Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 26 W (pat) 70/05

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 70/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 15 208

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs- Wissemann sowie

den Richter Reker und die Richterin Kopacek

beschlossen:

Die Beschwerde der aus der Marke EU 99 960 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 300 15 208

Getränke Power

für die Waren

„Biere; bierhaltige Getränke; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;

Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, insbesondere alkoholfreie

Getränke zur Stärkung der körperlichen Leistungsfähigkeit und

Befindlichkeit; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 33

enthalten,

insbesondere Fruchtweine und Fruchtliköre;

alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken;

alkoholische Milchmischgetränke; Cocktails und Aperitifs auf

Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke,

insbesondere alkoholische Getränke zur Stärkung der

körperlichen Leistungsfähigkeit und Befindlichkeit“

ist Widerspruch erhoben worden aus den Marken 399 70 260 „Getränke Power“

und EU 99 960 „POWER’S“.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markanamts hat

wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 70 260 die Löschung der

angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch aus der Marke EU 99 960

zurückgewiesen. Die dagegen eingelegten Erinnerungen des Markeninhabers und

der aus der Marke EU 99 960 Widersprechenden sind erfolglos geblieben. Gegen

den Erinnerungs-beschluss der Markenstelle haben sowohl der Markeninhaber als

auch die aus der Marke EU 99 960 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2007 die Beschwerde des

Markeninhabers zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist seiner Vertreterin am

26. November 2007 zugestellt worden. Ein Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden.

II

Die Beschwerde der aus der Marke EU 99 960 Widersprechenden ist zulässig,

derzeit jedoch gegenstandslos.

Nachdem der Markeninhaber gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2007

kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die die angegriffene Marke betreffende Löschungsanordnung der Markenstelle bestandskräftig geworden. Damit ist die Beschwerde der aus der Marke EU 99 960 Widersprechenden zunächst

gegenstandslos geworden (st. Rspr.; vgl. z. B. BPatGE 1, 217, 218 f.; BPatG

PAVIS PROMA 27 W (pat) 138/04, Beschluss vom 6. Juli 2004).

Sollte das angegriffene Markenrecht – etwa auf Grund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG – wieder aufleben, so wird über die

Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein (BPatGE a. a. O.,

S. 200).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der

Beteiligten gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG oder die Anordnung der

Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 3

MarkenG gibt der Sachverhalt und das Verhalten der Beteiligten keinen Anlass.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Na