Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 23 W (pat) 31/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
beteffend die Patentanmeldung 102 04 866.5-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ta
uchert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock
und des Richters Maile 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 6. Februar 2002 in englischer Sprache eingereichte Patentanmeldung mit
der Bezeichnung „Wärmeableitmodul“, für die eine taiwanesische Priorität vom
27. März 2001 (taiwanesisches Gebrauchsmuster 90 20 46 01), in Anspruch genommen wurde, durch Beschluss vom 12. November 2004 zurückgewiesen.
Im vorausgegangenen einzigen Prüfungsbescheid vom 16. September 2002 ist
unter anderem zum Stand der Technik die Entgegenhaltung
-
DE 198 44 644 A1 (Druckschrift 1)
in Betracht gezogen worden.
Im angefochtenen Beschluss ist ausgeführt worden, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die Anmelderin das
Schutzbegehren mit den am 26. Mai 2003 eingegangenen Patentansprüchen 1
bis 18 nach Hauptantrag, den jeweils am 6. April 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 16 nach Hilfsantrag 1 bzw. den Patentansprüchen 1 bis 7 nach
Hilfsantrag 2 sowie den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hilfsantrag 3 weiterverfolgt und die Auffassung ertreten,
dass das beanspruchte Kühlmodul nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, zumindest jedoch dasjenige nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2 bzw. Hilfsantrag 3 zulässig und gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12. November 2004 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 18, eingegangen am 26. Mai 2003, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, 6 Blatt, Figuren 1 bis 3B.
Hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen
(Hilfsantrag 1):
Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 6. April 2005, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, 6 Blatt, Figuren 1 bis 3B.
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen (Hilfsantrag 2):
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 6. April 2005, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, 6 Blatt, Figuren 1 bis 3B.
Weiter hilfsweise stellt sie den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen (Hilfsantrag 3):
Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 28. Februar 2008, ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 6 und ursprüngliche Zeichnung, 6 Blatt, Figuren 1 bis 3B.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Kühlmodul zum Einsatz in einem System, das einen Rahmen und
eine Buchse aufweist, umfassend:
eine Kühlvorrichtung;
einen Stecker (23), befestigt und fixiert auf einer Seite der Kühlvorrichtung und elektrisch verbunden mit der Kühlvorrichtung,
wobei das Kühlmodul (2) in den Systemrahmen eingeschoben
werden kann, wobei der Stecker (23) von der Buchse im System
aufgenommen wird und zwar derart, dass das Kühlmodul elektrisch mit dem System verbunden ist.“
Der gleichlautende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unterscheidet sich
von dem des Hauptantrags durch die Aufnahme der Merkmale der abhängigen
Ansprüche 5 und 8 des Hauptantrags und lautet:
„Kühlmodul zum Einsatz in einem System, das einen Rahmen und
eine Buchse aufweist, umfassend:
eine Kühlvorrichtung;
einen Stecker (23), befestigt und fixiert auf einer Seite der
Kühlvorrichtung und elektrisch verbunden mit der Kühlvorrichtung,
wobei das Kühlmodul (2) in den Systemrahmen eingeschoben
werden kann, wobei der Stecker (23) von der Buchse im System
aufgenommen wird, und zwar derart, dass das Kühlmodul elektrisch mit dem System verbunden ist;
eine Sicherungsvorrichtung (22) zum Befestigen des Steckers (23), welcher auf einer Seite der Kühlvorrichtung angebracht
ist,
wobei die Sicherungsvorrichtung (22) einen Bügel (221) umfasst,
der von einer Seite derselben nach Außen vorsteht, wobei der
Stecker (23) auf dem Bügel angeordnet ist.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:
„Kühlmodul zum Einsatz in einem System, das einen Rahmen und
eine Buchse aufweist, und zum Abführen der Betriebswärme von
elektronischen Vorrichtungen, wobei das Kühlmodul bei laufendem Betrieb getauscht werden kann,
gekennzeichnet durch
eine Kühlvorrichtung, welche zwei Axialgebläse umfasst,
eine L-förmige Sicherungsvorrichtung (22), über die die zwei Axialgebläse der Kühlvorrichtung zusammengebaut sind,
wobei auf einer Seite der Kühlvorrichtung auf der Sicherungsvorrichtung (22) eine Klammer (221) auf der Seite nach außen vorsteht und auf der Klammer (221) ein Stecker (23) angeordnet und
befestigt ist,
der Stecker (23) mit der Kühlvorrichtung elektrisch verbunden ist
und der Stecker (23) so auf der einen Seite der Kühlvorrichtung
befestigt und fixiert ist, dass er beim Einschieben des Kühlmoduls (2) in den Systemrahmen in die Buchse gesteckt wird und er
das Kühlmodul mit dem System elektrisch verbindet.“
Wegen der weiteren Ansprüche 2 bis 18 nach Hauptantrag, 2 bis 16 nach Hilfsantrag 1, 2 bis 7 nach Hilfsantrag 2 und 2 bis 5 nach Hilfsantrag 3 sowie der weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet; denn das Kühlmodul nach dem
geltenden Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 3 erweist sich
nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht patentfähig.
1) Nach der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft die vorliegende Anmeldung ein Kühlmodul, welches insbesondere bei laufendem Betrieb des Systems
gewechselt werden kann (Hot-Swap- oder Hot-Plug-Austausch).
Nach Angaben der Anmelderin werden zur Abführung der Betriebswärme von
elektronischen Vorrichtungen Kühlvorrichtungen wie beispielsweise Gebläse eingesetzt, da eine gute Kühlung Voraussetzung für eine konstante Leistung der
elektronischen Vorrichtung sei. Elektronische Hochleistungssysteme würden oft
mehrere Gebläse zur wirksamen Abfuhr der gebildeten Wärme benötigen, wobei
das Vorsehen mehrerer Gebläse zudem die Stabilität des elektronischen Systems
erhöhe. Es sei bekannt, dass in Servern von Computeranlagen tauschbare Kühlvorrichtungen eingesetzt würden, welche so ausgelegt seien, dass sie während
des Betriebs gewechselt werden könnten (vgl. deutsche Übersetzung der Beschreibung, Seite 1, Absatz 2 u. 3).
Bei bekannten Kühlvorrichtungen dieser Art würden zwei Gebläse elektrisch über
einen Endstecker und eine Anzahl Leitungen verbunden, wobei der Endstecker
elektrisch mit einer Aufnahme des Systems verbunden sei. Die beiden Gebläse
seien über Schrauben miteinander verbunden und in den Systemrahmen eingesetzt. (vgl. deutsche Übersetzung der Beschreibung Seite 1, Absatz 4 in Verbindung mit Figuren 1A und 1B).
Von Nachteil beim Stand der Technik sei jedoch das aufwändige manuelle Verlegen sehr vieler Zuleitungen zum elektrischen Anschluss der Gebläse; falle zudem
eines der Gebläsemodule im Betrieb aus, so könne es nur schwer ausgebaut und
ersetzt werden. Darüber hinaus müsse bei Ausfall nur eines Gebläse im Gebläsemodul das gesamte Gebläsemodul ersetzen werden, was zu höheren Kosten
führe (vgl. deutsche Übersetzung der Beschreibung, Seiten 1 und 2, übergreifender Absatz).
Als technisches Problem liegt der Anmeldung unter Berücksichtigung des dargelegten Stands der Technik sinngemäß daher die Aufgabe zugrunde (vgl. deutsche
Übersetzung der Beschreibung, Seite 2, Zeilen 9 bis 17),
ein Kühlmodul bereitzustellen, das in einem System bei laufendem Betrieb
getauscht werden kann,
welches eine bessere Kühleffizienz bei geringerem Platzbedarf hat, ohne
dass es nachteilig die Innenhöhe oder die Dicke des Systems beeinflusst,
und
welches im Fall einer Fehlfunktion leicht ausgebaut und ersetzt werden
kann.
Diese Aufgabe wird jeweils mit dem Kühlmodul nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie mit dem Kühlmodul des nebengeordneten
Anspruchs 10 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 8 nach Hilfsantrag 1 gelöst.
Dabei ist nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Kühlmodul mit Kühlvorrichtung
und seitlich befestigtem und fixiertem Stecker vorgesehen, wobei der Stecker mit
der Kühlvorrichtung elektrisch verbunden ist. Durch Einschub in einen Systemrahmen wird das Kühlmodul durch Aufnahme des Steckers in eine systemseitig
vorhandene Buchse elektrisch mit dem System verbunden.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 wird zusätzlich zu den Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelehrt, dass der Stecker auf einem Bügel angeordnet ist, welcher Teil einer Sicherungsvorrichtung ist, welche auf einer Seite der
Kühlvorrichtung angebracht ist. Dies entspricht den Merkmalen der abhängigen
Ansprüchen 5 und 8 des Hauptantrags.
Zur konkreten Ausgestaltung der Sicherungsvorrichtung ist auf die eingereichte
Beschreibung zu verweisen, in welcher ausgeführt ist, dass die Sicherungsvorrichtung aus zwei unabhängigen Platten besteht (vgl. deutsche Übersetzung der
Beschreibung Seite 4, Zeile 19), wobei die Platten wie im Ausführungsbeispiel
dargestellt jeweils seitlich abgewinkelt ausgestaltet sein können (vgl. Fig. 2A
bzw. 2B).
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 der vorangehenden Hilfsanträge durch
eine Konkretisierung des angegebenen Verwendungszwecks und eine
funktionsidentische Umstellung der einzelnen Merkmale, wodurch jedoch
die beanspruchte Vorrichtung nicht verändert wird, sowie durch eine weitere Konkretisierung des beanspruchten Kühlmoduls durch die Aufnahme
der zusätzlichen Merkmale, wonach
-
-
die Sicherungsvorrichtung L-förmig ausgestaltet ist und
die Kühlvorrichtung zwei Axialgebläse umfasst,
- welche über die L-förmige Sicherungsvorrichtung zusammengebaut
sind.
In der eingereichten Beschreibung ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus
ausgeführt, dass der Zusammenbau der Axialgebläse über die Sicherungsvorrichtung mit Schrauben, Nieten, Klebstoffen, Verschweißungen oder Eingriffsteilen, d.h. dem Fachmann zur Verfügung stehende gängige äquivalente Mittel, erfolgen soll (vgl. deutsche Übersetzung der Beschreibung Seite 4, Zeilen 21
bis 25).
Was die sprachliche Unterscheidung zwischen „Klammer“ und „Bügel“ in den entsprechenden Hilfsanträgen angeht, so führte die Anmelderin in der mündlichen
Verhandlung aus, dass beide Begriffe synonym für den in den englischsprachigen
Originalunterlagen verwendeten Begriff „bracket“ verwendet werden sollen.
2) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
bzw. Hilfsanträgen 1 bis 3 zulässig ist, denn die Beschwerde der Anmelderin kann
im Umfang der Haupt- und Hilfsanträge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
die am weitesten eingeschränkte Lehre des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 3
und damit nach obigen Ausführungen auch die des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1 und 2 gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift 1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 linke
Spalte Abs. 3 - „Elastische Bandage“).
a) Der - wie oben dargestellt - am stärksten beschränkte Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 ist wie folgt zu beurteilen:
Die Druckschrift 1 offenbart - entsprechend dem betrachteten Anspruch - im einzigen Ausführungsbeispiel ein Kühlmodul (Kassetteneinschub KE) zum Einsatz in
einem System (Kassetteneinschubträger KET), das einen Rahmen und eine
Buchse aufweist (vgl. Fig. 2, insbesondere Bezugszeichen KS auf Platine P), und
zum Abführen der Betriebswärme von elektronischen Vorrichtungen dient (vgl.
Spalte 1, Zeilen 5 bis 6, „In elektrischen Geräten sind häufig Lüfter zu Kühlzwecken eingebaut“), wobei das Kühlmodul bei laufendem Betrieb ausgetauscht werden kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 9 bis 15, „Aufgabe der Erfindung ist es, Mittel bereitzustellen, die eine Wartung bzw. einen Austausch von Lüfterkomponenten auf
effiziente Weise und mit einer Hot-Plug-Funktion ermöglichen“),
mit einer Kühlvorrichtung, welche zwei hintereinander angeordnete Axialgebläse
(Lüfter L) umfasst, wobei der Druckschrift 1 weiterhin zu entnehmen ist, auch die
zwei Axialgebläse (Lüfter) innerhalb des Kühlmoduls (Kassetteneinschub KE) vorzusehen (vgl. Spalte 1, Zeilen 34 bis 36, „Innerhalb des Kassetteneinschubs sitzt
oder sitzen der oder die Lüfter geschützt in einem Gehäuse“), welches eine L-förmige Sicherungsvorrichtung, bestehend aus einer Seitenplatte des Kassetteneinschubs und dem im unteren Bereich sitzenden abgewinkelten schmäleren Platte
aufweist (vgl. hierzu Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung),
wobei auf einer Seite der Kühlvorrichtung - hier der Unterseite - auf der Sicherungsvorrichtung eine Klammer (vgl. Fig. 3, nach innen versetzter rechter Teil der
unten sitzenden schmäleren Platte) und auf der Klammer ein Stecker angeordnet
und befestigt ist,
und der Stecker mit der Kühlvorrichtung elektrisch über Kabel (K) verbunden ist
und der Stecker auf der einen Seite der Kühlvorrichtung befestigt und fixiert ist,
dass er beim Einschieben des Kühlmoduls (Kassetteneinschub KE) in den Systemrahmen (Kassetteneinschubträger KET) in die Buchse (vgl. Fig. 2, Bezugszeichen KS auf Platinenseite) gesteckt wird und er das Kühlmodul mit dem System
elektrisch verbindet. Der Fachmann liest hier selbstverständlich auch den elektrischen Anschluss des zweiten Lüfters im Offenbarungsgehalt der Druckschrift 1
mit.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich
somit - wie auch von der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - von dem Kassetteneinschub KE gemäß Druckschrift 1 in zweierlei Hinsicht:
Nämlich einerseits durch die Angabe einer konkreten konstruktiven Ausgestaltung
der Klammer, welche beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach außen vorsteht, von der Patentinhaberin in der Verhandlung als Anschlussfunktionalität bezeichnet, sowie
im Merkmal des Zusammenbaus der zwei Axialgebläse der Kühlvorrichtung über
die L-förmige Sicherungsvorrichtung, von der Anmelderin in der Verhandlung als
Sicherung der Lüfter gegeneinander bezeichnet.
Die in der Verhandlung von der Anmelderin hervorgehobenen Unterschiede zum
Stand der Technik vermögen jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns
- hier ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Kühlmodulen für elektronische Vorrichtungen betrauter Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss - zu begründen.
Zum einen wird der Fachmann hinsichtlich der von der Anmelderin als Anschlussfunktionalität bezeichneten Ausgestaltung der Klammer bei der Lektüre der
Druckschrift 1 die Lage und die geometrisch-konstruktive Ausgestaltung der
Klammer und des auf ihr angebrachten Steckers bei dem dort offenbarten Kühlmodul nicht als starr festgelegt ansehen, sondern im Offenbarungsgehalt mitlesen,
dass die entsprechende konstruktive Ausgestaltung bei Kenntnis der jeweiligen
Buchsenlage im System anzupassen ist (vgl. BGH GRUR 1995,330 - „Elektrische
Steckverbindung“). Somit wird er alleine aus Kenntnis der jeweiligen systemseitigen Buchsenlage heraus die entsprechende Lage des Steckers im Offenbarungsgehalt der Druckschrift 1 mitlesen. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende
einfache konstruktive Änderung der Steckerhalterung, im vorliegenden Fall das
Vorsehen einer seitlich nach außen vorstehenden Klammerlösung mit hierauf angebrachtem Stecker, liegt im Rahmen fachmännischen Handelns; insbesondere
schon deshalb, da im vorliegenden Fall das zugrundeliegende Konstruktionsprinzip beibehalten wurde, lediglich eine konstruktive Überlegung, nämlich die geometrische Ausgestaltung der Klammer, von Nöten war und auch keine besonderen
Schwierigkeiten oder wegführende Vorstellungen bei den einzelnen Konstruktionsschritten zu überwinden waren (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage § 4, Rdn. 101).
Der dahingehende Einwand der Anmelderin, wonach der Stecker beim Gegenstand der Druckschrift 1 „schwimmend gehaltert“ (vgl. Druckschrift 1, Spalte 1,
Zeile 39 bis 46) bei der vorliegenden Anmeldung jedoch starr ausgeführt sei, findet
keinen Niederschlag im Anspruch und kann daher nicht zur Beurteilung der Patentfähigkeit beitragen. Der Einwand kann in der Sache vom Senat aus folgenden
Gründen auch nicht nachvollzogen werden:
Der in der Druckschrift 1 verwendete Begriff „schwimmend gehaltert“ wird dort
über seine Funktionalität definiert, wonach durch die entsprechende Halterung die
Möglichkeit des seitlichen Toleranzausgleichs beim Stecken des Steckers in die
Buchse gegeben ist, verbunden mit dem Vorteil des Verzichts auf eine zusätzliche
Leiterplatte:
Beides ist bei der Vorrichtung der vorliegenden Anmeldung jedoch ebenfalls erfüllt
(vgl. Fig. 3A mit zugehöriger Beschreibung), der Fachmann bildet in selbstverständlicher Weise schon aus Gründen einer sicheren Kontaktierung des Kühlmoduls auch die beanspruchte Klammer so nachgiebig, d. h. in Worten der Druckschrift 1 „schwimmend“ aus, dass er auftretende Einpasstoleranzen beim Einschieben des Kühlmoduls in den Systemrahmen auffangen kann.
Was den Zusammenbau der zwei Axialgebläse der Kühlvorrichtung über die Lförmige Sicherungsvorrichtung anbelangt (Sicherung der Lüfter), so lehrt Druckschrift 1 in Worten der Anmeldung den Einbau eines Axialgebläses (Lüfters L) in
den aus zwei L-förmigen jeweils aus zwei Platten bestehenden Sicherungsvorrichtungen bestehenden Rahmen des Kassetteneinschubs KE (vgl. Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung).
Weiter wird der Fachmann durch die Druckschrift 1 angeregt, auch zwei Axialgebläse
innerhalb des Kühlmoduls (Kassetteneinschub KE) vorzusehen (vgl.
Spalte 1, Zeile 34 bis 36, „Innerhalb des Kassetteneinschubs sitzt oder sitzen der
oder die Lüfter geschützt in einem Gehäuse.“).
Somit sind also zwei (oder mehrere) Axialgebläse der Kühlvorrichtung nach
Druckschrift 1 über die zwei L-förmigen Sicherungsvorrichtungen eines gemeinsamen Kühlmoduls (KE) zusammengebaut.
Der nunmehr beanspruchte Zusammenbau der zwei Axialgebläse mit lediglich einer L-förmigen Sicherungsvorrichtung, stellt gegenüber dem in Druckschrift 1 offenbarten Zusammenbau mit zwei L-förmigen Sicherungsvorrichtungen lediglich
eine naheliegende konstruktive Maßnahme des in Rede stehenden Fachmanns
ohne erfinderische Leistung dar.
Das Kühlmodul nach dem Patentanspruch 1 und Hilfsantrag 3 ist daher mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
b) Die
im Patentanspruch 1 des Haupt- bzw. der Hilfsanträge 1 und 2
beanspruchten Kühlmodule stellen nach oben Gesagtem lediglich eine Verallgemeinerung der am stärksten eingeschränkten Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dar.
Da, wie eingangs dargelegt, bereits der am stärksten eingeschränkte Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht patentfähig ist, trifft dies umso mehr für
die Gegenstände der ersichtlich allgemeiner gefassten Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und 2 zu.
Auf die den jeweiligen Merkmalen entsprechenden Ausführungen zur Patentfähigkeit des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird verwiesen.
3) Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1, 2
und 3 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die nebengeordneten Patentansprüche 10 bzw. 8 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag 1 sowie sämtliche rückbezogenen
Ansprüche (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - „Informationsübermittlungsverfahren II“, BGH, GRUR 1997, 120 Leitsatz - „elektrisches Speicherheizgerät“.)
4) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr