Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 21 W (pat) 304/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 102 54 888
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
beschlossen:
Das Patent DE 102 54 888 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 21. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 102 54 888 mit der Bezeichnung "Reflexionslichttaster" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Erteilung
ist am 16. September 2004 erfolgt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet - mit einer Merkmalsgliederung versehen:
Ma Reflexionslichttaster mit Hintergrundausblendung zur Detektion von Objekten unter Ausnutzung der diffusen Reflexion
an der Objektoberfläche
Mb mit einem Lichtsender (1)
Mc und mit zwei oder mehreren Lichtempfangselementen (6, 7),
Md von denen mindestens eines Strahlung aus dem Nahbereich
und mindestens eines Strahlung aus dem Fernbereich empfängt, dadurch gekennzeichnet,
Me dass die Lichtempfangselemente (6, 7) für den Nah- und den
Fernbereich räumlich getrennt voneinander in voneinander
getrennten Tuben (16, 17) angeordnet sind
Mf und die Gesichtfelder der Lichtempfangselemente (6, 7)
durch für jedes Empfangselement separate Blenden (13, 14)
bestimmt sind.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 10 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Gegen das Patent ist am 19. Dezember 2004 Einspruch erhoben worden. Zur Begründung ihres Einspruchs macht die Einsprechende offenkundige Vorbenutzung
geltend und verweist dazu auf
D1 Datenblatt des Reflexionslichttasters DFRK 61/4-2000L der
Firma Leuze electronic vom Januar 1995
D2.1 Stückliste des DFRK 61/4-2000L für die technische Zeichnung gemäß D3 von Oktober 1999
D3 Technische Zeichnung mit einer Komplettdarstellung des Reflektionslichttaster DFRK 61/4-2000L vom 18. Oktober 1999
D4 Technische Zeichnung mit einer Darstellung eines Optikteils
des
Reflexionslichttasters
DFRK 61/4-2000L
vom
19. August 1999
D5 Technische Zeichnung mit einer Zusammenbaudarstellung
eines Optikteils des Reflexionslichttasters DFRK 61/4-2000L
vom 23. August 1999
D6 Rechnung vom 5. September 2001 über die Auslieferung von
Reflexionslichttasten DFRK 61/4 - 2000L an die Firma
Karl Seitel Elektro GmbH, 86863 Langenneufnach
und
D7 Lieferschein vom 5. September 2001 über die Auslieferung
von Reflexionslichttastern DFRK 61/4-2000L an die Firma
Karl Seitel Elektro GmbH, 86863 Langenneufnach.
Ferner benennt sie einen Zeugen.
Zum Stand der Technik verweist sie zudem unter anderem auf die
D10 DE 295 02 329 U1.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 10. August 2005 einen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sowie verbleibende Unteransprüche 2 bis 9 eingereicht. Der Patentanspruch 1 nach diesem Hilfsantrag weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als weiteres Merkmal auf:
Mg dass die Lichtempfangselemente (6 bzw. 7) in Blickrichtung
senkrecht auf die Lichteintrittsflächen mit dem Lichtsender (1) nicht auf einer Linie liegen.
Hinsichtlich der sich anschließenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch den von ihr vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents vertriebenen Reflexionslichttaster DFRK 61/04 - 2000L neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Auch der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 sei
gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich wiederholt den vollständigen Widerruf
des Patents 102 54 888.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung gemäß
Hauptantrag,
hilfsweise mit einer durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 4 in den Anspruch 1 eingeschränkten Fassung.
Weder die Patentinhaberin noch die Einsprechende sind, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2008 erschienen.
II
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2002, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des geltend gemachten Widerrufsgrundes der mangelnden Patentfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist anhand der als Beweismittel für die behauptete offenkundige Vorbenutzung zu den Akten gereichten Belege im Einzelnen so dargelegt
worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ohne eigene
Ermittlungen ziehen können. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
3. Der Einspruch erweist sich auch als begründet, da sowohl der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag als auch der gemäß Hilfsantrag gegenüber dem vor dem Anmeldtag des Streitpatents durch die Einsprechende der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Reflexionslichttaster DFRK 61-04 - 2000L nicht
neu sind. Daher kann es dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt ist und ob sein
Gegenstand den Schutzbereich des Streitpatents erweitert.
Das Streitpatent betrifft einen Reflexionslichttaster mit Hintergrundausblendung
zur Detektion von Objekten.
Wie in der Streitpatentschrift ausgeführt ist, wird bei bekannten Reflexionslichttastern mit einem Element mit spiegelnder Oberfläche, das mit Lichtempfangselementen zusammenwirkt, zwar der Nahbereich erweitert, es erfolgt damit jedoch
keine Hintergrundausblendung (vgl. Patentschrift Absätze [0010, 0011]).
Daran orientiert sich die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe, einen Reflexionslichttaster hinsichtlich der Erweiterung des Erfassungsbereichs sowie der Ausblendung des Hintergrundes noch wirkungsvoller zu gestalten (Abs. [0012]).
Als Fachmann ist hier ein Dipl.-Physiker zu definieren, der sich mit optoelektronischen Vorrichtungen befasst und über einschlägige Berufserfahrung mit Reflexionslichttastern verfügt.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist durch den offenkundig vorbenutzten Reflexionslichttaster DFRK 61/04 - 2000L neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Patentinhaberin hat nicht bestritten, dass dieser Gegenstand vor dem 21. November 2002 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Sie hat lediglich vorgetragen, dass dort die kennzeichnenden Merkmale des
Anspruchs 1 nicht verwirklicht seien. Im Übrigen stützen auch die vorgelegten Belege die offenkundige Vorbenutzung.
D1, D2.1 und D3 bis D7 betreffen den obigen Reflexionslichttaster. Das Datenblatt D1 zu diesem Reflexionslichttaster ist auf der Rückseite unten rechts mit der
branchenüblichen Codierung 9501 für das Druckdatum Januar 1995 versehen.
Die Rechnung D6 vom 5. September 2001 und der zugehörige Lieferschein D7,
ebenfalls vom 5. September 2001, belegen den Verkauf des Reflexionslichttasters
(vgl. Pos. 10 auf beiden Schriftstücken) zeitig vor dem Anmeldetag des Patents.
Mit dem damit belegten vorbehaltlosen Verkauf war die öffentliche Zugänglichkeit
ohne Geheimhaltungspflicht des auf dem Markt befindlichen Reflexionslichttasters
gegeben (BGH GRUR 1999, 976, 977 - Anschraubscharnier).
Von einer Zeugeneinvernahme war bei dieser Sachlage abzusehen.
4.1. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin offenbart dieser Reflexionslichttaster sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag:
Bereits auf der Vorderseite von D1 ist auf die Hintergrundausblendung bei dem
Reflexionslichttaster hingewiesen (Punkt 2 neben der Abbildung), auf der Rückseite unter "Hinweise" sodann auf die Direktabtastung (Detektion) diffus reflektierender Materialien (Objektoberfläche) [Ma]. Er weist (notwendigerweise) einen Lichtsender auf (vgl. technische Daten; Sender Infrarot) [Mb]. Durch Inaugenscheinnahme des gelieferten Gerätes sind die Komponenten und weitere Konstruktionseinzelheiten im Inneren des Gerätes erkennbar, wie sie auch die detaillierten Konstruktionszeichnungen D3 bis D5 belegen.
D3 zeigt in der Schnittzeichnung links mit den Bezugszeichen B1 und 100 die
Sender-Linsenanordnung sowie unter Bezugszeichen 90 zwei Linsen für die dahinter befindlichen Lichtempfangselemente mit Optik 20 [Mc] (vgl. Stückliste D2.1).
Diese sind für den Nah- und Fernbereich ausgelegt (D1 Vorderseite unten "Fern,
Nah"). Ein Lichtempfangselement empfängt somit Strahlung aus dem Nahbereich
und eines Strahlung aus dem Fernbereich [Md]. Die Lichtempfangselemente 20
für den Nah- und Fernbereich sind, wie aus der linken Schnittzeichnung in D3 und
auch aus D1 ohne Weiteres ersichtlich ist, räumlich getrennt voneinander und in
voneinander getrennten Tuben angeordnet (in D3 handschriftlich mit "T" versehen)
[Me]. Die Lichtempfangselemente 20, die in D4 und D5 detailliert dargestellt sind,
weisen Fotoelemente ABC auf (vgl. in D5 die Zeichnung oben; in D3 links die
Schnitte A-A; B-B). Deren Gesichtsfelder werden somit für jedes Empfangselement 20 durch separate Blenden bestimmt [Mf]. (Diese sind in D4 und D5 handschriftlich mit "B" bezeichnet, wobei die Blende je nach Einbaulage mit den fett
umrandeten Fotoelementen BC das jeweilige Gesichtsfeld bestimmt).
4.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist durch den Reflexionslichttaster DFRK 61/4-2000 L ebenfalls neuheitsschädlich vorweggenommen.
Aus der Schnittzeichnung links in D3 ist ersichtlich, dass die Lichtempfangselemente, (die - nicht explizit dargestellt - notwendigerweise hinter den Linsen 90 und
Blenden 20 auf den Plättchen 115 montiert sein müssen) in Blickrichtung senkrecht auf die Lichteintrittsflächen, d. h. mit Blick von vorne auf das Gehäuse mit
den Linsen 90, 100 (siehe auch D1, Abbildung oben und technische Zeichnung
unten) mit dem Lichtsender B1 (hinter Linse 100) nicht auf einer Linie liegen. Somit ist auch das Merkmal [Mg], das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hinzugefügt wurde, aus dem vorbenutzten Reflexionslichttaster bekannt.
5. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise mit einer durch die Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 4 in den Anspruch 1 eingeschränkten Fassung. Dass sie daneben auch
eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang der erteilten Unteransprüche 2 bis 10 begehrt, hat sie weder ausdrücklich noch stillschweigend zu erkennen gegeben. Darüber hinaus lassen diese Unteransprüche, ebenso wie die verbleibenden Unteransprüche nach Hilfsantrag, keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was die Patentinhaberin im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat
(vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in
Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pr/Be/Pü