Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.02.2008 – 28 W (pat) 101/07
28. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 23 935 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20 Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts, vom 7. November 2006, insoweit aufgehoben, als darin
der Widerspruch aus der Marke 301 03 403 bezüglich der Waren
„chirurgische, ärztliche, zahnärztliche Instrumente und Apparate; Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;
Ernährungssonden; Katheter, Sonden, Überleitgeräte, Punktionssets, Infusionsgeräte und Drainagen für medizinische
Zwecke“
zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der angegriffenen Marke wird auch für diese Waren angeordnet.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke
ist am 3. April 2003 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 17,
42 und 44 in das Register eingetragen worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren
Wortmarke 301 03 403
NUTRICARE
die für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 5
und 42
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Heimpflege
kranker, alter und gebrechlicher Personen; Dienstleistungen auf
dem Gebiet der parenteralen und enteralen Ernährung“
geschützt ist.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens hat der Markeninhaber auf die in den
Klassen 42 und 44 beanspruchten Dienstleistungen verzichtet und die Eintragung
nur noch für die Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen
und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial;
Thoraxkatheter; Ernährungssonden; Katheter, Sonden, Überleitgeräte, Punktionssets, Infusionsgeräte und Drainagen für medizinische Zwecke; Schläuche, Rohre, Stangen und Profile aus
Kunststoffen, Metallen, Nichteisenmetallen, Silikonen, als Bestandteil von chirurgischen, ärztlichen, zahn- und tierärztlichen
Instrumenten und Apparaten; Kautschuk, Guttapercha, Gummi,
Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-,
Packungs- und Isoliermaterial; Peitschen, Pferdegeschirre und
Sattlerwaren; Kunststofffolie und Viskosefolie, außer für Verpackungszwecke“
aufrecht erhalten.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die angegriffene Marke auf den Widerspruch
hin mit Beschluss vom 7. November 2006 teilweise gelöscht, nämlich für die
Waren
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandsmaterial;
Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide“
und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass im Hinblick auf die klangliche Identität hohe Anforderungen an
den notwendigen Abstand der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen zu
stellen seien. Diese würden jedoch hinsichtlich der Waren der Klasse 5 nicht
eingehalten, da sich die Marken insoweit auf identischen Produkten begegnen
könnten. Im Hinblick auf die weiteren Vergleichswaren und -dienstleistungen sei
dagegen keine Ähnlichkeit gegeben.
Hiergegen wendet sich der Widersprechende mit seiner Beschwerde. Auch im
Hinblick auf diejenigen Waren und Dienstleistungen des angegriffenen Zeichens,
für die eine Ähnlichkeit verneint worden sei, lägen relevante Berührungspunkte zu
den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vor, so dass auch
insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken zu bejahen
sei. Dies gelte insbesondere für die Waren der Klasse 10 des jüngeren Zeichens,
die zumindest in einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich zu den Produkten
der Klasse 5 der älteren Marke eingeordnet werden könnten.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 vom 7. November 2006 insoweit aufzuheben, als der Widerspruch darin zurückgewiesen wurde und die vollständige Löschung der angegriffenen
Marke anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen habe die Markenstelle zu Recht eine Ähnlichkeit verneint und eine
Verwechslungsgefahr deshalb ausgeschlossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
An der mündlichen Verhandlung haben beide Verfahrensbeteiligte nicht teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken
sowie der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit zu beurteilen (vgl. BGH
GRUR 2004, 594 - Ferrari-Pferd). Die genannten Faktoren stehen dabei in einer
Art von Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad des einen Faktors durch
einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (vgl. BGH
GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate, m. w. N.).
Die Widerspruchsmarke weist
zwar
erkennbare Anklänge
an
die
englischsprachigen Sachbegriffe „Nutrition, Nutriment“ bzw. „Care“ auf. Dennoch
kann ihr in ihrer konkreten Abwandlung ein durchschnittlicher Schutzumfang nicht
abgesprochen werden, da aus der Kennzeichnungsschwäche einzelner Bestandteile nicht ohne weiteres auf eine verminderte Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung zu schließen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die dies im vorliegenden Fall nahelegen könnten, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Vergleichsmarken sind klanglich identisch. Eine Verwechslungsgefahr ist bei
dieser Sachlage somit nur dann auszuschließen, wenn die beiderseitigen Waren
und Dienstleistungen einander unähnlich sind. Ist dagegen auch nur eine entfernte
Ähnlichkeit festzustellen, reicht dies im vorliegenden Fall aus, um für die angesprochenen Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen zu begründen.
Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen sind alle
relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die ihr Verhältnis zueinander bestimmen.
Dies sind insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihre Eigenart als
miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte bzw. Leistungen,
ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre wirtschaftliche Bedeutung, ihre stoffliche Beschaffenheit sowie ihr Verwendungszweck. Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Produkte und Leistungen ist dabei dann anzunehmen, wenn sie so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise - bei vermeintlich gleicher Kennzeichnung - der Meinung sein könnten, sie stammten aus
demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (vgl.
Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 9 Rdn. 44).
Benutzungsfragen sind nicht aufgeworfen, so dass bei der Prüfung der Ähnlichkeit
der sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen von der Registerlage
auszugehen ist.
Die beiderseitigen Warenoberbegriffe „chirurgische, ärztliche, Instrumente und
Apparate“ bzw.“ „Pharmazeutische Erzeugnisse“ werden nach gefestigter Entscheidungspraxis als ähnlich angesehen (vgl. etwa EuG, T-0425/03 - AMS
Advanced Medical Services/AMS; BPatG 28 W (pat) 31/04, BIOCYTE/Biosite;
HABM, R0682/05-1 - Protos/PROTOS, alle Entscheidungen veröffentlicht auf
PAVIS CD-ROM; sowie Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, 2005, S. 16, Stichwort „Ärztliche Apparate“, m. w. N.). Die
genannten Warengruppen beziehen sich auf denselben Verwendungszweck im
medizinischen Bereich, richten sich weitgehend an dieselben Abnehmerkreise und
weisen auch in ihren Vertriebswegen Berührungspunkte auf (vgl. hierzu nochmals
EuG, a. a. O - AMS Advanced Medical Services/AMS). Im vorliegenden Fall sind
zudem die besonderen Branchenverhältnisse auf dem hier maßgeblichen Gebiet
der enteralen (über den Magen-Darm-Trakt) bzw. parenteralen Ernährung (über
venöse Zugänge) zu beachten. Die hier tätigen Hersteller - wie beispielsweise die
Firmen Abbott, BBraun, Fresenius Kabi oder Pfrimmer Nutria - bieten neben dem
einschlägigen Produktspektrum, also insbesondere Trink- und Sondennahrung,
Überleitgeräte, Punktionssets, Sonden, Katheter, Applikationszubehör, Infusionsgeräte und Drainagen, auch fachspezifische Dienstleistungen an. Diese Dienstleistungen reichen vom Überleitungsmanagement bei Entlassung der Patienten
aus der Klinik und dem medizinischen Ernährungsmanagement bei der weiteren
Pflege zu Hause oder in einem Heim, bis hin zur individuellen Beratung vor Ort
und der Schulung von Patienten, Angehörigen und Pflegepersonal. Zwischen den
Waren „Ernährungssonden; Katheter, Sonden, Überleitgeräte, Punktionssets,
Infusionsgeräte und Drainagen für medizinische Zwecke“ des angegriffenen Zeichens und den Dienstleistungen „Dienstleistungen auf dem Gebiet der parenteralen und enteralen Ernährung“ der Widerspruchsmarke ist somit von einer
engen Ähnlichkeit auszugehen.
Darüber hinaus sind relevante Berührungspunkte und Übereinstimmungen auch
im Hinblick auf die Waren „zahnärztlichen Instrumente und Apparate, Zähne“ des
jüngeren Zeichens und den „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke“ der Widerspruchsmarke gegeben (vgl. hierzu Richter/Stoppel, a. a. O.,
S. 343, Stichworte „Zahnärztliche Instrumente und Geräte“ sowie „Zähne“), so
dass insoweit eine Produktähnlichkeit ebenfalls zu bejahen ist. Dies gilt ebenso für
die Produkte „orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial“ der angegriffenen
Marke und die Waren „Pflaster, Verbandmaterial“ des prioritätsälteren Zeichens
(vgl. hierzu Richter/Stoppel, a. a. O., S. 222, Stichwort „Orthopädische Hilfsmittel“
sowie S. 230, Stichwort „Pflaster“).
In welchem konkreten Ähnlichkeitsbereich die vorgenannten Waren und Dienstleistungen dabei letztlich einzuordnen sind, kann dahingestellt bleiben, da angesichts der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte
Ähnlichkeit - die hier jedenfalls vorliegt - ausreichend ist, um die Gefahr von
Verwechslungen zu begründen.
Eine andere Wertung ergibt sich dagegen im Hinblick auf die weiteren, nicht im
Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke. Zwischen den beiderseitigen
Produkten und Dienstleistungen bestehen insoweit ausgeprägte Unterschiede, so
dass bei praxisnaher Betrachtungsweise und unter Einbeziehung aller relevanten
Umstände eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu verneinen ist. Zwar ist mit
der Widersprechenden davon auszugehen, dass bei der Erbringung der von der
älteren Marke umfassten Dienstleistungen etwa auch Packungs- und Isoliermaterialien verwendet werden, wie sie die angegriffene Kennzeichnung beansprucht. Hieraus ergibt sich aber noch keine Ähnlichkeit im Sinne des Markengesetzes. Die betreffenden Waren und Dienstleistungen kommen hier lediglich
miteinander in Berührung, ohne dass dadurch bei den betreffenden Verbrauchern
der Eindruck entstünde, sie würden von demselben Unternehmen in eigenständiger wirtschaftlicher Betätigung hergestellt bzw. erbracht. Die offenkundigen
Unterschiede zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen lassen es
vielmehr für die angesprochenen Verkehrskreise von vornherein ausgeschlossen
erscheinen, dass die jeweiligen Produkte und Leistungen der Kontrolle desselben
Unternehmens unterliegen. Bei dieser Ausgangslage ist auch die klangliche
Identität der Vergleichsmarken ohne Bedeutung, da die Wechselwirkung von
Waren- und Markenähnlichkeit notwendigerweise eine - zumindest geringe -
Ähnlichkeit der Vergleichswaren bzw. -leistungen voraussetzt. Einen darüber
hinausgehenden Einfluss der Markenähnlichkeit auf die Ähnlichkeit von Waren
oder Dienstleistungen gibt es dagegen nicht (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 52).
Nach alldem besteht zwischen den Vergleichsmarken in dem im Tenor angeführten Umfang bereits eine klangliche Verwechslungsgefahr. Auf die Beschwerde
der Widersprechenden war daher die Löschung des angegriffenen Zeichens für
die fraglichen Waren anzuordnen. Die weitergehende Beschwerde war dagegen
zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 1 Abs. 1
MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel
Stoppel
Schell
Richterin Werner ist
urlaubsbedingt verhindert
selbst zu unterschreiben
Me