Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.02.2008 – 8 W (pat) 311/06
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 03 560
… 08.05
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M.Harv. und der
Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent 102 03 560 wird mit folgenden Unterlagen nach Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 bis 9,
Beschreibung, Absatz 0001 bis 0020 sowie
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 102 03 560 am 29. Januar 2002 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Bearbeitungszentrum“
wurde am 22. September 2005 veröffentlicht.
Dagegen hat am 21. Dezember 2005 die Firma
L… GmbH & Co. KG in
L1…straße in
L2…
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Sie stützt ihren Einspruch im Wesentlichen auf eine offenkundige Vorbenutzung
durch eine Werkzeugmaschine vom Typ E… CNC 1001, Fertigungsmodul
FM 3+X, welche
an
die F… AG
in W…
geliefert worden
sei,
wozu die Einsprechende zwei Lieferscheine Nr. 00696 und 00697 (Anlage 1) sowie
zwei
Prospekte
der
E1… KG
als
(Anlagen 2
und
3)
eingereicht und Zeugenbeweis angeboten hat, und auf die DE 44 22 416 C1.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der
Streitpatentgegenstand durch den Stand der Technik vorweggenommen sei, wie
er durch den vorbehaltlosen Verkauf der Werkzeugmaschine „FM 3+X“ der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Insbesondere umfasse der Streitpatentgegenstand
nicht notwendigerweise eine Drehbearbeitung, so dass die durch den vorbehaltlosen Verkauf der Öffentlichkeit bekannt gewordene Werkzeugmaschine „FM 3+X“
den Streitpatentgegenstand neuheitsschädlich vorwegnehme.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 102 03 560 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent 102 03 560 mit den Unterlagen nach Hauptantrag,
hilfsweise es auf der Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 4, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrecht zu
erhalten; im Übrigen mit Beschreibung und Zeichnungen wie
erteilt.
Sie ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegengetreten
und hat insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit des angeblich vorbenutzten
Gegenstandes bestritten, da bei der Lieferung von Sondermaschinen zumindest
anfänglich Geheimhaltung üblich sei und daher beliebige Dritte vom Aufbau der
möglicherweise gelieferten Werkzeugmaschine keine Kenntnis hätten erlangen
können. Im Übrigen hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass der nunmehr
beanspruchte Gegenstand gegenüber der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung - als Stand der Technik unterstellt - neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil die angeblich vorbenutzte Werkzeugmaschine keine Arbeitsspindel, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel, sowie keine Wirkbereiche
aufweise, die sich überdecken. Weiterhin könne die angeblich vorbenutzte Werkzeugmaschine das Werkstück ersichtlich nicht durch alleiniges Verfahren des
Spindelstocks entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation zur nächsten
transportieren, weil dazu auch noch Bewegungen in X-Richtung erforderlich seien.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Werkzeugmaschine, vorzugsweise Bearbeitungszentrum, zum
Bearbeiten von Werkstücken (10)
a) mit einer Arbeitsspindeleinheit (27), bestehend aus Spindelstock und Motorspindel, die in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar ist,
b) wobei die Arbeitsspindeleinheit (27) die Werkstücke (10) in
einer Abholstation (12) von einer Transporteinrichtung (11)
abholt,
c)
die Werkstücke (10) wenigstens zwei Bearbeitungsstationen
(20, 21), deren Wirkbereiche sich überdecken, zur Bearbeitung zuführt,
d)
die Werkstücke (10) nach erfolgter Bearbeitung wieder auf
die Transporteinrichtung (11) ablegt,
wobei,
mindestens zwei der Bearbeitungsstationen (20, 21) in Richtung
der Z-Achse angeordnet sind und
das Werkstück (10) durch alleiniges Verfahren des Spindelstocks (6) entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation (20) zur nächsten transportiert werden kann.“
Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0008] darin,
bei einer Werkzeugmaschine der bekannten Art die Transport- und Bearbeitungsstationen platzsparend anzuordnen und gleichzeitig die Taktzeit für die Bearbeitung der Werkstücke zu verkürzen.
Hinsichtlich des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge und der jeweiligen abhängigen Patentansprüche nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik noch die DE 298 15 125 U1,
die DE 37 29 162 C2 sowie die DE 42 12 175 C2 genannt worden.
Der Senat hat zu der von der Einsprechenden geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung, insbesondere zur Funktionsweise der genannten Maschinen, den
angebotenen Zeugen D… vernommen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Februar 2008 Bezug
genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs vom 22. September 2005 beim Deutschen Patent-
und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis
des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007,
859 und 862).
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Einspruch ist jedoch nur insofern begründet als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führt.
Die ursprünglich geäußerten Einwendungen der Patentinhaberin, dass der Einspruch hinsichtlich des Vorbringens der offenkundigen Vorbenutzungen unzulässig sei, hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten; sie treffen auch nicht zu, wie der Senat überprüft hat.
3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag bestehen
keine Bedenken. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen
Ansprüchen 1 und 7 offenbart. Die Ergänzung im Merkmal a, wonach die Arbeitsspindeleinheit, aus Spindelstock und Motorspindel besteht, ergibt sich aus Seite 4,
Zeile 6 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Ergänzung im letzten Anspruchsmerkmal, wonach der Spindelstock entlang
der Z-Richtung verfährt, ergibt sich aus Seite 6, Zeile 15 der ursprünglichen Beschreibung.
Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 2 bis 6 sowie 7 bis 9 entsprechen
den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 10, wobei die Ergänzung im
Patentanspruch 5 (zur Vermeidung von Kollisionen) auf Seite 3, Zeile 25 der ursprünglichen Beschreibung offenbart ist.
4. Mit dem Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende insbesondere hinsichtlich
der
behaupteten
offenkundigen
Vorbenutzung
(Firma
E1…)
entsprechend den Anlagen 1 und 2 im Einzelnen dargelegt, was (Werkzeugmaschine „FM 3+X“ mit den Maschinennummern 59.01/0060 und 59.01/0061), wann
(am 27. Februar 2001 belegt durch den Lieferschein gemäß Anlage 1 sowie durch
die
Zeugenaussage
des Herrn D…), wo
(Firma
F… AG
in
W…), wie (Verkauf und Auslieferung) und durch wen (Verkauf an die Firma
F… AG in W…) vorbenutzt worden ist.
Die Offenkundigkeit ergibt sich ohne weiteres schon aus dem stattgefundenen bedingungslosen Verkauf und der damit verbundenen Auslieferung der Werkzeugmaschinen „FM 3+X“ mit den Maschinennummern 59.01/0060 und 59.01/0061 von
der
Firma E1…
an
einen Dritten,
der
Firma
F… AG. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist nach ständiger Rechtsprechung bereits bei einer einzigen vorbehaltlosen Lieferung eines Gegenstandes an eine andere Firma von einer Offenkundigkeit des vorbenutzten Gegenstandes auszugehen (Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, 109 bis 111). Dass im hier zu entscheidenden Fall ein Interesse an einer Geheimhaltung der ausgelieferten Werkzeugmaschine bestanden haben könnte, ist schon deshalb nicht zu erwarten, da es sich
bei den gelieferten Werkzeugmaschinen um Standardmaschinen, also im Grunde
um ein Serienprodukt handelte, die lediglich in industriell üblicher Gepflogenheit
an die Bedürfnisse des Kunden angepasst wurden.
5. Der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft eine
Werkzeugmaschine, insbesondere ein Bearbeitungszentrum, zum Bearbeiten von
Werkstücken, die eine Arbeitsspindeleinheit bestehend aus Spindelstock und Motorspindel aufweist, wobei die Arbeitsspindeleinheit und somit Spindelstock gemäß
Merkmal b Werkstücke aufnimmt.
Aus diesen Merkmalen erhält der Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion von Werkzeugmaschinen,
den entscheidenden Hinweis, dass mit der vorliegenden Werkzeugmaschine unter
anderem Drehbearbeitungen durchgeführt werden sollen. Denn den Begriff Spindelstock in Verbindung mit der Aufnahme von Werkstücken bringt die Fachwelt
ausschließlich mit Drehmaschinen und demzufolge mit einer Drehbearbeitung in
Verbindung. Dementsprechend ist in der Beschreibung und den verschiedenen
Ausführungsbeispielen auch grundsätzlich jeweils zumindest eine Drehbearbeitung neben anderen Bearbeitungsarten wie Bohren, Schleifen oder Fräsen enthalten. Beispielsweise wird diesbezüglich auf den Absatz 2 der Beschreibung oder
dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 in Verbindung mit den entsprechenden
Textstellen in Absatz [0016] verwiesen.
Gemäß Merkmale b und d soll die Arbeitsspindeleinheit in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar sein und die Werkstücke in einer Abholstation von einer
Transporteinrichtung abholen sowie die Werkstücke nach erfolgter Bearbeitung
wieder auf die Transporteinrichtung ablegen.
Gemäß Merkmal c werden die Werkstücke zur Bearbeitung wenigstens zwei Bearbeitungsstationen zugeführt, deren Wirkbereiche sich überdecken. Hinsichtlich des
Sinngehalts des Merkmals, dass sich die Wirkbereiche der Bearbeitungsstationen
überdecken, ist auf die Absätze [0009] oder [0020] der Streitpatentschrift hinzuweisen. Demnach überdecken sich die Wirkbereiche der Bearbeitungsstationen,
wenn die Bearbeitungsstationen unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, so
dass unter Umständen (unbeabsichtigte) Kollisionen des Werkzeugs mit dem
Futter oder dem Werkstück stattfinden (Absatz [0020]), sofern nicht weitere Maßnahmen, beispielsweise ein Verfahren einer Bearbeitungsstation, getroffen werden.
Weiterhin sollen gemäß erstem kennzeichnenden Merkmal mindestens zwei der
Bearbeitungsstationen in Richtung der Z-Achse angeordnet sein, so dass das
Werkstück durch alleiniges Verfahren des Spindelstocks entlang der Z-Richtung
von einer Bearbeitungsstation zur nächsten transportiert werden kann, wodurch
gemäß den Ausführungen in Absatz [0009] der Arbeitsraum verkleinert wird und
sich – weil eben nicht der gesamte Kreuzschlitten bewegt werden muss - deutlich
kürzere Transportwege und somit verkürzte Taktzeiten ergeben. Aus der zeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 und 2, insbesondere an dem Abstand in
X-Richtung zwischen Werkstück und Drehwerkzeug, erkennt der Fachmann, dass
der Ausdruck „alleiniges Verfahren des Spindelstocks“ im letzten Merkmal des
Kennzeichenteils beim Streitpatentgegenstand offensichtlich auch geringfügige
Bewegungen in X- oder Y-Richtung zum Anstellen und/oder Zustellen erlaube, da
sonst eine Drehbearbeitung beim Ausführungsbeispiel ganz offensichtlich nicht
möglich wäre.
Die Z-Achse ist gemäß Streitpatentschrift diejenige Achse, um die die Arbeitsspindeleinheit, die das Werkstück aufnimmt, drehen kann.
6. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Werkzeugmaschine des
Patentanspruchs 1 ist gegeben.
Als nächstliegenden Stand der Technik sieht der Senat die vorbenutzte Werkzeugmaschine vom Typ E… CNC 1001, Fertigungsmodul FM 3+X, welche bereits
vor dem Anmeldetag des Streitpatents zumindest an die F… AG
in
W… verkauft worden war.
Die gegenständliche Gestaltung und die Wirkungsweise dieser Werkzeugmaschine sowie deren Verkauf und Auslieferung waren Gegenstand der gemäß Beweisbeschluss vom 22. Januar 2008 in der mündlichen Verhandlung durchgeführten
Befragung des Zeugen D…, wozu
im Einzelnen auf das Protokoll vom
28. Februar 2008 verwiesen wird.
Wie der Zeuge D… ausgesagt hat, sei er als Teamleiter bei der Firma
E1… KG
für
die
auftragsbezogene
Konstruktion
des
Baues u. a. von zwei Werkzeugmaschinen vom Typ E… CNC 1001, Ferti
gungsmodul FM 3+X, welche entsprechend den Lieferscheinen Nr. 00696 und
00697
(Anlage
1)
am
27. Februar 2001
an
die
F… AG
in
W… geliefert worden sind, betraut gewesen. Bei diesen Werkzeugmaschinen habe es sich um Standardmaschinen der Fa. E1…, wie sie auch dem
eingereichten Prospekt nach Anlage 2 mit Ausnahme der Werkstückzuführung
entsprächen, gehandelt. Derartige Werkzeugmaschinen seien üblicherweise an
die Kundenwünsche angepasst worden, wozu beispielsweise verschiedene Zuführeinrichtungen mit werkstückspezifischen Paletten, eine unterschiedliche Art
und Anzahl von Werkzeugen und Werkzeugaufnahmen gehörten.
Das an Ford gelieferte Fertigungsmodul sei nach Bekunden des Zeugen mit einer
Zuführeinrichtung versehen gewesen, welche die Werkstücke über eine Linear-
und Schwenkbewegung direkt in den Arbeitsraum der Werkzeugmaschine transportiert habe. Ein Stößel (rotary CNC-table) mit einer Spanneinrichtung (Spreizdorne) sei in einer horizontalen Ebene X-Y sowie entlang der Z-Achse verfahrbar
gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem Prospekt nach Anlage 2 auf der handschriftlich nummerierten Seite 7 (Bild oben links, sowie Skizze unten). Weiterhin
sei der Stößel (rotary CNC-table) in der C-Achse drehbar um die Z-Achse gelagert
gewesen. Rechts und links des Stößels (rotary CNC-table) seien mehrere unterschiedliche Bearbeitungsstationen übereinander und teilweise auch hintereinander
angeordnet gewesen. Der Stößel (rotary CNC-table) sei für den Transport der
Werkstücke von und zu der Zuführeinrichtung und den Bearbeitungsstationen
zuständig gewesen. Der Zeuge hat dazu eine Fotographie der an Ford gelieferten
Werkzeugmaschine 59.01/0060 für OP20, die nach Bekunden des Zeugen einen
Teil des Arbeitsbereichs dieser gelieferten Werkzeugmaschine zeige, überreicht.
Deutlich erkennbar sind auf diesem Foto übereinander liegende (Y-Richtung nach
Prospekt) sowie auch in Z-Richtung nebeneinander liegende, unterschiedlich
gestaltete Bearbeitungsstationen. Nach Bekunden des Zeugen habe die
Werkzeugmaschine folgenden Ablauf durchfahren:
Nach manuellem Befüllen seien die Werkstücke mittels einer Zuführeinrichtung in
den Arbeitsraum über eine Linear- und Schwenkbewegung transportiert worden,
der Stößel (rotary CNC-table), der eine Spanneinrichtung aufgewiesen habe, habe
ein gerade bearbeitetes Werkstück an eine leere Werkstückaufnahme der Zuführeinrichtung abgegeben und ein daneben liegendes zu bearbeitendes Werkstück
aufgegriffen. Anschließend sei dieses Werkstück mehreren Bearbeitungsstationen
zugeführt worden, wozu auch zwei Bearbeitungsstationen für die Mittelbohrung
des zu bearbeitenden Schwenklagers gehört hätten, die in Richtung der Z-Achse
nebeneinander liegend angeordnet gewesen seien. Weil beide in Z-Richtung nebeneinander liegenden Bearbeitungsstationen einen Abstand von 160 mm gehabt
hätten, seien die Werkzeuge unterschiedlich lang gewesen, um Kollisionen mit der
Aufnahme oder mit dem Werkstück zu vermeiden.
Die maximal mögliche Drehzahl des Stößels (rotary CNC-table) habe 60 Umdrehungen pro Minute betragen, dies sei auch dem Prospekt der Anlage 2 zu entnehmen. Aus diesem Grund sei, nach Bekunden des Zeugen, die gelieferte Werkzeugmaschine FM 3+X nicht dafür geeignet und auch nicht dafür vorgesehen
gewesen, eine Drehbearbeitung durchzuführen.
Zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen oder an seiner
Glaubwürdigkeit besteht nach der Überzeugung des Senats kein Anlass. Der Vortrag des Zeugen D… war sachlich und ansonsten widerspruchsfrei
und schlüssig.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme handelte es sich bei dieser an die Firma
F… AG gelieferten Werkzeugmaschine 59.01/0060
für OP20 somit um
eine
Werkzeugmaschine, zum Bearbeiten von Werkstücken (Schwenklager) mit einem motorisch angetriebenen Stößel (rotary CNCtable) mit Spanneinrichtung, der in mindestens zwei Achsrichtungen verfahrbar ist,
wobei die Spanneinrichtung des Stößels (rotary CNC-table) die
Werkstücke (Schwenklager) von einer bestimmten Position einer
Transporteinrichtung (Zuführeinrichtung) abholt,
die Werkstücke (Schwenklager) wenigstens zwei Bearbeitungsstationen, zur Bearbeitung zuführt,
die Werkstücke (Schwenklager) nach erfolgter Bearbeitung wieder
auf die Transporteinrichtung (Zuführeinrichtung) ablegt,
wobei,
mindestens zwei der Bearbeitungsstationen in Richtung derjenigen Achse angeordnet sind, um die der Stößel (rotary CNC-table),
der das Werkstück aufnimmt (entspricht der Z-Achse nach dem
Streitpatent), drehen kann und das Werkstück (Schwenklager),
ähnlich wie es beim Streitpatentgegenstand der Fall ist, durch alleiniges Verfahren des Stößels (rotary CNC-table) mit Spanneinrichtung entlang der Z-Richtung von einer Bearbeitungsstation
zumindest unmittelbar vor die nächste Bearbeitungsstation transportiert werden kann, so dass anschließend nur noch geringfügige
Zuführ- oder Zustellbewegungen erforderlich sind.
Weil die beiden gelieferten Werkzeugmaschinen nach dem ausdrücklichem Bekunden des Zeugen (Seite 6 des Protokolls) einen mit maximal 60 Umdrehungen
pro Minute drehenden Stößel (rotary CNC-table) aufweisen, welcher der Einstellung der richtigen Drehpositionierung dient, haben diese vorbenutzten Werkzeugmaschinen keine (schnell drehende) Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents, welche zum Durchführen
einer Drehbearbeitung geeignet ist und dazu – wie der Fachmann weiß - aufgrund
der andersartigen dynamischen Belastung auch unterschiedlich gelagert sein
muss. Daher ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber den vorbenutzten
Werkzeugmaschinen „FM 3+X“.
Die DE 42 12 175 C2 zeigt eine Werkzeugmaschine mit mehreren nebeneinander
angeordneten Bearbeitungsstationen (22, 22’). Darüber hinaus ist zudem eine Förder- und Positioniereinrichtung (16) vorhanden, die ein Werkstück von einer
Transporteinrichtung abholen und den Bearbeitungsstationen zuführen kann. Die
Förder- und Positioniervorrichtung weist zwar einen drehbaren Drehteller auf, der
das Werkstück in die geeignete (Dreh-)Position bringen kann. Eine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents,
die eine Drehbearbeitung ermöglicht, ist in der DE 42 12 175 C2 nicht offenbart.
Daher geht die DE 42 12 175 C2 nicht über das hinaus, was aus der offenkundigen Vorbenutung bekannt geworden ist.
7. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen zur Neuheit ersichtlich ist, kann die vorbenutzte Werkzeugmaschine keine Drehbearbeitung durchführen und weist daher
auch keine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel
im Sinne des Streitpatents auf. Auf entsprechende Ausführungen in Punkt 6 wird
verwiesen. Da die vorbenutzte Werkzeugmaschine aufgrund ihrer Bauart mit dem
langsam drehenden Stößel (rotary CNC-table) für andersartige Bearbeitungsvorgänge eingerichtet war, bei denen ausschließlich drehantreibbare Bearbeitungswerkzeuge zum Einsatz kamen, konnte diese Werkzeugmaschine den Fachmann
nicht dazu anregen, der vorbenutzten Werkzeugmaschine eine bisher nicht bedachte weitere Bearbeitungsart, nämlich eine Drehbearbeitung mit stehendem
Werkzeug und sich drehendem Werkstück hinzuzufügen. Dazu hätte es
grundlegender und umfangreicher Konstruktsveränderungen an der vorbenutzten
Werkzeugmaschine bedurft, die für den Fachmann abwegig waren.
Dies lässt nach Überzeugung des Senats auf eine erfinderische Tätigkeit
schließen.
Da auch die DE 42 12 175 C2 nicht über das hinaus geht, was aus der offenkundigen Vorbenutung bekannt geworden ist und insbesondere auch keine Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel im Sinne des Streitpatents zur Durchführung von Drehbearbeitungen, aufweist, kann selbst eine Zusammenschau des Inhalts der DE 42 12 175 C2 mit einer Werkzeugmaschine vom
Typ FM 3+X den Fachmann nicht zum Streitpatentgegenstand führen.
Die
im
Prüfungsverfahren
in
Betracht
gezogenen Druckschriften
DE 298 15 125 U1, die DE 37 29 162 C2 sowie die DE 42 12 175 C2 liegen weiter
ab vom Streitpatentgegenstand und sind in der mündlichen Verhandlung nicht
aufgegriffen worden. Sie stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht
patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen
noch in einer Zusammenschau betrachtet dem Fachmann den Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 nahe legen. Dessen Merkmale waren auch nicht durch
einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften
darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische
Tätigkeit schließen lassen.
Einer weiteren Beschränkung durch Aufnahme der Zweckbestimmung für eine
Drehbearbeitung, wie es die Einsprechende fordert, bedurfte es nach Überzeugung des Senats nicht, da die geltende Anspruchsfassung mit der Arbeitsspindeleinheit, bestehend aus Spindelstock und Motorspindel die gegenständliche Voraussetzung für eine Werkzeugmaschine schafft, die sie unter anderem für eine
Drehbearbeitung geeignet macht.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher Bestand.
8. Die Unteransprüche 2 bis 9 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag
aufrecht zu erhalten.
Bei dieser Sachlage ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
Dehne
Pagenberg
Kuhn
Rippel
Cl