Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.02.2008 – 19 W (pat) 302/05
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
… 08.05
…
betreffend das Patent 103 06 610
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Gutermuth,
Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz
beschlossen:
Das Patent 103 06 610 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8 vom 18. Februar 2008 (überreicht in der
mündlichen Verhandlung)
Beschreibung vom 18. Februar 2008 (überreicht in der mündlichen
Verhandlung)
Zeichnungen wie Patentschrift
G r ü n d e
I.
Für die am 14. Februar 2003 im Deutschen Patentamt und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 19. August 2004 veröffentlicht worden. Die Bezeichnung lautet:
Kraftfahrzeugtür und Türschloßeinheit sowie Kraftfahrzeug-Schließsystem.
Gegen das Patent hat die H… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz
vom 15. November 2004, eingegangen am 16. November 2004, Einspruch erhoben.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Streitpatent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 bis 8 sowie Beschreibung
entsprechend dem überreichten Hauptantrag - Zeichnungen wie
Patentschrift - aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Einfügung der Gliederungsziffern 1.1)
bis 1.10) entsprechend einer Merkmalsanalyse der Einsprechenden:
„1.1) Kraftfahrzeugtür mit einer randseitig angeordneten Türschloßeinheit (2)
1.2) mit mechanischen Schließelementen wie Schloßfalle und
Sperrklinke,
1.3) mit einem vorzugsweise elektrischen Öffnungsantrieb zum
Auslösen der Schließelemente,
1.4) der vorzugsweise in die Türschloßeinheit (2) integriert ist,
1.5) mit einem mechanischen Innenbetätigungselement (3) zum
notfallbedingten mechanischen Auslösen der Schließelemente,
1.6) das mit der Türschloßeinheit (2) mechanisch verbunden ist
und
1.7) mit einem elektrischen Innenbetätigungselement (7) zum
normal-betriebsmäßigen Ansteuern des Öffnungsantriebs
zum Auslösen der Schließelemente,
1.8) das mit dem Öffnungsantrieb, insbesondere also mit der
Türschloßeinheit (2), elektrisch-steuerungstechnisch verbunden ist,
1.9) wobei das elektrische Innenbetätigungselement (7) vorzugsweise, jedoch nicht notwendigerweise an der Innenseite der Kraftfahrzeugtür (1) angeordnet ist, wobei
1.10) das mechanische Innenbetätigungselement (3) an der Innenseite der Kraftfahrzeugtür (1) in unmittelbarer Nähe zu
der Türschloßeinheit (2) angeordnet ist.“
Der Kraftfahrzeugtür gemäß Patentanspruch 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine
weitere Optimierung der Kraftfahrzeugtür herbeizuführen (Abs. 0008 der geltenden Beschreibung).
Die Einsprechende ist der Auffassung, aus der DE 199 44 968 A1 seien die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1 (Merkmale 1.1 bis 1.9) bekannt, insbesondere sei aus der Druckschrift ein elektrisches und ein davon getrenntes mechanisches Innenbetätigungselement zu entnehmen. Demgegenüber
liege es im Bereich des üblichen handwerklichen Könnens eines Fachmanns, das
nur im Notfall benötigte mechanische Innenbetätigungselement in unmittelbarer
Nähe zur Türschlosseinheit anzuordnen.
Auch die Hecktür nach der DE 39 07 674 A1 weise neben einem mechanischen
Nothebel einen zusätzlichen in der Druckschrift nicht gezeigten Innenhebel auf,
sodass auch neben dem mechanischen Innenbetätigungshebel in Form eines Nothebels ein weiteres mechanisches Innenbetätigungselement vorhanden sei.
Weiterhin weist die Einsprechende auf die DE 100 65 582 A1 hin, die einen mittels
Aktuator elektrisch verschließbaren Kofferraumdeckel beschreibt, der ein mechanisches Innenbetätigungselement in Form eines Notfallknopfes aufweist.
Die Patentinhaberin ist der Meinung, bei der aus der DE 199 44 968 A1 bekannten
Fahrzeugtür sei das elektrische und das mechanische Innenbetätigungselement
durch ein gemeinsames Innenbetätigungselement gebildet.
Die Patentinhaberin meint auch, dass bei der Hecktür nach der DE 39 07 674 A1
neben dem mechanischen Nothebel kein weiteres mechanisches Innenbetätigungselement vorgesehen sei. Es mache auch keinen Sinn, neben einem mechanischen Nothebel als Innenbetätigungselement noch ein weiteres mechanisches
Innenbetätigungselement vorzusehen.
Die DE 100 65 582 A1 betreffe eine Kofferraumklappe; es handle sich hier nicht
um Betätigungselemente im Sinne der Streitpatentschrift.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die durch § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG für das vorliegende Einspruchsverfahren (Einspruch eingelegt am 15. November 2004, eingegangen am 16. November 2004)
begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte
Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. auch BGH Beschluss vom 27. Juni 2007 (X ZB 6/05) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zweifelsfrei gegeben.
Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.
Der Einspruch ist zulässig und hatte keinen über die beantragte Beschränkung
hinausgehenden Erfolg.
Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen mit
besonderen Kenntnissen in der Entwicklung von Kraftfahrzeugtürverschlüssen, sowie mit Kenntnissen der zu deren Betätigung verwendeten Bauteile.
1. Zulässigkeit
Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig, denn es handelt sich bei ihm um einen Anspruch, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 lediglich einteilig
gefasst ist.
2. Neuheit
Die Kraftfahrzeugtür des Patentanspruchs 1 ist neu.
Aus der DE 199 44 968 A1 (Fig. 5) ist bekannt eine
1.1) Kraftfahrzeugtür mit einer randseitig angeordneten Türschloßeinheit (3) (vom Fachmann mitlesbar, weil Türschloßeinheiten stets randseitig angeordnet sind)
1.2) mit mechanischen Schließelementen wie Schloßfalle und
Sperrklinke (bekannte Bauteile, die in der Türschloßeinheit 3 für ein Kfz üblicherweise enthalten sind),
1.3) mit einem elektrischen Öffnungsantrieb (2) zum Auslösen
der Schließelemente (Sp. 4, Z. 37-40),
1.7) mit einem elektrischen Innenbetätigungselement (1b) zum
normalbetriebsmäßigen Ansteuern des Öffnungsantriebs
(2) zum Auslösen der Schließelemente (in der Türschloßeinheit 3) (Sp. 4 Z. 37 bis 42),
1.8) das mit dem Öffnungsantrieb (2), insbesondere also mit der
Türschloßeinheit (3), elektrisch-steuerungstechnisch verbunden ist (über die Steuerungseinheit 60),
1.9) wobei das elektrische Innenbetätigungselement (1b) an der
Innenseite der Kraftfahrzeugtür angeordnet ist (Sp. 4 Z. 37
bis 43),
Die DE 199 44 968 A1 lehrt weiterhin, dass bei einem Stromausfall, d. h. im Notfall
eine Redundanz von mechanischer und elektromotorischer Betätigung vorgesehen ist (Sp. 5 Z. 1 bis 4). Nach Überzeugung des Senats ist hierfür das elektrische
Innenbetätigungselement (1b) so ausgestaltet, dass es in teilweiser Übereinstimmung mit Merkmal 1.5) zusätzlich
zum notfallbedingten mechanischen Auslösen der Schließelemente (in der Türschloßeinheit 3) geeignet ist,
und dabei übereinstimmend mit Merkmal 1.6)
mit der Türschloßeinheit (3) mechanisch verbunden ist.
Einen Hinweis darauf, dass neben einem elektrischen Innenbetätigungselement
noch ein zusätzliches mechanisches Innenbetätigungselement vorgesehen sein
könnte, wie dies in der Erläuterung der DE 199 44 968 A1 in der Streitpatentschrift
(Abs. 0005) ausgeführt ist, vermag der Senat der DE 199 44 968 A1 nicht zu entnehmen. Denn in der DE 199 44 968 A1 ist ausschließlich von einem Innenbetätigungselement 1b die Rede und auch die von der Einsprechenden angezogene
Textstelle (Sp. 2 Z. 13 bis 19) besagt nur, dass ergänzend zu der (elektro)motorischen Ausführung des Schließsystems ein mechanisches Schließsystem vorgesehen ist; sie besagt aber nicht, dass für das elektrische und das mechanische
Schließsystem jeweils ein eigenes Innenbetätigungselement vorgesehen sein
muss.
Damit unterscheidet sich die patentgemäße Tür von der bekannten durch das separate Innenbetätigungselement, das nach Merkmal 1.10 in unmittelbarer Nähe
der Türschlosseinheit angeordnet ist.
Die DE 39 07 674 A1 zeigt nach Überzeugung des Senats eine Kraftfahrzeugtür
(12) mit einem mechanischen Innenbetätigungselement in Form eines Nothebels
(23), das entsprechend Merkmal 1.10) an der Innenseite der Kraftfahrzeugtür (12)
in unmittelbarer Nähe zu der Türschlosseinheit (2) angeordnet ist (Fig. 2, 3 und 4).
Im Zusammenhang mit dem in der DE 39 07 674 A1 beschriebenen Stand der
Technik (Fig. 22) ist zwar ein nicht gezeigter Innenhebel erwähnt (Sp. 1 Z. 16
bis 30), der mit einem Innenbetätigungselement verbunden sein könnte. Jedoch
konnte diese von der Einsprechenden erwähnte Textstelle den Senat nicht davon
überzeugen, dass - würde die Türschlosskonstruktion gemäß dem anhand Figur 22 beschriebenen Stand der Technik auch beim Ausführungsbeispiel nach Figur 4 oder 6 eingesetzt werden - neben dem mechanischen Innenbetätigungselement in Form des Nothebels 23 noch ein zusätzliches mechanisches Innenbetätigungselement vorgesehen sein könnte. Der Senat schließt sich hier der Auffassung der Patentinhaberin an, dass es keinen Sinn habe, neben einem mechanischen Nothebel noch ein mechanisches Innenbetätigungselement vorzusehen.
Aus der DE 100 65 582 A1 ist ein Kofferraumdeckel bekannt, der ein mechanisches Innenbetätigungselement in Form eines Notfallknopfes 17 aufweist, der in
teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal 1.10) in unmittelbarer Nähe zu der
Türschlosseinheit 1 (Fig. 2 und 4) angeordnet ist. Weiterhin kann der Kofferraumdeckel mittels eines außerhalb des Kofferraums angeordneten elektrischen Betätigungselementes verschlossen bzw. geöffnet werden (Sp. 2 Z. 22 bis 33 und Sp. 3
Z. 10 bis 12 i. V. m. Sp. 1 Z. 30 bis 32).
Die weiteren noch im Verfahren befindlichen Druckschriften wurden in der mündlichen Verhandlung weder vom Senat noch von den Beteiligten aufgegriffen. Sie
bringen auch keine neuen Gesichtspunkte, so dass auf sie nicht eingegangen werden muss.
3. Erfinderische Tätigkeit
Die Kraftfahrzeugtür des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend von einer Kraftfahrzeugtür, wie sie die DE 199 44 868 A1 zeigt,
müsste der Fachmann, um zum Anspruchsgegenstand zu gelangen, zunächst
darauf kommen, das sowohl eine elektrische als auch eine mechanische Betätigung bewirkende - üblicherweise in einem bequem zu erreichenden Griffbereich
an der Innenseite der Kraftfahrzeugtür gelegene - Innenbetätigungselement (1b) in
ein elektrisches und in ein mechanisches Innenbetätigungselement aufzuteilen.
Sodann müsste er noch dafür sorgen, dass das mechanische Innenbetätigungselement - weg vom bequem zu erreichenden Griffbereich - an der Innenseite der
Kraftfahrzeugtür in unmittelbarer Nähe zu der Türschlosseinheit angeordnet ist
(Merkmal 1.10)).
Die DE 39 07 674 A1 kann ihm hierzu keine Anregung geben, weil die darin beschriebene Kraftfahrzeugtür nur ein mechanisches Innenbetätigungselement in
Form des Nothebels 23 besitzt und somit eine Aufspaltung in ein mechanisches
und ein elektrisches Innenbetätigungselement nicht zur Diskussion stehen kann.
Da die ein Schloss für einen Kofferraumdeckel beschreibende DE 100 65 582 A1
die Befreiung eingesperrter Personen in einem Kofferraum betrifft (Sp. 1 Z. 36
bis 39 i. V. m. Sp. 3 Z. 20 bis 26) wird sie der Fachmann nicht in seine Überlegungen mit einbeziehen, wenn er aufgabengemäß eine Kraftfahrzeugtür für einen
Fahrgastraum weiter optimieren will (Abs. 0008 der Streit-PS).
Für den Fachmann liegt es somit in Kenntnis des Standes der Technik nicht nahe,
das aus der DE 199 44 968 A1 bekannte Innenbetätigungselement (1b) in ein
elektrisches und ein mechanisches Innenbetätigungselement aufzuspalten und
dabei das mechanische Innenbetätigungselement an der Innenseite der Kraftfahrzeugtür in unmittelbarer Nähe zu der Türschlosseinheit anzuordnen.
4. Rechtsbestand
Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die erteilten Patentansprüche 2 bis 8 Bestand.
Bertl
Gutermuth
Groß
Dr. Scholz
Be