Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 34 W (pat) 325/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 19 989
… 08.05
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.
Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das am 15. Januar 2004 veröffentlichte deutsche Patent 102 19 989 mit
der Bezeichnung „Rohrweiche für pneumatisch zu fördernde Schüttgüter und
Dichtungsanordnungen“ hat die Einsprechende am 10. April 2004 Einspruch
eingelegt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei. Die Einsprechende verweist auf folgende Druckschriften:
D1:
D2:
D3:
DE 24 48 436 A1
DE 195 21 301 A1
EP 0 344 584 B1 und die zugehörige Offenlegungsschrift
EP 0 344 584 A2 (D3a).
Die Einsprechende führt u. a. aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1
gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei, zumindest nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu
sei und durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt werde.
Im Patenterteilungsverfahren ist neben den Druckschriften D2 und D3a noch die
DE 40 28 582 A1 herangezogen worden. In der Patentschrift sind noch die DE
37 30 419 A1, die DE 38 17 349 A1, die DE 39 11 424 A1, die DE 40 09 218 A1,
die DE 41 02 008 A1, die DE 41 08 529 A1, die DE 39 00 580 A1 und die DE
42 37 419 A1 angeführt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Rohrweiche für pneumatisch zu fördernde Schüttgüter mit einem
Gehäuse (15) und einem drehbar darin angeordneten Rotor (10),
wobei das Gehäuse wenigstens drei Eingänge (7) und Ausgänge (8, 9) aufweist, so dass verschiedene Leitungssysteme
durch entsprechende Stellung des Rotors (10) miteinander verbunden werden können, wobei in den Eingängen (7) und den
Ausgängen (8, 9) jeweils ein Einsteckstutzen (14) angeordnet ist,
der mit dem Kanal (11) des Rotors (10) korrespondiert und im
Mündungsbereich des Einsteckstutzens (14) zum Kanal (11) hin
eine nicht elastische Dichtungshülse (4, 5, 6) angeordnet
ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtungshülse (4, 5, 6) eine
Verdrehsicherung (23, 24) zugeordnet ist, welche der Dichtungshülse (4, 5, 6) lediglich ein axiales Bewegungsspiel ermöglicht,
eine zirkulare Verdrehung jedoch verhindert.
Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 12 nachgeordnet.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift und zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die
Akte verwiesen.
II
1.
Der Einspruch ist zulässig, er hat in der Sache aber nicht zum Erfolg
geführt.
2.
Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
1.
Rohrweiche für pneumatisch zu fördernde Schüttgüter
1.1 mit einem Gehäuse (15) und
1.2
einem drehbar darin angeordneten Rotor (10),
1.3 wobei das Gehäuse wenigstens drei Eingänge (7) und Ausgänge (8, 9)
aufweist, so dass verschiedene Leitungssysteme durch entsprechende
Stellung des Rotors (10) miteinander verbunden werden können,
1.4 wobei
in den Eingängen (7) und den Ausgängen (8, 9)
jeweils ein
1.5
1.6
Einsteckstutzen (14) angeordnet ist,
der mit dem Kanal (11) des Rotors (10) korrespondiert, und
im Mündungsbereich des Einsteckstutzens (14) zum Kanal (11) hin eine
nicht elastische Dichtungshülse (4, 5, 6) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.7
dass der Dichtungshülse
(4, 5, 6) eine Verdrehsicherung
(23, 24)
zugeordnet ist,
1.8 welche der Dichtungshülse (4, 5, 6) lediglich ein axiales Bewegungsspiel
ermöglicht, eine zirkulare Verdrehung jedoch verhindert.
3.
Zum Verständnis des Anspruchs 1.
Das Patent betrifft eine Rohrweiche. Fachmann ist hier ein Dipl.-Ing. (FH)
Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Rohrweichen.
Diese weisen beispielsweise einen Eingang und zwei Ausgänge auf und dienen
insbesondere zum Verteilen und Zusammenführen von Schüttgutströmen innerhalb pneumatischer Fördersysteme oder als Silobefüllweiche. Anspruch 1 enthält
in Merkmal 1 zwar die Angabe „für pneumatisch zu fördernde Schüttgüter“. Eine
Beschränkung auf die pneumatische Förderung von Schüttgütern sieht der
Anspruch 1 damit jedoch nicht vor. Unter einer Rohrweiche versteht der
Fachmann daher auch Kugelhähne oder Ventile der Kugelschieberbauart aus dem
allgemeinen Rohrleitungsbau, die z. B. als „Drei-Wege Rohrweichen“ ausgebildet
sind. Der Fachmann kennt sich insofern in beiden Fachgebieten aus. In den Ein-
und Ausgängen der Rohrweiche ist patentgemäß jeweils ein Einsteckstutzen
sowie in dessen Mündungsbereich zum Kanal hin eine Dichtungshülse angeordnet, der eine Verdrehsicherung zugeordnet ist. Die Dichtungshülse kann somit
lediglich in axialer Richtung verschoben werden, nicht jedoch in Umfangsrichtung
gedreht werden.
4.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens
der Einsprechenden nicht bestritten. Die erteilten Ansprüche stimmen mit den
ursprünglich eingereichten Ansprüchen bis auf wenige lediglich redaktionelle
Änderungen überein.
5.
Die Rohrweiche nach Anspruch 1 ist neu.
Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift
D1 wurde in der mündlichen Verhandlung bestritten.
Die D1 zeigt und beschreibt ein Ventil der Kugelschieberbauart (Seite 2, letzter
Abs., und Seite 3, Absatz 2, der D1) und damit eine Rohrweiche im Sinne des
angegriffenen Patents (Merkmal 1). Das Ventil weist ein Gehäuse (dort Ventilgehäuse 14) und einen drehbar darin angeordneten Rotor (Schließorgan 16) auf.
Auch die Merkmale 1.1 und 1.2 sind daher verwirklicht. Neben der Ausbildung des
Ventils mit nur einem Ein- und einem Ausgang beschreibt die D1 auch Ventile mit
mehreren Durchlässen
(Seite 3, Abs. 1 und Seite 10, Abs. 1), so dass
verschiedene Leitungssysteme durch entsprechende Stellung des Rotors
miteinander verbunden werden können (Merkmal 1.3). Im Ein- und Ausgang des
Ventils ist in Figur 4 jeweils ein Einsteckstutzen angeordnet, der mit dem Kanal
(Durchlass 15) des Rotors (Schließorgan 16) korrespondiert. Da der Fachmann
Einsteckstutzen ohne weiteres auch bei Ventilen mit mehr als zwei Ein- und
Ausgängen vorsehen wird, sind die Merkmale 1.4 und 1.5 ebenfalls verwirklicht.
Im Mündungsbereich des Einsteckstutzens zum Durchlass (15) sieht die D1 ein
Dichtungsglied (32) aus Polyimid vor, einem zähen, nichtmetallischen Werkstoff
mit hoher Verschleißfestigkeit, welcher eine große Härte und Steifigkeit aufweist
(Seite 6, Abs. 3 bis Seite 7, Abs. 1). Dieses Dichtungsglied entspricht daher einer
nicht elastischen Dichtungshülse gemäß Merkmal 1.6. Das Dichtungsglied ist am
unteren Ende eines Faltenbalgs (26) in einer nutförmigen Ausnehmung befestigt,
der an seinem oberen Ende (30) ortsfest in das Ventilgehäuse eingebaut ist (vgl.
Seite 5, letzter Abs. bis Seite 6, Abs. 1 und Fig. 4). Damit ist das Dichtungsglied
(32) zwar am Faltenbalg (26) gehalten, jedoch nicht gegen Verdrehen gesichert,
so dass allein durch Schwingungen, wie sie im Betrieb oder bereits bei der
Montage des Ventils auftreten, sich das Dichtungsglied in radialer Richtung
drehen kann. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob ein Faltenbalg
lediglich eine rein axiale Bewegung zulässt, wie von der Einsprechenden
behauptet. Die Merkmale 1.7 und 1.8 sind daher in der D1 nicht verwirklicht.
Auch den übrigen Druckschriften sind zumindest die Merkmale 1.7 und 1.8 nicht
zu entnehmen.
6.
Die gewerbliche Anwendbarkeit der Rohrweiche nach Anspruch 1 ist
zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.
7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Das Patent geht aus von einer Rohrweiche für pneumatisch zu fördernde
Schüttgüter mit einem Gehäuse, an dem ein oder mehrere Eingänge und
gegenüberliegend ein oder mehrere Ausgänge für das zu fördernde Schüttgut
angeordnet sind. In dem Gehäuse ist mindestens ein Läufer drehbar angeordnet,
der mit einem Förderrohr verbunden ist, welches je nach Drehlage des Läufers
einen oder mehrere Eingänge mit einem oder mehreren Ausgängen verbindet. Der
Läufer besteht aus mehreren Teilen, die radial spreizbar ausgebildet sind und
damit den Spalt zwischen Gehäuse und den Rotorteilen ähnlich wie bei einer
Trommelbremse auf nahezu Null reduzieren kann. Vor dem Verstellen werden die
verbliebenen Spalten der gegenüberliegenden Rohrwandstärken von Gehäuseabgang und Rotor mit Spülgas gesäubert [Abs. 0011 der Patentschrift].
Nachteilig ist der insgesamt hohe mechanische Aufwand und der damit verbundene hohe Wartungsbedarf des Dichtsystems [Abs. 0012 der Patentschrift].
Der Erfindung liegt deshalb die Aufgabe zugrunde, eine Rohrweiche der eingangs
genannten Art zu schaffen, die ohne elastische Abdichtungen „totraumarm“ mit
geringstem Spalt verstellt wird [Abs. 0013 der Patentschrift].
Die Lösung der gestellten Aufgabe erfolgt durch die Merkmale der technischen
Lehre des Anspruchs 1.
Die Druckschrift D1 kann nach Ansicht des Senats als nächstkommender Stand
der Technik angesehen werden. Die D1 zeigt und beschreibt bereits die Merkmale 1 bis 1.6 des angegriffenen Anspruchs 1 (siehe hierzu die vorstehenden
Ausführungen zur Neuheit).
Damit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen
Patents von der Rohrweiche nach der D1 noch durch die Merkmale 1.7 und 1.8.
Die D1 zielt darauf ab, eine Beschädigung des Ventilsitzes oder des Schließorganes oder einer dem Schließorgan zugeordneten Dichtung zu vermeiden.
Hierzu ist ein Dichtungsglied auf steuerbare Weise zwischen einer Stellung in
Anlage an dem Schließorgan und einer Stellung mit Abstand zu dem Schließorgan
bewegbar. Durch die steuerbare Bewegung treten keine Beschädigungen des
Ventilsitzes auf (Seite 1 und Seite 2, Abs. 2 der D1). Das Dichtungsglied (32) ist
zwar am Faltenbalg (26) gehalten, jedoch nicht gegen Verdrehen gesichert. Da
das Dichtungsglied in der D1 auf einem zentrischen Ventilsitz des Kugelventils
anliegt, treten auch dann keine Abdichtungsprobleme auf, wenn sich die Dichtungshülse in der D1 verdreht. Insofern kann die D1 keine Anregung zur
Ausbildung einer patentgemäßen Rohrweiche mit den Merkmalen 1.7 und 1.8
geben.
Dieses gilt auch unter Berücksichtigung der Druckschriften D3 und D3a. Der
Offenlegungsschrift EP 0 344 584 A2 (nachfolgend D3a) ist eine Dichtungsanordnung an einem Drehschieber zu entnehmen, der als Rohrweiche für
pneumatisch zu fördernde Schüttgüter einsetzbar ist (vgl. Spalte 6, Abs. 3 der
D3a). Dieser Drehschieber weist offensichtlich die Merkmale 1.1 bis 1.5 auf (vgl.
Fig. 1). Ein Ausführungsbeispiel der D3a sieht eine mechanische Rückhaltevorrichtung (23) vor, bestehend aus einem konzentrisch angeordneten Formblech (24), das ein Herausgleiten der Ringdichtung (12) aus dem Ringkanal (11)
verhindert (Spalte 8, Zeile 9 bis 13 und Fig. 2b). Das an seinem unteren Abschnitt
t-förmig gestaltete Formblech (24) greift in eine Ausnehmung der Ringdichtung (12) ein (vgl. Fig. 2b). Damit ist die Ringdichtung zwar in axialer Richtung
geführt, jedoch nicht gegen Verdrehen gesichert. Dieses Ausführungsbeispiel geht
somit nicht über den Stand der Technik nach der D1 hinaus.
Gemäß Fig. 2c) der D3a ist zwar ein Zwischenring (26) vorgesehen, der gegen
Verdrehen gesichert ist (vgl. Spalte 7, Zeile 31 bis 43 und Spalte 8, Zeile 19
bis 30). Dieser liegt aber ständig am Rotor an, was zu Abrieb führt, der jedoch
nicht hinnehmbar ist, wenn eine hohe Reinheit des zu fördernden Gutes gefordert
ist. Im Übrigen soll der Zwischenring ebenfalls lediglich verhindern, dass die
Dichtung aus dem Ringkanal heraustritt. Dies gilt insbesondere für die Phase, in
der die Dichtung ohne Gegendruck durch ein Maschinenelement ist (Spalte 3,
Zeile 32 bis 36). Eine Anregung, die Ringdichtung selbst gegen Verdrehen zu
sichern, gibt daher auch dieses Ausführungsbeispiel der D3a nicht.
Der Offenbarungsgehalt der EP 0 344 584 B1 (D3) ist geringer als der der zugehörigen Offenlegungsschrift. Diese Druckschrift kann daher ebenfalls nicht zum
Gegenstand des Anspruchs 1 führen.
Die D2 weist - wie ohne weiteres erkennbar - allenfalls die Merkmale 1 bis 1.6 auf
(vgl. insb. Fig. 1 und 2). Dort ist der Dichtkörper (100) ebenfalls nicht mit einer
Verdrehsicherung ausgestattet (Merkmale 1.7 und 1.8). Die D2 führt daher ebenfalls weder allein noch in Kombination mit einem anderen Stand der Technik zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Er wurde
von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen. Eine nähere Diskussion dieser
Entgegenhaltungen erübrigt sich daher.
8.
Die Unteransprüche 2 bis 12 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und
haben daher ebenfalls Bestand.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
Me