Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 15 W (pat) 22/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 46 640

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr.

Maksymiw und der Richterin Zettler

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. Oktober 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 198 46 640.4-24 ist das Patent 198 46 640 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung eines Guß- oder Preßteils " erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 4. Mai 2000 erfolgt.

Die erteilten Patentansprüche 1 lauten:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Guß- oder Preßteiles bei

welchem funktionsrelevante Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen vorgegeben sind, die durch Verbindungsflächen miteinander verbunden werden, dadurch gekennzeichnet, daß eine Hilfskonstruktion, welche im wesentlichen

nur aus den funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen besteht, erstellt wird, zu der Hilfskonstruktion anschließend die Guß- oder Preßformen oder Teile

davon konstruiert werden, wobei die Verbindung der funktiosrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen

in der Konstruktion der Guß- oder Preßformen sowohl die

Guß- oder Preßformen als auch das zu erstellende Guß-

oder Preßteil selbst ergibt und anschließend das Guß- oder

Preßteil mit Hilfe der so erhaltenen Guß- oder Preßformen

als Positiv geformt wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß

die Verbindungen im Hinblick auf gute Entformbarkeit des

Guß- oder Preßteiles gestaltet werden.

3. Verfahren nach einem oder mehreren der vorherigen

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindungen

im Hinblick auf geringen Materialbedarf des Guß- oder

Preßteiles gestaltet werden.

4. Verfahren nach einem oder mehreren der vorherigen

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen mittels Algorithmen miteinander verknüpft werden, so daß die

Hilfskonstruktion für die Konstruktion einer Größenvariante

formelmäßig abgeändert werden kann.

5. Verfahren nach einem oder mehreren der vorherigen

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Guß- oder

Preßformen mehrteilig gestaltet werden zur Entformbarkeit

des Guß- oder Preßteiles.

6. Verfahren nach einem oder mehreren der vorherigen

Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Guß- oder

Preßformen derartig gestaltet werden, dass das Guß- bzw.

Preßteil gut gießbar bzw. preßbar ist.“

Gegen die Erteilung des Patents ist Einspruch erhoben worden von:

Halberg Guss GmbH, Kirchstraße 16, 66130 Saarbrücken

(Einsprechende 1);

Parametric Technology GmbH, Edisonstr. 8,

85716 Unterschleißheim (Einsprechende 2);

NET AG, Buxtehuder Str. 112, 21073 Hamburg

(Einsprechende 3).

Alle Einsprechenden beantragten, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da der Patentgegenstand nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die Einsprechenden 2 und 3 machten ferner mangelnde Ausführbarkeit geltend.

Zur Begründung der Einsprüche wurden u.a. folgende Dokumente in Betracht gezogen:

(D1) DÖLLNER, G. u. a.: “Schnelles Erstellen von versuchstauglichen Zylinderkopf-Prototypen im Direct Croning-Verfahren”,

in: MTZ Motortechnische Zeitschrift, 1998, Bd. 59, Nr. 5,

S. 306-310

(D11) DETERING, K.: „Herstellung von Dauerformen“, in: SPUR,

G., Hrsg.: Handbuch der Fertigungstechnik, Band , Urformen, 1981, Carl Hanser Verlag, München, Wien, S. 581-595

(D13) AMBOS, E.: „Urformtechnik metallischer Werkstoffe, 1990,

Deutscher Verlag für Grundstoffindustrie, Leipzig, S. 234-

256

Nach Prüfung der Einsprüche wurde das Patent mit Beschluss der Patentabteilung 24 vom 1. Oktober 2003 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Einsprechenden 1 und

2. Die Einsprechende 3 hat keine Beschwerde eingelegt.

Die Vertreter der Einsprechenden tragen vor, der neue Antrag der Patentinhaber

sei zwar ursprünglich offenbart, es fehle jedoch die Klarheit, denn es seien keine

Materialien usw. genannt, und mit den Angaben „im Zuge“ und „Abfallprodukt“

wisse der Fachmann nichts anzufangen. Jedenfalls fehle die erfinderische Tätigkeit. So belege die D1 insbesondere auf S. 307, mittlere Sp. Abs. 2, allgemeines

Fachwissen. Demnach werde zuerst eine Form gemacht, das fertige Teil bekomme man dann beim anschließenden Gießen automatisch. Auch sei man beim

Konstruieren nicht auf CAD-Systeme beschränkt, sondern man könne auch auf

dem Zeichenbrett konstruieren, wobei jede Skizze bereits eine Hilfskonstruktion

darstelle, in die man selbstverständlich von vornherein gießereitechnische Anforderungen einfließen lasse. Die von den Patentinhabern geltend gemachte Arbeitsaufteilung beim Erstellen der Konstruktion zwischen dem Konstrukteur, der

die Hilfskonstruktion aufstelle, und dem Gießereitechniker, der die Hilfskonstruktion entsprechend den Anforderungen beim späteren Guss des Endprodukts für

den Bau der Form abändere bzw. ergänze, sei lediglich eine Angelegenheit der

internen Firmenkommunikation und stelle nichts anderes dar, als eine Anweisung

an den menschlichen Verstand.

Die Vertreter der Einsprechenden 1 und 2 stellen den Antrag,

das Patent auch auf der Grundlage des neuen Hauptantrages zu

widerrufen.

Der Vertreter der Patentinhaber stellt demgegenüber den Antrag,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf der Grundlage

des neuen Anspruchs 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie der Ansprüche 2 bis 6 gemäß der Patentschrift.

Dieser neue Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Herstellung eines Guß- oder Preßteiles bei

welchem funktionsrelevante Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen vorgegeben sind, die durch Verbindungsflächen miteinander verbunden werden, dadurch gekennzeichnet, daß eine Hilfskonstruktion, welche im wesentlichen

nur aus den funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen besteht, erstellt wird, im Anschluß an

die Hilfskonstruktion nun bereits die Guß- oder Preßformen

oder Teile davon konstruiert werden und die Guß- oder

Preßform dabei an die Hilfskonstruktion angelehnt wird und

die entsprechenden

funktionsrelevanten Elemente übernimmt, wobei die Verbindung der funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen in der Konstruktion

der Guß- oder Preßformen sowohl die Guß- oder Preßformen als auch das zu erstellende Guß- oder Preßteil selbst

ergibt und im Zuge der Gestaltung des aus mehreren Werkzeugteilen bestehenden Werkzeuges durch ein Zusammensetzen der einzelnen Werkzeugteile bewirkt wird, daß als

Abfallprodukt das spätere komplette Positivteil sowohl mit

den funktionsrelevanten Elementen als auch mit den Verbindungsflächen geschaffen worden ist und anschließend das

Guß- oder Preßteil mit Hilfe der so erhaltenen Guß- oder

Preßformen als Positiv geformt wird.“

Der Vertreter der Patentinhaber führt aus, anders als im Stand der Technik, etwa

wie in der D1 beschrieben, werde gemäß dem Streitpatent nicht das Positivteil,

also das Produkt, fertigungsgerecht konstruiert, sondern es erfolge lediglich ausgehend von einer Hilfskonstruktion die Konstruktion der Form. Beispielsweise

zeige die D1 auf S. 307, li. Sp. Mitte, Einzelbereiche des Gesamtteils, wohingegen

eine Definition der Konturen bei sonst freier Wahl der Verbindungsflächen wie

beim Patent dort nicht zu sehen sei. Beim Patent konstruiere der Konstrukteur lediglich die Hilfskonstruktion. Diese werde zum Gießereitechniker weiter geleitet,

der die Hilfskonstruktion gemäß den gießereispezifischen Anforderungen fertig

konstruiere und anschließend anhand dieser vervollständigten Konstruktion die

Form für das Guss- oder Pressteil erstelle. Die Konstruktion komme dabei an keiner Stelle der Entwicklung zum Konstrukteur der ursprünglichen Hilfskonstruktion

zurück und laufe somit vorteilhafter Weise nur in eine Richtung. Im Stand der

Technik sei diese Vorgehensweise bisher nicht vorhanden. Die Vorgabe funktionsrelevanter Elemente sei dabei schließlich selbstverständlich, daher seien diese

Elemente bereits im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegeben. Der Erfinder stellt in

seinen ergänzenden Ausführungen heraus, dass beim patentgemäßen Verfahren

der Gießer unabhängig vom Konstrukteur sei, wodurch er in die Lage versetzt

werde, die Form so machen zu können, dass die Produktion möglichst kostengünstig werde. Das Endprodukt selbst werde überhaupt nicht betrachtet und ergebe sich von selbst. Beim Patent gebe es einen einzigen Datensatz, der vom

Konstrukteur stamme und anschließend nur noch vom Gießereitechniker für die

Erstellung der Form ergänzt werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet (PatG § 79 Abs. 1).

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Oktober 2003 war

aufzuheben, und das Patent war zu widerrufen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist (PatG § 21 Abs. 1 S. 1 i. V. m. PatG § 61).

1. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der neue Patentanspruch 1 folgendermaßen:

Verfahren zur Herstellung eines Guss- oder Pressteiles, bei welchem funktionsrelevante Konturen, Flächen, Wandstärken oder

Volumen vorgegeben sind, die durch Verbindungsflächen miteinander verbunden werden,

dadurch gekennzeichnet,

A) dass eine Hilfskonstruktion, welche im Wesentlichen nur aus den

funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen besteht, erstellt wird,

B) im Anschluss an die Hilfskonstruktion nun bereits die Guss- oder

Pressformen oder Teile davon konstruiert werden und

C) die Guss- oder Pressform dabei an die Hilfskonstruktion angelehnt wird und die entsprechenden funktionsrelevanten Elemente

übernimmt,

D) wobei die Verbindung der funktionsrelevanten Konturen, Flächen,

Wandstärken oder Volumen in der Konstruktion der Guss- oder

Pressformen sowohl die Guss- oder Pressformen als auch das zu

erstellende Guss- oder Pressteil selbst ergibt und

E) im Zuge der Gestaltung des aus mehreren Werkzeugteilen bestehenden Werkzeuges durch ein Zusammensetzen der einzelnen

Werkzeugteile bewirkt wird, dass als Abfallprodukt das spätere

komplette Positivteil sowohl mit den funktionsrelevanten Elementen als auch mit den Verbindungsflächen geschaffen worden ist

F) und anschließend das Guss- oder Pressteil mit Hilfe der so

erhaltenen Guss- oder Pressformen als Positiv geformt wird.

2. Der Patentanspruch 1 und auch die übrigen, auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sind formal zulässig, da sie ihre Grundlage sowohl in der

Patentschrift als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen finden. So

ergibt sich der Patentanspruch 1 aus dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. den in der

Patentschrift in Sp. 2 Zn. 2 bis 7 und Zn. 11 bis 17 als zur Erfindung gehörig offenbarten Merkmalen. In den ursprünglichen Unterlagen finden sich die im neuen

Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale im Anspruch 1 und der Beschreibung

S. 3 Abs. 2. Die übrigen, rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, die die erteilten Ansprüchen 2 bis 6 sind, entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen gleicher

Nummerierung.

3. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, im Stand der Technik vorhandene

Nachteile, wie ungünstige Entformbarkeit, die komplizierte Guss- oder Pressformen oder eine Änderung oder Neukonstruktion des Positivteiles bzw. der Werkzeuge erforderlich macht, zu vermeiden (DE 198 46 C1, Sp. 1 Zn. 44 bis 50

i. V. m. Sp. 1 Zn. 8 bis 43).

4. Der hier zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der in der Konstruktion von Guss- oder Pressteilen tätig ist.

5. Die Erfindung ist in dem Patent so deutlich und vollständig beschrieben, dass

der Fachmann sie ausführen kann. Insbesondere handelt es sich bei der Erfindung um ein Arbeitsverfahren, zu dessen Ausführbarkeit – entgegen der Auffassung der Einsprechenden und im Gegensatz zu einem Herstellungsverfahren –

keine stofflichen Einzelheiten, wie etwa die zu verwendenden Materialien, angegeben zu sein brauchen. Darüber hinaus lässt sich entgegen der weiteren Auffassung der Einsprechenden der Fachmann schließlich auch nicht durch die ihrer

Meinung nach unklaren Angaben „im Zuge“ und „als Abfallprodukt“ in dem unter

dem Gliederungspunkt E) angegebenen Merkmal, wonach im Zuge der Gestaltung

des aus mehreren Werkzeugteilen bestehenden Werkzeuges durch ein Zusammensetzen der einzelnen Werkzeugteile bewirkt wird, dass als Abfallprodukt das

spätere komplette Positivteil sowohl mit den funktionsrelevanten Elementen als

auch mit den Verbindungsflächen geschaffen worden ist, von der Ausführung des

patentgemäßen Verfahrens abhalten. Denn aus der Beschreibung in der Patentschrift, Sp. 2 Zn. 2 bis 26 i. V. m. Sp. 1 Zn. 53 bis 67 geht hervor, dass als Werkzeug eine aus mehreren Formteilen („Werkzeugteilen“) bestehende Guss- oder

Pressform verwendet wird, wobei diese Werkzeugzeile so zusammengesetzt

werden, dass die funktionsrelevanten Elemente schließlich in der fertigen Form

durch verbindende Flächen („Verbindungsflächen“) miteinander verbunden sind,

so dass ein Hohlraum zwischen den einzelnen Formteilen entsteht, welcher dem

späteren Gussteil entspricht (Figur 2 i. V. m. Sp. 4 Zn. 31 bis 44 und 64 bis 67).

Komplementär zu diesem gemäß den Merkmalen A bis E konstruierten Formhohlraum ergibt sich beim anschließenden Gießen oder Pressen das angestrebte

Guss- oder Pressteil als komplettes Positivteil von selbst (Figur 3 i. V. m. Sp. 4

Zn. 48, 49). Infolgedessen versteht der Fachmann insbesondere den Ausdruck

„Abfallprodukt“ im Zusammenhang mit der patentgemäß auf die Erstellung einer

Gieß- oder Pressform gerichteten Konstruktion lediglich als sprachlichen Fehlgriff.

Die deutliche und vollständige Offenbarung braucht in allen Einzelheiten jedoch

genauso wenig erörtert zu werden, wie die Frage der Neuheit, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht, wie nachfolgend festgestellt, zumindest nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit (BGH GRUR 1991, 120 – Elastische Bandage).

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil sich dieser

aus dem in der D1 beschriebenen Stand der Technik für den Fachmann, dessen

einschlägiges Wissen u. a. beispielsweise durch D11 und D13 belegt ist, in nahe

liegender Weise ergibt.

Die D1 befasst sich mit einem Rapid-Prototyping-Verfahren zur Erstellung der

Bauteile für Zylinderkopf-Prototypen (Zusammenfassung), wobei diese Bauteile

durch Abguss gefertigt werden (S. 309 Bild 5 i. V. m. Abschnitt 2.5). Dabei ist es

dem Fachmann klar, dass in einem solchen Verfahren die Angabe der funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen für die Konstruktion eines Guss- oder Pressteils als Ausgangselemente zwingend erforderlich ist, wie die

Patentinhaber im Übrigen selbst einräumen, und dass diese Elemente zur Bildung

einer Gussform bzw. eines Gussteiles notwendigerweise durch geschlossene Flächen miteinander verbunden werden müssen. Diese Verbindungsflächen zwischen den funktionsrelevanten Konturen, Wandflächen und Wandstärken oder

Volumen wird der Fachmann dabei gemäß den Grundlagen der Konstruktionslehre für den Maschinenbau fertigungsgerecht ausführen. Dabei wird unter fertigungsgerechtem Konstruieren das Bestreben verstanden, die Gestalt eines Bauteils nach fachüblichen Richtlinien, wie sie dem Fachmann z. B. aus D11, Abschnitt 2.6.1.2 - „Anforderungen an Gußteile“, S. 581 bis 586, bekannt sind, so

festzulegen, dass dieses mit den Möglichkeiten des vorgesehenen Fertigungsverfahrens kostengünstig und problemlos in guter Qualität, beispielsweise hinsichtlich des Öffnens der Form (D11 S. 587 Abs. 2), also der Entformbarkeit, hergestellt werden kann (vgl. auch D13 Abschnitt 11.2., S. 242 und 243). Es handelt

sich bei der in D1 beschriebenen Vorgehensweise somit um ein Verfahren zur

Herstellung eines Guss- oder Pressteiles, wie es im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 teilweise angegeben ist.

Des Weiteren ist in der D1 beispielsweise auf S. 307 in der mittleren Sp. im

le. Abs. beschrieben, dass es bei dem in D1 dargestellten Verfahren möglich ist,

entgegen den Anforderungen des Werkzeugbaus bei der Konstruktion der Volumen- oder Flächenmodelle des zu bauenden Objektes auf Abzugschrägen und

teilweise auch auf Radien zu verzichten, wodurch eine deutliche Reduzierung des

Aufwandes für die Modellierung erreicht wird. Das fasst der Fachmann nicht anderes auf, als dass eine Hilfskonstruktion vorliegt, bei welcher im Status der Konstruktion nicht erforderliche Elemente fehlen, und diese Hilfskonstruktion somit im

Wesentlichen nur aus den funktionsrelevanten Elementen besteht. Bis auf die Angabe, dass in der Hilfskonstruktion im Wesentlichen nur funktionsrelevante Elemente wie Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen vorhanden sein sollen,

ist somit A) aus der D1 bekannt.

Aus dem unmittelbar auf die zum Merkmal A) herangezogene Textstelle folgenden

Absatz der rechten Spalte der Seite 307 geht hervor, dass nach der Übernahme

des Datensatzes von der Entwicklung dieser Datensatz auf die Erfüllung gießtechnischer Anforderungen hin untersucht und das auf der selben Seite dargestellte Anguss- und Steigersystem sowie die segmentierte Form konstruiert werden. Wie am Ende dieser Textstelle ausgeführt ist, erfolgt abschließend eine Konvertierung der Daten in ein Format, das von einer Lasersinter-Anlage gelesen

werden kann, um die einzelnen Formsegmente bauen zu können. Insgesamt erschließt sich daraus nichts anderes, als dass im Anschluss an die Übernahme der

als Datensatz von der Entwicklung stammenden Hilfskonstruktion bereits die

Gussformen oder Teile davon konstruiert werden (B)), wobei die Gussform selbstverständlich an diese Hilfskonstruktion angelehnt wird und die Form insoweit

zwangsläufig die entsprechenden funktionsrelevanten Elemente daraus übernimmt (C)). Aufgrund geometrischer Gesetzmäßigkeiten ergibt sich dabei durch

die konstruktionsnotwendige Verbindung der funktionsrelevanten Elemente bei der

Konstruktion der Gussform diese Gussform als auch das zu erstellende, zur Form

komplementäre Gussteil zwangsläufig, also von selbst, so dass auch das Teilmerkmal D) zum Inhalt der D1 gehört.

In dem vorstehend herangezogenen ersten Absatz der rechten Spalte auf Seite

307 ist darüber hinaus beschrieben, dass bei der Konstruktion der Form sowie bei

der Festlegung der Kernmarken und Kernlager, also des Werkzeuges, die Formteilung so gelegt werden muss, damit später die einzelnen Segmente und Kerne,

somit die Werkzeugteile, ohne Beschädigung zusammengesetzt werden können.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Gestaltung des aus mehreren Werkzeugteilen bestehenden Werkzeuges durch ein Zusammensetzen der einzelnen

Werkzeugteile erfolgt. Durch die auf diese Weise gestaltete Form ergibt sich das

später zu gießende komplette Positivteil mit seinen in der Konstruktion festgelegten funktionsrelevanten Elementen und Verbindungsflächen aufgrund der geometrischen Komplementarität von Gussform und Gussteil von selbst, quasi als „Abfallprodukt“. Somit ist auch E) in der D1 verwirklicht.

Dass im Anschluss an das Zusammensetzen der einzelnen Form- bzw. Werkzeugteile mit Hilfe der so erhaltenen Gussform am Ende eines industriellen Gießprozesses das angestrebte Gussteil als Positiv geformt wird, wie es im Merkmal F)

angegeben ist, ist ohnehin selbstverständlich und wird im Übrigen auch in der D1,

S. 309, Bild 5 i. V. m. Abschnitt 2.5 dargestellt.

Insoweit unterscheidet sich das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 von diesem in der D1 beschriebenen Stand der Technik lediglich dadurch, dass in dieser

Entgegenhaltung nicht ausdrücklich davon die Rede ist, dass die dort erstellte

Hilfskonstruktion im Wesentlichen nur aus den funktionsrelevanten Konturen, Flächen, Wandstärken oder Volumen besteht, wie es ergänzend im Gliederungspunkt

A) des Patentanspruchs beschrieben ist.

Darin besteht jedoch keine Grundlage für die Patentfähigkeit des beanspruchten

Verfahrens. Denn im Rahmen der zielgerichteten, fertigungsgerechten Vorgehensweise bei der Konstruktion eines Gussteiles ist es unumgänglich, dass der

Fachmann bei der Erstellung einer Guss- oder Pressform zunächst die gestaltungsbestimmenden technischen Grundanforderungen eines Bauteils erkennt und

die räumlichen Grundbedingungen für die Funktion des Bauteils klärt. Diese

grundlegende Analyse führt zwangsläufig zu einer ersten Konstruktionszeichnung

– nichts anderes als eine Hilfskonstruktion – die die funktionsnotwendigen Elemente umfasst, zu denen im Fall der in D1 beschriebenen Konstruktion eines Zylinderkopfes selbstverständlich u. a. Umrisskonturen, Wandflächen und Volumen

des Brennraumes, der Ein- und Auslasskanäle, des Wasser- bzw. Ölkerns und der

Außengeometrie (D1 S. 307 li Sp. Abs. 2) sowie Wandstärken, die hinsichtlich des

Gussvorganges (D1 S. 307 re. Sp. Abs. 1) und weiterer Leistungsziele erforderlich

sind, gehören.

Somit ergibt sich das im Patentanspruch 1 angegebene Verfahren in nahe liegender Weise.

An dieser Feststellung ändert auch die Auffassung der Patentinhaber nichts, wonach beim Patent der Konstrukteur lediglich die Hilfskonstruktion erstelle, diese

zum Gießereitechniker weiter geleitet werde, der die Hilfskonstruktion gemäß den

gießereispezifischen Anforderungen fertig konstruiere, so dass unter dieser aus

dem Stand der Technik nicht bekannten Arbeitsteilung die Konstruktion an keiner

Stelle der Entwicklung zum Konstrukteur der ursprünglichen Hilfskonstruktion zurückkehren müsse. Denn, abgesehen davon, dass es schon fraglich wäre, ob eine

solche betriebsspezifische Anweisung zur Arbeitsteilung, sofern sie im Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommen würde, noch zu einem insgesamt technischen

Verfahren führen könnte, ist eine solche Maßnahme ebenfalls aus der D1 bekannt.

Dort ist nämlich auf S. 307, re. Sp. Zn. 1 bis 8, – wie bereits vorausgehend zu den

Merkmalen A) und B) ausgeführt – dargestellt, dass nach der Übernahme des der

Hilfskonstruktion entsprechenden Datensatzes von der Entwicklung diese Hilfskonstruktion auf die Erfüllung gießtechnischer Anforderungen hin untersucht und

die Form auf dieser Grundlage konstruiert wird, was nichts anderes bedeutet, als

die von den Patentinhabern hervorgehobene Arbeitsteilung.

7. Die Patentinhaber haben in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage abschließend einen einzigen Antrag eingereicht. Weitere

Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen haben die Patentinhaber die Aufrechterhaltung des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der einen nicht rechtsbeständigen Hauptanspruch enthält. Deshalb war

das Patent insgesamt zu widerrufen. Auf die rückbezogenen Patentansprüche

brauchte bei dieser Sachlage ohnehin nicht gesondert eingegangen zu werden

(BGH v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v. 26. September 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, Elektrisches Speicherheizgerät). Im Übrigen könnten die darin beschriebenen Ausgestaltungen die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens auch nicht begründen, denn diese Maßnahmen erschließen sich teilweise ebenfalls aus dem in der

D1 beschriebenen Stand der Technik, wie die im Anspruch 3 genannten Algorithmen, auf denen bekanntlich jedes CAD-Verfahren (D1 S. 307 mittlere Spalte unterer Abs. Zn. 1 bis 3) beruht, und die Mehrteiligkeit der Form gemäß Anspruch 5

(D1 S. 307 re. Sp. Abs. 1 ab etwa Mitte). Die Verbindung der funktionsrelevanten

Elemente im Hinblick auf gute Entformbarkeit und geringen Materialbedarf (Ansprüche 2 und 3) sowie die Gestaltung der Form derart, dass das Gussteil gut

gießbar ist (Anspruch 6) muss der Fachmann schließlich im Rahmen seiner auf

eine wirtschaftliche Herstellung von Gussteilen ausgerichteten Konstruktionsrichtlinien ohnehin im Auge behalten.

Feuerlein

Schwarz-Angele

Maksymiw

Zettler

Na