Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.02.2008 – 30 W (pat) 17/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 17/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 10 272 08.05
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
Schlemmer-Jack
wurde am 18. Juni 2003 unter der Nummer 303 10 272 u. a. für folgende Waren
Speisen aus Mehl, Getreidepräparaten; Backwaren
in das Markenregister eingetragen. Die Eintragung wurde am 25. Juli 2003 veröffentlicht.
Die Inhaberin der am 30. Mai 1996 für eine Reihe von Waren der Klassen 29, 30
und 32, darunter auch für
Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren; Nahrungsmittel (nicht für medizinische Zwecke), im Wesentlichen aus Getreideerzeugnissen und anderen pflanzlichen
Produkten hergestellt, auch unter Zusatz von Mineralstoffen, Vitaminen und Spurenelementen; sämtliche der zuvor genannten Waren insbesondere in Riegelform hergestellt und vorzugsweise für
Sportler
unter der Nummer 396 06 798 eingetragenen Marke
SNACK JACK
und der am 30. April 1996 für folgende Waren
Nahrungsmittel (nicht für medizinische Zwecke), im Wesentlichen
aus Getreideerzeugnissen wie Haferflocken und/oder Reis und anderen pflanzlichen Produkten hergestellt, auch unter Zusatz von
Mineralstoffen, Vitaminen und Spurenelementen, insbesondere in
Riegelform hergestellt und vorzugsweise für Sportler
unter der Nummer 396 11 743 eingetragenen Wort/Bildmarke
hat dagegen im Umfang der oben genannten Waren der angegriffenen Marke Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Widersprüche wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Beschluss ausgeführt, bei beachtlicher bis hoher Warenähnlichkeit
sei der erforderliche Markenabstand eingehalten. Der Bestandteil „Jack“ könne die
angegriffene Marke nicht prägen, da es sich bei beiden Wortelementen der angegriffenen Marke um verhältnismäßig kennzeichnungsschwache Bestandteile handle, die zudem einen Gesamtbegriff bildeten. Zahlreiche Drittzeichen mit dem ausgesprochen bekannten männlichen Vornamen „Jack“ wiesen auf einen von Haus
aus bestehenden Originalitätsmangel und damit auf einen geringen Schutzumfang
des Wortes „Jack“ hin.
Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, und im
Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Marke werde allein durch den kennzeichnungskräftigen Bestandteil „Jack“ geprägt, da der Begriff „Schlemmer“ für die
beanspruchten Waren rein beschreibend sei. Da die von der Markenstelle behauptete Drittzeichenlage nicht nachgewiesen sei, könne eine Originalitätsschwäche
des Bestandteils „Jack“ nicht angenommen werden. Auch in der Widerspruchsmarke „SNACK JACK“ sei der Bestandteil „Jack“ prägend, da das Wort „Snack“
rein beschreibend sei.
Die Widersprechende beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. November 2004 die Marke 303 10 272 zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich weder zur Sache geäußert noch Anträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,
da nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen zwischen den
Marken besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH in st.
Rspr. vgl. GRUR 2005, 513 - MEY/Ella May; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang;
GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBO-
LEX/NEURO-FIBRAFLEX).
1. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken „Jack“ und „SNACK JACK“ aus.
Das engl. Wort „Jack“ ist zum einen - als Koseform von „John“ und „Jacob“ - ein
bekannter männlicher Vorname. Darüber hinaus hat „jack“ im Englischen unterschiedliche Bedeutungen in verschiedenen Bereichen z. B. für „der Hans“ (in allgemeinen Redewendungen) oder „Bube“ (Kartenspiel), „Zielkugel“ (Boule), „Hebevorrichtung, Wagenheber“ oder „Stecker, Buchse“ (Computer) (vgl. PONS, Großwörterbuch Englisch, 2001). In Bezug auf die gegenständlichen Waren kann
„Jack“ in Alleinstellung aber keine beschreibende Bedeutung zugemessen werden. Auch für eine Kennzeichnungsschwäche aufgrund des Umstandes, dass im
vorliegenden Warenbereich die Benennung mit Vornamen üblich wäre, ergeben
sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.
In dem englischen Wort „Snack“ für „Imbiss“ der Widerspruchsmarke „SNACK
JACK“ lassen sich in Bezug auf die beanspruchten Waren zwar beschreibende
Anklänge erkennen, die Widerspruchsmarke bezieht ihre schutzbegündende Eigenart gerade aus der Kombination mit dem Wort „Jack“, so dass ihr ein durchschnittlicher Schutzumfang zuzubilligen ist.
2. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist von der Registerlage auszugehen. Zwischen den Waren der angegriffenen Marke und den Waren der älteren
Marken besteht teilweise Identität, teilweise eine enge Ähnlichkeit.
3. Unter diesen Umständen sind strenge Anforderungen an den Markenabstand
zu stellen, den die jüngere Marke jeweils zu den Widerspruchsmarken in jeder
Hinsicht einhält.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Das schließt nicht aus, dass bei mehrgliedrigen
Marken der Gesamteindruck auch durch einzelne Bestandteile geprägt werden
kann. Dabei nimmt der Verkehr eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne
sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Demgemäß bleibt
auch ein sachbeschreibender Bestandteil bei der Feststellung des Gesamteindrucks nicht außer Betracht, sondern ist mit zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR
2004, 779, 782 Zwilling/Zweibrüder; a. a. O. NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRA-
FLEX).
In ihrer jeweiligen Gesamtheit unterscheiden sich die Vergleichsmarken klar und
unverwechselbar in allen für die Beurteilung des Gesamteindrucks wesentlichen
Kriterien. So verfügt die mehrteilige angegriffenen Marke „Schlemmer-Jack“ gegenüber der einteiligen Widerspruchsmarke „JACK“ über einen zusätzlichen mit
Bindestrich verbundenen und vorangestellten Wortbestandteil „Schlemmer“, der
sich wiederum gegenüber der mehrteiligen Widerspruchsmarke „SNACK JACK“
hinsichtlich Wortlänge, Silbenzahl und Buchstabenfolge deutlich unterscheidet.
4. Somit kommt Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn der in den Widerspruchsmarken sowie in der angegriffenen Marke identische Wortbestandteil
„Jack“ die angegriffene Marke allein kollisionsbegründend prägt, indem er eine
selbständig kennzeichnende Funktion aufweist, und die übrigen Markenteile für
die angesprochenen Verkehrskreise in einer Weise zurücktreten, dass sie für den
Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2000, 233, 234
RAUCH/ELFI RAUCH; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; Ströbele/Hacker,
MarkenG 8. Aufl., § 9 Rdn. 232 ff. m. w. N.).
Bei der Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Markenteils stellt sich zunächst die Frage, ob für den Verkehr überhaupt Veranlassung besteht, sich nur an
einem einzelnen Markenbestandteil zu orientieren. Das muss insbesondere bei
Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl.
BGH a. a. O. Kleiner Feigling; EuG GRUR Int. 2005, 940, 942 (Nr. 47) Biker
Miles). Dabei wird die Vorstellung eines Gesamtbegriffes gefördert durch die
sprachliche Ausgestaltung der Kombinationsmarke, die eine begriffliche Verbindung mit dem folgenden Zeichenteil herstellt (vgl. BGH a. a. O. Kleiner Feigling;
Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 270, 271 m. w. N).
Die angegriffene Marke stellt eine derartige gesamtbegriffliche Einheit dar. Sie
setzt sich aus dem Wort „Schlemmer“ als Bezeichnung für „jemand, der gerne
schlemmt; Gourmet“
(vgl. Duden-Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.
Mannheim 2006 CD-ROM) und dem englischen Wort „Jack“ für „Hans“ zusammen. Zunächst wird - von der Frage der Schutzfähigkeit der einzelnen Bestandteile abgesehen - im vorliegenden Fall durch die Verbindung der beiden Elemente
„Schlemmer“ und „Jack“ durch einen Bindestrich deutlich eine Klammerwirkung
der beiden Worte erzeugt (vgl. BGH WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-
PUREN). In der inhaltlicher Verklammerung ist „Schlemmer-Jack“ zwar keine Zusammensetzung aus Vor- und Nachname, aber in der Art eines Eigennamens
oder „Spitznamens“ gebildet, der eine bestimmte positiv oder negativ hervortretende Eigenschaft der mit ihrem Vornamen zu benennenden Person herausstellt. Die
angegriffene Marke bezeichnet nämlich den „Jack (Hans), der (gerne) schlemmt“.
Die einzelnen Elemente der zusammengesetzten Marke sind in ihrem Sinngehalt
erkennbar aufeinander bezogen, da durch den dem Vornamen „Jack“ vorangestellten Bestandteil erst ein genauerer Bezug hergestellt bzw. die Person und ihre
Eigenschaften näher konkretisiert wird. In einem weiteren Sinn ist dem Verkehr
bekannt, dass das englische Wort „Jack“ neben der erwähnten Bedeutung als Vorname auch in einer Form, die Sachen oder Umstände personifizieren, in Alleinstellung oder in Zusammensetzungen Verwendung findet wie z. B. in „Jack Frost“ (Väterchen Frost), „jackhammer“ (Presslufthammer), „jackknife“ (Klappmesser); in
ihrer jeweiligen Bedeutung sind im deutschen Sprachgebrauch auch bekannt
„Jackpot, Union Jack oder Blackjack“ (vgl. Duden-Deutsches Universalwörterbuch
a. a. O.).
Die Zusammensetzung „Schlemmer-Jack“ lehnt sich auch an vergleichbar gebildete werbemäßige Zusammensetzungen mit Vornamen an, die dem Verkehr insbesondere aus dem Lebensmittelbereich bekannt sind, um eine Personifizierung und
ein damit verbundenes Qualitätsversprechen oder Popularität zu suggerieren (vgl.
z. B. die Namen der sog. Hamburger Fischmarktoriginale „Kartoffel-Hans, Aale-
Dieter unter http://fhh.hamburg.de sowie der sog. Marktschreier „Wurst-Achim,
Kuchen-Uli“ in „Marktschreier-Wettbewerb“ unter http://www.stern.de). Aufgrund
aller dieser Umstände wird der Verkehr daher die Einzelelemente der angegriffenen Marke als zusammengehörig erkennen.
Dem steht entgegen der Ansicht der Widersprechenden auch ein möglicher beschreibender Anklang des Bestandteils „Schlemmer“ nicht entgegen. Zwar mag
sich eine Assoziation an das Wort „Schlemmen“ und damit ein beschreibender
Hinweis auf Eigenschaften oder Bestimmung der Waren ergeben, dies führt jedoch nicht zu einer Vernachlässigung des Bestandteils „Schlemmer“ in der angegriffenen Marke, da auch beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen. Die angegriffene Marke ist zu
einem neuen eigenständigen Phantasiebegriff aus dem Einzelelement „Jack“, das
durch die Verbindung und insbesondere Voranstellung des Bestandteils „Schlemmer“ seine Eigenart erhält, zusammengesetzt und bildet einen einheitlichen Gesamtbegriff. Der Verkehr ist nicht veranlasst, den Gesamtbegriff „Schlemmer-Jack“
auf den Bestandteil „Jack“ zu verkürzen, da er damit der Bezeichnung die besondere Eigenart nehmen würde. Eine Prägung durch den Bestandteil „Jack“ und die
Gefahr von Verwechslungen scheidet daher aus.
4. Es besteht ebenfalls nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander
in Verbindung gebracht werden. Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede
zwischen den Vergleichsmarken erkennen und insoweit keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen. Sie werten dann gleichwohl einen in beiden Marken
übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen - in der Regel einer
Zeichenserie - des Inhabers der älteren Marke, messen diesem Stammbestandteil
also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion bei und sehen deshalb die
übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers der älteren Marke an (vgl. BGH
GRUR 2000, 886, 887 Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 BIG; GRUR 2002,
544, 547 BANK 24). Indessen sprechen die zu vergleichenden (abweichenden)
Markenteile insbesondere dann gegen eine mittelbare Verwechslungsgefahr,
wenn sie sich mit dem gemeinsamen Bestandteil zu eigenen, in sich geschlossenen Gesamtbegriffen verbinden, die von der Vorstellung wegführen, es handele
sich um Serienmarken eines Unternehmens (vgl. BGH GRUR 1998, 932, 934
MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735 POLYFLAM/MONOFLAM). Im vorliegenden
Fall führt eine gesamtbegriffliche Verbindung - wie oben ausgeführt - im Sinne von
„Jack (Hans), der (gerne) schlemmt“ von der Vorstellung weg, das Markenelement
„Jack“ sei Stammbestandteil von Serienmarken. Die Widersprechende hat die
Existenz und Benutzung einer „Jack-“ Zeichenserie auch nicht belegt. Für den
Verkehr besteht daher keine Veranlassung, den Bestandteil „Schlemmer“ zu
vernachlässigen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko