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BPatG Beschluss vom 31.01.2008 – 8 W (pat) 3/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

31. Januar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 48 140

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin

Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Patentinhabers wird der Beschluss der

Patentabteilung 16 vom 1. Dezember 2003 aufgehoben und das

Patent 198 48 140 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht

erhalten:

Patentanspruch 1, eingegangen am 15. April 2004,

Patentansprüche 2 bis 5 sowie Beschreibung und Zeichnungen

wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Der Patentinhaber hat am 20. Oktober 1998 eine Erfindung mit der Bezeichnung

„Trocknungsvorrichtung zum Trocknen von schüttfähigem Material“ beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 3. Februar 2000 wurde hierauf das Patent

198 48 140 erteilt und am 21. Juni 2000 dessen Erteilung veröffentlicht. Nach

Prüfung des Einspruchs der Firma

F… GmbH,

…strasse in

L…

hat die Patentabteilung 16 des Patentamts mit Beschluss vom 1. Dezember 2003

das Patent widerrufen, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach dem

3. Firmenprospekt „Motan Trockner” (E3),

nicht neu sei.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat der Patentinhaber am

2. Januar 2004 Beschwerde eingelegt. In seiner Beschwerdebegründung vom

14. April 2004 hat er einen neuen Hauptantrag und zwei Hilfsanträge eingereicht

und ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der

Technik neu sei bzw. die beanspruchte Kombination nach dem weiteren druckschriftlichen Stand der Technik

1.

2.

4.

5.

6.

EP 0 061 161 B1 (E1),

DE 31 31 471 C3 (E2),

Firmenprospekt „Trocknen mit Motan” (E4),

DE 27 42 297 A1 (E5),

DE 34 12 173 A1 (E6)

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungsverfahren ist noch folgender Stand der Technik genannt worden

7. DE 33 20 978 A1 und die

8. DE 296 21 313 U1.

Nach dem am 15. April 2004 eingegangenen, mit „Hauptantrag“ überschriebenen

geltenden Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine

a) Trocknungsvorrichtung zum Trocknen von schüttfähigem

Material, insbesondere Kunststoffgranulat oder -pulver,

b) mit einem einen Aufnahmeraum (3) für das zu trocknende

Material (4) aufweisenden Trocknungsbehälter (1),

c)

einer Gaszufuhrleitung (10) zum Einleiten von Trocknungsgas in den Trocknungsbehälter (1),

d)

einem Auslass (16) zum Abführen des eingeleiteten Trocknungsgases und

e)

einer Schalt- und Regeleinrichtung (2) zum Regeln des einzuleitenden Trocknungsgas-Volumenstroms mittels

f)

einer in der Gaszufuhrleitung (10) angeordneten Volumenstromeinrichtung (11),

dadurch gekennzeichnet, dass

g)

die Volumenstromeinstelleinrichtung (11) aus mindestens

zwei

Durchflussabsperr-/Freigabeeinrichtungen besteht,

i)

die in mindestens zwei parallel geschalteten Leitungszweigen (22) der Gaszufuhrleitung (10) angeordnet und

h)

von der Schalt- und Regeleinrichtung (2) nur zwischen einer

geöffneten und einer geschlossenen Stellung umschaltbar

sind,

k)

so dass der in den Aufnahmeraum (3) eingeleitete Trocknungsgas-Volumenstrom durch die Anzahl und/oder Auswahl

der geöffneten Durchflussabsperr-/Freigabeeinrichtungen bestimmt ist.

Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Dem Patentgegenstand liegt (Spalte 1, Zeilen 53 bis 58) die Aufgabe zugrunde,

eine Trocknungsvorrichtung zu schaffen, mit der sich der in den Trocknungsbehälter einzuleitende Trocknungsgasvolumenstrom auf sehr genaue und schnelle

und darüber hinaus auch auf einfache und kostengünstige Weise regeln lässt.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2008 hat der Patentinhaber und

Beschwerdeführer vorgetragen, dass aus dem Firmenprospekt „Motan Trockner”

(E3) nicht zu entnehmen sei, dass die Volumenstromeinstelleinrichtung aus mindestens zwei parallel geschalteten Leitungszweigen bestehe. Auch gehörten die

auf der auf Seite 2 der E3 in der Zeichnung aufgeführten Steuerventile (1.4) nicht

zu einer Volumenstromeinrichtung, sondern seien der Steuerung eines Regenerationskreislaufs zuzuordnen. Im Übrigen beschreibe der Stand der Technik ein anderes Trocknungsprinzip, nämlich einen geschlossenen Kreislauf mit variablen

Molekularsieben zum Trocknen des Trocknungsgases. Diese Molekularsiebe seien jedoch beim Streitgegenstand nicht vorgesehen.

Der Pateninhaber und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 16 vom 1. Dezember 2003 aufzuheben und das Patent 198 48 140 mit folgenden Unterlagen

beschränkt aufrecht zu erhalten nach Hauptantrag Patentanspruch 1, eingegangen am 15. April 2004, Patentansprüche 2 bis

5 sowie Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der geltende Patentanspruch 1 keine vollständige Lehre zum technischen Handeln enthalte. Die pauschale Angabe einer Schalt- und Regeleinrichtung enthalte keinen Hinweis darauf,

wie der Trocknungsgas-Volumenstrom geregelt würde. Auch sei der Gegenstand

des Patents gegenüber dem Firmenprospekt „Motan Trockner” (E3) nicht mehr

neu, denn der in diesem Prospekt auf Seite 2 dargestellte Trockner zeige bereits,

dass vor den Patronen mit darin angeordnetem Molekularsieb Durchflussabsperr-

/Freigabeeinrichtungen angeordnet seien, die der Regelung des Trocknungsgas-

Volumenstroms dienten.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist

sie auch begründet, da der Gegenstand des angefochtenen Patents eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 darstellt.

2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 bis 5 entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Patentansprüchen 1 bis 5 mit der Ausnahme, dass im Merkmal (h) des Patentanspruchs 1 das Wort „nur“ eingefügt ist. Dieses Wort ist zwar in der Form so nicht

offenbart. In Spalte 2, Zeile 10 Stelle heißt es jedoch

-

die Durchflussabsperr/Freigabeeinrichtungen sind lediglich

zwischen einer geöffneten und …..

Die Wörter „lediglich“ oder „nur“ sind als gleichwertig zu betrachten, denn beide

weisen darauf hin, dass lediglich oder nur das Ventil geöffnet bzw. geschlossen

ist, also um diese beiden Schaltzustände herbeigeführt werden sollen und können.

3. Der Patentanspruch 1 enthält eine vollständige Lehre zum technischen Handeln.

Die Regelung des Volumenstroms erfolgt über einen Prozessor, wobei gemäß

Patentanspruch 1 offen gelassen wird, welcher Parameter zur Regelung des Volumenstroms herangezogen wird. Dem in der Beschreibung (Sp. 3, Z. 52 ff.) angeführten Ausführungsbeispiel ist zu entnehmen, dass die Auslasstemperatur des

ausströmenden Trockengases erfasst und in Abhängigkeit von der Auslasstemperatur der Trocknungsgasvolumenstrom erhöht (bei zu niedriger Temperatur) oder

der Trocknungsgasvolumenstrom reduziert wird (bei zu hoher Temperatur des

Trocknungsgases). Mit diesem Hinweis entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1 eine vollständige Lehre zum technischen Handeln, denn dieser muss

nicht sämtliche realisierbaren Möglichkeiten enthalten. Es reicht die allgemeine

Angabe aus, dass eine Regelung erfolgt. Welcher Parameter dazu herangezogen

werden kann, kann den in der Beschreibung beschriebenen Ausführungsbeispielen entnommen werden.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig ist, ist gegenüber dem im Verfahren

befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu, denn keine der Druckschriften beschreibt dessen Merkmale in seiner Gesamtheit. So zeigt keine der Druckschriften eine Volumenstromeinstelleinrichtung, die aus mindestens zwei parallel

geschalteten Leitungszweigen besteht, die in der Gaszufuhrleitung (10) angeordnet sind und Durchflussabsperr-/Freigabeeinrichtungen aufweisen.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Bei der streitgemäßen Vorrichtung soll die Trocknungsvorrichtung eine Volumenstromeinstelleinrichtung aufweisen, die aus mindestens zwei Durchflussabsperr-

/Freigabeeinrichtungen besteht, wobei diese Einrichtungen in mindestens zwei parallel geschalteten Leitungszweigen der Gaszufuhrleitung angeordnet sind. Diese

Ventile sind von der Schalt- und Regeleinrichtung, also vom Prozessor, nur zwischen einer geöffneten und einer geschlossenen Stellung umschaltbar. Das

Merkmal

k)

(„so dass der in den Aufnahmeraum (3) eingeleitete Trocknungsgas-Volumenstrom durch die Anzahl und/oder Auswahl

der geöffneten Durchflussabsperr-/Freigabeeinrichtungen bestimmt ist“)

beinhaltet drei Lösungen, wobei bei der ersten Lösung der Trocknungsgas-Volumenstrom durch die Anzahl der Ventile bestimmt ist. Bei der zweiten Lösung

wird der Trocknungsgas-Volumenstrom über die Auswahl der Ventile (z. B. Ventile

mit unterschiedlichen Durchlassquerschnitten) eingestellt und bei der dritten Lösung wird der Trocknungsgas-Volumenstrom über die Auswahl der Ventile und die

Anzahl der Ventile bestimmt. Somit entspricht dieses Merkmal einem auf eine Vorrichtung gerichteten Merkmal, das eindeutig zur Kennzeichnung der Vorrichtung

erforderlich ist.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnolgie mit

mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Trocknens schüttfähigen Materials,

keine Anregungen.

In der EP 0 061 161 B1 (E1) ist

a)

eine Vorrichtung zum Trocknen von schüttfähigem Material

beschrieben, die folgende weiteren Merkmale aufweist:

b) mit einem einen Aufnahmeraum für das zu trocknende Material (4) aufweisenden Trocknungsbehälter,

c)

einer Gaszufuhrleitung zum Einleiten von Trocknungsgas in

den Trocknungsbehälter,

d)

einem Auslass zum Abführen des eingeleiteten Trocknungsgases und einer Schalt- und Regeleinrichtung zum Regeln

des einzuleitenden Trocknungsgas-Volumenstroms mittels

f)

einer in der Gaszufuhrleitung angeordneten Volumenstromeinrichtung.

Bei der Trocknungsvorrichtung nach der EP 0 061 161 B1 wird das Trocknungsgas über ein Gebläse angesaugt. Nach dem Gebläse wird der Trocknungsgasvolumenstrom auf parallel verlaufende Zweigleitungen aufgeteilt und Kammern

zugeführt, die mit einem Adsorptionsmittel zum Entfeuchten des Trocknungsgases

versehen sind. Nach Verlassen der Kammern wird der Trocknungsgasvolumenstrom in einer Sammelleitung wiederum zusammengefasst. Anschließend wird der

Trocknungsgasvolumenstrom in einer Leitung dem Trocknungsbehälter zugeführt.

Die Regelung des Volumenstroms erfolgt bei dieser Trocknungsvorrichtung entweder

1.

über eine Drossel, die in der einen Zuführleitung direkt vor

der Trocknungsvorrichtung angeordnet ist und entsprechend

der Auslasstemperatur mehr oder weniger geöffnet ist (Sp. 5,

Z. 63 ff.),

2.

durch Veränderung der Gebläsedrehzahl (Sp. 5, ZZ. 50 ff.)

oder

3.

durch Öffnen der am Gebläse angeordneten Bypassleitung

(PA 4 der E1).

In dieser Druckschrift sind somit drei Möglichkeiten zur Steuerung des Volumenstroms (Merkmal (i) des Anspruchs 1) angegeben, die jedoch nicht an der streitgemäßen Stelle vorgesehen sind und auch nicht der patentgemäßen Volumenstromeinstelleinrichtung entsprechen.

Beim Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der E1 sind mehrere Trocknungsvorrichtungen parallel geschaltet. Die Regelung des Trocknungsgasvolumenstroms einer

jeden einzelnen Trocknungsvorrichtung erfolgt hier auch schon über einen in der

Abluftleitung angeordneten Temperaturfühler, wobei jeder Trocknungsvorrichtung

ein Temperaturfühler zugeordnet ist. Ferner weist jede Zuführleitung einer Trocknungsvorrichtung eine Drossel auf, die über einen Stellmotor in Abhängigkeit von

dem dazugehörenden Abluft-Temperaturfühler den Trocknungsgasvolumenstrom

für die betreffende Trocknungsvorrichtung steuert. Wenn auch die Trocknungsvorrichtungen parallel geschaltet sind, so erfolgt die Steuerung des Volumenstroms jedoch nicht in parallel geschalteten Rohren, die jeweils Ventile aufweisen, sondern einzeln für jede Trocknungsvorrichtung.

In der Druckschrift „MOTAN TROCKNER“ (E3) ist eine Trocknungsvorrichtung

beschrieben, die die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist.

Ferner ist, wie der darin gezeigten Schemazeichnung zu entnehmen ist, vor den

parallel geschalteten, mit einem Adsorptionsmittel versehenen Kammern in jedem

zu einer Kammer führenden Rohr ein Steuerventil (1.4) angeordnet. Aussagen

über die Funktionsweise dieser Steuerventile sind der E3 nicht zu entnehmen. Es

ist lediglich der Hinweis enthalten, dass der Bedarf an Trockenluft der zu trocknenden Granulatmenge angepasst ist.

In der DE 27 42 297 A1 (E5, Anmelderin Fa. M…) wird anhand der Figur 1, die

der in der (E3) gezeigten Schemazeichnung entspricht, beschrieben, welche

Funktion die bereits in der (E3) gezeigten Ventile offensichtlich besitzen. Gemäß

der Beschreibungseinleitung der (E5) arbeiten die bekannten Trockner nach dem

Prinzip (S. 4, letzter Absatz ff.), dass in einem Gehäuse, das um eine Achse drehbar ist, verschiedene Trocknungspatronen angeordnet sind, die dazu dienen, der

aus einer Trocknungskammer abgesaugten Luft die dort aufgenommene Feuchtigkeit zu entziehen, wobei jeweils eine bereits mit Feuchtigkeit gesättigte Trocknungspatrone in einem zweiten Trocknungskreislauf angeordnet ist, in welcher ihr

die Feuchtigkeit entzogen wird. Dies wird als nachteilig angesehen. Daher liegt

dieser Druckschrift die Aufgabe zugrunde, einen konstruktiv einfachen, schnell

den wechselnden Arbeitsbedingungen anpassbaren Trockner zu schaffen, der

u. a. eine beschleunigte Abgabe der im Kunststoff vorhandenen Feuchtigkeit

erlaubt. Um diese Aufgabe zu lösen, sind die Trocknungspatronen nicht mehr

drehbar angeordnet, sondern werden durch entsprechendes Öffnen oder Schließen von elektromagnetischen Ventilen entweder an den Trocknungskreislauf oder

an den Regenerierungskreislauf angeschlossen, wobei im Regenerierungskreislauf den Trocknungspatronen die aufgenommene Feuchtigkeit wieder entzogen

wird. Dieser Sachverhalt ist auf Seite 10 (handschriftlich) in Zusammenhang mit

Figur 2 beschrieben. Dort ist aufgeführt, dass im Trocknungskreislauf die Ventile in

den Kammern (51) und (59) und (56) und (58) geöffnet sind, jedoch im Regenerierungsprozess diese Kammern geschlossen werden und die Kammern (52) und

(57) geöffnet sind. Somit haben diese elektromagnetischen Ventile - obzwar sie

wie beim Streitgegenstand nur zwischen einer geschlossenen bzw. einer geöffneten Stellung umschaltbar sind - dennoch nichts mit der Regelung des Trocknungsgas-Volumenstroms zu tun, dem sie dienen ausschließlich dazu, eine Trocknungspatrone entweder im Trocknungskreislauf oder im Regenerierungskreislauf

mit einem Gas zu beaufschlagen.

Keine der genannten Druckschriften gibt dem Fachmann Hinweise oder Anregungen zu dem Gedanken den Trockengas-Volumenstromes über parallel geschaltete

Leitungen, die jeweils mit Ventilen versehen sind. Dazu bedurfte es vielmehr einer

erfinderischen Tätigkeit. Auch wenn umschaltbare und nur von einer offenen in

eine geschlossene Stellung schaltbare Ventile als solche bereits im Stand der

Technik beschrieben sind (z. B. E5), so sind diese Ventile dort zu einem anderen

Zweck und auch an einer anderen Stelle eingesetzt, nämlich in der Steuerung der

Regenerierung der Trocknungspatronen. Daraus entnimmt der Fachmann keine

Anregungen auf den streitpatentgemäßen Einsatz der Ventile. Auch gibt es an

keiner Stelle des im Verfahren befindlichen Standes der Technik Hinweise auf die

zweite und dritte Möglichkeit der Regelung des Trocknungsgasvolumenstroms,

durch die Auswahl bzw. Anzahl und Auswahl der geöffenten Ventile. Dies ist auch

beim Regenereien nicht erforderlich.

Die DE 31 31 471 C3 (E2), der Firmenprospekt „Trocknen mit Motan” (E4), sowie

die DE 34 12 173 A1 (E6), DE 33 20 978 A1 und die DE 296 21 313 U1 sind in der

mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Sie liegen auch weiter

ab und können demzufolge keine Hinweise auf die Lehre des Streitpatents geben,

wie der Senat überprüft hat.

Der Patentanspruch 1 ist daher in der geltenden Fassung bestandsfähig.

Nachdem der Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, sind die auf ihn rückbezogenen

Patentanspruche 2 bis 5 ebenfalls bestandsfähig, da sie auf Ausgestaltungen der

Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Hu