Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 14.02.2008 – 25 W (pat) 161/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 161/05 _______________________

(Aktenzeichen)

verbunden mit Beschluss vom 29. November 2007

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 303 31 769

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 wird in den Gründen zu II.

erster Absatz (Seite 6 oben) wie folgt berichtigt:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da

auch nach Auffassung des Senats die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken nicht besteht.“

G r ü n d e

Der Beschluss des Senats vom 29. November 2007 ist gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG in der aus dem Tenor ersichtlichen Form von Amts wegen zu berichtigen, da

die Formulierung in den Gründen zu II., 1. Absatz, dass „… eine die Gefahr von

Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken

besteht“, offensichtlich unrichtig ist. Denn der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen verneint und

die Beschwerde der Widersprechenden dementsprechend zurückgewiesen, wie

sich aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses vom 29. November 2007 ergibt.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na