Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 30.01.2008 – 9 W (pat) 412/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 31 162

9 W (pat) 412/04 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters

Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 6. Juli 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Kupplungskopf zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges"

erteilt. Gegen dieses Patent richten sich zwei Einsprüche. Die Einsprechenden

sind der Auffassung, der patentierte Kupplungskopf sei weder neu noch beruhe er

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweisen u. a. auf folgenden Stand der

Technik:

D1 CH 317732

D7

Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ der

GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959.

Sie beantragen übereinstimmend,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom

15. Juni 2005 eingereichten Patentanspruchs 1, der erteilten Patentansprüche 2 bis 5 sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie meint, der beschränkt verteidigte Streitgegenstand sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007, per Fax am 18. Juni 2007

eingegangen, hat die Patentinhaberin zudem beantragt,

nach Aktenlage zu entscheiden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Kupplungskopf (1) zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges, mit einer Filtereinrichtung zur Filterung der Druckluft, welche einen in einem Gehäuse (3) des

Kupplungskopfes (1) integrierten, zwischen zwei Druckluft-Anschlüssen (11, 13) angeordneten Filtereinsatz (15) beinhaltet,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Filtereinsatz (15) topfförmig ausgebildet ist, mit einem offenen

Kopfende (21) und einem Boden (29), und bei einem vorbestimmten Leitungsdruck an einem der Druckluft-Anschlüsse (11, 13) gegen die Kraft

wenigstens einer Druckfeder (17, 19) in eine eine Kurzschlussverbindung

zwischen den beiden Druckluft-Anschlüssen (11, 13) öffnende Position

bewegbar ist, wobei die Druckfeder (17) außen am Filtereinsatz (15) im

Bereich seines Kopfendes (21) angreift und die Bewegung des Filtereinsatzes (15) in vertikaler Richtung erfolgt.

Die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Streitpatentschrift sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

II.

Die Einsprüche sind unbestritten zulässig. Sie haben in der Sache Erfolg.

1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, sie gehen unbestritten aus den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw. der Streitpatentschrift hervor.

2. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf ist neu, denn ein Kupplungskopf mit einem Filtereinsatz, der sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 aufweist, ist im Stand der Technik nicht nachgewiesen worden.

3. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf beruht jedoch nicht auf erfinderischer

Tätigkeit, denn er ergibt sich für einen Durchschnittsfachmann ohne Weiteres aus

der CH 317732 i. V. m. dem Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ der GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959.

Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat bei seiner folgenden Bewertung einen

mit der Konstruktion und Entwicklung von Druckluftbremsanlagen, bei einem Fahrzeug- bzw. -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung voraus.

Aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ ist ein Filtereinsatz bekannt, der topfförmig ausgebildet

ist, vgl. insb. die Querschnittsdarstellung auf S. 1 des Prospekts. Der Filtereinsatz

weist ein nach unten gerichtetes, offenes Kopfende und an seinem oberen Ende

einen Boden auf. Der Filtereinsatz ist gegen die Kraft wenigstens einer Druckfeder

in eine Position bewegbar, die eine Kurzschlussverbindung zwischen den beiden

Druckluft-Anschlüssen öffnet, vgl. insb. die Beschreibung auf S. 2 des Prospekts.

Dass diese Kurzschlussverbindung bei einem vorbestimmten Leitungsdruck an einem der Druckluft-Anschlüsse zustande kommt, ergibt sich zwangsläufig infolge

der Dimensionierung der wenigstens einen Druckfeder. Ausweislich der Querschnittsdarstellung greift die Druckfeder außen an einem Bund des Filtereinsatzes

an, der näher an seinem Kopfende als an dessen Boden angeordnet ist. Damit erfolgt der Druckfederangriff im Bereich seines Kopfendes. Schließlich zeigt die

Querschnittsdarstellung noch, dass die Bewegung des Filtereinsatzes in vertikaler

Richtung erfolgt.

Der vorbekannte Filtereinsatz ist in einem Rohrleitungsluftfilter mit separatem Gehäuse vorgesehen. Das erfordert einen hohen baulichen Aufwand, denn das Luftfiltergehäuse muss eigenständig hergestellt, bearbeitet und in die Druckluftbremsanlage eingebaut werden. Durch die beidseitig erforderliche Verschraubung mit

der Druckluftleitung besteht eine zusätzliche Leckgefahr und damit ein permanentes Sicherheitsrisiko.

Wenn der um ständige Verbesserung des Standes der Technik bemühte Durchschnittsfachmann diese Nachteile beseitigen will, muss er sich an den Kupplungskopf nach der CH 317732 aus seinem einschlägigen Fachgebiet erinnern. Denn

bereits dabei ist ein Filtersieb 39 als Filtereinsatz in einen Kupplungskopf 11 zur

pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges integriert worden, vgl. insb. Fig. 4. Durch einfache Übernahme

des vorbenannten Filtereinsatzes mit seiner Sicherheitsfunktion bei Verstopfung

anstelle des Filtersiebs 39 in den Kupplungskopf einer Druckluftbremsanlage vermeidet der Durchschnittsfachmann die vorgenannten Nachteile des separaten

Rohrleitungsfilters. Mithin gelangt er allein in fachgerechter Auswertung des am

Anmeldetag zur Verfügung stehenden Fachwissens zu dem beanspruchten Kupplungskopf, eine erfinderische Tätigkeit war dazu nicht erforderlich.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig.

Gleiches gilt für die Gegenstände der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 5.

Bülskämper

Bork

Friehe

Dr.-Ing. Höchst

Ko