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BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 7 W (pat) 19/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 13 828.7-14

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dip

l.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und

Dipl.-Ing. Hilber 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung 195 13 828.7-14 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Zahnrädern“ ist am 12. April 1995 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangen. Die Anmeldung nimmt die Priorität der

JP 6-84 775 vom 22. April 1994 in Anspruch.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Prüfungsstelle für Klasse B 21 K des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung mit Beschluss vom

12. Februar 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Verfahren des

seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik

nach der DE 30 06 201 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht patentfähig sei.

Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 23. Juni 2007 neue

Patentansprüche 1 bis 5 vorgelegt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüchen 1 bis 5 vom 23. Juni 2006 mit der

Maßgabe, dass im Patentanspruch 1, vorletzte Zeile, nach dem

Wort „Umfangsbereich“ die Worte „vor dem Drücken“ eingefügt

werden, Beschreibung Seite 1 vom 1. März 2006, Seiten 2 bis 12

vom 7. Dezember 2001, und den ursprünglichen Zeichnungen, Figuren 1 bis 11.

Im Prüfungsverfahren ist u. a. folgende Druckschrift eingeführt worden:

DE 30 06 201 A1.

Im Beschwerdeverfahren wurde in der Zwischenverfügung vom 23. März 2006

vom Berichterstatter auf die Druckschrift

BERGMANN, Wolfgang, Werkstofftechnik, Teil 2: Anwendung,

2. Auflage, München, Hanser Verlag, 1991, S. 86 und 87

hingewiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren zur Herstellung von Zahnrädern aus einem Kohlenstoffstahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 bis 1,0 % C, mit folgenden Schritten:

Bereitstellen eines zu bearbeitenden scheibenförmigen Rohlings (1);

Festklemmen des scheibenförmigen Rohlings; Erhitzen des

äußeren Umfangsbereichs des aufgespannten scheibenförmigen Rohlings (1);

Drücken des äußeren Umfangsbereichs des scheibenförmigen Rohlings (1) zur Ausbildung eines verdickten Abschnitts;

und

Drücken der Verdickung zur plastischen Ausbildung einer

Verzahnung im äußeren Umfangsbereich des scheibenförmigen Rohlings;

dadurch gekennzeichnet, dass der Umfangsbereich vor dem

Drücken auf eine Temperatur von 400 - 500°C erhitzt wird.

Laut geltender Beschreibung (S. 2, letzter Absatz) soll die Aufgabe gelöst werden,

ein Verfahren zu schaffen, das es gestattet, die Nutzungszeiten der eingesetzten

Werkzeuge zu verlängern, die Bearbeitungszeiten zu verkürzen und die Produktivität bei der Herstellung zu erhöhen.

Die geltenden, auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sind

auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren des Anspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents

stellt in der geltenden Fassung keine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen bei der

Entwicklung von industriellen Umformverfahren und der Herstellung von Zahnrädern anzusehen.

Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Gegenstand kann gemäß Offenlegungsschrift

durch den Patentanspruch 1 sowie die Angaben in der Sp. 1, Z. 17 bis 19 sowie

32 bis 37 i. V. m. Fig. 11 als ursprünglich offenbart angesehen werden.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist neu.

Die DE 30 06 201 A1 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Zahnrädern mit

folgenden Schritten: Bereitstellen eines zu bearbeitenden scheibenförmigen Rohlings (ringförmige ebene Scheibe 10), Festklemmen (zwischen den Stützrollen 26

und 28) des scheibenförmigen Rohlings (10); Erhitzen (durch das induktive Heizelement 30) des äußeren Umfangsbereichs des aufgespannten scheibenförmigen

Rohlings (10), Drücken des äußeren Umfangsbereichs des scheibenförmigen

Rohlings (10) zur Ausbildung eines verdickten Abschnitts (Flansch 14a, Fig. 2d);

und Drücken der Verdickung 14a zur plastischen Ausbildung einer Verzahnung

(Zähne 16) im äußeren Umfangsbereich des scheibenförmigen Rohlings (10) (vgl.

dazu dort Patentanspruch 1, sowie die Zeichnung). Das Erhitzen des Umfangsbereichs findet beim Gegenstand der DE 30 06 201 A1 wie beim beanspruchten

Verfahren vor dem Drücken statt (s. S. 5, Abs. 2).

Aus dem Patentanspruch 1 der DE 30 06 201 A1 entnimmt der Fachmann darüber

hinaus, dass der Scheibenrohling aus Metall sein soll. Aus den an das angestrebte

Produkt gestellten Forderungen und aus dem benannten Anwendungsgebiet

(Drehmomentwandler einer Brennkraftmaschine, s. S. 4, Abs. 1) wird er deshalb

Stahl als Material für den Scheibenrohling mitlesen und dabei durch die in dieser

Druckschrift für das Metall vorgeschlagenen, im Bereich von 704 bis 760°C liegenden Wärmebehandlungen für das Zahnrad in dieser Auffassung bestärkt, da

der Fachmann durch Kenntnis des Eisen-Kohlenstoff-Diagramms diesen Temperaturbereich für gezielte Wärmebehandlungen mit Einfluss auf den Gefügezustand

von Stahl (Rekristalisation) einzuordnen weiß.

Der im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 genannte Kohlenstoffstahl

mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 bis 1,0 % C befindet sich dabei in dem für

die beabsichtigte Anwendung üblichen Auswahlbereich. Auch diesen sehr breit

gespreizten Wertebereich wird der Fachmann in der genannten Druckschrift mitlesen, was sich letztlich auch durch die Aufnahme dieses Merkmales in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausdrückt.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 der DE 30 06 201 A1 gibt keinen bevorzugten Temperaturbereich für das Erhitzen des Rohlings im Randbereich vor. Lediglich durch das in dieser Druckschrift dargestellte Ausführungsbeispiel ergeben sich

Hinweise auf den oben bereits genannten Temperaturbereich von 704 - 760°C.

Das Verfahren des geltenden Patentanspruchs sieht im Unterschied dazu vor,

dass der Umfangsbereich vor dem Drücken auf eine Temperatur von 400 - 500°C

erhitzt wird.

Die Umformaufgaben statt wie im Stand der Technik beispielhaft im Bereich von

704 - 760°C angegeben bei einer Temperatur von 400 - 500°C gemäß des geltenden Patentanspruchs 1 durchzuführen verlangt jedoch keine erfinderische Tätigkeit.

Wie in den Anmeldungsunterlagen zur Erläuterung der gestellten Aufgabe beschrieben, erzeugt eine Kaltumformung bei der Herstellung von Zahnrädern

Probleme, die sich durch Rissigkeit des Materials einerseits und andererseits

durch geringe Standzeiten der Werkzeuge zeigen (s. OS, Sp. 1, Z. 34 bis 38).

Gleichzeitig wird angestrebt ein möglichst zunderfreies Produkt bzw. ein Produkt

mit hoher Oberflächengüte bzw. bei einer verbesserten Produktivität zu erhalten

(s. OS, Sp. 1, Z. 55 bis 63). Mit diesen Zielen wird der Fachmann versuchen die

Zahnradherstellung wirtschaftlich und technisch zu optimieren.

Der Fachmann kennt den Zusammenhang zwischen Temperatur und aufzuwendender Kraft für Umformaufgaben. Im Vergleich zur Kaltumformung mit guter

Oberflächenqualität entstehen bei reiner Warmumformung zwar Vorteile in Gestalt

eines geringeren Formänderungswiderstandes, jedoch wird dieser Vorteil durch

eine Verzunderung mit minderer Oberflächenqualität beim Produkt begleitet. Einen

Ausweg aus diesem Dilemma bietet sich dem Fachmann durch Halbwarmumformenverfahren, das eine Verknüpfung der Vorteile von Kalt- und Warmumformen

erlaubt. Halbwarmumformen wird bei erhöhten Temperaturen, bei Stahl zwischen

450 und 700°C, vorgenommen, wobei sich bei gegenüber Kaltumformen erniedrigtem Formänderungswiderstand gleichzeitig bessere Oberflächen und höhere

Festigkeiten als bei reinem Warmumformen einstellen. Die Druckschrift „Werkstofftechnik“ dokumentiert dieses dem Fachmann zuzuordnende Grundwissen im

Hinblick auf die Anwendung der Werkstofftechnik (vgl. dort S. 86, vorletzter Absatz, u. S. 87, Abs. 2). Mit diesen Grundkenntnissen ausgestattet nimmt der

Fachmann im Rahmen ingenieurmäßigen Handelns und mit Wirtschaftlichkeitserwägungen eine Temperaturauswahl für die konkrete Umformaufgabe aus dem zur

Verfügung stehenden Temperaturspektrum vor, um seine Optimierungsaufgabe im

Sinne der gestellten Aufgabe zu lösen. Der Fachmann ist es dabei gewohnt, bei

einem breiten möglichen Temperaturspektrum den Bereich mit wirtschaftlichen

Vorteilen auszuwählen bzw. auch das Spektrum in Richtung weitergehender Vorteile zu verlassen. Insbesondere unter Energieeinsatzgesichtspunkten bietet sich

dabei der Bereich um 450°C an, da sich im Bereich dieser Temperaturen Energie-

und damit Kosteneinsparungen einstellen und gleichzeitig die Dehngrenzenverhältnisse vorteilhaft verändert werden. Dies zeigt das Kurvenbild der Figur 11 der

Anmeldungsunterlagen, aus welchem die Veränderung der Dehngrenze von

Stahlwerkstoffen über die Temperatur hervorgeht. Gleichzeitig gilt es zu beachten,

dass die durch den mechanischen Umformprozess zusätzlich in das Werkstück

eingebrachte Wärme nicht zu Werkstücktemperaturen führt, die ein unerwünschtes Verzundern der Oberflächen wegen zu hoch gewählter Temperatur beim Erhitzen herbeiführen (vgl. auch „Werkstofftechnik“, S. 86, 1.4.2 Verfahrensparameter,

Abs. 2). Deshalb bietet sich der Temperaturbereich um 450°C zusätzlich an, da

auch bei zusätzlich entstehender Umformungsprozesswärme eine ausreichend

große Differenz zu den Temperaturen vorhanden ist, bei denen mit Verzunderung

zu rechnen ist. Ausgehend von der DE 30 06 201 A1 gelangt der Fachmann zu

dem im Kennzeichenteil des geltenden Patentanspruchs 1 genannten Temperaturbereich auf Grund seiner werkstoffkundlichen Grundkenntnisse. Eine erfinderische Tätigkeit ist dazu nicht erforderlich.

Da der Fachmann in naheliegender Weise vom Stand der Technik zum Verfahren

des geltenden Patentanspruchs 1 gelangt, ist dieser Patentanspruch nicht gewährbar.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Tödte

Eberhard

Frühauf

Hilber

Cl