplatte umfasst.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur an mindestens
einer Oberfläche einer Holzwerkstoffplatte, bei welchem die
strukturierten Bereiche durch nachträgliches Aufbringen eines
Materials auf die Holzwerkstoffplatte erzeugt werden, gekennzeichnet durch nachträgliches Aufbringen einer Mischung aus
einem aushärtenden Marterial mit mindestens einer körnigen
Substanz in Gestalt eines mit Kunststoffgranulat vermischten
Kunststoffs auf die fertiggestellte Holzwerkstoffplatte zum Zwecke
der Erzeugung einer rutschhemmenden Oberflächenstruktur.
An diesen Anspruch schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 und 3 unverändert an.
Die Einsprechende hat - wie angekündigt - den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften berücksichtigt:
DE 197 04 643 C2 (auf der Titelseite der Patentschrift falsch wiedergegeben)
DE 198 12 523 A1
DE 197 57 003 A1
DE 197 18 771 A1
DE 197 18 770 A1
DE 93 03 706 U1
US 18 60 561
Deppe, Ernst: Taschenbuch der Spanplattentechnik, 4. Aufl., 2000, DRW-Verlag,
S. 335-342.
II
Der Einspruch ist zulässig - was auch die Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr bestritten hat - und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
Die Gegenstände der verteidigten Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag
sind unbestritten gewerblich anwendbar.
A) Zum Hauptantrag
1. Formal bestehen gegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 keine Bedenken.
Der erteilte Anspruch 1 enthält Merkmale der ursprünglich eingereichten
Ansprüche 1 bis 4. Dass das weitere Material auf die fertig gestellte Holzwerkstoffplatte aufgebracht werden soll, ergibt sich aus der ursprünglichen
Beschreibung Seite 3, Zeile 8 und 9. Die körnige Substanz kann feine Holzspäne
(Seite 4, Zeile 21 bis 22 der ursprünglichen Beschreibung) oder auch Kunststoffgranulat (Seite 4, Zeile 18 der ursprünglichen Beschreibung) sein. Die
rutschhemmende Eigenschaft der Oberfläche ergibt sich schon aus dem ersten
Absatz der ursprünglichen Beschreibung.
Anspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6 und Anspruch 3 geht aus
Seite 4, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung hervor. Anspruch 4 ist aus den
ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 zusammengefasst und Anspruch 5 geht auf
den ursprünglichen Anspruch 11 und die ursprüngliche Seite 7, Zeilen 10 f und
24 ff zurück.
2. Der erteilte Anspruch 1 lässt sich entsprechend der von der Patentinhaberin in
der mündlichen Verhandlung übergebenen Merkmalsanalyse wie folgt gliedern:
a) Verfahren zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur an mindestens einer
Oberfläche einer Holzwerkstoffplatte,
b) - bei welchem die strukturierten Bereiche durch nachträgliches Aufbringen eines
Materials auf die Holzwerkstoffplatte erzeugt werden,
gekennzeichnet durch
c) - nachträgliches Aufbringen auf die fertig gestellte Holzwerkstoffplatte
d) - zum Zwecke der Erzeugung einer rutschhemmenden Oberflächenstruktur
e) - einer Mischung
f) - aus einem aushärtenden Material mit mindestens einer körnigen Substanz
g) - in Gestalt eines mit feinen Holzspänen vermischten Kunststoffs
oder
h) - in Gestalt eines mit Kunststoffgranulat vermischten Kunststoffs.
3. Zum Verständnis der Patentansprüche 1, 4 und 5.
Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Erzeugen einer Oberflächenstruktur an
mindestens einer Oberfläche einer Holzwerkstoffplatte. Wenn Holzwerkstoffplatten
im Bauwesen eingesetzt werden, beispielsweise im Dachbau, werden Platten
bevorzugt, die an ihrer Oberfläche eine gewisse Rutschfestigkeit bzw. Rutschhemmung aufweisen. Dadurch besteht für die Zimmerleute und andere Bauarbeiter, die sich auf dem unfertigen Dach bewegen, eine geringere Verletzungsgefahr durch Ausrutschen (Absatz 0002 der Patentschrift). Das Verfahren
gemäß Patentanspruch 1 sieht zur rutschhemmenden Strukturierung der Holzwerkstoffplatte vor, dass auf die in einer Presse hergestellte, fertige Holzwerkstoffplatte zusätzliches Material aufgebracht wird. Gegenüber anderen
bekannten Verfahren wie Schleifen oder Prägen werden hierdurch die beim
Pressvorgang entstehenden harten oberen und unteren Deckschichten der Holzwerkstoffplatte nicht beschädigt (Absatz 0008). Das aufgebrachte zusätzliche
Material besteht erfindungsgemäß aus einer Mischung aus einem aushärtenden
Material, nämlich Kunststoff, mit einer körnigen Substanz, hier feine Holzspäne
oder Kunststoffgranulat. Der aushärtende Kunststoff
ist beispielsweise ein
flüssiger oder verflüssigbarer Kunststoff oder ein Kunstharz, die sich gut zum
Einmischen oder Dispergieren von feinen Holzspänen oder Kunststoffgranulat
eignen (Absatz 0010).
Die erfindungsgemäße Vorrichtung zum Erzeugen einer Holzwerkstoffplatte weist
gemäß Anspruch 4 außer einer Pressvorrichtung eine Einrichtung zum Vermischen oder Dispergieren einer körnigen Substanz mit einem aushärtenden
Kunststoff auf. Dadurch kann gewährleistet werden, dass das Material bereits in
der gewünschten Form präzise auf die Oberfläche aufgebracht werden kann
(Absatz 0015).
Alternativ kann gemäß Anspruch 5 die Strukturierungseinrichtung eine Einrichtung
zum Aufbringen der
feinen Holzspäne oder des Kunststoffgranulats auf
mindestens eine Oberfläche der Holzwerkstoffplatte und eine Einrichtung zum
separaten Aufbringen eines aushärtenden Materials auf mindestens eine Oberfläche der Holzwerkstoffplatte aufweisen (Absatz 0016).
4. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht neu.
Grundlage für die Beurteilung der Neuheit der Erfindung ist das Wissen des
gedachten Fachmanns (BGH in GRUR 1995, 331 - elektrische Steckverbindung),
hier eines Dipl.-Ing. des Maschinenbaus der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit
langjähriger Erfahrung in der Herstellung von Holzwerkstoffplatten und deren
Oberflächenbehandlung. Zum maßgeblichen Gegenstand eines Schutzrechts
gehört auch alles, was zwar in den Merkmalen des Patentanspruchs und im
Wortlaut der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des
Fachmanns jedoch nach seinem allgemeinen Fachwissen für die Ausführung der
unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ist und
deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf. Dazu gehören ferner auch solche
Abwandlungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart nahe liegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die
Worte als auf ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so dass er sie gewissermaßen in Gedanken gleich mitliest, auch wenn
er sich dessen nicht bewusst ist (BGH in GRUR 1995, 332 - elektrische Steckverbindung).
Die deutsche Patentanmeldung 102 10 725 mit älterem Zeitrang (Anmeldetag
12. März 2002, Offenlegungstag 25. September 2003) gilt in ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung als Stand der Technik (PatG § 3 Abs. 2 Nr. 1). Nachfolgend wird auf die Offenlegungsschrift DE 102 10 725 A1
(E1) Bezug
genommen, die mit der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung
übereinstimmt.
Die E1 zeigt und beschreibt ein Verfahren und eine Anlage zur Herstellung von
Holzwerkstoffplatten mit strukturierter Oberfläche (vgl. Bezeichnung). Dort wird die
fertig gestellte, aus dem Pressvorgang freigegebene Holzwerkstoffplatte durch
nachträgliches Aufbringen eines Materials mit einem strukturierten Reibbelag
versehen, der rutschhemmend ist (vgl. Absatz 0009 und 0010). Die Merkmale a
bis d sind daher verwirklicht. Die D1 offenbart in Absatz 0023 und in Anspruch 4,
dass das Reibgut (=körnige Substanz) und das aushärtende Material (dort Leim)
als vermischtes Streugut auf die Holzwerkstoffplatten aufgebracht werden
(Merkmale e und f).
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Rückbeziehung
des Anspruchs 4 der Entgegenhaltung auf den Anspruch 1 verwiesen. Offenbart
sei somit in der E1 lediglich, zunächst Leim punkt-, linien- oder streifenförmig auf
mindestens eine Seite der Holzwerkstoffplatte aufzutragen, anschließend vollflächig eine Schicht Reibgut aufzubringen, dann nicht vom Leim gebundenes
Reibgut zu entfernen (Anspruch 1) und anschließend zusätzlich Reibgut und Leim
als vermischtes Streugut auf die Holzwerkstoffplatte aufzubringen (Anspruch 4).
Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der maßgebliche
Fachmann wird bestrebt sein, der Anmeldung einen technisch sinnvollen Gehalt
zu entnehmen. Er wird Anspruch 4 und Abs. 0023 der Beschreibung deshalb als
Alternative zum im Anspruch 1 beschriebenen Verfahren verstehen, Leim und
Reibgut nacheinander aufzutragen.
Auch Merkmal g (Mischung in Gestalt eines mit feinen Holzspänen vermischten
Kunststoffs) ist der E1 zu entnehmen. Das in der E1 verwendete Reibgut kann aus
dem Fertigungsprozess anfallenden Abfällen, z. B. aus der Feingutabsiebung oder
den Sägespänen bestehen (Abs. 0012) und damit auch aus feinen Sägespänen,
deren Größe in dem angegriffenen Patent nicht näher definiert ist. Die E1
verwendet Leim als aushärtendes Material. Der durchschnittliche fachmännische
Leser weiß, dass Leim die wässrige Lösung eines Klebstoffs ist, der auch
synthetisch sein kann, z. B. auf Kunstharzbasis, und damit ein Kunststoff. Der
Senat vermag sich insofern dem Vorbringen der Patentinhaberin, Kunststoff als
Bindemittel sei gegenüber dem allgemeinen Begriff des Leims speziell und damit
neu, nicht anzuschließen.
Da somit eines der beiden im erteilten Anspruch 1 enthaltenen alternativen
Verfahren (Merkmale a bis g) der E1 zu entnehmen ist, hat der erteilte Patentanspruch 1 keinen Bestand.
Mit dem erteilten Patentanspruch 1 fallen auch die nebengeordneten Patentansprüche 4 und 5 sowie die rückbezogenen Ansprüche 2 und 3, da diese
zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf
Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf Aufrechterhaltung
des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in GRUR 1997, 120
- elektrisches Speichergerät).
B) Zum Hilfsantrag
1) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1
dadurch, dass Merkmal g gemäß obiger Merkmalsgliederung gestrichen wurde.
2) Der Anspruch ist zulässig. Da er in der erteilten Fassung zwei alternativ
verwendbare körnige Substanzen enthält, wird er durch Streichung einer der
beiden Substanzen beschränkt.
3) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist neu.
Merkmal h (Mischung in Gestalt eines mit Kunststoffgranulat vermischten Kunststoffs) ist der E1 nicht zu entnehmen. Gemäß Abs. 0007 und 0019 wird allgemein
auf körnige Bestandteile als Reibgut hingewiesen. Eine derart allgemeine
Vorbeschreibung nimmt das vom angegriffenen Patent beanspruchte Kunststoffgranulat jedenfalls nicht ohne weiteres vorweg, da der Fachmann aus dieser
allgemeinen Angabe nicht die Erkenntnis entnimmt, dass gerade auch oder
zumindest auch Kunststoffgranulat gemeint ist, für dessen Einsatz im angegriffenen Patent Schutz beansprucht wird. Auch wenn hierfür eine ausdrückliche
Nennung nicht erforderlich ist, kann in den Offenbarungsgehalt der E1 nur das mit
einbezogen werden, was der Fachmann bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres
erkennt und
in Gedanken mitliest (BGH in GRUR 2000, 296 - Schmierfettzusammensetzung).
Nach Abs. 0019 der E1 kann es sich bei dem Reibgut um ein abrasives Gut in
Form von Sand, Glas oder Metallsplittern handeln oder um gemahlene Abfallprodukte der Agrarindustrie, wie z. B. Nussschalen, Oliven- oder Kirschkerne
oder Muschelschalen. Vorteilhafterweise werden jedoch bei der Plattenfertigung
anfallende Produktionsabfälle verwendet, wie z. B. Sägespäne oder abgesiebtes
Feingut. Hinweise auf ein Kunststoffgranulat enthalten auch diese Stoffe nicht.
Auch den im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften ist ein Verfahren
mit sämtlichen Merkmalen des verteidigten Anspruchs 1 nicht zu entnehmen, was
auch die Einsprechende nicht bestritten hat.
4) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die von der Einsprechenden stammende deutsche Patentanmeldung 102 10 725
mit älterem Zeitrang ist als Stand der Technik im Sinne des PatG § 3 Abs. 2 bei
der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht zu ziehen. Dieses gilt
auch für das in Absatz 0007 der zugehörigen E1 beschriebene „splatter coating“-
Verfahren, da die Einsprechende weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass
dieses Verfahren vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents zum Stand der
Technik gehört hat. Es ist somit als interner Stand der Technik der Einsprechenden zu werten.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik gab keinerlei Hinweis oder
Anregung, zur Verbesserung der Rutschhemmung ein aushärtendes Material
entsprechend Merkmal h einzusetzen. Er wurde von der Einsprechenden zum
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1, der das nunmehr nur noch als körnige
Substanz beanspruchte Kunststoffgranulat bereits umfasste, auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar.
5) Mit dem Patentanspruch 1 haben die auf diese rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 ebenfalls Bestand.
6) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf PatG § 100 Abs. 2 Satz 2.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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