Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.02.2008 – 28 W (pat) 136/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 136/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 34 986

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel sowie der Richterin Werner und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 21. September 2004 und vom

26. September 2005 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

angegriffenen Marke 302 34 986 „ERLANDER“ aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 „Melander“ angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 21. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 34 986

„ERLANDER“ wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 „Melander“

angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom

26. September 2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006

hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat die

Widersprechende zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss

vom 25. Oktober 2007 den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Inzwischen hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke

zurückgenommen. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet. Deshalb ist

gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO

auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 21. September 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264

„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in

Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu

auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Stoppel

Hartlieb

Werner

Me