Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 34 W (pat) 32/04
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 10 421
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer so
wie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dr.-Ing. Baumgart 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. März 2004 aufgehoben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, gemäß Hilfsantrag
Beschreibung Spalten 1 bis 9, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008
Zeichnungen Figuren 1 bis 9, gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung 15 das Patent
197 10 421, das eine „Befestigungsvorrichtung für eine Abdeckplatte eines
Schornsteinkopfes“ betrifft, widerrufen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist der Ansicht,
der Gegenstand des Patents sei durch den nachgewiesenen Stand der Technik
weder bekannt noch durch diesen nahegelegt.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit neugefassten Patentansprüchen 1
bis 8 gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit neugefassten Patentansprüchen 1 bis 7
gemäß Hilfsantrag, und legt darüber hinaus neue Beschreibungsunterlagen vor.
Die Patentansprüche 1 und 8 gemäß Hauptantrag lauten:
(1) Befestigungsvorrichtung (1) für die Montage einer von einer
Stirnfläche eines Schornsteinkopfes zur Ausbildung eines
Luftspaltes (18) zur Belüftung des Schornsteins beab
standeten Abdeckplatte (16) am Schornsteinkopf mit einem
dübelartigen Halteteil (2) sowie mit einem längsseitig an den
Halteteil (2) angesetzten, den Abstand zwischen den der
Stirnfläche des Schornsteinkopfes und der Abdeckplatte (16)
bestimmenden Distanzteil (3), mit einer dem Halteteil (2)
abgewandten als Auflager für die Abdeckplatte (16) dienende
Deckfläche (30), die ein Durchgangsloch (6) aufweist, wobei
der Halteteil (2) und der Distanzteil (3) als einstückiges
Kunststoffbauteil ausgebildet sind und
im Bereich des
Durchgangslochs (6) ein Innengewinde vorgesehen ist, in
welches eine Schraube zur Befestigung der Abdeck
platte (16) eingreift.
(8) Verwendung der Befestigungsvorrichtung (1) nach An
spruch 7 zur Zentrierung eines den Eckkanal (11) des
Schornsteinkopfes durchsetzenden Stabes (22).
An den Patentanspruch 1 schließen sich unmittelbar oder mittelbar auf diesen
rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an.
Die Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag lauten:
1. Befestigungsvorrichtung (1) für die Montage einer Abdeckplatte (16) an einen Schornsteinkopf mit einem dübelartigen
Halteteil (2) sowie mit einem längsseitig an den Halteteil (2)
angesetzten Distanzteil (3), mit einer dem Halteteil (2) abgewandten als Auflager für die Abdeckplatte (16) dienenden
Deckfläche (30), die ein Durchgangsloch (6) aufweist, wobei der
Halteteil (2) und der Distanzteil (3) als einstückiges Kunststoffbauteil ausgebildet sind und
im Bereich des Durchgangslochs (6) ein Innengewinde vorgesehen ist, in welches
eine Schraube zur Befestigung der Abdeckplatte (16) eingreift,
und wobei der Außenmantel des Halteteils (2) eine Anzahl von
jeweils in dessen Umfangsrichtung in sich geschlossene Fixierrippen (15) trägt, welche im Ausgangszustand einen größeren
Querschnitt als ein Aufnahmekanal für den Halteteil (2) im
Schornsteinkopf aufweisen, und dass unmittelbar benachbarte
Fixierrippen (15) im Ausgangszustand den Halteteil (2) unterschiedlich weit überstehen und somit bezüglich dessen Längsachse (4) unterschiedliche Außenradien (R, R1, R2) aufweisen.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
der Halteteil (2) im Wesentlichen als Hohlzylinder ausgebildet
ist, wobei dessen Hohlraum (26) durch eine dem Distanzteil (3)
axial gegenüberliegende Öffnung zugänglich ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch (2), dadurch gekennzeichnet, dass
am Innenmantel des Halteteils (2) mindestens eine in dessen
Hohlraum (26) hineinragende, axial verlaufende Stützrippe (25)
angeformt ist.
4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass der Distanzteil (3) umfangsseitig zwischen
seiner im Montagezustand der Stirnfläche (13) des Schornsteinkopfes zugewandten Bodenfläche (29) und seiner dieser
gegenüberliegenden Deckfläche (30) ausgespart
ist, wobei
mehrere, durch Trennstege (28) voneinander getrennte Aussparungen (27) in Umfangsrichtung verteilt angeordnet sind.
5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das im Bereich des Durchgangslochs (6)
vorgesehene Innengewinde Bestandteil einer im Distanzteil (3)
ortsfest einliegenden Schraubenmutter (9, 10) ist.
6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Aufnahmekanal ein den Schornsteinmantel (12) des Schornsteinkopfs längs axial durchsetzender
Eckkanal (11) ist.
7. Verwendung der Befestigungsvorrichtung (1) nach Anspruch 6
zur Zentrierung eines den Eckkanal (11) des Schornsteinkopfes
durchsetzenden Stabes (22).
In der mündlichen Verhandlung wurde folgende, vom Senat in das Verfahren
eingeführte Druckschrift erörtert:
D1: GB 1 230 775
Im Verfahren sind darüber hinaus folgende Druckschriften zu berücksichtigen:
D2: DE 72 27 909 U
D3: DE 79 29 074 U1
D4: DE 1 988 293 U
D5: DE 29 08 535 C2
D6: DE 89 01 153 U1
D7: DE 32 16 101 A1
D8: DE 31 48 043 A1
D9: DE 35 09 765 A1
D10: GB 1 169 731 A
Die Einsprechende, die E… AG in N…, hatte ihren
Einspruch im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 23. März 2000 zurückgezogen.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche des Hauptantrags und zu weiteren
Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
A)
Die zulässige Beschwerde konnte nur den aus dem Tenor ersichtlichen
Erfolg haben und war im Übrigen zurückzuweisen.
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
Zum Hauptantrag:
B)
Die dem Hauptantrag der Patentinhaberin zugrunde liegenden Ansprüche 1
bis 8 sind zulässig.
Patentanspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1, ergänzt um die Angaben,
dass „die Deckfläche als Auflager für die Abdeckplatte dient“ und „das Distanzteil
den Abstand zwischen der Stirnfläche des Schornsteinkopfes und der Abdeckplatte bestimmt“, dies „zur Ausbildung eines Luftspaltes zur Belüftung des
Schornsteins“. Diese Angaben finden ihre Offenbarung in der Patentschrift
Spalte 7, Zeilen 25 u. 26 sowie Zeilen 29 bis 33, der Spalte 8, Zeilen 4 bis 6, in
Zusammenhang mit Spalte 6, Zeilen 49 bis 50 u. 66 bis 67.
Die kennzeichnenden Merkmale der weiteren Ansprüche sind jeweils identisch mit
den kennzeichnenden Merkmalen der erteilten Patentansprüche 2 bis 8.
Die Ansprüche finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen.
1.
Der Erfindung soll die Aufgabe zugrunde
liegen, eine verbesserte
Befestigungsvorrichtung für eine auf einem Schornsteinkopf zu montierende
Abdeckplatte anzugeben, bei der eine vereinfachte Montage der Befestigungsvorrichtung möglich ist ( vgl. Spalte 1, Zeile 68 ff. in der Patentschrift).
Befasst hiermit ist ein auf dem Gebiet der Befestigungstechnik tätiger Bau- oder
Maschinenbau-Ingenieur (FH), mit vertieften Kenntnissen von in der Bautechnik
üblichen Dübeln.
Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zur Lösung dieser Aufgabe eine
Befestigungsvorrichtung angegeben, die folgende Merkmale aufweist:
M1) ein dübelartiges Halteteil (2),
M2) ein längsseitiges, an das Halteteil (2) angesetztes Distanzteil (3),
M3) eine dem Halteteil (2) abgewandte, als Auflager dienende Deckfläche (30),
M3a) wobei die Deckfläche ein Durchgangsloch (6) aufweist,
M3b) wobei im Bereich des Durchgangsloches ein Innengewinde vorgesehen ist,
M4) das Halteteil (2) und das Distanzteil (3) sind als einstückiges Kunst
stoffbauteil vorgesehen,
M5) eine Schraube greift in das Innengewinde ein.
Diese Befestigungsvorrichtung soll lt. der Formulierung des Sachanspruchs
G1 - für die Montage einer Abdeckplatte 16 an einem Schornsteinkopf dienen,
wobei
G2 - die Abdeckplatte 16 auf der Deckfläche 30 auflagert, und
G3 - die Abdeckplatte 16 mit der in das Innengewinde eingreifenden Schraube
befestigbar ist, und
G4 - die Abdeckplatte 16 zur Ausbildung eines Luftspaltes 18 zur Belüftung des
Schornsteins beabstandet von einer Stirnfläche des Schornsteinkopfes ist,
und
G5 - das Distanzteil 3 den Abstand zwischen der Stirnfläche des Schornstein
kopfes und der Abdeckplatte bestimmt.
Die Angaben G1 bis G5 betreffen den bestimmungsgemäßem Gebrauch der
Vorrichtung und seiner Bestandteile. Diese Zweckangaben ziehen keine über die
Merkmale M1 bis M5 hinaus gehenden, gegenständlichen Merkmalsausbildungen
nach sich:
- So ist die Abdeckplatte kein Bestandteil der „Befestigungsvorrichtung“ selbst; die
Angabe G2 bezeichnet lediglich den Endzustand nach einer bestimmungsgemäßen Montage bzw. einen Montageort entsprechend der Zweckangabe G1 bei
der Anwendung eines dübelartigen Halteteils mit dem Merkmal M3.
- Mögen auch die Figuren in der Patentschrift eine Durchgangsverschraubung
zeigen, wird das funktionelle Merkmal M5 hinsichtlich der Befestigungsart oder der
Art der Schraube, d. h. der Ausbildung der Schraubverbindung durch die Angabe
G3 nicht weiter konkretisiert.
- Der Ausdruck „Distanzteil“ beim Merkmal M2 impliziert bereits die Funktionalität
eines Abstandshalters nach Angabe G5.
- Die Benennung eines „Luftspaltes“ in der Zweckangabe G4 hinsichtlich einer
Belüftung hat lediglich qualitativen Charakter, die Größe des durch das Distanzteil
nach Merkmal M2 erzeugten Abstandes ist nicht näher bestimmt.
2.
Die durch Zweckangaben G1 bis G5 als solche nicht weiter beschränkte
Befestigungsvorrichtung nach dem so verstandenen Patentanspruch 1 ist nicht
patentfähig.
In GB 1 230 775 (D1) ist eine dübelartige Befestigungsvorrichtung beschrieben,
die in folgender Weise mit den Einzelmerkmalen der vorstehenden Gliederung von
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag übereinstimmt:
- Ein dübelartiges, weil in ein Loch einzupressendes Halteteil bildet dort die
konischen Absätze („taper portions 6“) eines Einsatzes („insert 1“) entsprechend
Merkmal M1, vgl. Seite 1, Zeilen 9 bis 12 sowie Zeilen 45 bis 54
im
Zusammenhang mit Figur 1 in D1.
- Der in D1 im Zusammenhang mit Figur 1 beschriebene Einpresseinsatz soll ein
Innengewinde für die Aufnahme einer Schraube entsprechend Merkmal M5 aufweisen, vgl. Seite 1, Zeilen 45 bis 50 („threated bore 2 for receiving a screw“).
- Ein Flansch („flange 4“) bildet dort ein längsseitiges, an das Halteteil angesetztes
Distanzteil entsprechend Merkmal M2. In Figur 1 ist für einen auf Flanschanlage
eingepressten Einsatz mit der Pos. 13 die Oberfläche eines Materials angedeutet
(vgl. auch Seite 1, Zeilen 47 u. 48). Der Flansch ist in Figur 1 mit deutlichem
Überstand gezeigt, wie dies auch aus der Beschreibung für bündig einsetzbare
Varianten ohne Flansch folgt, vgl. hierzu Seite 1, Zeilen 88 bis 97.
- Der Flansch weist auf der dem Halteteil abgewandten Seite eine Deckfläche auf -
wie sich ohne weiteres aus der Figur 1 ergibt, die als Auflager entsprechend
Merkmal M3 dienen kann. Denn ein am Einsatz mittels einer in die Innengewindebohrung („threated bore 2“) eingreifenden Schraube verschraubtes Teil
kann gegen diese Fläche gepresst werden.
- Das Vorsehen eines Innengewindes in diesem bekannten Einsatz bedingt nicht
nur ein Durchgangsloch durch den Flansch und somit die Deckfläche entsprechend Merkmal M3a. Vielmehr ist das Innengewinde dort auch im Bereich des
Durchgangsloches selbst entsprechend Merkmal M3b vorgesehen, was sich auch
aus der Darstellung gemäß Figur 2 ergibt, die eine Draufsicht auf den in Figur 1
gezeigten Einpresseinsatz zeigt.
- Der Einpresseinsatz nach D1 ist dort als einstückiges Halteteil beschrieben, wie
aus der Beschreibung Seite 2, Zeilen 47 bis 52 folgt. Zudem ist eine Ausführung in
Kunststoff entsprechend Merkmal M4 vorgeschlagen („plastics material such as
nylon e.g.“), vgl. Seite 2, Zeilen 53 bis 58.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass der in
Figur 1 in D1 gezeigte Dübel lediglich einen Kragen aufweise, der als Anschlag
diene, ohne einen Luftspalt zu generieren. Dieser Effekt stellt sich dort jedoch
ebenfalls zwangsläufig ein, weil der Kragen dort als Distanzteil für eine Abstandsbildung entsprechend seiner Dicke wirkt. Im Übrigen kommt diesem Kragen
auch die Funktion einer Auflagerfläche auf der dem Halteteil abgewandten Seite
zu, die eine Deckfläche bildet, an der ein anzuschraubendes Teil im montierten
Zustand zur Anlage kommt.
Welche Montagereihenfolge bei einer Befestigungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 erreicht werden kann, worauf die Patentinhaberin bereits in ihrer
schriftlichen Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2004 (Seite 2 letzter Absatz)
abstellt hatte, kann dahingestellt bleiben. Ob eine aufgesetzte Abdeckplatte vor
dem Festziehen der Schrauben auf der als Auflager dienenden Deckfläche lateral
verschoben werden kann, ist – bei Annnahme einer Durchgangsverschraubung,
ggf. auch mit vormontierter Schraube - eine Frage der Passung zwischen
Schraube und Abdeckplatte. Hierzu sind im Patentanspruch 1 keine Angaben
gemacht.
Auch der Einwand der Patentinhaberin, dass der aus D1 bekannte dübelartige
Einsatz nicht für die Bohrungen und das Material üblicher Schornsteine hergerichtet sei, vermag nicht durchzugreifen. Denn entsprechende Ausgestaltungen
des „dübelartigen“ Halteteils hat erst der Anspruch 2 gemäß Hauptantrag zum
Gegenstand.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ferner die Auffassung
vertreten, dass in D1 lediglich ein „allgemein bekannter Dübel“ beschrieben sei,
und sich in D1 kein Hinweis auf das spezielle technische Gebiet finde. Sie
verkennt hierbei jedoch, dass der Patentanspruch 1 auf die Befestigungsvorrichtung als Sache gerichtet ist und nicht die bloße Verwendung beansprucht
ist. Insoweit kann die Frage dahingestellt bleiben, ob der Fachmann ein
dübelartiges Halteteil - bei im Übrigen bestimmungsgemäßer Verwendung als
Befestigungsvorrichtung mit einer Schraube - auch für Schornstein-Abdeckplatten
einsetzen würde, zumal sich eine besondere Ausgestaltung aus der Anwendung
nicht ableiten lässt.
Dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag fehlt daher die
erforderliche Neuheit.
Das Ergebnis mangelnder Patentfähigkeit folgt im Übrigen auch bei Würdigung
des Einwandes der Patentinhaberin, dass der zuständige Fachmann keinen
Anlass hatte, übliche Dübel wie aus D1 bekannt zu berücksichtigen. Denn selbst
wenn der Fachmann die DE 72 27 909 U (D2) zum Ausgangspunkt seiner
Überlegungen gemacht hätte, wäre er jedenfalls ohne erfinderisches Zutun zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag gelangt:
Bei dem aus D2 bekannten Kaminaufsatz sind
für die Befestigung der
Abdeckplatte Distanz haltende Stützen in Gewindebohrungen - also mit Innengewinde und eingreifender Schraube - beschrieben. Diese Stützen weisen
auch als Auflager dienende Deckflächen auf (vgl. Seite 4 Zeilen 7 bis 14 im
Zusammenhang mit Figur 2, linke Seite mit den Pos. 2 und 4), insoweit in
Übereinstimmung mit den Merkmalen M2, M3, M3a, M3b und M5. In D2 wird
bereits auf eine - in Figur 2 deutlich gezeigte - Befestigung mittels Dübeln
hingewiesen (vgl. Seite 4, mittlerer Absatz), und es ist auf - nicht benannte -
Alternativen für die Befestigung der Stützen hingewiesen (vgl. Seite 6 letzter
Absatz). Der Fachmann hatte hiervon ausgehend Anlass für weitere Verbesserungen und hätte ohne Weiteres eine leicht montierbare, selbsthaltende
Befestigungsvorrichtung mit einem Distanzteil direkt am dübelartigen Halteteil
- wie aus GB 1 230 775 (D1) bekannt - auch für die Anwendung an einem
Schornsteinkopf vorgesehen. Zumal diese dort für unterschiedliche Materialpaarungen vorgeschlagen ist (vgl. Seite 2 Zeilen 27 bis 34 in D1). Schwierigkeiten
oder technische Vorurteile, die der Fachmann zu überwinden gehabt hätte, um am
Anmeldetag des Patents den aus D1 bekannten, die Merkmale M1 bis M5 bereits
aufweisenden Dübel auch zur Befestigung von Abdeckplatten an Schornsteinköpfen vorzuschlagen, sind für den Senat nicht ersichtlich.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat nach alledem keinen Bestand. Mit ihm fallen
zwangsläufig die Ansprüche 2 bis 8.
Zum Hilfsantrag:
C)
Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Befestigungsvorrichtung für die Montage einer Abdeckplatte erfüllt die Patentierungsvoraussetzungen.
1)
Formal bestehen gegen die mit dem Hilfsantrag verteidigten Ansprüche 1
bis 7 keine Bedenken. Der verteidigte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag leitet sich
- sprachlich richtiggestellt - aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 ab,
ergänzt um die Angabe, dass „die Deckfläche als Auflager für die Abdeckplatte
dient“. Dieser Zusatz folgt aus der Beschreibung Spalte 7, Zeilen 25 u. 26 in
Zusammenhang mit Spalte 8, Zeilen 4 bis 6, vgl. auch die Ausführungen zum
Hauptantrag.
Mithin weist der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag die
Merkmale M1 bis M5 einschließlich M3a und M3b der Befestigungsvorrichtung
nach Anspruch 1 des Hauptantrags in gegliederter Fassung auf, und unterscheidet
sich darüber hinaus dadurch,
M6) dass der Außenmantel des Halteteils 2 eine Anzahl von Fixierrippen 15 trägt,
M6a) dass die Fixierrippen in Umfangsrichtung des Außenmantels des Halteteils
jeweils in sich geschlossen sind,
M6b) dass die Fixierrippen 15 im Ausgangszustand einen größeren Querschnitt
als ein Aufnahmekanal für den Halteteil 2 im Schornsteinkopf aufweisen,
M6c) wobei unmittelbar benachbarte Fixierrippen 15 im Ausgangszustand den
Halteteil 2 unterschiedlich weit überstehen und somit bezüglich dessen
Längsachse 4 unterschiedliche Außenradien aufweisen.
Diese Befestigungsvorrichtung soll
lt. der Formulierung des verteidigten
Anspruchs 1 ebenso
G1 - für die Montage einer Abdeckplatte 16 an einem Schornsteinkopf dienen,
G2 -
G3 -
wobei die Abdeckplatte 16 auf der Deckfläche 30 auflagert, und
die Abdeckplatte 16 mit der in das Innengewinde eingreifenden
Schraube befestigbar ist.
(Die ergänzenden Angaben G4 und G5 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag sind in der hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 1
nicht enthalten.)
Die Patentinhaberin hat bezüglich Merkmal M6c vorgetragen, dass der Widerstand beim Einschlagen eines entsprechend ausgeführten, dübelartigen Halteteil
geringer sei als bei gleichem Überstand der Fixierrippen. Auch können sich
unterschiedliche Winkellagen der Fixierrippen im eingepressten Zustand ergeben,
die eine ausreichende „Krallwirkung“ auch bei Bohrungen mit Abweichungen vom
Solldurchmesser oder mit unregelmäßiger Gestalt sicherstellen.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der
erteilten Ansprüche 3 bis 8 und finden ihre Offenbarung auch in den ursprünglich
eingereichten Unterlagen.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist gewerblich anwendbar und auch neu, da keiner der Entgegenhaltungen das Merkmal M6c
entnehmbar ist.
Der beanspruchte Gegenstand beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nächstkommender Stand der Technik ist weiterhin die GB 1 230 775 (D1), aus
der die die Befestigungsvorrichtung definierenden Merkmale M1 bis M5 hervorgehen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Das
Halteteil des aus D1 bekannten Einsatzes weist mehrere konusförmige Abschnitte
mit Schultern („shoulder 16“) am jeweils größten Durchmesser auf (vgl. Seite 1,
Zeilen 65 bis 75), die zwar im Sinne der Fixierrippen entsprechend Merkmal M6
wirken; diese sind auch in sich geschlossen entsprechend Merkmal M6a. Auch
ergibt sich die Haltewirkung bei diesem bekannten Dübel aus Verdrängungen
aufgrund eines größeren Querschnitts dieser konusförmigen Abschnitte gegenüber der Bohrung vor dem Einpressen entsprechend Merkmal M6b. Anregungen
bezüglich unterschiedlich weit überstehender Schultern entsprechend Merkmal M6c indes ergeben sich nicht, vielmehr ist in D1 auf einen gleichen
Außendurchmesser abgestellt („extend in a axially parallel manner“, vgl. Seite 1,
Zeilen 55 bis 64). Auch konnte der Fachmann von einem Vorgehen entsprechend
Merkmal M6c keine Vorteile erwarten, weil das Problem von Bohrungsungenauigkeiten in D1 nicht angesprochen ist.
In DE 72 27 909 U (D2) ist im Zusammenhang mit der Figur 2 (dort linke Seite) die
Anwendung von Spreizdübeln vorgeschlagen (vgl. Seite 4 mittlerer Absatz).
Derartige Dübel, wie sie auch die Druckschriften DE 79 29 074 U1 (D3, vgl. dort
Anspruch 1 im Zusammenhang mit den Figuren), DE 29 08 535 (D5, vgl. dort
Anspruch 1 im Zusammenhang mit Figur 1) und DE 32 16 101 A1 (D7, vgl. dort
Seite 9, Zeilen 1 bis 4 im Zusammenhang mit der Figur 3) zum Gegenstand
haben, erzielen die Befestigungswirkung erst beim Einsetzen und Festdrehen
einer Schraube. Diese Dübel weisen zwar Überstände nach Art von Fixierrippen
entsprechend Merkmal M6 zur Erzielung einer „Krallwirkung“ auf, unterschiedlich
weite Überstände benachbarter Fixierrippen im Ausgangszustand entsprechend
Merkmal M6c sind bei Spreizdübeln jedoch nicht erforderlich. Wegen der Axialschlitzung definierter Breite zur Erleichterung des Aufspreizens derartiger Dübel
- wie in D3, D5 und D7 jeweils deutlich gezeigt - wären unterschiedlich weite
Überstände auch wirkungslos. Die Lehren dieser Entgegenhaltungen führen somit
in eine andere Richtung und vom Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 weg.
Die Druckschrift DE 31 48 043 A1 (D8) betrifft die lösbare Verankerung eines
Bolzens in einem Dübel (vgl. Seite 3, erster Absatz). Zur Gestaltung des
dübelartigen Halteteils sind lediglich allgemeine Aussagen enthalten, dass dieser
„an seiner Außenseite mit Verankerungsorganen versehen sein kann“ (vgl.
Seite 3, dritter Absatz). Diese Druckschrift konnte den Fachmann somit ebenfalls
nicht zum vorliegend beanspruchten Gegenstand führen.
In DE 35 09 765 A1 (D9) sind spiralförmige, durch Nuten abgeteilte Stege für ein
dübel-artiges Halteteil entsprechend Merkmal M1 vorgeschlagen, vgl. hierzu
Seite 7, letzter Absatz im Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2. Das
beschriebene Verankerungsteil ist für das Einschlagen in eine Bohrung mit
induzierter Schraubwirkung ausgelegt und somit zylindrisch. Diese Entgegenhaltung kann schon deshalb keine Anregungen in Richtung auf die Merkmale M6,
M6a und M6c ergeben.
Die Druckschrift DE 1 988 293 U (D4) betrifft einen Schornsteinkopf mit klappbarer
Abdeckplatte. Dort sind eingemauerte Bolzen als Stützen für die Abdeckplatte
gezeigt (vgl. Figur 2). Weil bereits keine Hinweise auf dübelartige Halteteile
enthalten sind,
liegt diese Druckschrift weiter ab. Ähnliches gilt
für die
Druckschriften DE 89 01 153 U1 (D6) und GB 1 169 731 A (D10). Dort sind jeweils
Schornsteinköpfe mit verschraubter Abdeckplatte gezeigt (vgl. Figur 12 u. 14 in
D10 sowie Figuren 1 und 5 in D6), jedoch sind für die Schraubverbindungen keine
dübelartigen Halteteile im Sinne des Merkmals M1 vorgesehen.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist somit gewährbar. Ihm
können sich die Ansprüche 2 bis 6 anschließen, die auf nicht platt selbstverständliche Ausführungsformen gerichtet sind. Der Anspruch 7 wird mittelbar
vom Anspruch 1 mitgetragen und hat daher ebenfalls Bestand.
Die Änderungen in der Beschreibung beinhalten im Wesentlichen zulässige
redaktionelle Änderungen.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Dr. Baumgart
Me