Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 7 W (pat) 352/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 13 910
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents 196 13 910 mit der Bezeichnung "Querstromwärmetauscher sowie Heiz- oder Kühleinrichtung umfassend einen Querstromwärmetauscher", veröffentlicht am 10. März 2005, ist Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass
der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig
sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende neben den im Prüfungsverfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits genannten Druckschriften
1. DE 42 39 455 C2
2. US 4 202 405
3. US 2 858 111
4. EP 03 24 403 A1
5. JP 07-225 093 A und zugehöriger englischer Abstract
folgende Dokumente genannt:
6. nachveröffentlichte englische Übersetzung des japanischen
Patentamts der JP 07-225 093 A
7. Ullmann´s Encyclopedia of Industrial Chemistry, 5. Auflage,
Weinheim 1988, S. 2 - 5, 2 - 7, 2 - 9.
Ferner hat sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und zum Nachweis folgende Unterlagen vorgelegt:
8.
Zeichnung Nr. 1-1-018-07956 eines Axial – Kühlers der
Firma Güntner, Fürstenfeldbruck, vom 3.2.1993 mit der Bezeichnung "S - GFH 090 B/2 x 6 E" (Blätter E 3.1 bis 3.6) in
folgenden Ansichten:
8.1. Hauptansicht verkleinert (E 3.6)
8.2. Seitenansicht von rechts mit Beschriftungsfeld und Benennung "S-GFH 090 B/2x6 E" unten (E 3.3)
8.3 Linker Teil der Hauptansicht des Kühlers (E 3.1)
8.4. Rechter Teil der Hauptansicht und Seitenansicht von links
(E 3.2)
8.5 Draufsicht rechte Seite (E 3.4)
8.6 Draufsicht linke Seite mit techn. Daten im Schriftfeld unten
(E 3.5)
9. Übersendungsschreiben der Hans Güntner GmbH betreffend
die Zeichnung 1-1-018-07956 an die Scheffel Hans GmbH
von Anfang Februar 1993 (E 3.7)
10. Auftragsbestätigung der Hans Güntner GmbH vom 8.2.1993
für 2 Kühler (E 3.8)
11. Rechnung Nr. 11644 der Hans Güntner GmbH
vom
18.2.1993 für 1 Kühler (E 3.9)
12. Lieferschein Nr. 11437 der Hans Güntner GmbH vom
16.2.1993 für 2 Kühler (E 3.10).
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents
gegenüber der Offenbarung der Entgegenhaltungen US 4 202 405 (2) und der
JP 07-225 093 A (5) sowie dem vorbenutzten Kühler (8. - 12.) nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin widerspricht der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Querstromwärmetauscher mit einer Mehrzahl von geneigt angeordneten durchströmbaren Rohren, welche von einem quer zu ihnen gerichteten Kühl- oder Heizstrom umströmbar sind und von
denen die einen mit einem Zufluss und die verbleibenden mit einem auf derselben Seite des Wärmetauschers angeordneten Abfluss verbunden sind, wobei die mit dem Zufluss und die mit dem
Abfluss verbundenen Rohre auf der dem Zufluss bzw. Abfluss gegenüber liegenden Seiten an einen Sammler angeschlossen sind,
dadurch gekennzeichnet,
dass die mit dem Zufluss verbundenen Rohre (in Durchflussrichtung) eine Steigung und die mit dem Abfluss verbundenen Rohre
(in Durchflussrichtung) ein Gefälle aufweisen, wobei die an den
Zufluss angeschlossenen und die an den Abfluss angeschlossenen Rohre im Wesentlichen parallel zueinander verlaufen, und
dass der Sammler auf der dem Zu- und dem Abfluss gegenüberliegenden Seite des Wärmetauschers angeordnet ist, wobei an
den Sammler eine Belüftungseinrichtung angeschlossen ist.
Der erteilte Patentanspruch 3 lautet:
Heiz- oder Kühleinrichtung mit einem Heiz- bzw. Kühlkreislauf
umfassend einen Querstromwärmetauscher gemäß Anspruch 1,
einen Warm-Behälter (17) und einen Kalt-Behälter (18), von denen
der eine an den Zufluss (5) und der andere an den Abfluss (6) des
Wärmetauschers angeschlossen ist, und eine in dem Heiz- bzw.
Kühlkreislauf angeordnete Umwälzpumpe (19), wobei mit der Belüftungseinrichtung (15) eine Überlaufleitung (21) verbunden ist,
die in den Warm-Behälter (17) oder den Kalt-Behälter (18) mündet.
Weitere Ausgestaltungen des Wärmetauschers nach Anspruch 1 bzw. der mit ihm
ausgestatteten Heiz- oder Kühleinrichtung nach Patentanspruch 3 enthalten die
Merkmale der auf ihn rückbezogenen erteilten Patentansprüche 2 bzw. 4.
In der Streitpatentschrift (DE 196 13 910 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,
einen Querstromwärmetauscher der gattungsgemäßen Art zu
schaffen, welcher ein verbessertes Entleerungsverhalten aufweist
(Abs. 0009]).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren
auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch aufgrund des Grundsatzes der
„perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG
analog für zuständig (insoweit dem Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 folgend, Aktenzeichen 23 W (pat) 327/04).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht
begründet.
Auch der Inhalt der nachgereichten englischen Maschinenübersetzung (6) der
JP 07-225 093 durch das japanische Patentamt muss zum Stand der Technik gezählt werden, da der Fachmann bei wichtigen fremdsprachigen Druckschriften jederzeit die Möglichkeit hatte, durch geeignete Übersetzungen oder Teilübersetzungen in Verbindung mit den Zeichnungen und Bezugszeichen Kenntnis von der
der JP 07-225 093 (5) zugrundeliegenden Lehre zu erhalten.
3. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind in den
ursprünglichen Unterlagen offenbart.
4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung
i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.
4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist - unbestritten - neu, da weder
eine der Druckschriften (1) – (7) noch die geltend gemachte Vorbenutzung nach
(8) - (12) einen Querstromwärmetauscher mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 zeigt und beschreibt.
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der mit
der Entwicklung von Wärmetauschern und den damit erstellten Heiz- und Kühleinrichtungen, befaßt ist.
Der Patentanspruch 1 nach Streitpatent lässt sich in Anlehnung an den Vorschlag
der Patentinhaberin wie folgt gliedern:
(a) Querstromwärmetauscher
(b mit einer Mehrzahl von geneigt angeordneten durchströmbaren Rohren
(c) welche von einem quer zu ihnen gerichteten Kühl- oder Heizstrom umströmbar sind.
(d) Von den Rohren sind die einen mit einem Zufluss und
(e) die verbleibenden mit einem auf derselben Seite des Wärmetauschers angeordneten Abfluss verbunden.
(f) Die mit dem Zufluss und die mit dem Abfluss verbundenen
Rohre sind auf der dem Zufluss bzw. Abfluss gegenüber liegenden Seite an einen Sammler angeschlossen.
(g) Die mit dem Zufluss verbundenen Rohre weisen (in
Durchflussrichtung) eine Steigung auf.
(h) Die mit dem Abfluss verbundenen Rohre weisen (in
Durchflussrichtung) ein Gefälle auf.
(i) Die an den Zufluss und die an den Abfluss angeschlossenen
Rohre verlaufen im Wesentlichen parallel zueinander.
(k) Der Sammler ist auf der dem Zu- und Abfluss gegenüberliegenden Seite des Wärmetauschers angeordnet.
(l) An den Sammler ist eine Belüftungseinrichtung angeschlossen.
Auf diese Gliederung wird nachfolgend Bezug genommen.
Aus den im schriftlichen Verfahren angezogenen, jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht wieder aufgegriffenen Schriften US 4 202 405 (2) und
JP 07-225 093 A (5) sind Querstromwärmetauscher bekannt, die die Merkmale
a - e und f bzw. a - e und g oder h nach der vorgenannten Merkmalsgliederung
aufweisen. Gegenstand der US 4 202 405 (2), Fig. 1 und 4 ist ein luftgekühlter
Kondensator mit (mindestens) einem insgesamt etwa horizontal liegenden, mit
Dampf beaufschlagten Rohrbündel 11, dessen Rohre an einer Seite mit einem
Zufluss 23 und einem Abfluss 24 sowie an der anderen Seite mit einem gemeinsamen Sammler 31 verbunden sind. Die Rohrleitungen weisen zwischen Zu- und
Abflussanschluss ein Gefälle auf, so dass die Rohre zwischen Zulaufanschluss
und Sammler einerseits und die Rohre zwischen Sammler und Abflussanschluss
andererseits nicht parallel, sondern geneigt zueinander angeordnet sind (Sp. 3
Z. 58 bis 68). Am Abflusssammler 22 ist ein Anschluss (vent 22A) vorgesehen,
durch den ggf. nicht kondensierter Dampf zu einem weiteren Kondensator (vent
condensor) geführt werden kann (Sp. 4 Z. 67 bis Sp. 5 Z. 2).
In der JP 07 225 093 (5), siehe englische Kurzfassung und Übersetzung (6), ist
ein Wärmetauscher für einen Wäschetrockner beschrieben, der ein Rohrbündel
mit auf der gleichen Seite liegendem Wasserzufluss 19 und Wasserabfluss 20
aufweist. Die mit dem Wasserzufluss verbundenen Rohre und die offenbar parallel
zu diesen verlaufenden mit dem Wasserabfluss verbundenen Rohre gehen auf der
dem Wasserzufluss und dem Wasserabfluss gegenüber liegenden Seite über einen höherliegenden Rohrbogen ineinander über (Fig. 1 bis 3). Der Wärmetauscher ist gegenüber der Horizontalen geneigt. Wasserzufluss und Wasserabfluss
sind an seiner tiefer liegenden Seite angeordnet. Wenn der Wärmetauscher (bzw.
der Wäschetrockner) abgestellt wird, wird ein Wasserzuflussventil in der Wasserleitung geschlossen und der Wasserzufluss 19, 22 belüftet, um das Wasser durch
sein Eigengewicht in die tiefer gelegene Ablaufleitung 20, 24 aus dem Wärmetauscher ablaufen zu lassen und so bei niedrigen Temperaturen ein Einfrieren des
Wärmetauschers zu verhindern. Dass die geneigte Anordnung des Wärmetauschers ursächlich etwas mit seiner Entleerung beim Abstellen zu tun hätte, ist
nicht ersichtlich.
Hinweise auf eine Kombination dieser beiden, prinzipiell völlig verschiedene Lösungsprinzipien zeigenden Druckschriften (2) und (5) miteinander oder mit den
anderen im schriftlichen Einspruchsverfahren genannten, in der mündlichen Verhandlung aber nicht wieder aufgegriffenen Druckschriften (1), (3), (4) und (7) liegen nicht vor. Eine Kombination der daraus bekannten Lehren würde auch nicht
zum streitgegenständlichen Wärmetauscher mit paralleler Rohrführung und einem
an der den Anschlüssen gegenüberliegenden Seite liegenden Sammler mit Belüftungseinrichtung führen.
In der geltend gemachten Vorbenutzung nach (8), deren Offenkundigkeit nach
Vorlage der Originaldokumente in der mündlichen Verhandlung auch von der
Patentinhaberin nicht mehr in Zweifel gezogen wird, ist ein Querstromwärmetauscher nach dem Einpasssystem beschrieben, der aus zwei Rohrsystemen, einem
unteren und einem parallel darüber liegenden Rohrsystem besteht, die im Gegenstrom durchflossen werden. Unter Einpasssystem ist der Durchfluss eines Mediums durch einen Wärmetauscher in nur einer Richtung zu verstehen, im Unterschied zum streitpatentlichen Zweipasssystem, bei dem der Wärmetauscher gemäß Fig. 1 vom Eingang links in den rechts angeordneten Sammler und wieder
zurück zum Ausgang links also in beide Richtungen durchflossen wird. Beim
Wärmetauscher nach (8) ist auf der in der Hauptansicht der Zeichnung links angeordneten, tiefer liegenden Anschlussseite der Zufluss für den unteren Wärmetauscher und der Abfluss für den oberen Wärmetauscher, jeweils mit Sammler und
Entleerungsöffnung versehen, angeordnet. Auf der in der Hauptansicht der Zeichnung rechts angeordneten, höher liegenden Anschlussseite ist dann der Zufluss
für den oberen Wärmetauscher und der Abfluss für den unteren Wärmetauscher,
jeweils mit Sammler und Entlüftungsöffnung versehen, dargestellt.
Dem vorbenutzten Wärmetauscher fehlen deshalb die Merkmale e, f, g, h, k im
Sinn der patentierten Lehre nach Anspruch 1 und zugehöriger Beschreibung, die
aus den weiteren Beschreibungs- und Zeichnungsunterlagen eindeutig offenbart
sind. Auch der Hinweis der Einsprechenden auf eine auszugsweise Kopie aus
Ullmann's Enzyklopädie für die Industrielle Chemie, 1988 (7) kann die fehlenden
Merkmale der Vorbenutzung (8) nicht nahelegen, denn daraus sind dem Fachmann zwar verschiedene Details von Wärmetauschern lehrbuchartig bekannt, so
auch unter anderem, dass Wärmetauscher nach ihrer Passzahl klassifiziert werden. Dies ergibt sich lediglich beispielhaft aus Seite 2 - 5 unter dem Buchstaben D, wo die Einteilung bzw. Klassifizierung der Wärmetauscher nach der Passzahl aufgeführt ist. Auf der Seite 2 - 7 sind unterschiedlich schaltungstechnisch
ausgebildete Wärmetauscher aufgezeigt. Auf der Seite 2 - 9 sind Beispiele der
Ausbildung von Wärmetauschern für vordere Enden, "front end", mittlere Abschnitte, "shell types", und rückseitige Enden, "rear end" genannt, beispielhaft angegeben. In der rechten Spalte, die rückseitigen Enden betreffend, sind unter dem
Buchstaben L (rechte Spalte ganz oben) rückseitige Enden mit Anschlüssen und
unter dem Buchstaben P (rechte Spalte, viertes Bild von oben) auch sogenannte
Kollektoren oder Sammler angegeben.
Es fehlt aber hier und auch bei dem Vorbenutzungsgegenstand (8) gerade die gedankliche Anregung, warum der Fachmann einen kundenspezifisch entwickelten
und optimierten Querstromwärmetauscher nach (8) hätte ändern sollen und welche der aus (7) bekannten, dort aber nur katalogartig aufgezeigten Lösungsprinzipien er aus welchem Grund hätte kombinieren sollen, um auf die gegenüber (8)
bestehenden Unterschiede des Gegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents
zu kommen wie
-
2- Pass-Durchfluss statt 1-Pass-Durchfluss,
- Zu- und Abläufe nur auf der niedriger gelegenen Anschlussseite,
-
nur 1 Sammler auf der gegenüberliegenden, höher gelegenen
Seite zur Verbesserung des Entwässerungsverhaltens durch
Halbierung des maximalen Ablaufwegs,
- Verzicht auf Anschlüsse oder Flansche auf der höher gelegenen Seite,
- Einbau eines Belüfters - nicht Entlüfters - in den Sammler auf
der höher gelegenen Seite.
Ohne Hinweis oder Anregung aus dem Stand der Technik bedurfte es deshalb
auch nach mosaikartiger Betrachtung des Standes der Technik erfinderischer
Überlegungen, um die Kombination der Merkmale a) - l) nach Anspruch 1 des
Streitpatents aufzufinden.
Der Patentanspruch 1 ist danach rechtsbeständig.
4.3 Der Patentanspruch 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 lediglich
durch die Verwendung eines Querstromwärmetauschers nach Anspruch 1 des
Streitpatents in einer üblichen Heiz- oder Kühleinrichtung. Für deren prinzipiell
bekannten Aufbau wurde keine erfinderische Leistung geltend gemacht. Sie ist für
den Senat auch nicht ersichtlich. Für den Patentanspruch 3 gilt deshalb sinngemäß das vorstehend zu Anspruch 1 Gesagte.
Der Patentanspruch 3 ist danach rechtsbeständig.
4.4 Die Patentansprüche 2 bzw. 4 sind auf den Patentanspruch 1 bzw. Patentanspruch 3 rückbezogen.
Mit dessen Rechtsbeständigkeit haben daher auch diese Ansprüche Bestand.
Tödte
Eberhard
Schlenk
Frühauf
Cl