Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 13.02.2008 – 7 W (pat) 15/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 43 714.9-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Richters
Dr.-lng. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-lng. Frühauf und
Dipl.-lng. Schlenk 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 199 43 714.9-12 mit der Bezeichnung
Verfahren zur Klebeverbindung zweier flächiger Teile
ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im Beschluss angegeben, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht
erfinderisch gegenüber der Klebeverbindung von Karosserieteilen nach der
DE 86 11 436 U1 in Verbindung mit dem aus der DE 41 08 667 A1 bekannten
punktuellen bzw. stellenweisen Aufbringen des Fixierklebers innerhalb des Dauerklebers sei, da sich sinngemäß aus einer Zusammenschau dieser Schriften für
den Fachmann das Klebeverbindungsverfahren nach Anspruch 1 in naheliegender
Weise ergäbe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht
mit Schriftsatz vom 3. März 2004 neue Ansprüche 1 - 14 gemäß Hilfsantrag und
eine angepasste Beschreibungseinleitung ein. Sie macht geltend, dass das anmeldungsgemäße Verfahren nach Anspruch 1 sowie der Anmeldungsgegenstand
nach Anspruch 8 neu und erfinderisch seien und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag vom
3. März 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 3. März 2004,
Seiten 4 bis 6 vom Anmeldetag,
Zeichnung Figuren 1 und 2 nach Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Klebeverbindung eines Dach-Seitenholms mit einer
Seitenholmblende, bei dem auf eine Verbindungsfläche des einen
Teils (10) ein langsam aushärtender Klebstoff (12) zur Erzielung
der benötigten Verbindungsfestigkeit aufgetragen und eine Verbindungsfläche des zweiten Teils (11) in Kontakt mit dem Klebstoffauftrag (12) auf dem ersten Teil gebracht wird, wobei zur raschen Fixierung der beiden Teile (10, 11) vor dem Kontaktieren
des Klebstoffauftrags (12) durch das zweite Teil auf die Verbindungsfläche eines der beiden Teile (10, 11) ein Fixierkleber zur
nachfolgenden Kontaktierung mit der Verbindungsfläche des anderen Teils aufgetragen wird, dadurch gekennzeichnet, daß der
langsam aushärtende Klebstoff in Gestalt einer umlaufenden
Klebstoffraupe (12) ausschließlich im Randbereich der beiden
Teile (10, 11) durchgehend angeordnet wird, während der Fixierkleber (13 - 18) ausschließlich innerhalb der von der Klebstoffraupe (12) umschlossenen Verbindungsfläche punktförmig aufgetragen wird.
Der geltende Patentanspruch 8 lautet:
Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil mit einem eine Verbindungsfläche aufweisenden Strukturteil (10), einem eine Verbindungsfläche aufweisenden Blendenteil (11), und einem zwischen den Verbindungsflächen angeordneten Klebstoffauftrag
zur Erzielung der benötigten Verbindungsendfestigkeit der beiden Teile (10, 11), wobei die beiden Teile (10, 11) zusätzlich
über einen Fixierkleberauftrag (13 - 18) verbunden sind, der
zwischen ihren Verbindungsflächen angeordnet ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der Klebstoffauftrag zur Erzielung der
benötigten Verbindungsfestigkeit die Gestalt einer ausschließlich im Randbereich der beiden Teile (10, 11) durchgehend angeordneten Klebstoffraupe (12) hat, während der Fixierkleberauftrag (13 - 18) die Gestalt von innerhalb der von der Klebstoffraupe (12) umschlossenen Verbindungsfläche aufgetragenen Inseln bzw. Punkten hat.
Nach der geltenden Beschreibung Seite 2 Absatz 2 liegt die Aufgabe vor,
das in Rede stehende Verfahren kostengünstiger und zuverlässiger zu gestalten. Außerdem soll ein Fahrzeug-Struktur/Blenden-
Verbundteil der eingangs genannten Art bereitgestellt werden, das
eine kostengünstigere Herstellung erlaubt.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten werden soll. Die Patentansprüche 9 bis 14 sind auf Merkmale gerichtet, die das Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil nach Patentanspruch 8 weiter ausgestalten sollen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik unter anderem die Druckschriften
DE 197 39 580 A1 (1) und die
DE 86 11 436 U1 (2)
genannt worden.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich
nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der
Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1
beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich der Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt.
Als Durchschnittsfachmann für in Rede stehende Serienteile ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Klebeverbindungen von Bauteilen, unter anderem im Karosseriebau, tätig ist und dem die
zum Zeitpunkt der Anmeldung üblichen Klebstoffe und –verfahren geläufig sind.
Aus der DE 86 11 436 U1 (2), Figuren 1 - 3 mit zugehöriger Beschreibung, ist es
bereits bekannt, Karosserieteile von Kraftfahrzeugen durch Aufkleben von Verkleidungsteilen nach dem individuellen Geschmack abzuwandeln (vgl. S. 1, Abs. 2).
Auch die dabei angewendete Vorgehensweise bzw. das dabei verwendete Füge-
und Klebeverfahren ist dem Fachmann aus dieser Schrift bereits ausreichend
deutlich offenbart (vgl. insbes. Beschreibung S. 4, letzter Abs. und S. 5). Zur Klebeverbindung zweier flächiger Fahrzeug - Teile 7, 9 wird auf eine Verbindungsfläche (Kleberille 11) des einen Teils 9 ein langsam aushärtender Klebstoff 12 zur
Erzielung der benötigten Verbindungsdauerfestigkeit in Form einer Bahn bzw.
Raupe im Randbereich der beiden Teile 7, 9 aufgetragen. Zur raschen Haftung
der beiden Teile 7, 9 aneinander wird auf die Verbindungsfläche 15 des Teiles 9
ein Fixierkleber in Form mindestens eines doppelseitigen Klebebandes 14 innerhalb der umlaufenden Dauerkleberraupe angebracht. Nach dem folgenden Anpressen des Teils stellt das doppelseitige Klebeband die Haftung der Teile 7, 9
während der Weiterverarbeitung oder Lagerung sicher, während der langsam
aushärtende Dauer-Klebstoff 12 eine zuverlässige Festigkeit über eine lange
Gebrauchsdauer, auch nach dem Versagen oder der Zerstörung des Fixierklebers
sicherstellt. Für ein Ausführungsbeispiel ist beschrieben, dass die im Randbereich
der zu verbindenden Teile umlaufende Klebstoffraupe an einer oder mehreren
Stellen unterbrochen ist, um ggfs. sich bildendes Kondenswasser abfließen zu
lassen (S. 8, Abs. 1, Fig. 2). Diese Unterbrechungen sind jedoch offensichtlich
nicht obligatorisch (vgl. Ansprüche 1 und 6). Vielmehr ist durch diese Druckschrift
auch eine Bauteilverbindung mit durchgehender Dauerklebstoffraupe offenbart.
Aus der DE 197 39 580 A1 (1) ist eine Klebeverbindung und auch das zugehörige
Klebeverfahren bekannt, mit dem zwei Bauteile 1 und 5 durch punktuelles bzw.
stellenweises Aufbringen eines Fixierklebers 11 vorfixiert werden können, um ein
langsames Aushärten eines Dauerklebers zu ermöglichen, der auf eine der Verbindungsflächen eines Bauteils, die Fixierstelle allseitig umschließend, aufgebracht ist (vgl. Sp. 3, Z. 8 bis 18). Dass darüber hinaus durch entsprechende Abstandshalter 8 auch definierte Klebstoffdicken erzielt werden können, verdeckt die
Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, innerhalb einer Bahn von
Langzeitklebstoff einen notwendigen und definierten Auftrag von Fixierkleber einzusetzen, um nach dem Verbinden der Bauteile vor einer weiteren Bearbeitung
nicht das Aushärten des Dauerklebers abwarten zu müssen und so die Durchlaufzeiten gering zu halten.
Angesichts dieses Standes der Technik liegt es für den Fachmann auf der Hand,
dass das in der DE 86 11 436 U1 (2) als Fixiermittel für die Aushärtezeit des Dauerklebers beschriebene doppelseitigen Klebeband durch einen (fließfähigen) Fixierkleber, der an mehreren Stellen punktförmig aufgetragen wird, ersetzt werden
kann. Ein solcher Ersatz ist für den Fachmann nicht nur möglich, sondern auch
naheliegend, da er sich davon gegenüber einem doppelt wirkenden Klebeband
eine einfachere Anwendung und eine Kostensenkung erwarten kann.
Der Patentanspruch 8 beschreibt ein Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil mit
einer Klebeverbindung entsprechend dem in Anspruch 1 aufgezeigten Klebeverfahren das, wie vorstehend dargelegt, sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift (1) in Verbindung mit der Druckschrift (2)
ergibt, aus der wiederum aber auch eine Klebeverbindung für Fahrzeugteile mit
Blenden- oder Verkleidungsteilen bekannt ist. Darum gilt auch für den unabhängigen Anspruch 8 das vorstehend zu Anspruch 1 Gesagte.
Die Ansprüche 1 und 8 sind deshalb nicht gewährbar.
Dass in den Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 14 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin
in der
mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht
erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit Anspruch 1 und 8.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Pösentrup
Eberhard
Frühauf
Schlenk
Cl