Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.02.2008 – 28 W (pat) 136/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 136/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 302 34 986
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Werner und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 21. September 2004 und vom
26. September 2005 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 302 34 986 „ERLANDER“ aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 „Melander“ angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 21. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 34 986
„ERLANDER“ wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 33 893 „Melander“
angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluss vom
26. September 2005 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006
hat das Bundespatentgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen hat die
Widersprechende zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 25. Oktober 2007 den Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben und
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Inzwischen hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke
zurückgenommen. Damit ist das Widerspruchsverfahren beendet. Deshalb ist
gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO
auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts sowie der zugrundeliegende Beschluss vom 21. September 2004 im Umfang der Löschung wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu
auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Stoppel
Hartlieb
Werner
Me