Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 11 W (pat) 338/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 12 023

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki,

Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe

beschlossen:

Auf die Einsprüche wird das Patent 43 12 023 widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. April 1993 beim Deutschen Patentamt (jetzt Deutsches Patent- und

Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 43 12 023 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine und Spinnmaschine“ erteilt und die Erteilung am 2. Januar 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden.

Die Einsprechenden machen geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig sei. Sie stützten ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschriften:

(D2) WO 90 / 07595 A2

(D3) EP 0 537 344 A1

(D8) DE 33 47 113 A1.

Anstelle der nachveröffentlichten Druckschrift D3 hat der Senat in die mündliche

Verhandlung die vorveröffentlichte, im Wesentlichen inhaltsgleiche Druckschrift

(D3a) US 5 196 769 A

eingeführt, die wie die (D3) auf die gleiche PCT-Anmeldung PCT/JP90/00744 vom

7. Juni 1990 zurückgeht.

Von der Einsprechenden I liegt der Antrag vor,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Einsprechende II beantragt ,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent wie erteilt, jedoch unter Streichung der Angabe „ggf.“

im Patentanspruch 1 sowie des Patentanspruchs 8, hilfsweise das

Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag vom

28. Februar 2008 sowie im Übrigen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Patentinhaberin führt dazu aus, die Erfindung sei im Umfang der verteidigten

Patentansprüche patentfähig, deutlich und vollständig offenbart sowie gegenüber

der ursprünglichen Offenbarung und der erteilten Fassung nicht unzulässig erweitert.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine mit mehreren von

einem Drehstromnetz (1) gespeisten Antriebsmotoren (3, 4), bei

dem bei einem Ausfall der Versorgungsspannung zumindest ein

langsamer auslaufender Antriebsmotor (3) als Generator betrieben

und die dabei erzeugte elektrische Energie zumindest einem normalerweise schneller auslaufenden Antriebsmotor (4) zugeführt

wird, wobei die Energieentnahme des im Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotors (3) und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotor (4) derart geregelt werden, dass

ein Abspinnprogramm nach definierten Solldrehzahlen beider Antriebsmotoren (3, 4) an sich zu jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen Stillstand vorgegeben wird, dadurch gekennzeichnet,

dass

in Abweichung des Programms aber die Solldrehzahlen der beiden Antriebsmotoren (3, 4) laufend so verändert werden, d. h. die

generatorische Leistung so angepasst wird, dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor (3) erzeugte elektrische

Energie wenigstens so groß ist, dass der im Motorbetrieb verbleibende Antriebsmotor (4) mit der erforderlichen Energie angetrieben wird, und dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor (3) erzeugte, überschüssige Energie anderweitig verbraucht, insbesondere vernichtet wird.“

Der geltende nebengeordnete Anspruch 2 gemäß Hauptantrag lautet:

„Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine mit mehreren von

einem Drehstromnetz (1) gespeisten Antriebsmotoren (3, 4), bei

dem bei einem Ausfall der Versorgungsspannung zumindest ein

langsamer auslaufender Antriebsmotor (3) als Generator betrieben

und die dabei erzeugte elektrische Energie zumindest einem normalerweise schneller auslaufenden Antriebsmotor (4) zugeführt

wird, wobei die Energieentnahme des im Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotors (3) und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotors (4) derart geregelt werden,

dass ein Abspinnprogramm nach definierten Solldrehzahlen beider

Antriebsmotoren (3, 4) an sich zu jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen Stillstand vorgegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass

die

definierten Solldrehzahlen

in

einem

vorgegebenen

Abspinnprogramm so vorgegeben sind, dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor (3) erzeugte elektrische

Energie größer ist als notwendig, um den im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotor (4) zu jeder Zeit mit der vorbestimmten

Solldrehzahl anzutreiben, und dass die vom im Generatorbetrieb

betriebenen Antriebsmotor (3) erzeugte überschüssige Energie

anderweitig verbraucht, insbesondere vernichtet wird.“

Auf diese Ansprüche sind die erteilten Ansprüche 3 bis 7 rückbezogen, die Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen.

Der geltende nebengeordnete Anspruch 8 (erteilter Anspruch 9) gemäß Hauptantrag lautet:

„Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine, mit einem

ersten langsamer auslaufenden Antriebsmotor (3) und einem

zweiten, schneller auslaufenden Antriebsmotor (4), welche über

Frequenzumrichter (2) von einem Drehstromnetz (1) gespeist sind,

insbesondere zur Ausführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei dem mittels einer Steuereinrichtung (6) bei einem Ausfall der Versorgungseinrichtung der langsamer auslaufende Antriebsmotor (3) als Generator betreibbar

und die dabei erzeugte Energie dem normalerweise schneller

auslaufenden Antriebsmotor (4)

zuführbar

ist

und

ein

Abspinnprogramm vorgesehen ist, das definierte Solldrehzahlen

beider Antriebsmotoren (3, 4) zu jedem Zeit punkt bis zum gemeinsamen Stillstand vorgibt, dadurch gekennzeichnet, dass

ein Netzausfallsensor (10) in der Steuereinrichtung (6) sowie eine

Programmspeichereinrichtung (8) vorgesehen sind, dass die

Steuereinrichtung (6) vom Netzausfallsensor (10) aktivierbar ist

und über eine Programmdatenleitung (7) mit der Programmspeichereinrichtung (8) verbunden ist, dass die Steuereinrichtung (6)

den Frequenzumrichter (2) bei einem Netzausfall derart steuert,

dass die Energieentnahme vom im Generatorbetrieb laufenden

Antriebsmotor (3) und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb

verbleibenden Antriebsmotor (4) zu einem Überschuss der vom im

Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotor (3) gelieferten Energie

führt und dass Energieverbrauchsmittel (13, 14, 15, 16) vorgesehen sind, um den Energieüberschuss des als Generator arbeitenden Antriebsmotors (3) zu verbrauchen.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 9 bis 11 (erteilte Ansprüche 10 bis 12)

rückbezogen, die Ausgestaltungen der Spinnmaschine betreffen.

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hauptantrag dadurch, dass im kennzeichnenden Teil

„wenigstens so groß ist, dass“

ersetzt wurde durch

„zu einem Leistungsüberschuss führt, während“.

Auf den Anspruch 1 des Hilfsantrages folgen die nebengeordneten Ansprüche 2

und 8 sowie die rückbezogenen Ansprüche 3 bis 7 und 9 bis 11 des Hilfsantrages.

Zum Wortlaut der Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den

Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die zulässigen Einsprüche sind begründet.

Das angefochtene Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine

und eine Spinnmaschine.

Beim Betrieb bekannter Spinnmaschinen wird bei einem Ausfall der Versorgungsspannung zumindest ein langsamer auslaufender Antriebsmotor als Generator

betrieben und die dabei erzeugte elektrische Energie zumindest einem normalerweise schneller auslaufenden Antriebsmotor zugeführt. Hierbei werden von einem

Abspinnprogramm definierte Solldrehzahlen bis zum gemeinsamen Stillstand der

Motoren vorgegeben (vgl. Absatz [0001] der Patentschrift).

Schwankungen in der von den auslaufenden, im Generatorbetrieb laufenden, Antriebsmotoren abgegebenen elektrischen Energie und schwankende Energieanforderungen der Streckwerksantriebsmotoren können jedoch nicht mehr hinnehmbare Schwankungen des Verhältnisses der Drehzahlen von Streckwerken und

Spindeln nach sich ziehen (vgl. Absatz [0003] der Patentschrift).

Nach dem Stand der Technik ist es ferner bekannt, die Drehzahlen zweier Asynchronmotoren, die zum Antreiben der Streckwerke bzw. der Spindeln einer

Ringspinnmaschine vorgesehen sind, beim Hochlaufen und Auslaufen der

Ringspinnmaschine aufeinander abzustimmen (vgl. Absatz [0004] der Patentschrift).

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Spinnmaschine

der genannten Gattung zu schaffen, bei denen im Falle eines Netzausfalles ausreichend elektrische Energie zum einwandfrei gesteuerten Herunterfahren der

Streckwerke und ggf. der Ringbank zur Verfügung steht (vgl. Absatz [0005] der

Patentschrift).

Das Problem soll mit den Verfahren gemäß den Ansprüche 1 und 2 und einer

Spinnmaschine gemäß dem Anspruch 9 gelöst werden.

Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik

anzusehen, der über langjährige Erfahrung in der Konstruktion und im Betrieb von

Spinnmaschinen sowie insbesondere in deren Antriebsregelung verfügt.

Hauptantrag

1. Die Änderung im Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag stellt

allenfalls eine zulässige Beschränkung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands dar.

2. Zur Auslegung des Anspruchs 1:

Die beiden Merkmale

• wobei die Energieentnahme des

im Generatorbetrieb

laufenden

Antriebsmotors (3) und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotor (4) derart geregelt werden, dass ein Abspinnprogramm

nach definierten Solldrehzahlen beider Antriebsmotoren (3, 4) an sich zu

jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen Stillstand vorgegeben wird, und

• dass in Abweichung des Programms aber die Solldrehzahlen der beiden

Antriebsmotoren (3, 4) laufend so verändert werden, d. h. die generatorische Leistung so angepasst wird, dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor (3) erzeugte elektrische Energie wenigstens so groß

ist, dass der im Motorbetrieb verbleibende Antriebsmotor (4) mit der erforderlichen Energie angetrieben wird,

widersprechen sich offenbar.

Da das zweite Merkmal jedoch im kennzeichnenden Teil steht und damit die

patentgemäße Neuerung gegenüber dem Stand der Technik beschreibt, geht

der Fachmann davon aus, dass das Verfahren nur mit dem Verfahrensschritt

des zweiten Merkmal ablaufen soll und das erste Merkmal lediglich den Stand

der Technik beschreibt, von dem abgewichen werden soll. Zur Beurteilung der

Patentfähigkeit ist somit nur das zweite Merkmal zu beachten.

Der Wortlaut „wenigstens so groß“ birgt in sich zunächst die beiden Alternativen, nämlich dass gerade soviel Energie erzeugt, wie benötigt wird, also die erzeugte Energie gleich der verbrauchten Energie ist (Alternative 1),

aber auch dass mehr Energie erzeugt wird, als verbraucht wird (Alternative 2).

Da im ersten Fall keine vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor

erzeugte, überschüssige Energie vorhanden ist, hat im nun geltenden Anspruch 1 das letzte Merkmal, wonach vom im Generatorbetrieb betriebenen

Antriebsmotor erzeugte überschüssige Energie anderweitig verbraucht, insbesondere vernichtet wird, keine Grundlage.

3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht

patentfähig.

Aus der Druckschrift D3a ist bereits ein Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine mit mehreren von einem Drehstromnetz gespeisten Antriebsmotoren bekannt (vgl. Figur 11),

bei dem bei einem Ausfall der Versorgungsspannung zumindest ein langsamer

auslaufender Antriebsmotor (dort Motor 105) als Generator betrieben und die

dabei erzeugte elektrische Energie zumindest einem normalerweise schneller

auslaufenden Antriebsmotor (dort Motor 205) zugeführt wird (vgl. Spalte 9,

Zeile 38 bis 68).

Auch das Merkmal, wonach in Abweichung des Programms aber die Solldrehzahlen der beiden Antriebsmotoren laufend so verändert werden, d. h. die generatorische Leistung so angepasst wird, dass die vom im Generatorbetrieb

betriebenen Antriebsmotor erzeugte elektrische Energie wenigstens so groß ist,

dass der im Motorbetrieb verbleibende Antriebsmotor mit der erforderlichen

Energie angetrieben wird, ist aus D3a bekannt. Denn dort wird in Spalte 10, ab

Zeile 20, für den Fall des Stromausfalls (Spalte 9, letzter Absatz) beschrieben,

dass die Frequenzen und Spannungen der Motoren im Generatorbetrieb zu den

angetriebenen Motoren in einem konstanten Verhältnis stehen. Dies bedeutet,

dass die Solldrehzahlen der beiden Antriebsmotoren laufend verändert werden

müssen, um dieses Verhältnis beim Auslaufen der Motoren einzuhalten. Dass

hierbei die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor erzeugte

elektrische Energie wenigstens so groß ist, dass der im Motorbetrieb verbleibende Antriebsmotor mit der erforderlichen Energie angetrieben wird, ergibt

sich ebenfalls aus Spalte 10, ab Zeile 20, denn bei einem synchronisierten Betrieb der Motoren muss der als Generator betriebene Motor immer soviel Energie erzeugen, wie der angetriebene Motor benötigt, sonst könnte er das angestrebte konstante Verhältnis zwischen Frequenzen und Spannungen nicht einhalten. Somit wird in diesem Ausführungsbeispiel der Fall beschrieben, in dem

die erzeugte Energie gleich der verbrauchten Energie ist (Alternative 1).

Da in diesem Fall keine vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor

erzeugte, überschüssige Energie vorhanden ist, hat, wie bereits oben angesprochen, das letzte Merkmal dieses Anspruchs keine Grundlage.

Da nach dieser Alternative alle Merkmale des Anspruchs 1 bekannt sind, ist

sein Gegenstand nicht neu.

Schon aus diesem Grund ist der Anspruch 1 nicht patentfähig.

Auch wenn man der Auslegung der Patentinhaberin folgen würde, wonach

durch den Anspruchswortlaut in seiner Merkmalsgesamtheit ausgesagt wird,

dass immer mehr Energie erzeugt wird, als benötigt wird (Alternative 2), ist der

Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch.

Der Fachmann kennt aus der Schrift D3a für den Netzausfall die Lösung, mit

den im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotoren elektrische Energie zu

erzeugen und die im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotoren anzutreiben.

Um im Falle eines Netzausfalles ausreichend elektrische Energie zum gesteuerten Herunterfahren der Spinnmaschine zur Verfügung zu haben, wird der

Fachmann Überlegungen anstellen, wie dies auch unter ungünstigen Bedingungen, wie zum Beispiel bei schwankender Energieanforderungen durch die

Streckwerksmotoren, zu erreichen ist. Da Energiespeicher für einen solchen

Ausnahmefall vergleichsweise teuer sind, wendet sich der Fachmann schon

aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus der Möglichkeit zu, eine Sicherheitsreserve vorzusehen und mehr Energie zu erzeugen, als benötigt wird.

Die Ausführungen der Patentinhaberin, dass dem Stand der Technik keine Anregung zu entnehmen sei, die erzeugte überschüssige Energie zu verbrauchen,

da dort immer soviel Energie erzeugt würde, wie verbraucht wird, vermögen

nicht zu überzeugen. Mehr Energie zu erzeugen als notwendig, ist wie oben

erläutert naheliegend; dass die überschüssige Energie dann verbraucht bzw.

vernichtet werden muss, ergibt sich zwangsläufig, um zum Beispiel elektrische

Bauteile zu schützen. Darüber hinaus gibt es hierzu in D3a Hinweise, denn dort

wird in Verbindung mit Figur 1 und 2 beschrieben, dass die Energie eines Motors durch Erwärmung der Windungen verbraucht werden kann (vgl. Spalte 5,

Zeilen 22 bis 24). Dies ist zwar nicht im Zusammenhang mit der Ausführung

nach Figur 11 erwähnt, wo mehrere Motoren durch im Generatorbetrieb laufende Motoren angetrieben werden, jedoch ist die Figur 11 eine spezielle Ausführungsform der Figur 1 (vgl. Spalte 3, Zeilen 24 und 25 „FIG. 1 shows the basic constitution of the present invention“). Das Argument der Patentinhaberin,

dass die Erfindung bewusst den unüblichen Weg in Kauf nähme, die begrenzt

zur Verfügung stehende Energie zu vernichten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bei einem Netzausfall handelt es sich nämlich um einen extremen

Sonderfall, bei dem die Garnqualität und das Verhindern eines Fadenbruchs für

den Fachmann größere Bedeutung haben, als die vollständige Energienutzung.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach der Alternative 2 beruht somit nicht auf

erfinderischer Tätigkeit. Auch aus diesem Grunde ist der Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag nicht patentfähig.

Mit ihm fallen auch die rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 7 gemäß Hauptantrag, da sie Teil des Antrags sind und zu ihnen weder ein eigenständiger Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist.

Wenngleich schon hierdurch dem Hauptantrag nicht entsprochen werden kann,

seien dennoch Ausführungen zur mangelnden Patentfähigkeit der nebengeordneten Ansprüche 2 und 8 gemacht.

4. Der erteilte Anspruch 2 gemäß Hauptantrag ist zwar formal zulässig, sein

Gegenstand ist jedoch ebenfalls nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift D2 ist ein Verfahren zum Betrieb einer Spinnmaschine mit

mehreren von einem Drehstromnetz gespeisten Antriebsmotoren bekannt (vgl.

Seite 10, 2. Absatz),

bei dem bei einem Ausfall der Versorgungsspannung zumindest ein langsamer

auslaufender Antriebsmotor als Generator betrieben und die dabei erzeugte

elektrische Energie zumindest einem normalerweise schneller auslaufenden

Antriebsmotor zugeführt wird (vgl. Anspruch 1),

wobei die Energieentnahme des im Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotors

und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb verbleibenden Antriebsmotors derart geregelt werden, dass ein Abspinnprogramm nach definierten Solldrehzahlen beider Antriebsmotoren an sich zu jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen

Stillstand vorgegeben wird (vgl. Anspruch 6).

Von diesem gattungsgemäßen Stand der Technik (vgl. Streitpatentschrift Absatz [0001]) unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 2 dadurch, dass

die definierten Solldrehzahlen in einem vorgegebenen Abspinnprogramm so

vorgegeben sind, dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor

erzeugte elektrische Energie größer ist als notwendig, um den im Motorbetrieb

verbleibenden Antriebsmotor zu jeder Zeit mit der vorbestimmten Solldrehzahl

anzutreiben, und dass die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor

erzeugte überschüssige Energie anderweitig verbraucht, insbesondere vernichtet wird.

Dass das Abspinnprogramm mit vorgegebenen definierten Solldrehzahlen abläuft, ist, wie oben erläutert, aus Anspruch 6 der D2 bekannt. Der verbleibende

Rest dieses Merkmals entspricht somit der oben genannten Alternative 2 nach

Anspruch 1, wonach die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor

erzeugte elektrische Energie größer ist, als der im Motorbetrieb verbleibende

Antriebsmotor benötigt. Auch das Verbrauchen bzw. Vernichten der überschüssigen Energie liegt für den Fachmann nahe. Hierzu wird auf die diesbezüglichen

Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 2 nicht erfinderisch, weshalb auch der

Anspruch 2 gemäß Hauptantrag nicht patentfähig ist.

Mit ihm fallen auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 7 gemäß

Hauptantrag, da sie Teil des Antrags sind und zu ihnen weder ein eigenständiger Gehalt geltend gemacht wurde, noch erkennbar ist.

5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 8 gemäß Hauptantrag (entsprechend dem erteilten Anspruch 9) ist ebenfalls nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift D8 ist eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine (vgl. Anspruch 1),

mit einem ersten langsamer auslaufenden Antriebsmotor und einem zweiten,

schneller auslaufenden Antriebsmotor (vgl. Seite 5, 3. und 4. Absatz) bekannt,

welche über Frequenzumrichter von einem Drehstromnetz gespeist sind (Anspruch 1),

bei dem mittels einer Steuereinrichtung bei einem Ausfall der Versorgungseinrichtung der langsamer auslaufende Antriebsmotor als Generator betreibbar

und die dabei erzeugte Energie dem normalerweise schneller auslaufenden

Antriebsmotor zuführbar ist und wobei ein Netzausfallsensor in der Steuereinrichtung sowie eine Programmspeichereinrichtung vorgesehen sind (vgl.

Seite 3, 2. Absatz).

Die in der Druckschrift D8 nicht ausdrücklich enthaltenen Merkmale,

• dass ein Abspinnprogramm vorgesehen ist, das definierte Solldrehzahlen

beider Antriebsmotoren zu jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen Stillstand

vorgibt,

• die Steuereinrichtung vom Netzausfallsensor aktivierbar ist,

• und über eine Programmdatenleitung mit der Programmspeichereinrichtung

verbunden ist (vgl. Seite 3, 2. Absatz),

liest der Fachmann jedoch mit:

Dass auch in der Schrift D8 ein Abspinnprogramm offenbart ist, geht dort aus

Anspruch 1 hervor. Ein Abspinnprogramm soll gewährleisten, dass die Spinnmaschine ohne Fadenbruch bis zum Stillstand gefahren werden kann. Hierbei

ist es notwendig, die Drehzahlen der Antriebe abzustimmen, weshalb ein

Abspinnprogramm immer definierte Solldrehzahlen der Antriebsmotoren zu jedem Zeitpunkt bis zum gemeinsamen Stillstand vorgibt (vergleiche hierzu

Seite 3, 2. Absatz i. V. m. Seite 5, 3. und 4. Absatz, sowie Seite 6, letzter Absatz).

Dass die Steuereinrichtung vom Netzausfallsensor aktivierbar ist, entnimmt der

Fachmann der Seite 3, 2. Absatz, denn dort wird beschrieben: „Das Steuerteil

ist dabei in der Lage, den Netzausfall zu erkennen und ein Abspinnprogramm

durchzuführen“. Dies bedeutet für den Fachmann, dass ein Netzausfallsensor

vorhanden sein muss, sonst könnte das Steuerteil den Netzausfall nicht erkennen. Diese Textpassage bedeutet weiterhin, dass der Netzausfallsensor Informationen an die Steuereinrichtung weitergibt und die Steuereinrichtung dann

das Abspinnprogramm durchführt. Daran erkennt der Fachmann nichts anderes

als das Aktivieren der Steuereinrichtung durch den Netzausfallsensor.

Dass Steuereinrichtungen über Programmspeichereinrichtung verfügen und mit

diesen über eine Programmdatenleitung verbunden sind, ist selbstverständlich.

Da auch in der Druckschrift D8 die Steuereinrichtung den Frequenzumrichter

bei einem Netzausfall steuert, um die Energieentnahme vom im Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotor und die Energiezufuhr zum im Motorbetrieb

verbleibenden Antriebsmotor zu steuern (vgl. Seite 3, 2. Absatz), unterscheidet

sich die Lehre des Anspruchs 8 somit vom Stand der Technik nach der D8 dadurch, dass die Steuereinrichtung den Frequenzumrichter bei einem Netzausfall

derart steuert, dass es zu einem Überschuss der vom im Generatorbetrieb laufenden Antriebsmotor gelieferten Energie führt und dass Energieverbrauchsmittel vorgesehen sind, um den Energieüberschuss des als Generator arbeitenden Antriebsmotors zu verbrauchen.

Wie zum Anspruch 1 ausgeführt, wird der Fachmann zur Lösung der gestellten

Aufgabe in naheliegenden Weise eine Sicherheitsreserve vorsehen und mehr

Energie erzeugen, als verbraucht wird. Er erkennt auch ohne erfinderischen

Zutun, dass diese überschüssige Energie dann verbraucht bzw. vernichtet werden muss. Dies dann vorrichtungsmäßig umzusetzen und die aus der D8 bekannte Steuereinrichtung den Frequenzumrichter so steuern zu lassen, dass

die gewollte Sicherheitsreserve („Überschuss“) produziert werden kann, und

Vorrichtungen vorzusehen, die die überschüssige Energie dann verbrauchen,

ist fachmännisches Handeln.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 8 gemäß Hauptantrag ebenfalls nicht

erfinderisch.

Mit ihm fallen auch die rückbezogenen Unteransprüche 9 bis 11 gemäß Hauptantrag, da sie Teil des Antrags sind und zu ihnen weder ein eigenständiger Gehalt geltend gemacht wurde noch erkennbar ist.

Hilfsantrag

Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von demjenigen nach

dem Hauptantrag dadurch, dass im kennzeichnenden Teil „wenigstens so groß ist,

dass“ ersetzt wurde durch „zu einem Leistungsüberschuss führt, während“.

Die Änderung im Anspruchswortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag mag ihre

Stütze im erteilten Anspruch 1 in Verbindung mit Absatz [0006] der Patentschrift

sowie im ursprünglichen Anspruch 1 und der Seite 2 im ersten Absatz der Anmeldeunterlagen finden und als Beschränkung des unter Schutz zu stellenden Gegenstands gewertet werden. Trotz Bedenken kann die Zulässigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag unterstellt werden, weil sein Gegenstand jedenfalls

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die Änderung im Anspruch 1 besagt, dass die erzeugte elektrische Energie stets

zu einem Leistungsüberschuss führt, während der im Motorbetrieb verbleibende

Antriebsmotor mit der erforderlichen Energie angetrieben wird. Dies entspricht

der Alternative 2 nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, wonach die vom im Generatorbetrieb betriebenen Antriebsmotor erzeugte elektrische Energie größer ist,

als der im Motorbetrieb verbleibende Antriebsmotor benötigt. Da hierzu zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt ist, dass diese Lösung für den Fachmann nahe liegt, wird auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen.

Somit ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes nicht patentfähig.

Wie oben zu den nebengeordneten Ansprüchen 2 und 8 sowie den jeweils rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 7 bzw. 9 bis 11 gemäß Hauptantrag näher

ausgeführt, fallen auch die hierzu gleichlautenden Ansprüche 2 bis 11 gemäß

Hilfsantrag.

Aus diesen Gründen ist das Patent zu widerrufen.

Dr. W. Maier

Harrer

v. Zglinitzki

Rothe

Bb