Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 19 W (pat) 6/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend das Patent 100 10 489
hat der 19. S
enat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentger
ichts auf
die mündlich
e Verhandlung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des V
orsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Bertl und der Richter Gutermuth, Dr
.-Ing. Kaminski und
Dipl.-
Ing. Groß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
D
as Deutsche Patent- und Markenamt - Patentabteilung 55 - hat das auf die am
3. März 2000 eingegangene Anmeldung erteilte Patent 100 10 489 mit der Bezeichnung „Zugentlastung für ein Elektrokabel“, im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 24. November 2004 mit der Begründung widerrufen, dass der Geg
ens tand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der gelt
ende Patentanspruch 1 lautet:
„Zugentlastung für Elektrokabel (4) mit
-
-
-
einem ortsfest an einem Gehäuse eines Elektrogerätes
angeordneten Trägerelem
ent (21) und
einer am Trägerelement (21) gehaltenen Klemmeinrichtung für eine Kabelummantelung, wobei
das Trägerelement (21) einen Kabelkanal (22) aufweist,
-
an dessen zumindest einer Seitenwand zumindest eine
scharfkantige sich zum Kabelkanalboden hin verbreiternde
Rippe (27) als Klemmeinrichtung ausgeformt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
-
-
-
die Rippe (27) gegen die Zugrichtung des Elektrokabels
(4) geneigt angeordnet ist, derart,
dass das Elektrokabel (4) durch Zugbelastung festklemmbar ist,
wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei Eckpunkte
definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum
Kabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsamen Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausformen.“
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, das in den geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu aufgenommene letzte Anspruchsmerkmal sei aus
den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen.
Die Patentinhaberin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 55 vom
24. November 2004
aufzuheben und das Streitpatent mit dem überreichten Anspruch 1
(
Unte
ransprüche, Beschreibung und Zeichnungen wie Patent
-
schrif
t) aufrechtzuerhalten.
Die Einsprec
hende stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen und den angegriffenen Beschlu
ss der Patentabteilung aufrechtzuerhalten (Schriftsatz vom
28. Dezember 2007 - Bl. 21 d. A.).
Die Einsprechende bezweifelt, dass das letzte Merkmal des Patentanspruchs 1
aus den Figuren 1 und 4 als erfindungswesentlich zu entnehmen sei. Sie beanstandet weiterhin die Änderung des im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Wortes
„Kabelboden“ in das Wort „Kabelkanalboden“ als unzulässig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zwar zulässig, hat jedoch keinen
Erfolg, weil der Gegenstand
d
es Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus
geht, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt ursprünglich eingereicht
worden ist.
Als zuständiger Fachmann ist ein Techniker oder Konstrukteur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Zugentlastungen für elektrische Kabel anzusehen.
Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1
dadurch, dass im vierten Merkmal das Wort „Kabelboden“ durch das Wort „Kabelkanalboden“ ersetzt ist und dass an ihn das Merkmal
„-
wobei die Rippe (27) zwei jeweils durch drei Eckpunkte
definierte Flächen aufweist, welche die Rippe (27) zum
Kabelkanalboden hin verbreitern und an ihrer gemeinsamen Kante die scharfkantige Klemmeinrichtung ausformen.“
angefügt ist.
Zwar ist das Ersetzen des Begriffs „Kabelboden“ durch den Begriff „Kabelkanalboden“ zulässig, da im ursprünglichen Patentanspruch 1 (4. Merkmal) und in Spalte
2, Zeilen 3 bis 8 der Streitpatentschrift, die mit den ursprünglichen Unterlagen
(S. 2 Z. 18 bis 22 i. V. m. S. 5 Z. 17-19) übereinstimmt, ein „Kanalboden“ und ein
„Kabelkanalb
oden“ als gleichbedeutend entnehmbar sind.
Jedoc
h geht ein G
egenstand
mit den Merk
malen des erteilten
Patentanspruchs 1,
a
n den das in Rede stehende Merkmal angefügt ist, über den Inhalt der Fassung
hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behö
rde
ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 (4) PatG).
Denn der Fachmann konnte aus der Zeichnung - auf die sich die Patentinhaberin
bei der Formulierung des angefügten Merkmals ausschließlich stützte - zwar entnehmen, dass es patentgemäß auf die Schrägstellung einer sich zum Kabelkanalboden hin verbreitenden scharfkantigen Rippe ankommt (Sp. 2 Z. 3 bis 11 der
Streit-PS), weil alle dargestellten Rippen solches in Übereinstimmung mit dem erteilten Hauptanspruch zeigen und ihm dies auch aus dem Stand der Technik (vgl.
z. B. DE 43 02 448 C1, Fig. 1 und 3 i. V. m. Sp. 3 Z. 25 bis 28 und Anspruch 2):
schräggestellte, scharfkantige, sich zum Kanalboden hin verbreitende Rippen 4)
bekannt ist. Er konnte demgegenüber aber nicht erkennen, dass eine Verbreiterung der Rippe, wie sie sich durch die zwei, jeweils durch drei Eckpunkte definierten Flächen, gemäß dem in Rede stehenden und gezeichneten, d. h. nur aus der
Zeichnung entnehmbaren Merkmal ergibt, von Bedeutung sein könnte.
Damit konnte der Fachmann aus der patentgemäßen Aufgabe, eine Zugentlastung
für ein Elektrokabel bereitzustellen, die montagefreundlich ausgestaltet ist und
sich darüber hinaus kostengünstig herstellen lässt (Sp. 1 Z. 64 bis 67 der Streit-
PS) nicht entnehmen, dass das in Rede stehende und gezeichnete Merkmal für
die Lösung bestimmt und geeignet ist (BGH Schienenschalter I - GRUR 1972,
S. 595), da er nicht erwartete, dass die spezielle merkmalsgemäße Gestaltung der
Flächen der Rippe einen Einfluss auf Montagefreundlichkeit und Kostengünstigkeit
einer Zugentlastung hätte haben können.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5.
Bertl
Gutermuth
Dr.-Ing. Kaminski
Groß
Be