Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.02.2008 – 6 W (pat) 303/04
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 25 700
… 08.05
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 199 25 700 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. August 2003 veröffentlichte Patent 199 25 700 mit der Bezeichnung „Rollenlager mit einem Rollenkäfig und Verfahren zur Herstellung eines
Rollenkäfigs für ein Rollenlager“ ist mit Schriftsatz der Einsprechenden vom
21. November 2003, per Fax eingegangen am gleichen Tag, Einspruch erhoben
worden.
Die Einsprechende hält das in der mündlichen Verhandlung mit einem neuen Anspruch 1 verteidigte Verfahren für nicht patentfähig. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurde unter anderem die US 3 582 165 als Entgegenhaltung angezogen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
neue Patentansprüche 1 und 2, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnung wie Patentschrift.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden und trägt vor, das beanspruchte Verfahren sei gegenüber dem Stand der Technik neu und beruhe auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Herstellung eines Rollenkäfigs (20) für ein Rollenlager,
wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Vorfertigen des Rollenkäfigs (20) mit einer Vielzahl von Fensterlöchern (21) längs einer Umfangsrichtung des Rollenlagers und mit
zwischen diesen in einem konstanten Abstand angeordneten Trennsäule (22), mittels zumindest eines Stanzvorganges, wobei jede der
Trennsäulen (22) in einer im Wesentlichen rechtwinkligen Form mit
einer oberen Fläche (23) und einer unteren Fläche (25) und einem
Paar von Seitenflächen (10) ausgebildet wird,
Anordnen der unteren Fläche (25) einer der Trennsäulen (22) des
Rollenkäfigs (20) auf einem Stützkörper (30) einer Pressformeinrichtung, und
Durchführen eines Pressformschrittes durch Verschieben eines
Presswerkzeuges (11) der Pressformeinrichtung in einer Pressrichtung zur Innen-/Außenseite der Radialrichtung des Rollenlagers zu
dem Stützkörper (30) hin, wobei das Ausbilden der Trennsäule (22)
des Rollenkäfigs (20) durch den Pressformschritt vollständig durchgeführt wird, während dessen an jeder der beiden Seitenflächen (10)
der Trennsäule (22) zumindest eine längs der Radialrichtung abgeschrägte Berührungsfläche (24) zur Anlage an die Rollkörper (8) als
glatte Fläche ausgebildet wird,
der Stützkörper (30) während des Pressformschrittes lediglich einen
Mittelabschnitt längs einer Breitenrichtung der unteren Fläche (25)
der Trennsäule (22) stützt, und hierbei zumindest ein Paar aus einem
linken und einem rechten Ausdehnungsabschnitt (26) ausgebildet
werden, die aus der unteren Fläche (25) des Rollenkäfigs (20) in der
Pressrichtung herausragen, wobei während des einzigen Pressformschrittes auch Rundabschnitte (R) an den an die Trennsäule (22) angrenzenden Ecken der benachbarten Fensterlöcher (21, 21) ausgebildet werden, wobei
die Berührungsbreite des Vorsprungsabschnitts (32) des Stützkörpers (30), welcher in Berührung mit der unteren Fläche (25) der
Trennsäule (22) ist, als auch der Schrägwinkel der Schrägflächen (33) derart festgelegt sind, dass die Querschnittsfläche S0
der Trennsäule (22) gleich der Summe (S1 + S2) der Querschnittsflächen der Trennsäule (22) ist.
Hieran schließt sich der rückbezogene Patentanspruch 2 an, zu dessen Wortlaut,
ebenso wie zu weiteren Einzelheiten, auf die Akten verwiesen wird.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen
die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach
dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie
(Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007,
859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori,
der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden
hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499
- Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori;
BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen,
ausreichend substantiiert und damit zulässig.
a) Die Merkmale der geltenden Patentansprüche sind ursprünglich offenbart im
Anspruch 4, bzw. auf Seite 10 der Beschreibung, sowie in Figur 3. In der Patentschrift findet dies seine Entsprechung in den Ansprüchen 7 und 8, sowie
im Absatz [0051].
b)
Im vorliegenden Fachgebiet
ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
„Allgemeiner Maschinenbau“ mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der
Konstruktion von Wälzlagern als Fachmann anzusehen.
c) Es muss nicht entschieden werden, ob ein Verfahren mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 neu ist, da es jedenfalls nicht als das Resultat
einer erfinderischen Tätigkeit angesehen werden kann.
In der Patentschrift wird bezüglich des Standes der Technik bemängelt, bei
herkömmlichen Pressformverfahren bestehe der Nachteil, dass eine Querschnittsveränderung an den Trennsäulen, insbesondere auch eine Veränderung der Abmessungen in der Längsrichtung der umgeformten Trennsäulen
zur Folge habe. Daraus leitet sich für die Patentinhaberin die Aufgabe ab, die
Fertigungsgenauigkeit zu erhöhen. Diese Aufgabe wird allerdings im Wesentlichen bereits durch das aus der US 35 82 165 bekannte Verfahren gelöst.
Denn diese Druckschrift offenbart bereits ein
Verfahren zur Herstellung eines Rollenkäfigs (cage) 21 für ein Rollenlager (roller and cage combination) 20, wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
Vorfertigen des Rollenkäfigs 21 mit einer Vielzahl von Fensterlöchern 25 längs einer Umfangsrichtung des Rollenlagers und mit zwischen diesen in einem konstanten Abstand angeordneten Trennsäulen 26, mittels zumindest eines Stanzvorganges, wobei jede der
Trennsäulen 26 in einer im Wesentlichen rechtwinkligen Form mit einer oberen Fläche und einer unteren Fläche und einem Paar von
Seitenflächen ausgebildet wird (vgl. Fig. 3),
Anordnen der unteren Fläche 37 einer der Trennsäulen 26 des Rollenkäfigs 21 auf einem Stützkörper (mandrel or anvil) 51 einer Pressformeinrichtung (vgl. Fig. 15), und
Durchführen eines Pressformschrittes durch Verschieben eines
Presswerkzeuges (coining punch) 53 der Pressformeinrichtung in einer Pressrichtung zur Innenseite der Radialrichtung des Rollenlagers
zu dem Stützkörper 51 hin, wobei das Ausbilden der Trennsäule 26
des Rollenkäfigs 21 durch den Pressformschritt vollständig durchgeführt wird, währenddessen an jeder der beiden Seitenflächen (bei Position 55, 56 in Figur 15) der Trennsäule 26 zumindest eine längs der
Radialrichtung abgeschrägte Berührungsfläche (vgl. Sp. 4, Zeile 64 ff.
„ … diverging forming surfaces 55 which cause plastic deformation of
metal at 56 which would otherwise interfere with the roller so that it
forms an inclined surface 36“) zur Anlage an die Rollkörper (rollers) 22 als glatte Fläche ausgebildet wird,
wobei während des einzigen Pressformschrittes auch Rundabschnitte
(vgl. rund Eckabschnitte der Fenster 25 in Figur 9) an den an die
Trennsäule 26 angrenzenden Ecken der benachbarten Fensterlöcher 25 ausgebildet werden.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich von
demjenigen, welches die US 35 82 165 offenbart, somit durch folgende
Punkte:
ο
der Stützkörper (30) stützt während des Pressformschrittes
lediglich einen Mittelabschnitt längs einer Breitenrichtung der
unteren Fläche (25) der Trennsäule (22), und bildet hierbei zumindest ein Paar aus einem linken und einem rechten Ausdehnungsabschnitt (26) aus, die aus der unteren Fläche (25) des
Rollenkäfigs (20) in der Pressrichtung herausragen,
ο
die Berührungsbreite des Vorsprungsabschnitts (32) des
Stützkörpers (30), welcher in Berührung mit der unteren Fläche (25) der Trennsäule (22) ist, als auch der Schrägwinkel
der Schrägflächen (33) sind derart festgelegt, dass die Querschnittsfläche S0 der Trennsäule (22) gleich der Summe (S1
+ S2) der Querschnittsflächen der Trennsäule (22) ist.
Diese Unterschiede stellen jedoch nicht das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit dar.
Gemäß Streitpatent wird nur ein Mittelabschnitt 25 durch den Stützkörper 32
abgestützt, so dass, entsprechend Figur 3 der Patentschrift, entlang der nicht
unterstützten Bereiche der Ausdehnungsabschnitte 26 das an den Berührungsflächen 24 durch das Presswerkzeug 11 verdrängte Material dorthin
ausweichen kann (vgl. hierzu Abschnitt [0050] des Streitpatents).
Dieser Verfahrensschritt findet sein Vorbild bereits in ähnlicher Ausbildung in
der US 35 82 165. Dort erfolgt der in Figur 15 dargestellte Pressformschritt
dergestalt, dass beim Einpressen der schrägen Berührungsflächen (bei 55,
56, s. o.) das dabei verdrängte Material in den eigens hierfür vorgesehenen
Ausdehnungsabschnitt 58 entweichen kann. Die US 35 82 165 führt hierzu
aus (vgl. Spalte 4, Zeile 65 ff.) „… so that it forms an inclined surface 36 and
moves some of the metal upward into a thickened portion 58 …“. Der hier angesprochene Fachmann kann diese in der US 35 82 165 offenbarte Erkenntnis soweit abändern, dass er zwei Ausdehnungsabschnitte anstatt eines einzigen vorsieht, zumal die Patentschrift auch keinerlei Ausführungen hinsichtlich
einer besonderen Vorteilhaftigkeit von exakt zwei Ausdehnungsabschnitten
macht. Diese Ausdehnungsabschnitte so anzuordnen, dass sie in Pressrichtung herausragen, ist eine Möglichkeit, die er auswählen kann. Denn die gewünschte plastische Verformung der Trennsäulen wird in jedem Fall durch den
aufgebrachten Pressdruck erzielt. In dem dafür zur Verfügung stehenden, bereichsweise abgegrenzten Raum sind der aufgebrachte Druck und der daraus
resultierende Gegendruck gleich groß. Der Fachmann wird daher im Rahmen
der baulichen Möglichkeiten seine Auswahl zum Anordnen der Ausdehnungsabschnitte wählen.
Das weitere Merkmal, wonach die Querschnittsfläche S0 der Trennsäule vor
dem Pressvorgang gleich groß, wie die Querschnittsfläche (S1 + S2) der
Trennsäule nach dem Pressvorgang ist, gilt bei vergleichbaren Herstellungsverfahren in jedem Fall. Entsprechend der Kontinuitätsgleichung resultiert
auch bei einem Herstellungsverfahren nach der US 35 82 165 die gleiche
Querschnittsfläche vor und nach dem Pressvorgang - obwohl dies nicht ausdrücklich thematisiert wird. Das zur Bildung geneigter Seitenflächen 36 an den
Flanken überschüssige Material wird unter Wahrung der Querschnittsfläche in
den dafür vorgesehenen Raum 58 verdrängt.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung besonderen Wert auf
die Feststellung gelegt, wonach beim Streitpatent nur ein (einziger) Pressformschritt erforderlich ist, bei dem neben den Trennsäulen auch gleich die
Rundabschnitte der benachbarten Fenster - welche in vergleichbarer Weise in
der US-Schrift verwirklicht sind, vgl. Fig. 9 - gebildet werden. Dies stellt keinen
expliziten Unterschied zum Verfahren im Stand der Technik nach der
US 35 82 165 dar, bei der neben dem in Figur 15 dargestellten Pressformschritt weitere Schritte keine Erwähnung finden. Aber unabhängig davon erhält
der Fachmann daraus schon den Hinweis, mehrere voneinander unabhängige
Vorgänge in einem Schritt gemeinsam durchzuführen. Vorliegend werden in
dem einen Schritt bspw. einerseits die Trennsäulen 26 durch das Presswerkzeug 53 (center coin punch) gebildet und geformt und gleichzeitig andererseits
die Führungsabschnitte 32 (thickened guiding portion) durch das Presswerkzeug 60 (end coining punch). Diese Lehre auf die Bildung von Rundabschnitten bei der Bildung von Fensterlöchern zu übertragen, ist für einen Fachmann
mit der o. a. Qualifizierung ohne erfinderisches Zutun möglich.
Insgesamt war der Fachmann daher in der Lage, ausgehend von einem Verfahren nach der US 35 82 165 ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent auszubilden, ohne dafür erfinderisch tätig
werden zu müssen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Hiermit hat zwingend auch der rückbezogene Patentanspruch 2 keinen Bestand, da er zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben
Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents ist und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilt (vgl. BGH
GRUR 1980, 716 Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl