Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.02.2008 – 9 W (pat) 324/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 47 623
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2008 unter Vorsitz des Richters
Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork, der
Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3, als 2. Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Abs. [0014], überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende hat gegen das am 28. Oktober 1997 angemeldete Patent mit
der Bezeichnung
„Wellrohr zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen“
Einspruch eingelegt. Sie verweist zum Stand der Technik auf folgende Druckschriften:
D1 DE 196 41 421 A1,
D2 DE 34 05 552 A1,
D3 DE-OS 21 02 420 und
D4 DE 32 46 594 A1.
Nach Auffassung der Einsprechenden wird dem zuständigen Fachmann ein Wellrohr mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag 1 durch die DE 32 46 594 A1 (D4) nahegelegt. Diese Druckschrift lege
dem Fachmann in Verbindung mit der DE 34 05 552 A1 (D2) auch den mit dem
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstand nahe.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberinnen beantragen,
das Patent aufrechtzuerhalten,
hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 13. August 2007,
- Beschreibung Abs. [0014], überreicht in der mündlichen Verhandlung,
-
im Übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift;
weiter hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 3 als 2. Hilfsantrag überreicht in der
mündlichen Verhandlung,
-
im Übrigen wie Hilfsantrag 1.
Der demnach nach Hauptantrag geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestelltes Wellrohr
zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen mit einer
längs einer Mantellinie verlaufenden schlitzförmigen Öffnung, deren den Schlitz ausbildende Ränder Verschließvorrichtungen aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Wellrohr (1) elastisch deformierbar ist und in seiner formstabilen offenen Grundstellung spannungslos ist,
dass die Verschließvorrichtung (5) an dem einen Rand (3) als eine
über seine gesamte Länge verlaufende und nach innen offene
Rinne (7) und die Verschließvorrichtung (6) an dem anderen
Rand (4) als eine über seine gesamte Länge verlaufende und
nach außen offene Rinne (8) ausgebildet ist,
wobei die sich jeweils gegenüberliegenden Wandungen (9 bzw.
10) der Rinnen (7 bzw. 8) in radialer Richtung verlaufen, und
die der Wandung (9) gegenüberliegende Wandung (10) der nach
außen offenen Rinne (8) in Form einer Verlängerung (11) zum
Rohrinneren abgebogen ist und eine Aufgleitfläche (12) für die gegenüberliegende Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7)
bildet,
wobei die nach außen offene Rinne (8) eine lichte Weite aufweist,
die ein Vielfaches der Dicke der Wandung (9) beträgt, und
dass die Verschließvorrichtungen (5) bzw. (6) in der verschlossenen Stellung des Wellrohres (1) in Umfangsrichtung gegeneinander vorgespannt sind.
Dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schließen sich die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 an.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen zum Hauptantrag in
fetter Schrift):
Aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestelltes Wellrohr
zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen mit einer
längs einer Mantellinie verlaufenden schlitzförmigen Öffnung, deren den Schlitz ausbildende Ränder Verschließvorrichtungen aufweisen,
wobei das Wellrohr (1) elastisch deformierbar ist und in seiner
formstabilen offenen Grundstellung spannungslos ist, und
die Verschließvorrichtung (5) an dem einen Rand (3) als eine über
dessen gesamte Länge verlaufende und nach innen offene Rinne (7) [ausgebildet ist],
dadurch gekennzeichnet,
dass die Verschließvorrichtung (6) an dem anderen Rand (4) als
eine über dessen gesamte Länge verlaufende und nach außen offene Rinne (8) ausgebildet ist,
wobei die sich jeweils gegenüberliegenden Wandungen (9 bzw.
10) der Rinnen (7 bzw. 8) in radialer Richtung verlaufen, und
die der Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7) gegenüberliegende Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) in
Form einer Verlängerung (11) zum Rohrinneren abgebogen ist
und eine Aufgleitfläche (12) für die gegenüberliegende Wandung
(9) der nach innen offenen Rinne (7) bildet,
die nach außen offene Rinne (8) eine lichte Weite aufweist, die ein
Vielfaches der Dicke der Wandung (9) der nach innen offenen
Rinne (7) beträgt,
die Verschließvorrichtungen (5, 6) in der verschlossenen Stellung
des Wellrohres (1) in Umfangsrichtung gegeneinander vorgespannt sind, und
die Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) weniger
hoch als die Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7)
ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderungen zum Hauptantrag in
fetter Schrift):
Aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestelltes Wellrohr
zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen mit einer
längs einer Mantellinie verlaufenden schlitzförmigen Öffnung, deren den Schlitz ausbildende Ränder Verschließvorrichtungen aufweisen,
wobei das Wellrohr (1) elastisch deformierbar ist und in seiner
formstabilen offenen Grundstellung spannungslos ist,
die Verschließvorrichtung (5) an dem einen Rand (3) als eine über
seine gesamte Länge verlaufende und nach innen offene Rinne (7) und die Verschließvorrichtung (6) an dem anderen Rand (4)
als eine über seine gesamte Länge verlaufende und nach außen
offene Rinne (8) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die sich jeweils gegenüberliegenden Wandungen (9 bzw. 10) der
Rinnen (7 bzw. 8) in radialer Richtung verlaufen, und
die der Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7) gegenüberliegende Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) in
Form einer Verlängerung (11) zum Rohrinneren abgebogen ist
und eine Aufgleitfläche (12) für die gegenüberliegende Wandung
(9) der nach innen offenen Rinne (7) bildet,
die nach außen offene Rinne (8) eine lichte Weite aufweist, die ein
Vielfaches der Dicke der Wandung (9) der nach innen offenen
Rinne (7) beträgt, und
die Verschließvorrichtungen (5, 6) in der verschlossenen Stellung
des Wellrohres (1) in Umfangsrichtung gegeneinander vorgespannt sind, und
die Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) weniger
hoch als die Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7)
ausgebildet ist,
wobei die Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7) vom
Rohrinneren nur bis zu einem durch Wellenberge (B) des
Wellrohrs (1) gebildeten Außenumfang reicht und über die
Wellenberge (B) nicht vorsteht und
die Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) bei verschlossenem Wellrohr (1) in die nach innen offenen Rinne (7)
so einstehen kann, dass der von den Wellenbergen (B) des
Wellrohrs (1) gebildete Außenumfang im Bereich des Schlitzes (2) nicht überschritten wird.
An den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 schließen sich die
Patentansprüche 2 und 3 gemäß dem jeweiligen Antrag an.
Nach Meinung der Patentinhaberinnen sind sowohl das mit Hauptantrag als auch
die mit den beiden Hilfsanträgen beanspruchten Wellrohre patentfähig.
Im Erteilungsverfahren wurde als weiterer Stand der Technik noch die
US-PS 1 718 983 berücksichtigt.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges wurde von den Patentinhaberinnen nicht
ausgeführt. In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.
1. Die Erfindung bezieht sich auf ein Wellrohr zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen. Solche aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestellten
Wellrohre sind bekannt und werden speziell im Kraftfahrzeugbau zur Ummantelung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Kabelbäume verwendet.
Zur Erleichterung des Einbringens der Kabelbündel bzw. -bäume in die Wellrohre
sind diese längs einer Mantellinie aufgeschlitzt, so dass sie durch Spreizen dieser
Ränder so weit geöffnet werden können, dass die Kabelstränge eingelegt werden
können. Werden solche Wellrohre mit Radien verlegt, kann sich der Schlitz öffnen,
und es besteht dann die Gefahr, dass einzelne elektrische Leitungen des Kabelbündels durch den geöffneten Schlitz hindurch nach außen treten.
Mit dem Streitpatent soll ein aus Kunststoff hergestelltes, geschlitztes Wellrohr geschaffen werden,
das im Extrusionsverfahren hergestellt werden kann und
dessen den Schlitz ausbildende Ränder Verschließvorrichtungen
aufweisen, die kontinuierlich durchlaufend über die Länge des
Schlitzes verlaufen und
so ausgebildet sind, dass sie sich, ohne Hinterschneidungen aufzuweisen und ohne dass radialer Druck auf sie ausgeübt werden
muss, zu einem durchgehenden und selbsttätig haltenden Verschluss verbinden, sobald sie gegeneinander in Verbindung gebracht werden.
In den Patentansprüchen 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge ist jeweils ein
Wellrohr beansprucht, das die geforderten Eigenschaften aufweisen soll.
2. Zum Hauptantrag:
Beim Gegenstand gemäß Hauptantrag handelt es sich nach dem erteilten Patentanspruch 1 um ein aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestelltes Wellrohr zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen mit den folgenden
Merkmalen:
a)
b)
einer längs einer Mantellinie verlaufenden schlitzförmigen Öffnung,
die den Schlitz ausbildenden Ränder der Öffnung weisen Verschließvorrichtungen auf,
c1)
das Wellrohr ist elastisch deformierbar und in seiner formstabilen
offenen Grundstellung spannungslos,
d1)
die erste Verschließvorrichtung ist an dem einen Rand als eine über
seine gesamte Länge verlaufende und nach innen offene Rinne ausgebildet,
d2)
die zweite Verschließvorrichtung ist an dem anderen Rand als eine
über seine gesamte Länge verlaufende und nach außen offene Rinne ausgebildet,
d3)
die sich jeweils gegenüberliegenden Wandungen der Rinnen verlaufen in radialer Richtung,
d4)
die der Wandung (der nach innen offene Rinne) gegenüberliegende
Wandung der nach außen offenen Rinne ist in Form einer Verlängerung zum Rohrinneren abgebogen und bildet eine Aufgleitfläche für
die gegenüberliegende Wandung der nach innen offenen Rinne,
d5)
die nach außen offene Rinne weist eine lichte Weite auf, die ein Vielfaches der Dicke der Wandung der nach innen offenen Rinne beträgt,
c2)
die Verschließvorrichtungen sind in der verschlossenen Stellung des
Wellrohres in Umfangsrichtung gegeneinander vorgespannt.
Ein Wellrohr mit den Merkmalen dieses Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann
durch die Lehre der DE 32 46 594 A1 (D4) in Verbindung mit seinem Fachwissen
nahegelegt. Für die Beurteilung zuständig ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der über durchschnittliche Berufserfahrung im Bereich der
Herstellung und Konstruktion von Wellrohren verfügt und sich auch im Bereich der
Kunststofftechnik auskennt.
Aus der DE 32 46 594 A1 (D4) ist unstreitig ein Wellrohr bekannt, das außer dem
Merkmal d5) alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 aufweist.
Das bekannte Wellrohr ist nach Anspruch 1 der D4 aus einem elastischen Kunststoffmaterial hergestellt und dient zur schützenden Ummantelung elektrischer Leitungen. Es weist eine längs einer Mantellinie verlaufende schlitzförmige Öffnung
(Längsschlitz 2) auf - Merkmal a). Die den Schlitz 2 ausbildenden Ränder der Öffnung weisen Verschließvorrichtungen 4, 5 auf (Ansprüche 1, 2 der D4) - Merkmal b). Das dort offenbarte Wellrohr ist aus Kunststoff, der eine Eigenelastizität
aufweist (Seite 5, Absatz 2, der D4). Nach dem Herstellen des Schlitzes 2 wird
das Wellrohr zum Einbringen des Kabels aufgespreizt (Seite 9, Absatz 1, der D4).
Daraus folgt, dass das Wellrohr elastisch deformierbar und in seiner Grundstellung
offensichtlich spannungslos ist - Merkmal c1).
An einem Rand des geschlitzten Wellrohrs ist eine erste Verschließvorrichtung
ausgebildet, die als eine über seine gesamte Länge verlaufende und nach innen
offene Rinne 15 ausgebildet ist (Figuren 1 und 3 der D4) - Merkmal d1). Die zweite
Verschließvorrichtung ist an dem anderen Rand als eine über die gesamte Länge
des Wellrohrs verlaufende und nach außen offene Rinne 4 ausgebildet - Merkmal d2). Wie den Figuren 5 und 6 unmittelbar zu entnehmen ist, verlaufen die sich
jeweils gegenüberliegenden Wandungen der Rinnen in radialer Richtung (Merkmal d3). Die der Wandung der nach innen offenen Rinne 15 gegenüberliegende
Wandung der nach außen offenen Rinne 4 ist in Form einer Verlängerung 13 zum
Rohrinneren abgebogen und bildet eine Aufgleitfläche für die gegenüberliegende
Wandung der nach innen offenen Rinne (Figuren 2, 3 und 5 der D4) - Merkmal d4).
Das bekannte Wellrohr ist einstückig aus einem elastischen Kunststoff in einem
Spritzvorgang hergestellt (Anspruch 8 und Seite 4, Absatz 2, der D4). Nach Aufschlitzen des Wellrohrs und Herstellen der Verbindung ergibt sich zwangsläufig,
dass die beiden Verschließvorrichtungen des Wellrohrs in Umfangsrichtung gegeneinander vorgespannt sind - Merkmal c2).
In der DE 32 46 594 A1 (D4) werden zwei Lösungen für die Verrastung der beiden
Verschließvorrichtungen angegeben, um je nach Belastung im konkreten Anwendungsfall eine ausreichend zuverlässige Verrastung sicherzustellen. Im einfachen
Fall für geringe Belastungen ist auf einer Seite der Rastverbindung eine einfache
Rastausnehmung und auf der gegenüberliegenden Seite ein entsprechender
Rastvorsprung vorgesehen (Seite 5, Absatz 2, und Anspruch 2 der D4). Die Rastausnehmung und der Rastvorsprung sind in Längsrichtung des Wellrohrs durchgehend ausgebildet (Seite 5, Absatz 3, und Anspruch 2 der D4). Das Einrasten des
Rastvorsprungs in die Rastausnehmung erfolgt durch die Eigenelastizität des verwendeten Kunststoffs für das Wellrohr (Seite 5, Absatz 2, der D4). Das heißt, dass
allein die Elastizität des Wellrohrs die Verrastung sicherstellt, die dort als kraftschlüssige Verrastung bezeichnet ist (Seite 5, Absätze 3 und 4, der D4).
Für höhere Belastungen der Rastverbindung ist dort zusätzlich eine formschlüssige Verrastung vorgesehen. Dazu weist der Rastvorsprung zusätzlich eine Rastnase 7 auf, die in eine am Grund der Rastausnehmung 4 angeordnete Hinterschneidung 6 eingreift (Seite 7, letzter Absatz, und Figuren 4, 5 der D4). Die Rastnase 7
wird durch die Elastizität der äußeren Seitenwand 9 in der Hinterschneidung 6 gehalten (Seite 8, Absatz 1, der D4).
Obwohl die Lösung für geringe Belastungen der Rastverbindung nicht anhand eines Ausführungsbeispiels erläutert ist, stellt es einfaches fachmännisches Handeln dar, an Hand der im Text gegebenen Hinweise eine entsprechende Rastverbindung zu gestalten. Denn daraus folgt für den Fachmann unmittelbar, die zur
formschlüssigen Verrastung zusätzlich vorgesehene Rastnase 7 und die zugehörige Hinterschneidung 6 nicht vorzusehen. Außerdem muss offensichtlich die Rastausnehmung verbreitert werden, um das Einrasten des Rastvorsprungs in die
Rastausnehmung allein durch die Eigenelastizität der Wellrohrwand zu ermöglichen. Damit ergibt sich auch Merkmal d5) des Patentanspruchs 1 durch einfache
fachmännische Überlegungen, um die in der DE 32 46 594 A1 (D4) beschriebene
Verrastung für geringe Belastungen entsprechend den dort gegebenen Hinweisen
zu realisieren.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberinnen wird der Fachmann von diesen
Überlegungen nicht durch die dort angegebenen Vorteilsangaben abgehalten,
nämlich dass durch den Schnappverschluss ein Abdichten gegen das Eindringen
von Gas und Wasser bequem bewerkstelligt werde (Seite 4, Absatz 3, der D4).
Denn im 3. Absatz auf Seite 5 der Beschreibung der D4 ist erläutert, dass bereits
bei der allein aus einem Rastvorsprung- und einer Rastausnehmung bestehenden
Rastverbindung mit kraftschlüssiger Verrastung „eine dichte Verbindung“ im Sinne
dieser Druckschrift erzielt werde. Bei der formschlüssigen Verrastung wirke die
Rastnase zusätzlich als Dichtlippe. Gerade diese Angaben
in der
DE 32 46 594 A1 (D4) lehren den Fachmann, dass es sich dort nicht um eine einzige, sondern um zwei unterschiedliche Ausführungsformen der Verrastung mit
unterschiedlichen Eigenschaften handelt, so dass er für jede der beiden Ausführungsformen Überlegungen zur konstruktiven Realisierung anstellt.
3. Zum Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet von dem nach Hauptantrag
um einige klarstellenden Ergänzungen und um das zusätzlich aufgenommene
Merkmal,
dass die Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) weniger hoch als die Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7) ausgebildet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist unstreitig zulässig. Der mit ihm beanspruchte Gegenstand wird dem Fachmann jedoch ebenfalls durch den zum
Hauptantrag angeführten Stand der Technik nahegelegt.
Die klarstellenden Ergänzungen im Patentanspruch 1 verändern den beanspruchten Gegenstand nicht, so dass insoweit auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen wird. Die Weiterbildung nach den zusätzlich
aufgenommenen Merkmalen wird dem Fachmann durch den Stand der Technik
nahegelegt. Der Fachmann erkennt nämlich in den Figuren 2 und 5 der
DE 32 46 594 A1 (D4), dass die Wandung der nach außen offenen Rinne (Rastausnehmung 4) weniger hoch als die Wandung der nach innen offenen Rinne 15
ausgebildet ist. Da diese Gestaltung für ihn offensichtlich eine größere Überdeckung der beiden miteinander verrastenden Wandungen und damit eine höhere
Sicherheit der Verrastung gewährleistet, wird er diese für hohe Belastungen der
Verrastung gezeigte Ausgestaltung auch als mögliche Ausgestaltung bei der niedrigbelasteten Verrastung vorsehen.
4. Zum Hilfsantrag 2:
4.1 Der Gegenstand gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich inhaltlich von dem
nach Hilfsantrag 1 um die zusätzlich aufgenommenen Merkmale,
wobei die Wandung (9) der nach innen offenen Rinne (7) vom
Rohrinneren nur bis zu einem durch Wellenberge (B) des Wellrohrs (1) gebildeten Außenumfang reicht und über die Wellenberge (B) nicht vorsteht und
die Wandung (10) der nach außen offenen Rinne (8) bei verschlossenem Wellrohr (1) in die nach innen offenen Rinne (7) so
einstehen kann, dass der von den Wellenbergen (B) des Wellrohrs (1) gebildete Außenumfang im Bereich des Schlitzes (2)
nicht überschritten wird.
4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist unstreitig zulässig. Seine Merkmale sind in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. den Absätzen [0016],
[0017] und [0032] der Beschreibung des Streitpatents und in den ursprünglichen
Ansprüchen 1 und 4 bis 7 mit Spalte 4, Zeilen 20 bis 28, und Spalte 5, Zeile 65,
bis Spalte 6, Zeile 8, der zugehörigen Offenlegungsschrift als zur Erfindung gehörig offenbart.
4.3 Der mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist
neu. Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht ausgeführt.
Das mit ihm beanspruchte Wellrohr wird dem Fachmann durch den im Verfahren
befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt, so dass es auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Bei dem aus der DE 32 46 594 A1 (D4) bekannten Wellrohr stehen sowohl die
Wandung der nach außen offenen Rinne 4 als auch die Wandung der nach innen
offenen Rinne 15 über den Außendurchmesser des Wellrohres vor. Der zuständige Fachmann hat keine Veranlassung, von dieser Gestaltung abzuweichen. Denn
die höhere Wandung verbessert die Rastverbindung in zweifacher Hinsicht: zum
einen führt die größere Überdeckung der verrastenden Wände zu einer zuverlässigeren und auch dichteren Verrastung; zum anderen führen die höheren Wände zu
größeren elastischen Spannungen in der Wand, so dass die Rastnase mit größerer Kraft in die Rastausnehmung einrastet. Die Lehre nach der DE 32 46 594 A1
weist somit gerade von der beanspruchten Gestaltung des Wellrohrs weg.
Einen Hinweis zum beanspruchten Wellrohr erhält der zuständige Fachmann auch
nicht durch die von der Einsprechenden angeführte DE 34 05 552 A1 (D2). Denn
die dort gezeigte Rastverbindung für ein geschlitztes Wellrohr ist nicht vergleichbar mit der beanspruchten Rastverbindung. Die Rastelemente (Ausbuchtungen 5,
6) dort sind nämlich voneinander getrennt an jeder einzelnen Wellung (Umfangsrippe 3) angeordnet und nicht wie beim Streitpatent als durchgängige Rastverbindung ausgebildet. Der zuständige Fachmann wird daher diese Druckschrift zur
Weiterbildung der aus der DE 32 46 594 A1 (D4) bekannten Rastverbindung nicht
in Betracht ziehen. Hinzu kommt, dass an keiner Stelle der DE 34 05 552 A1 (D2)
angegeben ist, welchen Außendurchmesser das Wellrohr im Verbindungsbereich
aufweist. Auch den Figuren ist der Außendurchmesser des Verbindungsbereichs
nicht entnehmbar, so dass der Fachmann keine Anregung zu Überlegungen hinsichtlich dieses Durchmessers und erst recht nicht zur streitpatentgemäßen Lösung erhält.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Beanspruchten
weiter ab. Denn die DE-OS 21 02 420 A1 zeigt lediglich Rastelemente 4, 5, die
außen auf ein ein Wellrohr 2 umgebendes zylindrisches Mantelrohr 3 aufgesetzt
sind (Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung der D3). Die im Prüfungsverfahren berücksichtigte US 1 718 983 zeigt bereits kein Wellrohr.
Die DE 196 41 421 A1 (D1) mit älterem Zeitrang wurde nach dem Anmeldetag des
Streitpatents veröffentlicht und ist daher bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen.
5. Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind auch die auf ihn rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 patentfähig.
Bülskämper
Bork
Friehe
Reinhardt
Ko