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BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 7 W (pat) 39/04

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 11 491

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Richters

Dr.-Ing. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf

und Dipl.-Ing. Hilber

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 3. November 2000,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift 197 11 491,

mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Spalte 2 Zeile 65 bis

Spalte 3 Zeile 7 ersetzt werden durch die entsprechenden Zeilen

aus der am 3. November 2000 eingegangenen Beschreibung.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2004 gerichtet, mit

dem das am 19. März 1997 angemeldete und am 27. Januar 2000 veröffentlichte

Patent 197 11 491 mit der Bezeichnung „Teilchenansammlungszustandssensor

und Brennkraftmaschine mit einem derartigen Sensor“ nach Prüfung des gegen

das Patent erhobenen Einspruchs widerrufen worden ist. Das Patent nimmt die

Priorität einer japanischen Voranmeldung (JP 8–63231) vom 19. März 1996 in Anspruch.

Der angefochtene Beschluss, dem neue Patentansprüche 1 bis 9 vom

3. November 2000 zugrunde liegen, ist gestützt auf den Stand der Technik nach

Druckschrift DE 40 08 092 A1 (im Einspruchs-Verfahren kurz als E5 bezeichnet)

sowie auf „Bosch: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“, VDI-Verlag Düsseldorf,

22. Auflage 1995, Seiten 112 - 117 (E4). Er kommt zum Ergebnis, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zwar neu sei, jedoch nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 macht die Einsprechende im Beschwerdeverfahren weiter geltend, dass die Fassung der Patentansprüche vom

3. November 2000 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Zugleich führt sie zum Stand der Technik noch die

US-Patentschrift 4 574 589 (E6) in das Verfahren ein.

In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin

neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem Hilfsantrag vor. Sie führt u. a. aus,

dass der Patentgegenstand

in der Fassung der Patentansprüche vom

3. November 2000 (Hauptantrag) oder in der Fassung nach Hilfsantrag nicht durch

den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt sei.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom

3. November 2000, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, wobei in der Beschreibung Spalte 2 Zeile 65 bis

Spalte 3 Zeile 7 ersetzt werden durch den entsprechenden Beschreibungsteil vom 3. November 2000 (Hauptantrag),

hilfsweise mit den am 27. Februar 2008 überreichten Unterlagen

(Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung und Zeichnungen).

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass der aufgezeigte Stand der Technik, insbesondere

gemäß Druckschrift US 4 574 589 (E6) in Verbindung mit „Bosch: Kraftfahrtechnisches Handbuch“ (E4), den Gegenstand des Patents in der Fassung der Patentansprüche nach Haupt- oder Hilfsantrag dem Fachmann zumindest nahe lege.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

Brennkraftmaschine, umfassend

ein Filter und

ein mit dem Filter über eine Leitung verbundener Teilchenansammlungszustands-Sensor zur Bestimmung des Teilchenansammlungszustands des Filters, wobei der Sensor umfasst:

a)

b)

ein Gehäuse mit einer Einlassöffnung;

eine innerhalb des Gehäuses um die Einlassöffnung herum

angeordnete röhrenförmige Halterung mit einem Druckdurchgangsabschnitt;

c)

einen Drucksensor, der an dem der Einlassöffnung

gegenüberliegenden Ende der röhrenförmigen Halterung

vorgesehen ist; wobei

d)

die Einlassöffnung mit der Leitung verbunden ist und so einen Druck durch den Druckdurchgangsabschnitt der röhrenförmigen Halterung an den Drucksensor leitet; und wobei

e)

eine durch die Innenwand des Gehäuses, die Halterung und

den Drucksensor gebildete Bezugsdruckkammer von der

Umgebung vakuumdicht abgeschlossen

ist; wobei der

Durchgangsabschnitt mit der äußeren Atmosphäre durch den

Filter kommuniziert; und

eine Steuereinheit, die ein Druckerfassungssignal des Drucksensors empfängt, das die Druckdifferenz zwischen dem Druck innerhalb der Bezugsdruckkammer und dem Druck innerhalb des

Durchgangsabschnitts repräsentiert, wobei die Steuereinheit auf

Grundlage eines ersten Druckerfassungssignals bei stehendem

Motor, bevor eine Zündung in der Verbrennungskammer der

Brennkraftmaschine stattfindet, den atmosphärischen Druck und

auf Grundlage eines zweiten Druckerfassungssignals bei laufendem Motor den Filterdruck auf der Flussaufwärtsseite oder der

Flussabwärtsseite des Filters bestimmt und den Teilchenansammlungszustand des Filters auf Grundlage der Druckdifferenz

zwischen atmosphärischem Druck und Filterdruck und auf Grundlage einer vorab bestimmten Druckdifferenz bestimmt.

Weitere Ausgestaltungen der Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 9 angegeben.

Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 sowie zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 3 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.

Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine mit einem Filter und einem Teilchenansammlungszustandssensor ausgestattete Brennkraftmaschine

bereitzustellen, bei der der Teilchenansammlungszustand des Filters mit hoher

Genauigkeit gemessen werden kann, ohne durch Teilchen beeinflusst zu werden

(geltende Beschreibung Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 4).

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentansprüche

nach Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.

Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen

tätiger Maschinenbauingenieur anzusehen, der Filtereinrichtungen an Brennkraftmaschinen und die zugehörigen Steuerungs- und Reinigungseinrichtungen konzipiert und laufend fortentwickelt.

1. Die Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.

Die Merkmale des Anspruchs 1 sind aus den erteilten Patentansprüchen 1, 7, 10,

12 und der Beschreibung (Sp. 5 Z. 35 - 39) der Patentschrift (DE 197 11 491 C2)

hervorgegangen.

Sie gehen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung (Offenlegungsschrift DE 197 11 491 A1) hinaus. Zwar war der im erteilten Patentanspruch 1 und im geltenden Anspruch 1 verwendete Begriff „Druckerfassungssignal“ für das in den Ausführungsbeispielen als „Signalspannung“ beschriebene Ausgangssignal des Drucksensors in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht enthalten. Der Fachmann liest diesen Begriff in der ursprünglichen

Beschreibung aber ohne weiteres mit, da er lediglich den übergeordneten Begriff

benennt. Seine Einführung ist für die im Prüfungsverfahren noch zulässige Gestaltung des Anmeldungsgegenstandes im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung insoweit auch gerechtfertigt, als es gemäß den ursprünglich vorgelegten Ansprüchen (OS, selbständige Ansprüche 1 und 8) bei der Erfindung auf eine spezielle Art des Drucksignals nicht ankam, im Übrigen eine andere Signalform als die

offenbarte in den geltenden Ansprüchen nicht enthalten ist. Es ist auch keine unzulässige Erweiterung darin zu erkennen, dass die Druckerfassung bei stehendem

Motor gemäß Anspruch 1 ohne den ursprünglichen Hinweis „während der Anlassphase des Motors“ angegeben ist, denn dieser Sachverhalt wird durch das daran

anschließende, aus der Beschreibung entnommene neue Merkmal „bevor eine

Zündung in der Verbrennungskammer der Brennkraftmaschine stattfindet“, das

zweifellos ursprünglich offenbart ist (OS Sp. 6 Z. 10 - 14), äquivalent vermittelt.

Gegen die Zulässigkeit der übrigen Patentansprüche bestehen keine Bedenken.

Sie ist von der Einsprechenden auch nicht bestritten worden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

In der Druckschrift US 4 574 589 (E6) (Fig. 1 und zugehörige Beschreibung) ist

eine Brennkraftmaschine mit einem Filter in einer Abgasleitung beschrieben, der

über eine Leitung mit einem Drucksensor für die Bestimmung des Beladungszustandes (im Streitpatent als „Teilchenansammlungszustand“ bezeichnet) des Filters verbunden ist. Wie der Drucksensor konstruktiv aufgebaut ist, ist nicht beschrieben. Es fehlen insoweit zumindest die Merkmale b) bis e) des Patentanspruchs 1.

Entsprechendes gilt auch für die Druckschrift DE 40 08 092 A1 (E5).

In „Bosch: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“ (E4) sind unterschiedliche Drucksensoren aufgezeigt, u. a. ein mit einem Referenzvakuum ausgestatteter Saugrohrdrucksensor (S. 114 links unten), der große bauliche Ähnlichkeit mit einem

Ausführungsbeispiel (Fig. 2) eines streitgegenständlichen Drucksensors besitzt

und insoweit auch den wesentlichen Teil der Merkmale a) bis e) des Anspruchs 1

umfasst. Seine Verwendung zur Erfassung des Beladungszustandes eines Filters

einer Brennkraftmaschine geht daraus jedoch nicht hervor.

Die übrigen in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigten Entgegenhaltungen sowie der in der Streitpatentschrift als Ausgangspunkt der Erfindung beschriebener Stand der Technik gemäß Figuren 5 und

6a - 6c, die sämtlich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen

worden sind, offenbaren ebenfalls nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gemäß Beschreibung (Sp. 1 Z. 35 - 46 i. V. m. Fig. 5, 6a - 6c) der Patentschrift

geht die vorliegende Erfindung aus von einer bekannten Brennkraftmaschine mit

einem Filter, hier ein Abgasfilter mit darin enthaltenem Katalysator, der einen bekannten Halbleiterdrucksensor (Teilchenansammlungssensor) verwendet, um den

Belegungszustand bzw. den Verstopfungsgrad im Filterelement abzufühlen (Sp. 2

Z. 45 bis 48). Dieser Drucksensor sei in einem Gehäuse so angeordnet, dass er

auf seiner einen Seite über eine Anschlussleitung mit dem Abgasdruck stromauf

des Filters und auf seiner anderen Seite über eine weitere Anschlussleitung mit

dem Abgasdruck stromab des Filters beaufschlagt wird. Mit zunehmender Ansammlung von Teilchen aus dem Abgas im Filter steige der Druck auf der Flussaufwärtsseite des Filterelements bzw. steige die Druckdifferenz am Filterelement

an, mit der Folge, dass der Halbleiterdrucksensor verformt und eine hiermit einhergehende elektrische Widerstandsänderung zu einer der Druckdifferenz entsprechenden Signalausgabe, hier eine Signalspannung, führe, deren Höhe ein

Maß für den Verstopfungsgrad des Filters darstelle. Im bekannten Fall werde der

Filterzustand in Form eines Differenzdruckwertes angezeigt. Als Nachteil dieser

bekannten Druckerfassungsanordnung sei u. a. festgestellt worden, dass den Filter im Brennkraftmaschinenbetrieb passierende kleine Teilchen auf die Niederdruckseite des Halbleitersensors gelangen und die Funktion der Messwiderstände

gefährden (Sp. 2 Z. 49 - 55).

Um aufgabengemäß diesen Nachteil zu vermeiden und den Teilchenansammlungszustand des Filters mit hoher Messgenauigkeit zu erfassen, lehrt der geltende Anspruch 1 ausgehend von dem in der Streitpatentschrift beschriebenen

Stand der Technik im Kern

a)

einen Filterzustandssensor zu verwenden, dessen Drucksensorelement einerseits mit dem Druck einer vakuumdichten

Bezugsdruckkammer im Gehäuse des Sensors, andererseits

mit dem abzugreifenden Leitungsdruck stromauf oder

stromab des Filters (abhängig davon, ob sich der Filter im

Abgasstrang oder im Luftansaugstrang der Brennkraftmaschine befindet) beaufschlagt ist. Letzteres folgt aus der Angabe im Anspruch 1, dass der Sensor-Durchgangsabschnitt,

der mit der zu sensierenden Leitung verbunden ist, mit der

äußeren Atmosphäre durch den Filter kommuniziert.

b)

eine Steuereinheit vorzusehen,

die auf Basis einer ersten Druckerfassung mit vorstehendem

Drucksensorelement bei stehendem Motor vor dessen Zündung den atmosphärischen Druck bestimmt

und auf Basis einer weiteren Druckerfassung mit dem Drucksensorelement bei laufendem Motor stromauf (Abgasfilter)

oder stromab (Ansaugluftfilter) des Filters einen zweiten

Druck (Filterdruck) bestimmt und die Differenz zwischen Filterdruck und atmosphärischem Druck ermittelt und mit einer

vorab bestimmten Druckdifferenz vergleicht, um daraus den

Beladungszustand des Filters herzuleiten.

Zu der hierdurch vermittelten technischen Lehre erhält der Fachmann aus dem

entgegengehaltenen Stand der Technik keinerlei Anregungen.

Die aus E6 bekannte Brennkraftmaschine (Fig. 1) macht zur Bestimmung des

Teilchenansammlungszustandes eines Abgasfilters 3 von einer Druckabfallmessung über den Filter Gebrauch mittels einer Differenzdruckmesseinrichtung 14,

14A, 14B, vergleichbar der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik beschriebenen (Figur 5), wobei jedoch in E6 nähere Angaben zur Art des Differenzdrucksensors 14 fehlen. Das Ausgangssignal des Differenzdrucksensors wird einer Steuereinheit 10 zugeleitet, die abhängig vom Ergebnis der Auswertung des

Drucksignals entscheidet, ob der Filter 3 mittels eines Brenners 4 - 9 gereinigt wird

oder nicht. Figur 3 i. V. m. Beschreibung Spalte 4 Zeile 43 bis Spalte 5 Zeile 68

erläutert anhand eines Blockschemas die Vorgehensweise: Nach Drehen des

Schlüsselschalters wird vor dem Start des Motors zunächst die Druckmessung

aktiviert und der ermittelte Differenzdruck P am Filter als anfänglicher Druckwert P0 erfasst (Schritt 100). Da bei stehendem Motor vor und hinter dem Filter

üblicherweise der gleiche atmosphärische Druck herrscht, wird ein Differenzdruck P0 gleich Null erwartet, der aufgrund von unvermeidlichen Messtoleranzen

hier um einen Wert a gegenüber einem vorgegebenen Vergleichs-Differenzdruck P1 schwanken darf. Nur wenn dieser Wert a überschritten wird (Schritt 102),

wird die Abweichung P0-P1 als später zu berücksichtigender Korrekturwert gespeichert (Schritt 106).

Nach dem Start des Motors (Schritt 104) wird fortlaufend der Differenzdruck P, die

Motordrehzahl N und die Motorlast Q erfasst (Schritt 108) und abhängig von Drehzahl und Motorlast aus einem Kennfeld ein Differenzdruck-Grenzwert Pt ermittelt

(Schritt 110), der den Verstopfungsgrad des Filters kennzeichnet, ab dem eine

Filterreinigung als notwendig angesehen wird. Dieser Grenzwert wird im Falle einer vor dem Start festgestellten unzulässig großen Messwertabweichung P0-P1 zu

dem zweiten Differenzdruck-Grenzwert Pc korrigiert (Schritt 112). Stellt die Steuereinheit (im Schritt 114) fest, dass der Differenzdruck P ≥ Pc (bzw. Pt bei zulässiger Messwertabweichung) ist, wird durch sie der Reinigungsvorgang für den Filter

aktiviert (Schritt 116) und bei P < Pc bzw. Pt wieder beendet (Schritt 118).

Es gibt bei dieser bekannten Vorrichtung somit keinen Drucksensor, der eine

Druckdifferenz gegenüber einem Druck in einer vakuumdicht abgeschlossenen

Bezugsdruckkammer bildet. Zudem wird zwar vor dem Start des Motors, also bei

Stillstand des Motors, der Druck stromauf des Filters, der den durch den Filter wirkenden atmosphärischen Druck fühlt, vom Drucksensor erfasst. Zugleich wird dieser atmosphärische Druck aber auch stromab des Filters dem Drucksensor aufgeprägt, so dass der vom Sensor ermittelte Differenzdruck, soweit er jedenfalls einen

von Null abweichenden Wert ausgibt, nur eine Aussage darüber zulässt, in welchem Umfang der Drucksensor korrekt funktioniert. Der bei Motorstillstand erfasste atmosphärische Druck geht danach - abweichend von der Lehre des angefochtenen Anspruchs 1 - nicht in die Differenzdruckbestimmung ein, die für die

Entscheidung maßgeblich ist, ob der Filter gereinigt werden muss oder nicht.

Etwas anderes ergibt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht durch den

Hinweis in E6, dass anstelle des Druckabfalls über den Filter allein der Druck

stromauf des Filters der Entscheidung, ob der Filter verstopft ist oder nicht,

zugrunde gelegt werden kann (Sp. 6 Z. 37 bis 41). Das Fehlen näherer Ausführungen zu dieser Alternative in E6 gibt zu der Deutung Anlass, dass die in der Beschreibung der E6 ausführlich behandelte einzige Vorgehensweise nach Figur 3,

ggf. auch noch die nach Figur 5, die gegenüber Figur 3 aber lediglich um einen

Timer erweitert ist, auch für diese Fallgestaltung gültig bleiben soll. Gegen die von

der Einsprechenden getroffene Annahme, bei dem den stromaufseitigen Druck am

Filter erfassenden Sensor handle es sich um einen Absolutdrucksensor, spricht

jedenfalls, dass eine Überprüfung des Sensors auf Funktionsfähigkeit dann nicht

mehr allein mit den Schritten vor dem Start des Motors gemäß Figur 3 möglich

wäre. Hierzu müssten z. B. zusätzliche Vergleichsmessgeräte vorgesehen werden. Demgegenüber ist eine Vereinbarkeit mit der Verfahrensweise nach Figur 3

- einschließlich der Sensorüberprüfung - offensichtlich dann gegeben, wenn der

Drucksensor den Druck stromauf des Filters im Vergleich mit dem atmosphärischen Druck misst.

Weil danach die Interpretation des Drucksensors als Absolutdrucksensor fern lag,

hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass ausgehend von Druckschrift E6

der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung nicht in naheliegender Weise zur

Lehre des Anspruchs 1 gelangt wäre.

Auch Druckschrift DE 40 06 092 A1 (E5), die in der mündlichen Verhandlung nicht

mehr erörtert worden ist, führt weder für sich noch in Verbindung mit E6 zum Gegenstand des Anspruchs 1.

E5 beschreibt eine Brennkraftmaschine mit zwei parallel geschalteten Rußfiltern und

ein Verfahren zur Reinigung der Rußfilter. Zur Erfassung des Beladungszustandes

der Rußfilter wird ein bzw. jeweils ein Differenzdrucksensor (6, 6.1, 6.2) verwendet.

Wie der Sensor konstruktiv aufgebaut ist, ist nicht beschrieben.

In einer ersten Ausführung (Fig. 1) wird der Druckabfall in bestimmten Messintervallen über eine Filterpatrone (7.1 oder 7.2) erfasst, allerdings nicht unter Abgasströmung durch diese Filterpatrone, sondern unter Verwendung eines vom Brennkraftmaschinenbetrieb unabhängigen Prüfluftstromes aus einem Prüflufterzeuger (15)

(Sp. 2 Z. 1 bis 7). Der Motorbetrieb läuft während des Prüfvorgangs über den jeweils

anderen Filter weiter. Überschreitet der erfasste Druckabfall einen bestimmten

Schwellenwert, wird ein Filter-Regenerierungsvorgang eingeleitet, andernfalls

der Abgasbetrieb mit diesem Filter über ein nun verkürztes Zeitintervall bis zur

nächsten Prüfung fortgesetzt (Sp. 3 Z. 25 bis 41).

Bei der zweiten Ausführung (Fig. 2) sind die beiden Drucksensoren zu einem Differenzdruckmesser kombiniert. Auch hier wird nur der Druckabfall über die Filterpatronen gemessen. Zusätzlich wird der Druckabfall über den gereinigten Filter als

Vergleichswert herangezogen, indem für eine zweite Messung der Abgasstrom kurzzeitig auf die gereinigte Filterpatrone umgeleitet wird. (Sp. 2 Z. 12 bis 20). Dass die

Steuereinheit bei der Brennkraftmaschine nach E5 entspreche nd Merkmalen des angefochtenen Patentanspruchs 1 Drucksignale, insbesondere des

Atmosphärendrucks, bei stehendem Motor stromauf oder stromab des Filters erfasst und zur Druckdifferenzbildung heranzieht, ist weder beschrieben noch den

Figuren entnehmbar. Es findet sich in dieser Druckschrift auch kein Anhalt für

die Verwendung eines Drucksensors gemäß der im angefochtenen Anspruch 1

(Merkmale a - e) angegebenen, aus E4 (S. 114) - unbestritten - bekannten Art,

mit dem ein Druck gegenüber einem Bezugsdruck in einer vakuumdichten

Kammer des Sensors gemessen wird.

Die sonstigen im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren entgegengehaltenen

Druckschriften kommen dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht näher als die

vorstehend gewürdigten. Sie haben in der mündlichen Verhandlung auch keine

Rolle mehr gespielt.

4. Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes

nach dem geltenden Patentanspruch 1. Die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände

wird von der des Hauptanspruches getragen.

Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf den Hilfsantrag.

Dr. Pösentrup

Eberhard

Frühauf

Hilber

Cl