Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 19 W (pat) 6/05

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Patent 100 10 489

hat der 19. S

enat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentger

ichts auf

die mündlich

e Verhandlung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des V

orsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr

.-Ing. Kaminski und

Dipl.-

Ing. Groß

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

D

as Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am

3. März 2000 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 100 10 489 mit der Bezeichnung „Zugentlastung für ein Elektrokabel“, im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 24. November 2004 mit der Begründung widerrufen, dass der Geg

ens tand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Der gelt

ende Patentanspruch 1 lautet:

„Zugentlastung für Elektrokabel (4) mit

-

-

-

einem ortsfest an einem Gehäuse eines Elektrogerätes

angeordneten Trägerelem

ent (21) und

einer am Trägerelement (21) gehaltenen Klemmeinrichtung für eine Kabelummantelung, wobei

das Trägerelement (21) einen Kabelkanal (22) aufweist,

-

an dessen zumindest einer Seitenwand zumindest eine

scharfkantige sich zum Kabelkanalboden hin verbreiternde

Rippe (27) als Klemmeinrichtung ausgeformt ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

-

-

die Rippe (27) gegen die Zugrichtung des Elektrokabels

(4) geneigt angeordnet ist, derart,

dass das Elektrokabel (4) durch Zugbelastung festklemmbar ist,

wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei Eckpunkte

definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum

Kabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsamen Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausformen.“

Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das in den geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommene letzte Anspruchsmerkmal sei aus

den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 55 vom

24. November 2004

aufzuheben und das Streitpatent mit dem überreichten Anspruch 1

(

Unte

ransprüche, Beschreibung und Zeichnungen wie Patent

-

schrif

t) aufrechtzuerhalten.

Die Einsprec

hende stellte den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen und den angegriffenen Beschlu

ss der Patentabteilung aufrechtzuerhalten (Schriftsatz vom

28. Dezember 2007 - Bl. 21 d. A.).

Die Einsprechende bezweifelt, dass das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1

aus den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen sei. Sie beanstandet weiterhin die Änderung des im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Wortes

„Kabelboden“ in das Wort „Kabelkanalboden“ als unzulässig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat jedoch keinen

Erfolg, weil der Gegenstand

d

es Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus

geht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht

worden ist.

Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker oder Konstrukteur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Zugentlastungen für elektrische Kabel anzusehen.

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1

dadurch, dass im vierten Merkmal das Wort „Kabelboden“ durch das Wort „Kabelkanalboden“ ersetzt ist und dass an ihn das Merkmal

„-

wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei Eckpunkte

definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum

Kabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsamen Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausformen.“

angefügt ist.

Zwar ist das Ersetzen des Begriffs „Kabelboden“ durch den Begriff „Kabelkanalboden“ zulässig, da im ursprünglichen Patentanspruch 1 (4. Merkmal) und in Spalte

2, Zeilen 3 bis 8 der Streitpatentschrift, die mit den ursprünglichen Unterlagen

(S. 2 Z. 18 bis 22 i. V. m. S. 5 Z. 17-19) übereinstimmt, ein „Kanalboden“ und ein

„Kabelkanalb

oden“ als gleichbedeutend entnehmbar sind.

Jedoc

h geht ein G

egenstand

mit den Merk

malen des erteilten

Patentanspruchs 1,

a

n den das in Rede stehende Merkmal angefügt ist, über den Inhalt der Fassung

hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behö

rde

ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 (4) PatG).

Denn der Fachmann konnte aus der Zeichnung - auf die sich die Patentinhaberin

bei der Formulierung des angefügten Merkmals ausschließlich stützte - zwar entnehmen, dass es patentgemäß auf die Schrägstellung einer sich zum Kabelkanalboden hin verbreitenden scharfkantigen Rippe ankommt (Sp. 2 Z. 3 bis 11 der

Streit-PS), weil alle dargestellten Rippen solches in Übereinstimmung mit dem erteilten Hauptanspruch zeigen und ihm dies auch aus dem Stand der Technik (vgl.

z. B. DE 43 02 448 C1, Fig. 1 und 3 i. V. m. Sp. 3 Z. 25 bis 28 und Anspruch 2):

schräggestellte, scharfkantige, sich zum Kanalboden hin verbreitende Rippen 4)

bekannt ist. Er konnte demgegenüber aber nicht erkennen, dass eine Verbreiterung der Rippe, wie sie sich durch die zwei, jeweils durch drei Eckpunkte definierten Flächen, gemäß dem in Rede stehenden und gezeichneten, d. h. nur aus der

Zeichnung entnehmbaren Merkmal ergibt, von Bedeutung sein könnte.

Damit konnte der Fachmann aus der patentgemäßen Aufgabe, eine Zugentlastung

für ein Elektrokabel bereitzustellen, die montagefreundlich ausgestaltet ist und

sich darüber hinaus kostengünstig herstellen lässt (Sp. 1 Z. 64 bis 67 der Streit-

PS) nicht entnehmen, dass das in Rede stehende und gezeichnete Merkmal für

die Lösung bestimmt und geeignet ist (BGH Schienenschalter I - GRUR 1972,

S. 595), da er nicht erwartete, dass die spezielle merkmalsgemäße Gestaltung der

Flächen der Rippe einen Einfluss auf Montagefreundlichkeit und Kostengünstigkeit

einer Zugentlastung hätte haben können.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5.

Bertl

Gutermuth

Dr.-Ing. Kaminski

Groß

Be